Mr. 139 (1. Blatt) Menstag, dm 2». November 19^8 8« .^«>«
Amtliche Bekanntmachungen.
LandratsaBk.
I.-Rr. 10048. Zufolge Ermächtigung des Herrn Regierungspräsidenten zu Rassel, wird an den drei letzten $ Sonntagen vor Weihnachten und zwar am 9. Dezember bis zu 5 Stunden und am 16. und 23. Dezember bis zu 8 Stunden — jedoch chicht über 18 Uhr (6 Uhr nachm.) hinaus — der Gewerbebetrieb in offenen Der-' Kaufsstellen freigegeben und gleichzeitig die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern mit der Maßgabe zugelassen, daß die für den Hauptgottesdienst festgesetzte Pause einzuhalten ist.
Schlüchtern, den 16. November 1928.
Der Landrat. 3. D.: Schultheis.
Stadt Schlüchtern.
Polizriverordnung betr. den Kraftfahrzeug-, Fuhrwerk- und Rad- fahrverkehr auf Straßen und Wegen in der Stadt Schlüchtern.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung über die Post- geiverordnung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529), des § 143 Abf. 2 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) des § 18 Abf. 2 der Strafte nüer= Kehrsordnung vom 24. September 1926 (Amtsblatt hinter S. 230), des § 23 der Verordnung über Kraftsahrzeugver- Kehr vom 16. März 1928 (R. G. BL I S. 91) und des Art. III Ziffer 1 der Verordnung über Vermögensstrafen und büßen vom 6:Februar 1924 (R. G. BL I S. 44) wird für den Kraftfahrzeug-, Fuhrwerk- und Radfahrverkehr auf Straften und wegen im Stadtbezirk Schlüchtern mit Zustimmung des Magistrats verordnet, was folgt:
§ 1.
verbot für Fahrzeuge aller Art.
Der a^L^^XinzlLda.rp^sntlHALÜexM^^ erwiese führende Weg, wird auf der Strecke Bon der brückenauerstraße bis zur Hanauerstraße für den Verkehr mit Fahrzeugen aller Art gesperrt.
AIs Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht Kollstühle für Kranke, einrädrige Schubkarren, Kinderwagen, Kinderleiterwagen und dergleichen.
§ 2.
»verbot, für Fahrzeuge aller Art.
Das Befahren der Schmiedsgasse, der Linsen- gasse und der Sackgasse mit Kraftfahrzeugen aller Art ist verboten.
§ 3.
verbot für Fahrräder und Motorräder.
Mit Fahrrädern und Motorräder dürfen nicht befahren werden:
a) die Braugasse,
b) der vom oberen Höbäckerweg beim Fenner'schen Garten abzweigende zum Bahnhof führende weg und der von ihm abzweigende gegenüber dem nördlichen Bahn- Hossstellwerk auf die neue Bahnhofstraße einmündende Weg,
c) der vom Bahnhof über den Bahnübergang beim südlichen Bahnhofsstellwerk zum Acisbrunnen führende Weg und seine Nebenwege,
d) der in der Verlängerung der Schloßgasse von der * Lotichiusstraße zur neuen Bahnhofstraße führende Verbindungsweg.
§ 4.
verbot für Kraftfahrzeuge über 5,5 t Gesamtgewicht.
Sür Lastkraftfahrzeuge über 5,5 t Gesamtgewicht wer- oen gesperrt
a. die Schloßgasse von der Linsengasse bis zur Lotichius- strafte,
oje Lotichiusstraße,
die Klosterstraße,
d- die alte Bahnhofstraße,
e. der Verbindungsweg vom Elmweg nach der Kronprinzenstraße,
I- die Brücke über den Mühlgraben im 5uge der Rhlers- bacherstraße,
und zwar zu a bis e nur für den Durchgangsverkehr.
h § 5.
Der bot des Neitverkehrs und des Führens und Treibens von DieH.
Auf den in den §§ 1 und 3 bezeichneten IDejen und Wege- blecken ist auch das Reiten und das Führen und Treiben ^on Vieh verboten.
§ 6.
Auf die Verbote nach §§ 1—5 ist durch Aufstellung entsprechender Sperrschilder und Verbotstafeln hinzuweisen.
§ 7.
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote nach §§ 1 5 werden, sofern nicht nach anderen Gesetzen oder Verordnun- 6
gen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 MC oder mit Haft bestraft.
§8-
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden ortspolizeilichen Vorschriften, insbesondere die Polizeiverordnung vom 25. 3uni 1925 (Schlüch- terner Zeitung Ht. 130 vom 31. Oktober 1925) und die Anordnungen vom 16. Juni 1925 sSchlüchterner Zeitung Nr. 73 vom 20. 3uni 1925), vom 13. Juli 1926 (Schlüch- terner Zeitung Nr. 83 vom 15. Juli 1926 und vom 16. Februar 1927 (Schlüchterner Zeitung Nr. 23 vom 22. Februar 1927) außer Kraft.
Schlüchtern, den 15. November 1928.
Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen. wird veröffentlicht.
Es wird ferner auf die nachstehend abgedruckten Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung vom 24. September 1926 und der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 16. März 1928 hingewiesen.
Straßenverkehrsordnung vom 2 4. September 1 926.
■ § 18 Abf. 1.
Der Verkehr mit Fuhrwerken ist auf die hierfür bestimmten Fahrwege beschränkt, wo keine erkennbaren Fußwege vorhanden sind und die Breite der Fahrbahn es zuläßt, haben die Fuhrwerke mindestens 1 Meter Abftand vom Straßenrands zu halten.
§ 25 Abf. 1 u. 2.
Zum Radfahren sind die dafür eingerichteten besonderen Wege (Radfahrwege), soweit diese zur Aufnahme des Rad= Fährverkehrs ausreichen, andernfalls die für die Fuhrwerke bestimmten Fahrwege zu benutzen. Ausserhalb geschlossener Ortschaften darf mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden nicht erhöhten Banketten gefahren werden. Bei Benutzung. der Bankette darf tcrDenv-br-vc^ nicht gestört «erde«-. Die Brm kette hat der Radfahrer bei Annäherung an Fußgänger rechtzeitig zu verlassen: sofern dies nicht möglich ist, hat er abzusteigen.
Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Radfahrver- kehr auf wegen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zuzulassen.
§ 28 Abf. 1.
Satz 1: Reiter sind zur gehörigen Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr verpflichtet.
8 28 Abf. 3.
Satz 1: Zum Reiten sind die dafür eingerichteten besonderen Wege (Reitwege), soweit diese zur Aufnahme des Neitverkehrs ausreichen, andernfalls die für Fuhrwerke bestimmten Fahrwege zu benutzen.
§ 30 Abf. 1.
Tiere müssen so getrieben werden, daß der übrige Verkehr möglichst wenig behindert wird: sie dürfen nur auf Fahrwegen getrieben werden und müssen von einer angemessenen Zahl geeigneter Treiber begleitet sein.
8 30 Abf. 2.
Satz 2. Zum Führen von Tieren sind die Fahrwege, zum Führen von Reittieren die Fahr- oder Reitwege zu benutzen.
Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 1 6 5. 1 9 2 8.
§ 22.
Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist auf die hierfür bestimmten Fahrwege beschränkt, wo keine erkennbaren Fußwege vorhanden sind und die Breite der Fahrbahn es zuläßt, haben die Kraftfahrzeuge mindestens 1 Meter Abftand vom Straftenran.de zu halten. Auf Radfahrwegen und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit Kraftzweirädern mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig.
Fußwege dürfen hiernach regelmäßig auch zum Radfahren und Fahren mit Krastzweirädern, zum Reiten und zum Führen und Treiben von Vieh nicht benutzt werden.
Es bedarf insoweit keines besonderen Verbotes und keiner Aufstellung von Verbotstafeln, um die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen zu begründen. Abgesehen von der allgemein freigegdbenen Benutzung erhöhter Bankette außerhalb geschlossener Ortschaften zum Radfahren, dürfen nur die Radfahr- und diejenigen Fußwege zum Radfahren und Kraftzweiradfahren benutzt werden, die ausdrücklich als Radfahrwege oder als für den Radfahrverkehr, bezw. auch den Verkehr mit Kraftzweirädern polizeilich zugelassen gekennzeichnet sind. Das Viehtreiben ist ausnahms- weis nur auf Fahrwegen zulässig.
Zum Reiten und Führen von Reittieren dürfen auch die als solche besonders eingerichteten und gekennzeichneten Reit wege, niemals aber Fußwege benutzt werden.
Schlüchtern, den 15. November 1928.
Die polizeiverwaHung: Gaenßlen.
Der Schiedsspruch in der Schwerindustrie
Berufung gegen das Urteil des- Arbeitsgerichts.
Wie die „Rheinisch-Westfälische Zeitung" berichtet, wollen die Gewerkschaften von dem Rechtsmittel der Sprungrevisron keinen Gebrauch machen, sondern Be» rufung an das Landesarbeitsgericht Duisburg stelle«.
Entscheidend hierfür war für sie die Tatsache, daß das arbeitsgerichtliche Urteil mit Fehlern und Unklarheiten behaftet sei, so daß die Gewerkschaften nicht das Risiko übernehmen könnten, die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils zur Grundlage einer Revision zu machen. Der Entschluß, Berufung einzulegen, ermöglicht den Gewerkschaften, in zweiter Instanz den gesamten Sachverhalt noch einmal vorzutragen.
Vor einer Verständigung der Parteien?
Die gemeinsamen Verhandlungen des Regierungspräsidenten Vergemann mit den Arbeitgebern der Gruppe Nordwest uüd den Gewerkschaften zogen sich am Sonnabend bis in die späten Abendstunden hin, führten aber zu keinem endgültigen Ergebnis. Beide Parteien glauben jedoch, in dem Ergebnis der Verhandlungen die Grundlage gefunden zu haben, die zu einer Verständigung führen wird.
Die nächsten gemeinsamen Verhandlungen unter dem Regierungspräsidenten Bergemann sind für Montag vormittag angesetzt.
Wien im Zeichen Der Schuderiehrungen.
Krauzniederlegung am Denkmal.
In diesen Tagen, da sich der Todestag des großen deutschen Komponisten Franz Schubert zum 100. Male jährt, steht Wien völlig im Zeichen der Gedenkfeiern an diesen wahren Künstler, an denen sich auch foiele deutsche Städte, vertreten durch ihre Oberbürgermeister beteiligten.
Gelegentlich einer Feier an dem Denkmal des Komponisten in x en eglm d.e -<k „m g w o.m Reiche < ■ • i « vorbei.
,chwarz-rot-goldenen Farben nieder. Der ^>e. moi Oberbürgermeister Böß dankte dem Schöpfer des deut- schon Liedes und des Kunstliedes überhaupt, da sein Lied alle Deutschen in der ganzen Welt verbunden habe.
Das Bankett der Stadt Wien.
Der Bürgermeister der österreichischen Bundeshauptstadt hatte zu einem Bankett in den Festsaal des Rathauses geladen. Etwa 1000 Gäste füllten die große Halle, unter diesen die Oberbürgermeister der deutschen Städte, außerdem mehrere Mitglieder der Regierung, sowie fast das gesamt diplomatische Korps und Vertreter aller Kreise der Wiener Gesellschaft.
Bürgermeister Seist feierte die deutsche« Oberbürgermeister als Sinnbild jener Hoffnung, die in der Sage vom Kaiser Barbarossa ihren Ausdruck findet, jene Hoffnung, daß einst alle Deutsche« in einer einzigen Gemeinschaft des Staates, der Kultur und Wissenschaft vereinigt sein werde«.
Am Sonntag wurde im großen Konzerthaussaal eine erhebende Schubertfestfeier veranstaltet, die fast in ganz Europa zu hören war, da sie auf die deutschen und viele ausländische Sender übertragen wurde.
Die Viersteuerverteilung im Reich.
Das Gesetz vom 9. April 1927 ungültig.
Ueber die Gültigkeit des Reichsgesetzes vom 9. April 1927, das die Regelung der Biersteuergemeinschaft vorsieht, war ein verfassungsrechtlicher Streit entstanden, der vom Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich entschieden werden sollte. Das Reich und die drei süddeutschen Länder hatten die Zuständigkeit des Gerichtshofes. zur Entscheidung dieser Angelegenheit im Frage gestellt. Die vom Vorsitzenden des Staatsge- richtshofes, Reichsgerichtspräsident Dr. Simons, verkündete Entscheidung in diesem Streit hat folgenden Inhalt:
Das Gesetz vom 9. April 1927 sReichsgeseHblatt i Seite 94) zur Aenderung der Gesetze über den Eintritt der Frelstaaten Württemberg, Bayern und Bade« in die Bierstenergemeinschaft ist ungültig. Das Reich ist Preußen gegenüber berechtigt, die im Paragraphen 8 der Emtrittsgescste gekennzeichnete Höchstsnmmc ohne Rücksicht auf die Zwischengesetze von 1923 und 1925 angemessen aufzuwerten.
Eine Entscheidung über die Höhe der Aufwertung bleibt vorbehalten. Bis zu dieser endgültigen Ent- scheidung oder bis zum Erlaß eines mit verfassungs- ändernder Mehrheit zustande gekommenen Aenderungsgesetzes ist das Reich berechtigt, an Württemberg, Bayern und Baden die in dem für ungültig erklärten Gesetz von 1927 bezeichneten Betrage weiter zu bezahlen.
Diese letztere Entscheidung ist getroffen worden namentlich im Hinblick darauf, daß das finanzielle Fundament der Finanzwirtschaft der genannten drei Länder erschüttert wäre, wenn diese Zuwendungen nicht mehr oder nicht mehr mit Sicherheit erfolgen würden.