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M. 132 (L Blatt) Samstag, den 3. November «928 ^Mtm^nmminfs^sssmtnffmmMMntiafguuuM^^^^ ......M.nBiHSnmnag^^?wi~i«

80. Zahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Landratsamt.

I.-Nr. 9446. Der Herr Kreismedjzinalrat wird am f Dienstag, dem 6. November d. Js. von 930 ab im hiesigen i Kreisläufe Sprechstunden halten.

Schlüchtern, den 30. Oktober 1928.

Der Landrat. J. v.: Schultheis.

Polizeiverordnung.

f Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (®$. |$. 195), der §§ 6, 11, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 120. September 1867 (GS. $. 1529), der §§ 284 u. f. des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (GS. $. 53) und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Fe- ibruar 1924 (NGBl. S. 44) wird zur Verhütung von Hoch­swassergefahren nach ordnungsmäßiger Auslegung des Ent- swurfs dieser Bestimmungen in den beteiligten Gemeinden hub Gutsbezirken mit Zustimmung des Bezirksausschusses f für das zum Regierungsbezirk Kassel gehörige Gebiet

1. des Mains,

2. der Weser,

3. der Fulda von der Kreisgrenze Gersfeld-Fulda ab­wärts,

4. der Werra,

5. der Lahn,

6. der Lder,

7. der Oiemel,

8. der Kinzig,

9. der Ohm,

10. der Schwalm,

11. der Nuhne,

12. der Orke,

13. der Itter,

14. der Lasse,

15. der Roderberger stue,

16. der

17. der

18. der

19. der

20. der

21. der

Sübaue,

Westaue,

Ulster in den Kreisen Gersfeld und Hersfeld, Wehre im Kreise Eschwege, haune in den Kreisen Hünfeld und Hersfeld, Nidda im Kreise hanau,

22. der Nidder im Kreise hanau,

23. der Zchmalkalde im Kreise Schmalkalden,

24. des Hasselbachs im Kreise Schmalkalden und 25. der Schwülme im Kreise Hosgeismar folgendes verordnet:

Der Genehmigung des Landrats bedürfen:

1- Vertiefungen der Erdoberfläche im Hochwasserabfluß­gebiete sowie die Entnahme von Lehm, Kies, Steinen und oberen Stoffen aus den Ufergrundstücken und den dahinter liegenden Grundstücken, soweit auf diese die Einschränkung § 5 zutrifft'

2. das Bepflanzen hochwasserfreier Grundstücke, die der ünterspülung ausgesetzt sind, mit Bäumen und Sträuchern.

§ 2.

Der Landrat ist befugt zu verbieten:

D das Lagern von Schlamm, Erde, Land, Schlacken, Ziemen, Holz und anderen Stoffen, welche die Vorflut zu behindern geignet sind, im Hochwasserabflußgebiet'

2. die durch Beackerung, Robung, Plaggenhieb, Bewei- und dergleichen erfolgende Bodenlockerung auf Grund- lulcken, die im Stromstriche des Hochwassers liegen, sowie Usergrundstücken und auf den dahinter liegenden Grund- Pucken, soweit auf diese die Einschränkung des § 5 zutrifft'

3. die Benutzung der Ufergrundstücke zum Aufziehen W Abrollen von Holz ober anderen Gegenständen sowie zum Viehtränken, wenn nicht besondere Vorkehrungen den Zutritt von Schäden ausschließen.

§ 3.

Auf Anordnung des Landrats sind die Grundstücksbesitzer ®W Anspruch auf Entschädigung verpflichtet, im Hoch- ^herabflußgebiet wildwachsende Bäume und Sträucher und Außerhalb des Hochwasserabflußgebietes alle Bäume und Käucher, die der Gefahr ausgesetzt sind, in den Wasserlaus ^NaUen ober durch das Wasser entwurzelt zu werden, ihrer Wahl entweder selbst zu beseitigen ober die W'Hgung zu dulden.

. § 4.

-a n Stadtkreisen tritt an Stelle des Landrats die ©rts= Polizeibehörde.

§ 5.

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 Ziffer 2 sind auf alle Mundstücke an den hier in Betracht kommenden Wasser- aufen anzuwenden, welche den Vorschriften über die Frei- ,Amng fos Ueberschwemmungsgebietes von Wasserläufen 2 285 u. folg, des Wassergesetz vom 7. April 1913) überstellt sind. Die Lage dieser Grundstücke ist aus den

Plänen ersichtlich, welche als Anlage zu dem Verzeichnis gehören, das nach § 286 des Wassergesetzes ausgestellt wor­den ist.

§6.

Den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung unterliegt nicht die Strombauverwaltung bei der Unterhaltung und dem Ausbau von Wasserläufen erster Ordnung.

§ 7.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung ober gegen ein auf Grund derselben erlassenes verbot werden mit Geldstrafe bis zu 150 3M/C, im Unvermögensfalle mit entsprechender haft bestraft, sofern nicht nach anderen Be­stimmungen härtere Strafen verwirkt sind.

§8.

Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der veröffent- lischung in Kraft. Gleichzeitig werden meine Polizeiver­ordnungen vom 17. August 1909 (Reg.-Amtsblatt S. 264) und vom 14. Januar 1915 (Reg.-Amtsblatt S. 28) auf­

gehoben, (still. 8637a.)

Kassel am 10. 10. 1928.

Der Reg.=präfibenL

I.-Nr. 9424. Der Bezirksverband Nassau (Verwaltung bessen-Nassau) des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfür­sorge e. V. veranstaltet aus Anlaß der Einweihung des Frankfurter Ehrenmals (am Totensonntag) und aus stn= laß des 10. Nachkriegsjahres in der Dominikanerkirche der Stabt Frankfurt a. M., in der Zeit vom 1.25. Novem­ber d. 3s. eine AusstellungDeutsche Kriegergräber", um der gesamten Bevölkerung Hessen-Nassaus anhand von Holz­modellen, sonstigen Entwürfen, fotographischen Aufnahmen, Zeichnungen und Plänen einen Neberblick über den Staub der Kriegsgräberfürsorge auf den ehemaligen Kriegsschau­plätzen zu gewähren. N. a. soll den Besuchern gezeigt wer­den, was aus den gewaltigen Nfesen-Sammelfriedhöfen, auf denen 10, 20, 30, 40 und mehr Tausende Gefallene

ruhen, werden soll.

Die Herren Bürgermeister des Kreises werden auf

e Rusfielrung t ^; mit dem Ecfuä

interessierte Gememöeangehörige von der Tagung in 'Kennt­nis zu setzen. Dem Volksbund liegt daran, daß nicht nur die Angehörigen der Gefallenen, sondern auch die vom Kriegsleid verschont gebliebenen Polksgenossen den Weg zur Ausstellung finden. Die Eintrittspreise zur Aus­stellung sind mäßig bemessen, um es einem jeden Einzelnen zu ermöglichen, einen Einblick in das Tätigkeitsgebiet der Kriegsgräberfürsorge zu gewinnen. Bei einem Besuch von mindestens 20 Personen aus einer Gemeinde ist der preis pro Person auf 0,50 3Ut festgesetzt, während die Einlaß­karte für Kinder 0,25 3MI beträgt. Die Linzelkarte kostet

1 . M-

Schlüchtern, den 1. November 1928.

Der Landrat: Dr. Müller..

Kreisausschuß.

Unfälle bei Holzfallunßsarbeiten.

I.-Nr. 4467 L. U. Die Unfälle bei den Holzfällungs- arbeiten sind in dem Winterhalbjahr 1927/28 wieder so zahlreich gewesen, daß sich die Belastung der Berufsge­nossenschaft aus Anlaß forstwirtschaftlicher Betriebsunfälle erheblich steigerte. Jn der Regel sind es schwere Ver­letzungen, sogar vielfach Todesfälle, die eine Rentenzahlung auf lange Iahre hinaus bedingen.

Ich nehme deshalb Veranlassung, auch für die kom­mende Holzfällungsperiode alle Besitzer von Privatwal- dungen (Gemeinden- und Interessentenwaldungen) des Seb= tionsbezirks auf eine sorgfältige Beachtung der Unfallver- Hütungsvorschriften für Forstwirtschaft (Seite 24 usw. der Unfallverhütungsvorschriften) hinzuweisen.

In den Unfallverhütungsvorschriften ist es den Be­triebsunternehmern zur Pflicht gemacht, sie in allen Einzel­heiten in geeigneter Weise zur Kenntnis der versicherten zu bringen, stuf diese Bestimmung weise ich ganz besonders hin und empfehle den Waldbesitzern bezw. den verantwort­lichen Forstaufsichtsbeamten, über die Bekanntgabe eine Verhandlung aufnehmen zu lassen, denn sie sind bei vor­kommenden Unfällen unter Umständen nicht nur für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig, sondern haben auch mit strafrechtlicher ^Verfolgung wegen fahrlässiger Körperver­letzung oder Tötung zu rechnen.

Für die Verhütung von Unfällen dürfte es von großem Wert sein, wenn die Waldbesitzer bezw. Forstaufsichtsbe­amten bei der Annahme ihrer Arbeiter, wenigstens für die schwierigeren unb gefahrvolleren Verrichtungen bei den Holz- fällungsarbeiten, auf deren Eignung Wert legen wollen. An einer umsichtigen und zuverlässigen Aufsichtsführung darf es selbstverständlich nie fehlen.

Schlüchtern, den 30. Oktober 1928.

Der Sektionsvorstand der Hess. Nash Landw. Berufsge­nossenschaft Sektion Schlüchtern. Dr. Müller.

I.-Nr. 4703 K. st. Der Haushälterin Frl. Elisabeth Kalkbrenner in Züntersbach wurde anläßlich ihres 25 jähri-

Zur Beachtung!

Die Schlüchterner Zeitung erfreut sich nicht nur ihres alten treuen Abonnentenstammes, sondern noch einer Zunahme desselben in den Monaten Oktober und November. Obgleich der Gelnhäuser Verlag F. W. Kalbfleisch mit einer Kopf- zeitung des Gelnhäuser Tageblatts als Schlüchterner Tage­blatt in das Wirtschaftsgebiet des Kreises Schlüchtern ge­drungen war und mit vielerlei Phrasen und Schöntuerei versuchte, Abonnenten zu gewinnen, haben die Zeitungs- leser erkannt, daß für das Wirtschaftsg^ebiet des Kreises Schlüchtern nur die Schlüchterner Zeitung orientierend ist. Aus diesem Grunde ha­ben auch die Leser der Heimatzeitung die Treue bewahrt. Wie wir festgestellt haben, handelt es sich bei den hier und dort noch auftauchenden Kopfblättern des Gelnhäu­ser Tageblatts um Freiexemplare, die in den meisten Fällen unbestellt verabreicht werden. Daß es dem Gelnhäuser Tageblatt hauptsächlich darum ging, mit der Kopfzeitung im Kreise Schlüchternein Geschäft zu machen", geht da­raus hervor, daß der Verlag sich nach seinem Mißerfolge in Schlüchtern nun nach Steinau begeben und hier mit der Herausgabe einesSteinauer Tageblatts" ein gleiches Manöver unternommen hat. Wie uns versichert ro^b, haben aber auch die Leser von Steinau erkannt, daß ihnen mit dieser neuen unnützen Einrichtung nicht gedient ist und ihnen eine Teilnahme an den Vorgängen im Kreise Schlüch­tern nur durch die Heimatzeitung gewährleistet ist. Indem wir uns der Treue der verehrt. Leserschaft zu Dank verpflichtet wissen, werden wir weiter bemüht sein, den Ausbau dier Heimatzeitung in der bisherigen Weise fort- zusetzen. Der Verlag.

-^M^I^oilM n». ie; Dienste de- B.^.i PfatWi>.Wd^c*.^&.-.

tute Prämie von 25 A^ aus Kreismitteln be­willigt.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Dr. Müller.

I.-Nr. 4873 K. st. Diejenigen Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden, welche mit der Erledigung der diesseitigen Verfügung vom 10. Oktober d. Js. I.-Nr. ^45 l 5 K. st. betr. Namhaftmachung von Per­sonen zur Ausbildung für den Unfalldienst, noch im Rück- stände sind, werden hieran mit einer 8 tägigen Frist er= innert.

Schlüchtern, den 29. Oktober 1928.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Dr. Müller.

Vor den neuen Reparationsverhandtungen

Fünf englische Vorschläge.

Die zwischen den verschiedenen alliierten Hauptstädten im Gange befindlichen Verhandlungen über die Einsetzung eines Reparationssachverständigenausschusscs erstrecken sich, dem diplomatischen Korrespondenten desDaily Telegraph" zufolge, im wesentlichen auf fünf Fragen:

1. Daß der geplante neue Ausschuß seine Arbeiten nicht später als Ende dieses oder Anfang nächsten Monats beginnen soll.

2. Die Verhandlungen des Ausschusses sollen frei und der Ausschuß an keinen bestimmten Ort für seine Arbeuen gebunden fein.

3. Entweder die Alliierten oder die deutsche Regierung oder der Ausschuß selbst sollen amerikanische Sachver­ständige zur Teilnahme an den Arbeiten unter Zustan- mung der amerikanischen Regierung auffordern.

4. Jede in dem Ausschuß vertretene Macht soll aber nicht mehr als drei Delegierte ernennen.

5. Die Delegierten sollen nicht Kabinettsminister oder höhere RegierungsMimle, sondern unabhängige au- kiers oder Wirtschaftler sein.

Aus diesem letzteren Punkt ergeben sich zwei weitere Fragen, deren Lösung nicht ganz leicht 'sein wird, nämlich:

1. ob diese Art von Mitgliedern des Ausschusses in ihrem Recht der Unterbreitang von Anträgen und Empfeh­lungen auf Anweisungen ihrer Regierungen beschränkt sein sollen und

2. ob die Befugnisse des Ausschusses klarer zu umschreiben sein werden, als dies durch die Genfer Entschließung geschehen ist.

Als Ausgabe des Ausschusses wurde allein eine endgültige Regelung der Reparationsfrage genannt. In diesen beiden Punkten gehen die Ansichten Deutschlands auf der einen Seite und Frankreichs und Belgiens auf der anderen Seite aus­einander, während die Haltung Großbritanniens, Italiens und Japans vorläufig noch unsicher ist. Die Antwort der alliierten Mächte wird nach Abschluß des Meinungsaustausches in einigen Tagen wahrscheinlich in Form einer gleichlautenden Note der deutschen Regierung zugeleitet werden.