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m. 98 (1. Blatt) Donnerstag, den 16. Angnst 1928 80. Jahrg.

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Amtliche Bekanntmachungen.

Landratsamt.

Der damalige Schüler Philipp Hufnagel in Stein au (Kreis Schlächtern) hat am 4. März 1928 den fünfjährigen Sohn des Gast- und Landwirts Bernhard Eckart in Steinau, der in einen Mühlgraben gefallen war, durch fein entschlossenes Eingreifen vom Tode des Ertrinkens gerettet. Hierfür spreche ich ihm öffentlich meine Anerkennung aus. Kassel, den 28. Juli 1928.

Der Regierungspräsident.

I.-Nr. 6973. Die Schlächtern - Brückenauerlandstraße zwischen Herolz und Sannerz wird für die Zeit vorn 15. d. M. bis 5. n. MlS. für sämtlichen Verkehr gesperrt.

Der Verkehr ist über den Landweg HerolzSannerz zu leiten.

Uebertretungen werden nach der Straßenverkehrsordnung ?om 24. September 1926 (Beilage zum Reg.-Amtsblatt 9k 40 von 1926) bestraft.

Schlüchtern, den 15. August 1928.

Der Landrat: Dr. Müller.

Kreisausfchuß.

Satzungen des Kreisjugenbamts Schlüchtern als Teil des Rreiswohl- fahrtsamtes.

Aufgrund der §§ 8 ff. des Reichsgesetzes für Iugend- wohlfahrt vom 9. Iuli 1922 und des preußischen Aus= führungsgesetzes zum Reichsgesetz für Iugendwohlfahrt vom 29. März 1924 wird durch Beschluß des Kreistages vom 25. Mai 1928 folgende Satzung festgesetzt:

§ 1.

$ür die (Erfüllung der aus den §§ 3, 4 des Reichsge- setzes für Iugendwohlfahrt sich ergebenden Aufgaben wird beim Ureiswohlfahrtsamt Schlichtern ein besonderer Aus; bestellt, welcher die Bezeichnung Jugendamt füM.

§ 2.

Vorsitzender des Iugendamts ist der Landrat als Vor­sitzender des Rreisausschuffes. Der Stelluertreter im Vorsitz wird durch den lireisausschuß gewählt.

§ 3.

Ausser dem Vorsitzenden- und dem leitenden Fachbe­amten des Iugendamts gehören dem Jugendamt an, Zehn in der Iugendwohlfahrt erfahrene und bewährte Män­ner und Frauen.

§4.

vier Mitglieder werden vom lireisausschuß auf Grund von Vorschlägen der im Kreise wirkenden freien Vereinigun­gen ernannt, welche sich ganz oder vorwiegend mit der Krderung der Iugendwohlfahrt befassen oder sich in den Dienst der Iugend stellen.

Diese Vereinigungen haben mindestens die doppelte Anzahl der aus sie entfallenden Vertreter vorzuschlagen. jDie Vorgeschlagenen müssen die Wählbarkeit für Ehren- ämter des Kreises besitzen. Ueber die Zulassung der Ver­einigungen zur Ausübung des Vorschlagsrechtes und die ^ahl der von ihnen zu stellenden Vertreter bestimmt der Kreisausschuß. Hierbei ist aus die Bedeutung der Vereini­gungen für die Iugendwohlfahrtspflege Rücksicht zu neh- ! Gegen die Entscheidungen können bis' Vorschlagsbe- ^tigten sowie Vereinigungen^ deren Vorschlagsrecht abge= ^hnt ist, binnen 2 Wochen Beschwerde beim Regierungs­präsidenten erheben.

Die Vereinigungen sind durch öffentliche Bekanntma- ^ungen im Kreisblatt auszufordern, ihr Vorschlagsrecht "innen eines Monats auszugiben. Sie sind darauf hinzu - ^isen, daß sie bei Nichtausübung ihr Vorschlagsrecht ver­lieren.

§ 5.

Weiter gehören dem Iugendamt an:

ch Je ein evangelischer und ein katholischer Geistlicher, die von den zuständigen Stellen ihrer Religionsgesell- schaften ernannt oder gewählt werden. Die Religions- gesellschaften sind unter Mitteilung der Sa^ung aus­zufordern, hierzu Vorschläge binnen einer Frist von 1 Monat zu machen.

b) Zwei Lehrpersonen (Lehrer und Lehrerin), die vom Kreistag nach Mehrheitsbeschluß gewühlt werden.

ch Zwei vom Kreistag auf Grund der für die Wahlen von Rreisehrenbeamten geltenden Vorschrift gewählten, in der Iugendwohlfahrt erfahrene und bewährte Männer oder Frauen.

§6.

. Soweit sie nicht schon auf Grund des § 0 Mitglieder Iugendamts geworden sind, sind zur Teilnahme an ^nen Sitzungen berechtigt und haben in diesen beratende Stimme:

1. der Kreisfd)ulrat,

2. der Rreismedizinalrat,

3. der Gewerberat,

4. die Vormundschaftsrichter.

Diesen Staatsbeamten steht gegen den Kreis ein An= spruch auf Vergütung für die Teilnahme an den Sitzungen nicht zu.

§ 7.

Die Ausdauer der Mitglieder des Jugendamtes be­trägt 4 Iahre. Mit dem Ablauf dieser Frist endet auch das Amt der Ersatzleute.

§8.

Das Jugendamt tritt nach Bedarf, in der Regel viertel­jährlich einmal zusammen. Auf Antrag von wenigstens % seiner Mitglieder muß das Jugendamt einberufen werden. Es faßt seine Beschlüsse regelmäßig in nichtöffentlichen Sitzungen zu denen die Mitglieder und die gemäß § 6 zur Teilnahme Berechtigten unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann eine Beschlußfassung auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge­faßt,' bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das Jugendamt ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

§9.

Der Vorsitzende hat die Verhandlungen des Iugendam- tes vorzuarbeiten, die Sitzungen zu leiten und die Beschlüsse zu vollziehen. Er führt die laufenden Geschäfte und wird zu selbständigen Entscheidungen auch in Angelegenheiten ermächtigt, die satzungsgemäß dem Jugendamt vorbehalten sind, wenn es sich um eine dringliche Entscheidung handelt. In diesem Falle ist dem Jugendamt nachträglich Bericht zu erstatten.

§ 10.

Zu den Obliegenheiten des Jugendamtes gehören:

1) Die Aufstellung der Grundsätze und Richtlinien für die Erfüllung der dem Jugendamt zugewiesenen Ruf­gaben, sowie der Erlaß der Geschäftsordnung für die Verwaltungstätigkeit.

2) Die Mitwirkung bei den Vorbereitungen für die Auf= ftellung des Haushaltsplanes des.Kreisjugendamts und bei der Vorprüfung der Iahresabrechnung und die Erstattung eines Jahresberichtes.

3) Die Beschlußfassung über die Verwendung der im Haushaltsplan für das Jugendamt bewilligten Mittel.

4) Die Entscheidung über alle Fragen grundsätzlicher Art. § 11.

Das Jugendamt kann nach Bedarf die Erledigung einzenler Geschäfte oder von Gruppen von Geschäften Beam­ten des Kreises, einzelnen seiner Mitglieder, sowie Fach- und Ortsausschüssen oder freien Vereinigungen für Iugend­wohlfahrt erfahrenen und bewährten Männern oder Frauen übertragen.

Bei Zusammensetzung der Fach- und Ortsausschüsse sind die freien Vereinigungen für Iugendwohlfahrt und Jugendbewegung in angemessener Weise ^ beteiligen. In die Ausschüsse können auch Personen gewählt werden, die nicht Mitglieder des Jugendamts sind.

§ 12 -

. Für Mündel, für die das Jugendamt eine Rmtsvor- mundschaft im Sinne des § 32 R. J. W. G. führt, wird widerruflich die Ausübung der vormundschaftlichen Oblie­genheiten einem Iugendamtsmitgliede oder Beamten des Kreises als beauftragten Rmtsvormund vom Jugendamt übertragen. Er untersteht der Leitung des Vorsitzenden bezw. seines Stellvertreters nach den näheren Bestimmun­gen des Jugendamtes.

§ 13.

Die Dienstaussicht über die Beamten und Angestellten des Jugendamts führt der Landrat als Vorsitzender des Rreisausschuffes.

§ 14.

Gegen die Entscheidung des Jugendamts oder der Stellen, welchen die Erledigung jugendamtlicher Aufgaben übertragen sind, § 11 der Satzung - steht der Ein­spruch zu: . .

1. wenn durch Nichtanwendung oder unrichtige An wem dung des bestehenden Rechtes, insbesondere auch rechts­gültiger Satzungen das Interesse eines Kindes oder einer Gruppe von Kindern verletzt ist, dem gesetzlichen Vertreter oder den Eltern des Kindes, oder denjenigen, die berechtigt sind, die Interessen der Gruppe zu ver­treten, insbesondere den gemäß § 29 R. J. W. G. von der Rufsicht des Jugendamtes befreiten Anstalten und für geeignet erklärten Vereinigungen.

2. Ferner unabhängig von den Voraussetzungen zu 1), wenn die Entscheidung die Erlaubnis zur Rufnahme eines Pflegekindes oder die Rufsicht über ein Pflege­kind betrifft, den von der Entscheidung Betroffenen so­wie den Eltern und dem gesetzlichen Vertreter des Kindes.

§ 15. - .

Der Einspruch ist dem Rreisausschuß zur Entschei­

dung vorzulegen, falls ihm vorher nicht anderweit statt- gegeben wird.

Gegen den Beschluß des lireisausschusses findet binnen einer Frist von 2 Wochen die Beschwerde an den Regie­rungspräsidenten und in den Fällen von § 14 311 Ziffer 1, wahlweise die Klage im Berwaltungsstreitverfahren statt.

In den Beschlüssen des lireisausschusses ist auf diese Vorschriften hinzuweisen.

§ 16.

Vorstehende Satzung tritt rückwirkend vom 1. April 1924 ab in Kraft.

Schlüchtern, den 25. Mai 1928.

Der lireisausschuß des Kreises Schlüchtern.

Dr. Müller, Fischer, preiß.

(L. S.) *

I.-Nr. 8278 F. vorstehende neuaufgestellten Satzun- gen des Kreisjugendamts, die unterm 18. Iuli ds. Is. B. A. Nr. 925/28 durch den Bezirksausschuß in Kassel genehmigt worden sind, werden hiermit veröffentlicht. Schlüchtern, den 4. August 1928.

lireisjugendamt.

Vor der Unterzei chnung des Kellogg-Paktes Besprechungen Dr. Stresemanns mit Staatssekretär von Schubert.

Staatssekretär v. Schubert hat sich zu Dr. Stresemann nach Oberhof begeben, um mit dem Außenminister alle Fragen zu besprechen, die mit der geplanten Pariser Reise uno mit den Genfer Verhandlungen in Zusammenhang stehen.

Hinterlegung der Urkunden des Kellogg-Paktes in Washington.

Wie die Berliner Blätter aus Washington melden, hat 7 Staatssekretär Kellogg bekanntgegeben, daß die Mächte, die an der Pariser Unterzeichnung des Kriegsächtungspaktes teilneh- men werden, übereingekommen sind, den Vertrag nebst Ratifi- zicrungs- und Beitrittsurkunden bei der Washingtoner Regie­rung zu hinterlegen. Der Vertrag tritt erst nach Hinterlegung der Urkunden in Kraft. Nachdem der Vertrag in Kraft getreten ist, steht automatisch auch allen anderen Weltmächten der Bei­tritt zum Pakt offen.

Rußland und der Kriegsverzichtspatt.

Wie aus Washington berichtet wird, erblickt man in der Ankündigung Kelloggs, daß die Urkunden des Kriegsverzichts- paktes in Washington niedergelegt werden, an amtlichen Stel­len den Beweis dafür, daß die Regierungen, die dem Pakt bei- zutreten wünschen, diesen Wunsch der amerikanischen Regie­rung notifizieren können.

Immerhin unterstreicht man, daß keine derartigen Mit­teilungen von der Sowjetregierung eutgegengcnommen wer­den können und daß, wenn Rußland dem Pakt beitreten wolle, es diese Forderung durch die Vermittlung einer anderen Regierung geltend machen müsse, mit der die Vereinigten Staa­ten von Amerika diplomatische Beziehungen unterhalten.

Kellogg fügte hinzu, daß man ihm bisher noch nicht mit­geteilt habe, ob Spanien, Rußland oder andere Länder formell dem Pakt beizutreten und am 27. August in Paris die Unter­schrift zu vollziehen wünschten.

Vernichtende Kritik derJswestija".

Wie aus Moskau gemeldet wird, schreibt dieJswestija" über die Aufnahme der Aeußerungen Tschitscherins betreffend die Sowjetunion und den Kellogg-Pakt: Die Aufnahme in der amerikanischen und europäischen Presse sei bezeichnend gewesen für den wahren Sinn des Kellogg-Paktes, der mit der Ableh­nung der Einladung der Sowjetunion zur Unterzeichnung zum Angriffspakt gegen die Sowjetunion gestempelt werde. Diese Tatsache könne von der Sowjetregierung nicht übersetzen werden.

Ferner weist das Blatt auf die in den letzten Tagen in der europäischen Presse wiederholt betonte Tatsache hin, daß der Friedenspakt ausdrücklich die Rüstungen zulasse. Auch dieses gebe den wahren Charakter des Paktes zu erkennen. Es gehöre reichlich viel Optimismus dazu, um den Kellogg-Pakt unter diesen Umständen als ein Friedcnswcrk anzusehen.

Eine mit Salzsäure gefüllte Zisterne geplatzt.

Wulfen, 15. August. In der Sulfat-Salzsäure-Abteilung der Farbenfabrik der I. G. Farbcnindustrie Wulfen ist Diens- tagvormittag bei der Vornahme von Schneidcarbciteu eine teilweise mit 32prozentiger Salzsäure angefüllte Zisterne aus bisher noch nicht erkennbarer Ursache explodiert. Vier Ar­beiter wurden dabei schwer verletzt, so daß sie dem Kranken­haus zugeführt werden mußten.

Reichsminister Severing hat seinen Urlaub ange­treten, den er in Bad Eins verbringt.

Ministerpräsident Dr. Braun hat sich zu einer mehr­wöchigen Kur außerhalb Berlins begeben.