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m. «3(1. Blatt)Samstag, den 2«. Mai 1928 80. Aahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Landratsamt.

I.-Nr. 4399. Hn Stelle des verstorbenen Bezirks­brandmeisters Gaul habe ich den Weißbinder Iosef hoh- mann in Soden zum Bezirksbrandmeister des Feuerwehr- bezirks 3, umfassend die Gemeinden Salmünster, Soden, Khl, Lckardroth, Kerbersdors, Romsthal und Wahlert, ernannt.

Die Bestellung des Ingenieurs hoffmann zu Sal- münster zum Bezirksbrandmeister ist zurückgezogen worden.

Schlüchtern, den 22. Mai 1928.

Der kom. Landrat: Dr. Müller.

Bekanntmachung.

Rechte zur Benutzung eines Wasserlaufs in einer der im § 46 des WassergefetzeS vom 7. April 1913 (Preuß. Ge­setzsammlung S. 53) bezeichneten Arten erlöschen nach § 380 des Wassergesetzes mit Ablauf des 30. April 1929, wenn nicht vorher ihre Eintragung in das Wasserbuch beantragt worden ist.

Dazu gehören folgende Rechte, wenn sie am 1. Mai 1914 bestanden haben und nach § 379 des Wassergesetzes aufrechterhalten geblieben sind:

1. das Wasser zu gebrauchen und zu verbrauchen, nament­lich auch es oberirdisch oder unterirdisch, unmittelbar oder mittelbar abzuleiten;

2. Wasser oder andere flüssige Stoffe oberirdisch oder unterirdisch, unmittelbar oder mittelbar abzuleiten;

3- den Wasserspiegel zu senken oder zu heben, nament­lich durch Hemmung des Wasserablaufs eine dauernde Ansammlung von Wasser herbeizuführen;

4. Häfen und Stichkanäle anzulegen, letztere soweit sie nicht selbständige Wasserstraßen bilden;

5. Anlegestellen mit baulichen Vorrichtungen von größerer Bedeutung herzustellen; 4m

6. kommunale oder gemeinnützige Badeanstalten m- zulegen.

Im Grundbuch eingetragene Rechte er­löschen nicht.

Noch nicht gestellte Anträge auf Eintragung von solchen Wasserrechten in das Wasserbuch sind bei dem Bezirksaus­schuß in Kassel oder bei der zuständigen Wasserpolizeibehörde schriftlich oder zu Protokoll zu stellen. Nähere Auskunft erteilen die Kulturbauämter in Kassel und Fulda, sowie der Bezirksausschuß in Kassel.

Kassel, den 5. Februar 1928.

Der Vorsitzende des Bezirksausschusses.

3. V.: gez. Bickell.

B. A. Nr. 195/28.

*

J.-Nr. 4410. Vorstehende Bekanntmachung wird hier­mit nochmals veröffentlicht.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Bekannt­machung alsbald in ortsüblicher Weise nochmals zu ver­öffentlichen und hierbei auf die Bedeutung der Eintragung der Wasserrechte besonders hinzuweisen. Ferner ersuche ich diejenigen Personen auf diese Bekanntmachung aufmerksam zu machen, von denen bekannt ist, daß sie solche Rechte aus- üben und noch keinen Antrag gestellt haben.

Schlüchtern, den 22. Mai 1928.

Der kom. Landrat. I. v.: Schultheis.

I .-Nr. 4520. Ich habe Veranlassung auf die nach­stehenden Bestimmungen der Polizeiverordnung der Regie- Ulng zu Kassel vom 8. November 1873 Reg. Amtsblatt 5. 206 erneut hinzuweisen.

Einziger Paragraph.

, Derjenige, dessen Hund in einem fremden Iagdre- pier jagend, suchend oder aussichtslos umherlaufend be­troffen wird, verfällt, wenn es in^ bet Seit vom 1. Septem- bis zum 1. Februar geschieht, in eine Geldstrafe von bis acht Talern, und wenn es in der Seit vom Februar bis zum 1. September geschieht, in eine Geld- mafe von zwei bis zehn Talern.

Schlüchtern, den 22. Mai 1928.

- Der kom. Landrat: Dr. Müller.

Kreisausschutz.

I.-Nr. 2261 K. A. Die Herren Bürgermeister in Mengronau, Breitenbach, Breunings, Heubach, Hinter- steinau, Kressenbach, Marborn, Neuengronau, Romsthal, 'Sanners, Seidenroth und Weiperz sind noch immer mit Einsendung des Verzeichnisses über die in den Monaten oanuarMärz d. 3s. erhobenen Vergnügungssteuern im Rückstand. Ich ersuche um Erledigung mit letztmaliger Frist von 3 Tagen.

Schlüchtern, den 19. Mai 1928.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Dr. Müller.

Kiellinien für die Vergebung von Zwischenkrediten für die Finan­zierung des Wohnungsbaues im Iahre 1928 auf Grund ; des Baukreditgesetzes vom 7. März 1928.

I. Allgemeines.

Die auf Grund des Baukreditgesetzes von der Deut­schen Bau- und Bodenbank A. G. zu beschaffenden Kredite sollen der Zwischensinanzierung der im Rechnungsjahre 1928, d. h. in der Seit vom 1. April 1928 bis 31. März '1929, in Angriff genommenen Bauvorhaben dienen. Dabei wird nach den Bestimmungen des Baukreditgesetzes von 11928 vorausgesetzt, daß es sich um Kleinwohnungen han­delt und die endgültige Finanzierung der mit Zwischenkre- diten zu unterstützenden Bauvorhaben gesichert, d. h. daß sowohl die erste Hypothek wie die Hauszinssteuerhypothek oder sonst vorgesehene Dauerbeleihungen verbindlich zuge­sagt und der Nachweis für das Vorhandensein des etwä erforderlichen Ligenkapitals erbracht worden ist. Wenn «diese Voraussetzungen erfüllt sind, können unter den nach­folgenden Bedingungen Zwischenkredite gewährt werden:

1. für bestimmte Bauvorhaben zur Bevorschussung von < a) zugesagten ersten Hypotheken,

b) zugesagten Hypotheken aus öffentlichen Mitteln (Hauszinssteuerhypotheken, staatliche Baudarlehen etc.),

c) zugesagten sonstigen Dauerbeleihungen;

2. allgemein zur Bevorschussung aufkommender Haus- zinssteuer- bezw. der übrigen für Bauzwecke bestimm­ten öffentlichen Mittel.

II. Verfahren.

1. Die Anträge auf Kreditgewährung sind bei der Deutschen Bau- und Bodenbank A. G., deren Zweigniedesr- hassungen in Dresden, Stuttgart, Karlsruhe und Speyer oder ihren sonstigen Vertretungen einzureichen. Dem Kreditan­träge sind Nachweise über die Dauerfingyzierung, Durch­führbarkeit bes Bauvorhabens, grundbuchlichen Verhält­nisse usw. beizufügen. Die Vervollständigung der Unter­lagen wird im Einzelfalle angefordert werden. Die Deut­sche Bau- und Bodenbank A. G. prüft auf Grund dieser Unterlagen die Möglichkeit der Kreditgewährung und er­teilt einen entsprechenden Bescheid. Ueber weitere Einzel­heiten des Verfahrens wird die Bank die notwendigen Auskünfte auf Anfrage erteilen.

2. Da die Bank im allgemeinen die für die Zwischenkre- ditgewährung erforderlichen Mittel nur durch die Herein­nahme und Weiterbegebung von Wechseln beschafft, muß die Zwischenkreditgewährung grundsätzlich auf Wechselbasis tzrfolgen. Die Kreditnehmer müssen daher in Höhe der zugesagten Kreditsumme oder der zunächst in Anfprud) zu Nehmenden Raten des Kredits Wechsel einreichen, die von <ber Bank zu den jeweils gültigen Sätzen diskontiert werden. Die Wechsel müssen zwei gute Unterschriften aufweisen und sind in der Regel von der ausführenden Baufirma ober Materiallieferantenfirma usw. auszustellen und von dem Bauherrn (Baugenossenschaften, Bau- und Siedlungsgesell- schasten, privaten Bauherren, Gemeinden ober sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften) zu akzeptieren. Im Übrigen kann eine abweichende Gestaltung der Wechsel im Einzelfalle mit der Deutschen Bau- und Badenbank A. G. vereinbart werden.

III. Sicherheiten.

Die Sicherstellung der Zwischenkredite hat durch die Abtretung des Anspruchs aus Auszahlung der bevorschußten Hypothekenvaluta sowie die Bestellung einer dinglichen Si= cherheit ober die Beibringung der Bürgschaft einer öffent­lichrechtlichen Körperschaft ober dergl. zu erfolgen. Hin­sichtlich der Sicherung von Krediten für die Bevorschussung des Hauszinssteueraufkommens sind mit der Bank besondere Vereinbarungen zu treffen.

IV Kreditbedingungen.

Die Laufzeit bes Kredits ist auf die Dauer der Durch­führung des Bauvorhabens abgestellt und beträgt daher in der Regel etwa 6 Monate. Wenn nach Ablaiuf dieses Zeitraums in besonderen Fällen die Auszahlung der bevor­schußten Mittel und daher die Ablösung der Vorschüsse »licht erfolgen kann, ist die Bank bereit, evtl. eine wei­tere Prolongation um 3 Monate zu bewilligen. Da die einzureichenden Wechsel nicht länger als 3 Monate laufen dürfen, werden sie unter Anpassung an die Laufzeit des Kredits entsprechend prolongiert. Der Wechselstempel geht zu Lasten des Kreditnehmers. Die Diskontsätze richten sich nach berl Lage des Geldmarktes,' sie werden sich etwa in der Höhe der sich bei Aufnahme von Pfandbriefhypotheken er­gebenden effektiven Belastung bewegen.

Berlin S. w. 68, im März 1928.

Deutsche Bau- und Bodenbank, Aktiengesellschaft.

*

Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 22. Mai 1928.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Dr. Müller.

J.-Nr. 2279 K. A. Die Kreiökommunalkasse hierselbst hat Anweisung erhalten, den nachstehend aufgeführten Ge- meinden die daneben angegebenen Beträge als Kreisbeihilfe zu den Unterhaltungskosten der Fortbildungsschulen für das Rechnungsjahr 1927/28 zu zahlen:

Schlüchtern

920

Neuengronau

64

JUt

Steinau

500

r

Niederzell

64

Salmünster

203

//

Oberkalbach

96

*

Soden

459

F

Oberzell

96

r

Ahlersbach

48

11

Reinhards

102

r

Altengronau

128

n

Romsthal

96

F

BellingS

64

9

Sannerz

80

Breitenbach

154

r

Sarrod m. Rabenstein

Breunings

102

ff

u. Rebödorf

200

r

Elm

96

z/

Schwarzenfels

64

M

Gundhelm

64

*

Seidenroth

102

*

Herolz

64

r

Sterbfritz

133

y

Heubach

96

r

Uerzell m. Klesberg

64

F

Hintersteinau

96

n

Ulmbach

124

r

Hohenzell

62

§

Uttrichshaufen

64

Hütten

89

Vollmerz m. Ramhol

z

Äossa

96

u. Hinkelhof

64

0

Kerbersdorf

64

r

Wallroth

96

F

Kressenbach

102

*

Weichersbach

96

F

Marborn

64

n

Weiperz

68

//

Marjoß

96

Jüntersbach

64

n

MottgerS

96

*

Schlüchtern, den 22. Mai 1928.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

Stadt Schlüchtern.

Bekanntmachung.

In der Seit vom 29.31 Mai 1928 erfolgt die Rei­nigung der Schornsteine in der Hanauerstraße, hohenzeller- straße, Schloßstraße, Sandgartenstratze, Kirchstraße, Sack- Ä^ -AUe Lahnhosstraße unb Hobäckerweg.

Schlüchtern, den 24. Mai 1928.

Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.

Aoch kein Sätoitf der Reichsregiermg.

Demission erst am Tage v»r Reichstags- beginn.

Das Reichskabinett beschloß in einer unter dem Borfitz des Reichskanzlers abgehaltenen Sitzung uuter voller Zu­stimmung des Herrn Reichspräsidenten, znrzeit von einer Demission abznsehen und in Aussicht zu nehme«, am Tage vor dem Zusammentritt des Reichstages dem Herrn Reichs­präsidenten seine Demission zu unterbreiten.

*« Reichsbank und Privatnotenbanken. Zu den Mel­dungen, die Reichsbank habe den Privatnotenbanken gewisse Angabe gemacht, um sie zum Verzicht aus ihr Notenprivileg zu veranlassen, wird halbamtlich mitgeteilt, daß die Nachrichten in dieser Form irreführend sind. Besprechungen über die Privatnotenbanken betreffertbe Fragen hatten früher auf An­regung der letzteren gclegeivthdi stattgefunden. Irgendwelche Angebote seitens der Reichsbank lägen aber zurzeit nicht vor, auch fänden zurzeit keinerlei Verhandlungen oder Be­sprechungen statt.

Flaggenzwischenfall in Innsbruck.

Innsbruck, 25. Mai. Anläßlich des zehnjährigen Gedenk­tages der Kriegserklärung an Oesterreich hat das hiesige italie­nische Generalkonsulat geflaggt. Um die Mittagsstunde erschie­nen deutschnationale Studenten vor dem Konsulat, brachen in den RufHoch das deutsche SüÄirol" aus und rissen die Fahne herab. Die Polizei schritt ein und zerstreute die Demon­stranten. Der Generalkonsul forderte von der Landesregierung, daß die Fahne von der städtischen Feuerwehr wieder hoch­gezogen werde und daß hierbei eine Abteilung des Bundes­heeres die Ehrenbezeugung leiste. Um S14 Uhr wurde diesem Verlangen entsprochen.

Das Urteil im Autonomistenprozetz.

M Unter ungeheurer Spannung des Publikums wurde am Donnerstag im Tolmarer Autonomistenprozeß bas Urteil gesprochen. Die Angeklagten Nicklin, Rosse, Schall und Faßhauer wurden zu je einem Iahr Gefängnis und fünf Iahren Aufenthaltsverbot sowie zur Tragung der Kosten verurteilt. Die übrigen elf Angeklagten wurden freige­sprochen.

Bei schönstem Wetter lief am Mittwoch in Wil- helmshaven der neue KreuzerD" vom Stapel.

Die Besserung im Befinden Dr. Stresemanns hält weiter an.

Die Iapaner werfen erhebliche Truppenoerbände nach der Mandschurei, um allen Eventualitäten gewachsen zu sein.

In der Nähe von Tanta Aegypten) wurden in einem Dorf durch Feuer 500 Wohnungen zerstört, vier Personen sind,ums Leben gekommen, acht wurden schwer verletzt.