m. «3(1. Blatt)Samstag, den 2«. Mai 1928 80. Aahrg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
I.-Nr. 4399. Hn Stelle des verstorbenen Bezirksbrandmeisters Gaul habe ich den Weißbinder Iosef hoh- mann in Soden zum Bezirksbrandmeister des Feuerwehr- bezirks 3, umfassend die Gemeinden Salmünster, Soden, Khl, Lckardroth, Kerbersdors, Romsthal und Wahlert, ernannt.
Die Bestellung des Ingenieurs hoffmann zu Sal- münster zum Bezirksbrandmeister ist zurückgezogen worden.
Schlüchtern, den 22. Mai 1928.
Der kom. Landrat: Dr. Müller.
Bekanntmachung.
Rechte zur Benutzung eines Wasserlaufs in einer der im § 46 des WassergefetzeS vom 7. April 1913 (Preuß. Gesetzsammlung S. 53) bezeichneten Arten erlöschen nach § 380 des Wassergesetzes mit Ablauf des 30. April 1929, wenn nicht vorher ihre Eintragung in das Wasserbuch beantragt worden ist.
Dazu gehören folgende Rechte, wenn sie am 1. Mai 1914 bestanden haben und nach § 379 des Wassergesetzes aufrechterhalten geblieben sind:
1. das Wasser zu gebrauchen und zu verbrauchen, namentlich auch es oberirdisch oder unterirdisch, unmittelbar oder mittelbar abzuleiten;
2. Wasser oder andere flüssige Stoffe oberirdisch oder unterirdisch, unmittelbar oder mittelbar abzuleiten;
3- den Wasserspiegel zu senken oder zu heben, namentlich durch Hemmung des Wasserablaufs eine dauernde Ansammlung von Wasser herbeizuführen;
4. Häfen und Stichkanäle anzulegen, letztere soweit sie nicht selbständige Wasserstraßen bilden;
5. Anlegestellen mit baulichen Vorrichtungen von größerer Bedeutung herzustellen; 4m
6. kommunale oder gemeinnützige Badeanstalten m- zulegen.
Im Grundbuch eingetragene Rechte erlöschen nicht.
Noch nicht gestellte Anträge auf Eintragung von solchen Wasserrechten in das Wasserbuch sind bei dem Bezirksausschuß in Kassel oder bei der zuständigen Wasserpolizeibehörde schriftlich oder zu Protokoll zu stellen. Nähere Auskunft erteilen die Kulturbauämter in Kassel und Fulda, sowie der Bezirksausschuß in Kassel.
Kassel, den 5. Februar 1928.
Der Vorsitzende des Bezirksausschusses.
3. V.: gez. Bickell.
B. A. Nr. 195/28.
*
J.-Nr. 4410. Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit nochmals veröffentlicht.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Bekanntmachung alsbald in ortsüblicher Weise nochmals zu veröffentlichen und hierbei auf die Bedeutung der Eintragung der Wasserrechte besonders hinzuweisen. Ferner ersuche ich diejenigen Personen auf diese Bekanntmachung aufmerksam zu machen, von denen bekannt ist, daß sie solche Rechte aus- üben und noch keinen Antrag gestellt haben.
Schlüchtern, den 22. Mai 1928.
Der kom. Landrat. I. v.: Schultheis.
I .-Nr. 4520. Ich habe Veranlassung auf die nachstehenden Bestimmungen der Polizeiverordnung der Regie- Ulng zu Kassel vom 8. November 1873 — Reg. Amtsblatt 5. 206 — erneut hinzuweisen.
Einziger Paragraph.
, Derjenige, dessen Hund in einem fremden Iagdre- pier jagend, suchend oder aussichtslos umherlaufend betroffen wird, verfällt, wenn es in^ bet Seit vom 1. Septem- bis zum 1. Februar geschieht, in eine Geldstrafe von bis acht Talern, und wenn es in der Seit vom Februar bis zum 1. September geschieht, in eine Geld- mafe von zwei bis zehn Talern.
Schlüchtern, den 22. Mai 1928.
- Der kom. Landrat: Dr. Müller.
Kreisausschutz.
I.-Nr. 2261 K. A. Die Herren Bürgermeister in Mengronau, Breitenbach, Breunings, Heubach, Hinter- steinau, Kressenbach, Marborn, Neuengronau, Romsthal, 'Sanners, Seidenroth und Weiperz sind noch immer mit Einsendung des Verzeichnisses über die in den Monaten oanuar—März d. 3s. erhobenen Vergnügungssteuern im Rückstand. Ich ersuche um Erledigung mit letztmaliger Frist von 3 Tagen.
Schlüchtern, den 19. Mai 1928.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Dr. Müller.
Kiellinien für die Vergebung von Zwischenkrediten für die Finanzierung des Wohnungsbaues im Iahre 1928 auf Grund ; des Baukreditgesetzes vom 7. März 1928.
I. Allgemeines.
Die auf Grund des Baukreditgesetzes von der Deutschen Bau- und Bodenbank A. G. zu beschaffenden Kredite sollen der Zwischensinanzierung der im Rechnungsjahre 1928, d. h. in der Seit vom 1. April 1928 bis 31. März '1929, in Angriff genommenen Bauvorhaben dienen. Dabei wird nach den Bestimmungen des Baukreditgesetzes von 11928 vorausgesetzt, daß es sich um Kleinwohnungen handelt und die endgültige Finanzierung der mit Zwischenkre- diten zu unterstützenden Bauvorhaben gesichert, d. h. daß sowohl die erste Hypothek wie die Hauszinssteuerhypothek oder sonst vorgesehene Dauerbeleihungen verbindlich zugesagt und der Nachweis für das Vorhandensein des etwä erforderlichen Ligenkapitals erbracht worden ist. Wenn «diese Voraussetzungen erfüllt sind, können unter den nachfolgenden Bedingungen Zwischenkredite gewährt werden:
1. für bestimmte Bauvorhaben zur Bevorschussung von < a) zugesagten ersten Hypotheken,
b) zugesagten Hypotheken aus öffentlichen Mitteln (Hauszinssteuerhypotheken, staatliche Baudarlehen etc.),
c) zugesagten sonstigen Dauerbeleihungen;
2. allgemein zur Bevorschussung aufkommender Haus- zinssteuer- bezw. der übrigen für Bauzwecke bestimmten öffentlichen Mittel.
II. Verfahren.
1. Die Anträge auf Kreditgewährung sind bei der Deutschen Bau- und Bodenbank A. G., deren Zweigniedesr- hassungen in Dresden, Stuttgart, Karlsruhe und Speyer oder ihren sonstigen Vertretungen einzureichen. Dem Kreditanträge sind Nachweise über die Dauerfingyzierung, Durchführbarkeit bes Bauvorhabens, grundbuchlichen Verhältnisse usw. beizufügen. Die Vervollständigung der Unterlagen wird im Einzelfalle angefordert werden. Die Deutsche Bau- und Bodenbank A. G. prüft auf Grund dieser Unterlagen die Möglichkeit der Kreditgewährung und erteilt einen entsprechenden Bescheid. Ueber weitere Einzelheiten des Verfahrens wird die Bank die notwendigen Auskünfte auf Anfrage erteilen.
2. Da die Bank im allgemeinen die für die Zwischenkre- ditgewährung erforderlichen Mittel nur durch die Hereinnahme und Weiterbegebung von Wechseln beschafft, muß die Zwischenkreditgewährung grundsätzlich auf Wechselbasis tzrfolgen. Die Kreditnehmer müssen daher in Höhe der zugesagten Kreditsumme oder der zunächst in Anfprud) zu Nehmenden Raten des Kredits Wechsel einreichen, die von <ber Bank zu den jeweils gültigen Sätzen diskontiert werden. Die Wechsel müssen zwei gute Unterschriften aufweisen und sind in der Regel von der ausführenden Baufirma ober Materiallieferantenfirma usw. auszustellen und von dem Bauherrn (Baugenossenschaften, Bau- und Siedlungsgesell- schasten, privaten Bauherren, Gemeinden ober sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften) zu akzeptieren. Im Übrigen kann eine abweichende Gestaltung der Wechsel im Einzelfalle mit der Deutschen Bau- und Badenbank A. G. vereinbart werden.
III. Sicherheiten.
Die Sicherstellung der Zwischenkredite hat durch die Abtretung des Anspruchs aus Auszahlung der bevorschußten Hypothekenvaluta sowie die Bestellung einer dinglichen Si= cherheit ober die Beibringung der Bürgschaft einer öffentlichrechtlichen Körperschaft ober dergl. zu erfolgen. Hinsichtlich der Sicherung von Krediten für die Bevorschussung des Hauszinssteueraufkommens sind mit der Bank besondere Vereinbarungen zu treffen.
IV Kreditbedingungen.
Die Laufzeit bes Kredits ist auf die Dauer der Durchführung des Bauvorhabens abgestellt und beträgt daher in der Regel etwa 6 Monate. Wenn nach Ablaiuf dieses Zeitraums in besonderen Fällen die Auszahlung der bevorschußten Mittel und daher die Ablösung der Vorschüsse »licht erfolgen kann, ist die Bank bereit, evtl. eine weitere Prolongation um 3 Monate zu bewilligen. Da die einzureichenden Wechsel nicht länger als 3 Monate laufen dürfen, werden sie unter Anpassung an die Laufzeit des Kredits entsprechend prolongiert. Der Wechselstempel geht zu Lasten des Kreditnehmers. Die Diskontsätze richten sich nach berl Lage des Geldmarktes,' sie werden sich etwa in der Höhe der sich bei Aufnahme von Pfandbriefhypotheken ergebenden effektiven Belastung bewegen.
Berlin S. w. 68, im März 1928.
Deutsche Bau- und Bodenbank, Aktiengesellschaft.
*
Wird veröffentlicht.
Schlüchtern, den 22. Mai 1928.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Dr. Müller.
J.-Nr. 2279 K. A. Die Kreiökommunalkasse hierselbst hat Anweisung erhalten, den nachstehend aufgeführten Ge- meinden die daneben angegebenen Beträge als Kreisbeihilfe zu den Unterhaltungskosten der Fortbildungsschulen für das Rechnungsjahr 1927/28 zu zahlen:
Schlüchtern
920
Neuengronau
64
JUt
Steinau
500
r
Niederzell
64
Salmünster
203
//
Oberkalbach
96
*
Soden
459
F
Oberzell
96
r
Ahlersbach
48
11
Reinhards
102
r
Altengronau
128
n
Romsthal
96
F
BellingS
64
9
Sannerz
80
Breitenbach
154
r
Sarrod m. Rabenstein
Breunings
102
ff
u. Rebödorf
200
r
Elm
96
z/
Schwarzenfels
64
M
Gundhelm
64
*
Seidenroth
102
*
Herolz
64
r
Sterbfritz
133
y
Heubach
96
r
Uerzell m. Klesberg
64
F
Hintersteinau
96
n
Ulmbach
124
r
Hohenzell
62
§
Uttrichshaufen
64
„
Hütten
89
Vollmerz m. Ramhol
z
Äossa
96
u. Hinkelhof
64
0
Kerbersdorf
64
r
Wallroth
96
F
Kressenbach
102
*
Weichersbach
96
F
Marborn
64
n
Weiperz
68
//
Marjoß
96
Jüntersbach
64
n
MottgerS
96
*
Schlüchtern, den 22. Mai 1928.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Stadt Schlüchtern.
Bekanntmachung.
In der Seit vom 29.—31 Mai 1928 erfolgt die Reinigung der Schornsteine in der Hanauerstraße, hohenzeller- straße, Schloßstraße, Sandgartenstratze, Kirchstraße, Sack- Ä^ -AUe Lahnhosstraße unb Hobäckerweg.
Schlüchtern, den 24. Mai 1928.
Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.
Aoch kein Sätoitf der Reichsregiermg.
Demission erst am Tage v»r Reichstags- beginn.
Das Reichskabinett beschloß in einer unter dem Borfitz des Reichskanzlers abgehaltenen Sitzung uuter voller Zustimmung des Herrn Reichspräsidenten, znrzeit von einer Demission abznsehen und in Aussicht zu nehme«, am Tage vor dem Zusammentritt des Reichstages dem Herrn Reichspräsidenten seine Demission zu unterbreiten.
*« Reichsbank und Privatnotenbanken. Zu den Meldungen, die Reichsbank habe den Privatnotenbanken gewisse Angabe gemacht, um sie zum Verzicht aus ihr Notenprivileg zu veranlassen, wird halbamtlich mitgeteilt, daß die Nachrichten in dieser Form irreführend sind. Besprechungen über die Privatnotenbanken betreffertbe Fragen hatten früher auf Anregung der letzteren gclegeivthdi stattgefunden. Irgendwelche Angebote seitens der Reichsbank lägen aber zurzeit nicht vor, auch fänden zurzeit keinerlei Verhandlungen oder Besprechungen statt.
Flaggenzwischenfall in Innsbruck.
Innsbruck, 25. Mai. Anläßlich des zehnjährigen Gedenktages der Kriegserklärung an Oesterreich hat das hiesige italienische Generalkonsulat geflaggt. Um die Mittagsstunde erschienen deutschnationale Studenten vor dem Konsulat, brachen in den Ruf „Hoch das deutsche SüÄirol" aus und rissen die Fahne herab. Die Polizei schritt ein und zerstreute die Demonstranten. Der Generalkonsul forderte von der Landesregierung, daß die Fahne von der städtischen Feuerwehr wieder hochgezogen werde und daß hierbei eine Abteilung des Bundesheeres die Ehrenbezeugung leiste. Um S14 Uhr wurde diesem Verlangen entsprochen.
Das Urteil im Autonomistenprozetz.
M Unter ungeheurer Spannung des Publikums wurde am Donnerstag im Tolmarer Autonomistenprozeß bas Urteil gesprochen. Die Angeklagten Nicklin, Rosse, Schall und Faßhauer wurden zu je einem Iahr Gefängnis und fünf Iahren Aufenthaltsverbot sowie zur Tragung der Kosten verurteilt. Die übrigen elf Angeklagten wurden freigesprochen.
■ — Bei schönstem Wetter lief am Mittwoch in Wil- helmshaven der neue Kreuzer „D" vom Stapel.
■ — Die Besserung im Befinden Dr. Stresemanns hält weiter an.
— Die Iapaner werfen erhebliche Truppenoerbände nach der Mandschurei, um allen Eventualitäten gewachsen zu sein. ’
— In der Nähe von Tanta Aegypten) wurden in einem Dorf durch Feuer 500 Wohnungen zerstört, vier Personen sind,ums Leben gekommen, acht wurden schwer verletzt.