Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Kreis-Amtsblatt * Ullyemeiner amtlicherKNzeLtzer für $m Kreis -Echtem

Nr. 58 (1. Blatt) Dienstag, den 15. Mai 1928

80. Jahrg.

Amtliche Bekanntmachungen. Landratsamt.

-Sprechstunden beim Landratsamt: Dienstags: : und Freitags, vormittags von 9 bis 12 Uhr:

Reichstags- und Landtagsmahlen.

I .-Nr. 4171. Die Formulare zu den Wahlverhand- lungen, den Zähl- und Gegenlisten und den Stimmscheinen sind an die Herren Bürgermeister abgesandt worden. Die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge werden in der der Gesamtzahl der Wähler entsprechenden Menge in den ersten Tagen nachfolgen.

Sofern die vorstehend aufgeführten Drucksachen den Herren Bürgermeistern bis zum 18. d. Mts. noch nicht, oder nicht in der erforderlichen Anzahl zugegangen sein sollten, sind sie bezw. die fehlenden Stücke durch einen besonderen Boten hier abholen zu lassen.

Die abgeschlossene und nach den Vorschriften im| § 22 der Ueichsstimmordnung und § 1 7 der Landeswahlordnungb escheinigteStimmli st e s. auch Seite 199 des R. G. BL Nr. 20 von 1924 ist mit den übrigen Wahlformularen spätestens am 19. d. Mts. dem Wahlvorsteher zu übergeben. Ich empfehle den Wahlvorstehern und Schriftführern dringend, sich mit dem Inhalt dieser Formulare, insbesondere der Wahlverhandlung vor der Wahl eingehend vertraut zu machen.

Die genaue Beachtung der für die Durchführung der Wahlen in den §§ 3543 und 112 bis 130 der Ueichs- stimmordnung und §§ 2941 sowie §§ 5977 der Lan­deswahlordnung gegebenen Vorschriften mache ich den Her­ren Bürgermeistern und Wahlvorstehern zur Pflicht.

Die Herren Bürgermeister und Wahlvorsteher haben die Wählerlisten, sowie alle sonstigen zur Wahlhandlung notwendigen Schriftstücke und Geräte (Wahlniederschristen, Zähl- und Gegenliste, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, Wahlurnen pp) sorgfältig möglichst unter Verschluß- 0^^- bewahren und unter keinen Umständen unberufenen Per­sonen zugänglich zu machen. Für den ungestörten Verlauf der Wahlhandlung haben die Herren Bürgermeister die erforderlichen Unordnungen zu treffen. Ueber etwa ver­suchte Störungen ist mir sofort zu berichten.

Die Wahlvorsteher sind nicht befugt, bei Entgegen­nahme der Stimmzettelumschläge aus der Hand der Wähler Nachzuprüfen, wieviel Stimmzettel der Umschlag enthält. Im Interesse der Wahrung des Wahlgeheimnisses dürfen sie namentlich auch nicht den Umschlag gegen das Licht halten, um sich von dessen Inhalt zu überzeugen.

Ebenso weise ich die Wahlvorsteher noch darauf hin, daß für die Ueichstags- und Landtagswahl je eine besondere Niederschrift anzufertigen ist und daß auch die Zähl- und Gegenlisten je besonders zu führen sind. Um zu ermöglichen, daß beim Geffnen der Umschläge und verlesen der Stimm­zettel die Ergebnisse für beide Wahlen gleichzeitig in den Zähl- und Gegenlisten vermerkt werden, ist in Abänderung des § 69 der Landeswahlordnung nachgelassen, daß die Zählliste für die Landtagswahl nicht von dem Schrift­führer, sondern ebenso wie die Gegenliste von einem der Beisitzer geführt wird. Für die Ueichstagswahl bleibt die Vorschrift des § 122 der Ueichsstimmordnung, nach der die Zählliste von dem Schriftführer, die Gegenliste von einem Beisitzer zu führen ist, unverändert.

Während der ganzen Wahlhandlung müs­sen außer dem Vorsitzenden (oder seinem Stell­vertreter) und dem Schriftführer mindestens 3 Beisitzer zugegen sein.

Die Wahlniederschriften und die Zähl- und Gegenlisten sind an den dafür vorgesehenen Stellen mit Unterschrift und diesen Wahlniederschriften beizufügenden Stimmzettel und Umschläge mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

Nach Beendigung der Wahlhandlung sind mir die Er­gebnisse sofort aus schnellstem Wege (Fernsprecher, Tele­gramm, Eilboten) in der in den Stimmzetteln an­gegebenen Reihenfolge, getrennt nach Ueichstags- wahl und Landtagswahl zu melden.

1, Wegen der Bereitschaft der Fernsprechdienststellen für die Weiterbeförderung der Meldungen am Sonntag Nach­mittag wollen die Herren Bürgermeister rechtzeitig mit dem zuständigen Postamt in Verbindung treten.

Zur Entlastung des Telephons ersuche ich die Herren Bürgermeister derjenigen Gemeinden, die nicht mehr als HO Km. von Schlüchtern entfernt liegen, die Ergebnisse der Mahlen durch Uadfahrboten hierher (Zimmer Nr. 4 des Kreist}aufes) zu übermitteln.

Die Wahlakten sind mir bis zum 21. d. Mt§., vormittags 9 Uhr, durch Eilboten nicht durch die Post zu zu senden.

Zu den Wahlakten gehören:

1. die Wahlniederschriften;

2. die Zähllisten;

3. die Gegenlisten;

4. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge über deren Gültigkeit der Wahlvorstand Beschluß gefaßt hat;

5. die Anzeigen über die Zahl der ausgestellten Stimm- scheine oder Fehlanzeige.

Die bei den Wahlen benutzte Stimmliste, die Stimm- scheine und alle Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, die nicht den Wahlniederschriften beizufügen sind, sind von den Herren Bürgermeistern sorgfältig aufzubewahren.

Schlüchtern, den 14. Mai 1928.

Der kom. Landrat: Dr. Müller.

I .-Nr. 3998. Es besteht Veranlassung, die nachstehen­den Bestimmungen der Polizeiverordnung über den allge­meinen Verkehr auf öffentlichen Wegen (Straßenverkehrs­ordnung) erneut bekannt zu geben, wobei bemerkt wird, daß Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit hast bestraft werden:

8 10.

Uechtsfahren und (Einbiegen.

(1) Der Führer hat mit seinem Fuhrwerk soweit nicht besondere Umstände entgegenstehsn, die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und darf die linke Seite nur beim Ueberholen oder beim Anhalten an linksliegenden Grund­stücken soweit dies örtlich nicht verboten ist benutzen. Langsam fahrende Fuhrwerke haben innerhalb geschlos­sener Ortsteile möglichst die äußerste rechte Seite einzu­halten. Beim Durchfohren von scharfen oder unübersicht­lichen Wegekrümmungen ist stets die rechte Seite einzu­halten.

(2) Beim Einbiegen in einen umderen Weg hat der Führer nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu fahren.

§ 12.

Ausweichen.

(1) Der Führer hat entgegenkommenden anderen W^ge- benutzern rechtzeitig und genügend nuch rechts auszuweick-r. ''L'C, i"MJ Viv. V . 1 ...ii:,^:,. c 'üvH och Tätlichkeit u.. gestatten, zu halten, bis der Weg frei ist. Iedoch hat der Führer entgegenkommenden Schienenfahrzeugen nach links auszuweichen, wenn der Abstand zwischen dem Schienenfahr- zeug und dem rechten Wegerand ein Uecktsausweichen nicht zuläßt.

(2) Soweit b»i Begegnung mit anderen Fahrzeugen ein Ausweichen unmöglich ist, hat nötigenfalls derjenige Fahrzeugführer zurückzufahren, dem dies nach den Umstän­den des Einzelfalles am leichtesten fällt.

(3) Auf steilen, an Abhängen liegenden Wegen, die für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt und als solche durch Warnungstafeln gekennzeichnet sind, dürfen beladene berg­abfahrende Fuhrwerke ausnahmsweise auch nach links aus­weichen, wenn die Talseite rechts gelegen ist, doch müssen die beladenen Wagen alsdann halten, bis das begegnende Fuhrwerk vorüber gefahren ist.

§ 12.

Ueberholen.

(1) Der Führer hat eingeholte andere Wegebenutzer auf der linken Seite zu überholen. Schienenfahrzeuge hat er jedoch rechts zu überholen, es sei denn, daß der Abstand zwischen dem Schienensahrzeug und dem rechten Wegerand ein Rechtsüberholen nicht zuläßt. Schnelleren Wegebe­nutzern, welche die Absicht, zu überholen kundgeben, hat er dies durch sofortiges Nechtshalten zu ermöglichen.

(2) An einer Haltestelle haltende Schienenfahrzeuge dürfen auf der Seite, auf der die Fahrgäste ein- und aus­steigen nur in Schrittgeschwindigkeit und nur in einem sol­chen seitlichen Abstand überholt werden, daß die Fahrgüste nicht gefährdet werden.

(3) Nach dem Ueberholen darf sich der Führer erst wieder nach rechts werden, wenn der überholte Wege­benutzer dadurch nicht gefährdet wird.

(4) An unübersichtlichen Wegestellen und an Stellen, an denen die Fahrbahn durch andere Wegebenutzer oder in sonstiger Weise verengt ist, ist das Ueberholen verboten.

§ 13.

vorfahren an Wegekreuzungen.

An Kreuzungen und Einmündungen von Wegen hat, unbeschadet der von Polizeibeamten im Linzelfall zu treffen­den Anordnungen, das auf einem Hauptverkehrswege sich bewegende Fuhrwerk die Vorfahrt gegenüber dem aus einem Seitenwege kommenden Fahrzeug; im übrigen hat das von rechts kommende Fahrzeug die Vorfahrt.

Schlüchtern, den 9. Mai 1928.

Der kom. Landrat: Dr. Müller.

I .-Nr. 4159. Wie hier bekannt geworden ist, nimmt die Maul- und Klauenseuche in Bayern einen bedrohlichen Umfang an. Dem Vernehmen nach tritt die Seuche häufig auch bösartig auf. Indem ich auf die Gefahr der Seuchen-

einschleppung Hinweise, ersuche ich, die Einfuhr von Klauen- vieh aus Bayern wenn irgendmöglich zu vermeiden.

Die Grtspolizeibehörden und die Herren Landjäger ersuche ich, dem Viehhandel ihr besonderes Augenmerk zuzuwenden.

Schlüchtern, den 11. Mai 1928.

Der kom. Landrat: Dr. Müller.

I .-Nr. 3548. Die Herren Bürgermeister der Land­gemeinden werden auf den im Amtlichen Schulblatt Nr. 5 unter Ziffer 71 abgedruckten Ministerialerlaß vom 14. April d. 3s., betr. Vergütung für den nebenamtlichen Un­terricht an ländlichen Fortbildungsschulen pp., besonders aufmerksam gemacht und ersucht, wegen der Auszahlung der Mehrbeträge nötigenfalls das Erforderliche alsbald zu veranlassen.

Schlüchtern, den 11. Mai 1928.

Der kom. Landrat. I. v. Schultheis.

Stadt Schlüchtern.

Ausschreibung.

Die putz-, Weißbinder- und Anstreicherarbeiten an den städtischen Neubauten (Ein-, Drei- und Vierfamilienhaus) sollen vergeben werden.

Schriftliche Angebote sind in verschlossenen Briefum­schlägen mit der AufschriftSubmission" bis spätestens Sonnabend, den 19. Mai 1928, vormittags 10 Uhr dem Stadtbauamt einzureichen.

' Die Geffnung der Angebote geschieht daselbst in Ge­genwart etwa erschienener Bewerber.

Angebotsformulare können vorher während der vor- mittags-Dienststunden auf dem Stadtbauamt im Rathaus in Empfang genommen werden.

Zuschlagserteilung bleibt vorbehalten.

Schlüchtern, den 12. Mai 1928.

Der Magistrat: Gaenßlen.

Bekanntmachung.

Gemäß § 47 der Ueichsstimmordnung vom 14. März 1924 und § 41 der Landeswahlordnung vom 29. Oktober 1924 wird hiermit bekannt gegeben, daß zur Vornahme der Reichstags: und Landtagswahlen für die Stadt Schlüch­tern zwe: Stimmbezirke gebildet worden sind.

Abstimmungsbezirk (Wahlbezirk) 1 um= faßt: Fuldaerstraße, Weinbergstraße, Altestraße, Ludovica von Stumm-Straße, Amtsberg-, Dreibrüder-, Garten-, .Gra­ben- und Breitenbacherlandstraße, Dreispitzenhohle, Schloß- und Linsengasse, Bahnhofs-, Lotichius- und Klosterstraße, Schmieds- und Neugasse.

Abstimmungsraum (Wahlraum): Stadt­verordnete nsitzungssaal im Uathaus.

Abstimmungsbezirk (Wahlbezirk) 2 um= faßt: Hanauerstraße, Wassergasse, Kirchstraße, Sackgasse, Braugasse, Brückenauerstraße, Kaiser- und Kronprinzen­straße, Kurfürstenstraße, Elmer- und Ahlersbacherlandstraße, Hospitalstraße, Elmweg, Bahnhof- Bahnstrecke und Nöthe sowie alte Bahnhofstraße.

Abstimmungsraum (Wahlraum): Klein­kinderschule.

Die Wahlen finden am Sonntag, den 20. Ma i d. 3s., in der Zeit von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 5 Uhr statt.

Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden am Abstimmungstag im Abstimmungsraum den Stimmbe­rechtigten ausgehändigt. Die Stimmzettel enthalten alle zugelassenen Kreiswahlvorschläge, die Partei und die Namen der ersten 4 Bewerber jedes Vorschlags.

Die Stimmabgabe hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wähler durch ein Kreuz oder Unterstreichen, oder in sonst erkennbarer Weise, den Kreiswahlvorschlag bezeichnet, dem er seine Stimme geben will. Stimmzettel, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, sind ungültig.

Schlüchtern, den 14. Mai 1928.

Der Magistrat: Gaenßlen.

Nach einer Blättermeldung soll im Südkaukasus ein heftiges Erdbeben schweren Schaden angerichtet haben. Die Stadt Tiflis soll schwer gelitten haben.

In Berlin kam es am Sonntag zu verschiedenen Politischen Zusammenstößen gelegentlich der Wahlumzüge. Bis zum Abend wurden 36 Zitierungen vorgenommen. Ein Polizeibeamter wurde verletzt.

In der Angelegenheit Iakubowski sind weitere Er­mittlungen angestellt worden, die für eine Schuld der ver­hafteten drei Personen sprechen. Nach einer vierten Person wird gefahndet.

In dem russischen Gouvernement Njasan liegenden Kreisstadt Zassowo fielen einem Niesenbrande über 600 Wohnhäuser zu Opfer. Es sind auch Menschenleben zu beklagen, doch steht die genaue Zahl noch nicht fest.