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Nr. 75

Donnerstag, den 23. Juni 1927

79. Jahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

L a n d r a t's a m t.

Provinzialpolizeiverordnung, betreffend Abänderung der Mineralöl­verkehrsordnung.

Ruf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. $. 195) sowie der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. Sept. 1867 (®S. S. 1529) wird, nachdem in Gemäßheit des § 120e Rbf. 2 der Neichsgewerbeordnung die Berufs- genossenschaften gutachtlich gehört worden sind, vorbehalt­lich der Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau folgendes verordnet:

Die Provinzialpolizeiverordnung vom 31. Oktober 1925 über den Verkehr mit Mineralölen und Mineralölmischun­gen wird wie folgt abgeändert:

Die §§ 6 und 7 werden durch folgende Fassung ersetzt:

§ 6.

Lagerung nach Anzeige beider Drtspolizei- b e h ö r d e.

(1 ) Nach Anzeige bei der Drtspolizeibehörde dürfen folgende Höchstmengen gelagert werden:

1. in beliebigen bruchsicheren Gefäßen auf eingefriedig- ten, d. h. dem sonstigen Verkehr nicht zugänglichen Grund­stücken oder Grundstücksteilen: 1000 Liter,

2. in eisernen Fässern oder in widerstandsfähigen hartge­löteten, geschweißten oder genieteten BlechgesätzenLacke und ähnliche Mischungen auch in den üblichen Llechge- fäßen

a) in nicht freiliegenden Lagerstätten oder in besonders eingerichteten Kellern: 1200 Liter. Die Entnahme darf nur mittels Pumpen oder durch Schutzgas erfolgen- die Ausflußöffnung muß im Freien liegen,

b) auf eingefriedigten, nach mindestens zwei Seiten of­fenen Grundstücken oder Grundstücksteilen oder in all­seitig freiliegenden Lagerstätten: 7000 Liter,

5. in unterirdischen, völlig mit Erde überschütteten oder in Kellern allseitig in eine mindestens 1 Mtr. starke Erd­schicht eingebetteten Tank :10 000 Liter.

(2) Wenn die in Abs. (1) erwähnten Lagerstätten mit sogenannten Zapfstellen verbunden werden, so ist die Er­laubnis der Grtspolizeibehörde nach § 7 nachzusuchen.

(3) Der Anzeige sind in je dreifacher Ausfertigung eine Beschreibung und eine Skizze der Anlage beizufügen. Dar­aus muß hervorgehen die Art, Menge und Verteilung der zu lagernden Mineralöle, die Lagerstätte, die Bebauung im Umkreis von 20 Mtr. umibie Lagerstätte Beschaffenheit der Mauern,, nach der Lagerstätte hin gelegene Tür- und Fensteröffnungen) und gegebenenfalls die Unterbringung leerer Fässer. Der Unternehmer ist verpflichtet, die nach der Anzeige an die Grtspolizeibehörde von dieser ihm gemachten Borschriften zu befolgen.

Wegen dieser Vorschriften vgl. die Grundsätze Ab­schnitt II.

§ 7

Lagerung mit Erlaubnis der Grtspolizei­behörde.

(1) Mit Erlaubnis der Grtspolizeibehörde dürfen fol­gende Höchstmengen gelagert werden:

1. auf Lagerhöfen ohne Schutzstreifen oder in Lagerstät­ten zu ebener Erde, über und unter denen keine zum Au­fenthalt oder zum Verkehr von Menschen bestimmte Räu= Me sich befinden:

a) in beliebigen bruchsicheren Gefäßen: 3000 Liter oder b) in eisernen Fässern oder Blechgefäßen: 10 000 Liter- oder

c) in freistehenden oberirdischen Tanks: 50 000 Liter,

2. auf Lagerhöfen mit Schutzstreifen:

a) in eisernen Fässern oder Blechgesäßen: 25 000 Liter oder

b) in oberirdischen Tanks: 100 000 Liter.

T in unterirdischen oder allseitig in eine mindestens 1 Wtr. dicke Erdschicht eingebetteten Tanks ohne SchuHstrei- fen: 200 000 Liter.

(2) Line Erlaubnis der Grtspolizeibehörde ist in jedem Solle erforderlich, wenn eine Lagerstätte mit einer soge- ^unten Zapfstelle verbunden wird (ogl.^§ 6 Abs. 2).

(3) Dem Gesuch um Erlaubnis zur Lagerung sind eine Schreibung und eine Zeichnung der Lagerstätte und der Maus befindlichen Bauwerke in je dreifacher Ausfertig- ^sg beizufügen. Daraus muß hervorgehen: die Art und menge der Mineralöle und ihre Verteilung auf die vorge- ichenen Behälter, die Anordnung der Lagerbehälter im ein= seinen, zueinander und zu den Grenzen des Lagerhofes, die ^schaffenheit und Lage der auf dem Lagerhof stehenden Gebäude (z. B. Abfüllschuppen), die Plätze, aus denen ge­

füllte Fässer und Tankwagen vorübergehend untergebracht werden sollen (s. § 3 Abs. (7), die Menge der hier im Höchst- salle vorübergehend abzustellenden Mineralöle und endlich Ger Lagerplatz für leere Fässer (s. § 3 Abs. (1). Ferner ist die Bebauung des Geländes im Umkreise von 50 Mtr. um den Lagerhof bei sogenannten Zapfstellen mit unterirdi­schen Tanks bis 10 000 Liter Inhalt 20 Mtr. Be­schaffenheit, Lage und Zweck der Gebäude, Vorhandensein von Brandmauern oder von nach dem Lagerhof hin gele­genen Tür- und Fensteröffnungen) anzugeben.

Wegen der besonderen Bedingungen vgl. Grundsätze Abschnitt III.

§ 9 Absatz 3 erhält folgende anderweitige Fassung:

Tankwagen sind vor ihrer Inbetriebnahme bei der Grtspolizeibehörde, die für den Standort des Wagens zu­ständig ist, auf Vordruck Muster 1 anzumelden (vgl. An­lagen zum Erlaß vom 18. August 1926). Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem die Grtspolizeibe­hörde eine Anmeldebescheinigung nach Vordruck Muster 2 ausgestellt hat und durch eine Abnahmebescheinigung eines anerkannten Sachverständigen bestätigt worden ist, daß die Einrichtung der Tankwagen den technischen Grundsätzen (Abschnitt IV) genügt. Diese Bescheinigungen sind vom Wa­genführer in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift stets mitzuführen. Den bei den Fuhrwerken beschäftigten oder mitfahrenden Personen ist das Bauchen verboten.

§ 14 Absatz 2 wird durch folgende Neufassung ersetzt:

Für die Beilagerung anderer brennbarer Flüssigkei­ten mit einem Flammpunkt von 21° und darüber, wozu auch die Mineralöle mit einem Flammpunkt von über 100° gehören, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abs. (s)."

Dem 0 17 wird folgender Absatz (4) hinzugefügt: Anwendung der Polizeiverordnung auf bereits in Betrieb befindliche Straßentankwagen.

( 4.). Asse bereits in Betrieb befindlichen Itrnßentanü- wagen find bis zum 1. Juli 1927 bei der Grtspolizeibehörde des Standortes anzumelden. Diese prüft im Benehmen mit dem zuständigen Gewerberat, ob und unter welchen Be­dingungen die Wagen zum Weiterbetrieb zugelassen werden können. Bei der Zulassung von Wagen, die den Anforde­rungen der technischen Grundsätze nicht entsprechen, sind in den Anmeldebescheinigungen Fristen bis zur Dauer von 2 Iahren festzusetzen, innerhalb derer die Wagen entweder den technischen Grundsätzen entsprechend umzubauen oder aus dem Verkehr zu ziehen sind."

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündi­gung in Kraft.

Kassel am 13. Mai 1927.

Der Gberpräsident. Dr. Schwander.

*

Gleichzeitig wird bekannt gegeben, daß in den Grund­sätzen für die technische Durchführung der Polizeiverordnung über den Verkehr mit Mineralölen und Mineralölmischun­gen vom 31. Gkt. 1925 unter III T (2) d an die Stelle des ersten Satzes folgender Wortlaut tritt:

Auch unterirdische Tanks sind sicher zu fundamen- tieren. Die Blechstärke muß betragen :

Für Tanks bis 1,75 m Durchmesser 5 mm ,, über 1,75 - 2,00 m Durchmesser 6 mm

2,00-2,50m 7 mm

2,50-2,75 m 8 mm 2,75-2,90 m 9 mm

2,90-3,20 m 10 mm

Kann für unterirdische Tanks die Blechstärke nicht aus dieser Uebersicht entnommen werden, so ist für ihre Ermitt­lung die Formel S = D 320 zu wählen, in der D den in­neren Tankdurchmesser in Zentimeter bedeutet. Der Nach­weis der Festigkeit der Eisenbleche ist daneben nicht zu fordern." (Nr. 6386.)

Kassel am 13. Mai 1927.

Der Gberpräsident. Dr. Schwander.

I .-Nr. 5111. Ich mache alle Kreisangehörigen, sowie die Gemeinden, (auch Kirchen- und Zynagogengemeinden) Schulverbände, Stiftungen, vereine usw. auf die Bekannt­machung der Landeskreditkasse zu Kassel vom 31. Mai 1927, betr. die Ausgabe 4y2°/oiger Goldschuldverschreibun­gen (Liquidation-Schuldverschreibungen), veröffentlicht in der Schlüchterner Zeitung Nr. 67 vom 4. Juni d. Js. und im Regierungsamtsblatt Nr. 22 vom gleichen Tage auf­merksam.

Schlächtern, den 18. Juni 1927 .

Der Landrat. von Trott zu Solz.

Kreisausschuß.

I .-Nr. 2708 K. A. Am Sonnabend, den 2. Juli 1927 vorm. von 1 0 Nhr ab findet in Schlüchtern an der Dreschhalle eine Körung für Alt-Ziegenbäcke statt.

Zu dieser sind sämtliche bereits gekörten (alten) Zie-

genböcke, deren erneute Ankörung gewünscht wird, oorzu- führen. Die Herren Bürgermeister ersuche ich, dafür zu sor­gen, daß die alten (gekörten) Böcke vollzählig zur Vor­führung gelangen.

Die Körung für Iungziegenböcke findet wie all­jährlich auch in diesem Iahre erst Ende des Monats Au­gust oder Anfang September statt. Die frühere Abhaltung der Körung für Alt-Böcke soll den Zweck haben, eine un­nötige Haltung der Böcke bis zum herbst im Falle der Rb= Körung zu vermeiden. Bei der später stattfindenden Jung= Ziegenbockkörung können Alt-Böcke nicht zur Vorführung gelangen. Es ist deshalb unbedingt notwendig, daß bei der Körung am 2. Juli d. Js. sämtliche Alt-Böcke, deren erneute Ankörung gewünscht wird, vorgeführt werden.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, auf die vor­stehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise in ihren Gemeinden aufmerksam zu machen.

Schlüchtern, den 20. Juni 1927.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

Betr. : Ablieferung von Tierkadavern.

I.-Nr. 2794 K. A. Mit Bezug auf die Kreisblattbe­kanntmachung vom 27. Dez. 1926 I.-Nr. 6921 K. A. veröffentlicht in der Sd)lüd)terner Zeitung Nr. 155 wird die Einrichtung der Ablieferungszettel über die abge^ lieferten Tierkadaver zu Kontrollzwecken weiterhin beibe­halten werden. Ein Stück der Ablieferungszettel wird von der Kadaververwertungsanftalt in Wächtersbach dem zu­ständigen Bürgermeisteramt ausgehändigt werden. Die Her­ren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich, die ihnen zugehenden Bescheinigungen in Empfang zu nehmen und für unverzügliche Ablieferung hierher zu sorgen.

Ferner ersuche ich die Drtspolizeibehörden, der Abliefe­rung der gefallenen Tiere an die Fleischmehlfabrik erhöhte ^Aufmerksamkeit zu widmen, da die Zahl der aus. den Ge^ mebüMi des hiesigen 'Kreises abgelieferten Kadaver im Verhältnis zu derjenigen des Kreises Gelnhausen immer noch außerordentlich gering ist und im Interesse der Erhal­tung der Abdeckerei unbedingt auf eine restlose Ablieferung der gefallenen Tiere an die Tierkörperverwertungsanstalt hingewirkt werden muß. Für die Folge ersuche ich mir re­gelmäßig vierteljährlich zu berichten erstmalig am 1. Juli d. Js. wieviel Tiere in der Gemeinde überhaupt ge­fallen und wieviel davon an die Fleischmehlfabrik abgelie­fert worden sind.

Schlüchtern, den 18. Juni 1927.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses. J. v.: preiß.

Stadt Schlüchtern.

Oeffentliche Mahnung.

An alle Zahlungspflichtigen, die ihre im Monat Juni 1927 bzw. für Vormonate zu entrichtenden Staatssteuern, städt. Steuern und sonstigen Abgaben laut Aufforderung vom 8. Juni 1927 im Kreisblatt an die Stadtkasse Schlüchtern nicht bezahlt haben, ergeht hierdurch öffentliche Mahnung.

Bei Meldung kostenpflichtiger Einziehung sind sofort zu zahlen:

Preußische Grundvermögenssteuer mit Stadtzuschlag, Preußische Hauszinssteuer, Gewerbeertrag- und Gewerbe- kapitalsteuer für 1925 und 1926, Gewerbeertrag- und Ge- werbekapitalsteuer-VorauSzahlungen für 1927, Holzgelder, Schulgelder, Wassergelder, Hundesteuern, Pachtgelder und alle anderen angeforderten Abgaben.

Schlüchtern, den 20. Juni 1927.

Der Magistrat. Gaenßlen.

Eine Hindenburg-Spende.

Zur 8 0. Wiederkehr des Geburtstages des Reichspräsidenten.

Amtlich wird mitgeteilt: In einer seiner letzten Sitzungen hat sich das Reichskabinett auch mit der Feier des 80. Geburts­tages des Herrn Reichspräsidenten v. Hindcnburg am 2. Cft. d. J. beschäftigt. Es ging dabei von der Auffassung aus, ba§ das deutsche Volk es sich nicht nehmen lassen mirb, dem Herrn Reichspräsidenten anläßlich seines Ehrentages erneut seine An­hänglichkeit und Verehrung zu bezeugen. Andererseits ist die Reichsregierung aber überzeugt, im Sinne des Herrn Reichs­präsidenten zu handeln, wenn sie von kostspieligen allgemeinen Feiern aus diesem Anlaß Abstand nimmt und den guten Wünschen zu dem Geburtstag eine Form gibt, die dem Ernst der 3eit und der Not unseres Volkes Rechnung trägt.

Um jedem Deutschen daheim und draußen die Möglichkeit zu geben, seiner dankbaren Verehrung für die Person des Herrn Reichspräsidenten Ausdruck zu verleihen, haben die Reichsregierung und die Regierungen der deutschen Länder be­schlossen, eineHindenburg-Spende" zu veranstalten, die dem Herrn Reichspräsidenten an seinem 80. Geburtstag übergeben werden soll. Sie sind gewiß, den Wünschen des Herrn Reichs­präsidenten entgegenzukommen, wenn sie ihm vorschlagen