Mne interessante Schadenersatzklage.
Don Rechtsanwalt Kirftein.
Das Landgericht in Hanau hat Kürzlich auf Grund des § 129 GewD. ein Urteil gefällt, das in Handwerkskreisen Interesse erregen wird. Es handelt sich kurz um Folgendes:
Ein Handwerkslehrling des Bezirks hatte mit einem Handwerker einen Lehrvertrag abgeschlossen und zwar in formell richtiger Weise unter Benutzung der vorgeschriebenen Formulare. Es war ein Rostgeld vereinbart worden und der schriftliche Lehrvertrag der zuständigen Innung vorgelegt und von dieser registriert worden. Nachdem das Lehrlingsverhältnis etwa ein Iahr gedauert hatte, kam es wegen der pünktlichen Lohnzahlung zu Differenzen und der Lehrherr, der sich in dem vertrage als Meister bezeichnet hatte, löste kurzerhand das Lehrlingsverhältnis auf und weigerte sich den Lehrling wieder einzustellen, trotzdem die zuständige Innung und der Zchlichtungsausschuß ihn hierzu für verpflichtet erklärt hatten.
Daraufhin erhob der Lehrling Klage auf Schadenersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrages und nachdem im amtsgerichtlichen Verfahren der Lehrherr ver- schiedentliche Einwendungen erhoben hatte gegen die Führung und Leistung des Klägers, die durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt wurden, trat er mit der Behauptung auf, er habe weder eine Meister- noch eine Gesellenprüfung abgelegt, noch das betreffende Handwerk während der gesetzlich erforderlichen Zeit selbständig ausgeübt. Er sei also nach § 129 der GewD. zur Anleitung von Lehrlingen nicht befugt und die Polizeibehörde wäre danach gesetzlich in der Lage zwangsweise die Beendigung des Lehroerhältnis- > ses herbeizuführen und mit Strafen dagegen einzuschreiten. Da also der Lehrvertrag gegen ein gesetzliches verbot verstoße, so sei er nach § 134 BGB. nichtig.
Die Angabe des Beklagten 'über die mangelnde Befugnis sind als richtig angenommen worden, das Amtsgericht hat. gleichwohl zum Grunde der Zache den Beklagten für schadenersatzpflichtig erklärt, indem es ausführte, die Bestimmungen der Gewerbeordnung seien lediglich öffentlich-rechtlicher Natur, berührten aber die privatrechtliche Gültigkeit des abgeschlossenen Lehrvertrages nicht.
Auf die erhobene Berufung hin hat das Landgericht eine Schadenersatzpflicht insoweit normiert, als der Kläger auf die Gültigkeit des Lehrvertrages vertraut hat, jedoch nicht über den Betrag des Interesses, welchen der Kläger
an der Gültigkeit des Vertrages hat. Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Erfüllung des vorliegenden Lehrvertrages sei wegen der in der Person des Lehr- herrn vorliegenden Mängel unmöglich. Der Lehrherr hätte zwar an sich die Anleitung des Lehrlings einem anderen Meister, der hierzu anzustellen war, übertragen können. Bei dem geringen Umfang des Geschäfts wäre eine solche Möglichkeit von vornherein ausgeschlossen gewesen. Ebenso hätte nicht ernstlich mit der behördlichen Genehmigung des abgeschlossenen Lehrvertrags, die an sich trotz des vorliegenden Tatbestandes vorgesehen ist, gerechnet werden können. Wenn also dem Lehrherren das Anleiten von Lehrlingen auch verboten war, so könne gleichwohl eine Nichtigkeit nach § 134 BGB. nicht in Frage kommen, denn für den Kläger als den anderen Vertragsteil findet § 129 GewD. hier keine Anwendung und ebenso habe dieser sich nicht strafbar gemacht. Die Anwendung des § 134 BGB. setze aber voraus, daß beide Teile gegen ein gesetzliches verbot verstoßen haben. Die Erfüllung des Lehrvertrages sei also von vornherein unmöglich gewesen und danach nach § 506 BGB. nichtig. Ehe der Lehrherr den Lehrvertrag geschlossen habe, hätte er sich über die einschlägigen Vorschriften unterrichten müssen. Die' Unterlassung enthalte eine Fahrlässigkeit und verpflichte ihn trotz Nichtigkeit des Vertrages zum Ersatz des Vertrauensschadens nach § 307 B. G. 8. Konkurrierendes verschulden auf Seiten des Klägers liege nicht vor, da sich der Beklagte im vertrage ausdrücklich als Meister bezeichnet habe und der Lehrling und sein gesetzlicher Vertreter sich hierauf ohne Weiteres verlassen konnte.
Das vorliegende Urteil ist zweifellos von prinzipieller Bedeutung, es mag aber doch darauf hingewiesen werden, daß es nicht ganz richtig sein dürfte, wenn das Landgericht annimmt, es konnte im vorliegenden Fall nicht ernstlich damit gerechnet werden, daß der abgeschlossene Lehrvertrag nachträglich behördlich genehmigt werden würde, vielmehr bestehen hierüber ganz genaue Ausführungsbestimmungen.
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Regierungsbezirk Kassel, Kreis Schlächtern. Begutachtungsziffern (Noten): 1 — sehr gut, 2 *= gut, 3 — mitte! __________(durchschnittlich), 4 = gering, 5 = sehr gering._________
Fruchtarten usw.
Durchschnitks- ndten für den
Anzahl der von ben Vertrauensmännern des Kreises abgegebenen Noten
Staat
Regs.- Bezirk
1
1—2
2
i—3
3
3—4
4
4-5
5
W'nterweizen
2,7
2,5
2
Sommerweizen
2,7
2^8
1
1
Winterspelz Dinkel,
2,9
Winterroggen
3,0
3,0
1
1
1
Sommerroggen
3,1
3,0
1
Wintergerste
2,8
2,7
1
1
1
Sommergerste
2,9
2,9
2
1
Hafer
Gemenge aus
3,0
3,0
1
2
Wintergetreide
Gemenge aas
3,0
3,1
Sommergetreide
Erbsen und
2,9
3,0
1
1
Futtererbsen
A cker- S an-, Pferde-
3,0
3,0
1
1
Bohnen
2,8
2,9
1
Linsen und Wicken
3,0
3,0
2
1
Frühhkartoffeln
3,2
3,0
Spätkartoffeln
3,3
2,9
Zuckerrüben
3,1
3,0
Futterrüben Rnnkeln
3,2
3,1
Raps und Rübsen
2,7
2,6
1
2
Flachs, Lein
2,9
2,9
Klee
2,8
2,3
1
1
1
Luzerne
Wiesen mit Be- od.
2,9
2,5
1
2
Entwüfferungsan- lagen Rieselwiesen
3,0
2,8
1
1
Andere Wiesen
3,3
3,1
1
1
1
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