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Mne interessante Schadenersatzklage.

Don Rechtsanwalt Kirftein.

Das Landgericht in Hanau hat Kürzlich auf Grund des § 129 GewD. ein Urteil gefällt, das in Handwerks­kreisen Interesse erregen wird. Es handelt sich kurz um Folgendes:

Ein Handwerkslehrling des Bezirks hatte mit einem Handwerker einen Lehrvertrag abgeschlossen und zwar in formell richtiger Weise unter Benutzung der vorgeschriebe­nen Formulare. Es war ein Rostgeld vereinbart worden und der schriftliche Lehrvertrag der zuständigen Innung vorgelegt und von dieser registriert worden. Nachdem das Lehrlingsverhältnis etwa ein Iahr gedauert hatte, kam es wegen der pünktlichen Lohnzahlung zu Differenzen und der Lehrherr, der sich in dem vertrage als Meister bezeich­net hatte, löste kurzerhand das Lehrlingsverhältnis auf und weigerte sich den Lehrling wieder einzustellen, trotzdem die zuständige Innung und der Zchlichtungsausschuß ihn hierzu für verpflichtet erklärt hatten.

Daraufhin erhob der Lehrling Klage auf Schaden­ersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrages und nachdem im amtsgerichtlichen Verfahren der Lehrherr ver- schiedentliche Einwendungen erhoben hatte gegen die Füh­rung und Leistung des Klägers, die durch die Beweisauf­nahme nicht bestätigt wurden, trat er mit der Behauptung auf, er habe weder eine Meister- noch eine Gesellenprüfung abgelegt, noch das betreffende Handwerk während der ge­setzlich erforderlichen Zeit selbständig ausgeübt. Er sei also nach § 129 der GewD. zur Anleitung von Lehrlingen nicht befugt und die Polizeibehörde wäre danach gesetzlich in der Lage zwangsweise die Beendigung des Lehroerhältnis- > ses herbeizuführen und mit Strafen dagegen einzuschreiten. Da also der Lehrvertrag gegen ein gesetzliches verbot ver­stoße, so sei er nach § 134 BGB. nichtig.

Die Angabe des Beklagten 'über die mangelnde Be­fugnis sind als richtig angenommen worden, das Amtsge­richt hat. gleichwohl zum Grunde der Zache den Beklagten für schadenersatzpflichtig erklärt, indem es ausführte, die Bestimmungen der Gewerbeordnung seien lediglich öffent­lich-rechtlicher Natur, berührten aber die privatrechtliche Gültigkeit des abgeschlossenen Lehrvertrages nicht.

Auf die erhobene Berufung hin hat das Landgericht eine Schadenersatzpflicht insoweit normiert, als der Kläger auf die Gültigkeit des Lehrvertrages vertraut hat, jedoch nicht über den Betrag des Interesses, welchen der Kläger

an der Gültigkeit des Vertrages hat. Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Erfüllung des vorlie­genden Lehrvertrages sei wegen der in der Person des Lehr- herrn vorliegenden Mängel unmöglich. Der Lehrherr hätte zwar an sich die Anleitung des Lehrlings einem anderen Meister, der hierzu anzustellen war, übertragen können. Bei dem geringen Umfang des Geschäfts wäre eine solche Möglichkeit von vornherein ausgeschlossen gewesen. Ebenso hätte nicht ernstlich mit der behördlichen Genehmigung des abgeschlossenen Lehrvertrags, die an sich trotz des vorlie­genden Tatbestandes vorgesehen ist, gerechnet werden kön­nen. Wenn also dem Lehrherren das Anleiten von Lehr­lingen auch verboten war, so könne gleichwohl eine Nich­tigkeit nach § 134 BGB. nicht in Frage kommen, denn für den Kläger als den anderen Vertragsteil findet § 129 GewD. hier keine Anwendung und ebenso habe dieser sich nicht strafbar gemacht. Die Anwendung des § 134 BGB. setze aber voraus, daß beide Teile gegen ein gesetzliches verbot verstoßen haben. Die Erfüllung des Lehrvertrages sei also von vornherein unmöglich gewesen und danach nach § 506 BGB. nichtig. Ehe der Lehrherr den Lehrvertrag ge­schlossen habe, hätte er sich über die einschlägigen Vorschrif­ten unterrichten müssen. Die' Unterlassung enthalte eine Fahrlässigkeit und verpflichte ihn trotz Nichtigkeit des Ver­trages zum Ersatz des Vertrauensschadens nach § 307 B. G. 8. Konkurrierendes verschulden auf Seiten des Klä­gers liege nicht vor, da sich der Beklagte im vertrage aus­drücklich als Meister bezeichnet habe und der Lehrling und sein gesetzlicher Vertreter sich hierauf ohne Weiteres ver­lassen konnte.

Das vorliegende Urteil ist zweifellos von prinzipieller Bedeutung, es mag aber doch darauf hingewiesen werden, daß es nicht ganz richtig sein dürfte, wenn das Landgericht annimmt, es konnte im vorliegenden Fall nicht ernstlich da­mit gerechnet werden, daß der abgeschlossene Lehrvertrag nachträglich behördlich genehmigt werden würde, vielmehr bestehen hierüber ganz genaue Ausführungsbestimmungen.

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Der Saatenstand Anfang Juni.

Regierungsbezirk Kassel, Kreis Schlächtern. Begutachtungsziffern (Noten): 1 sehr gut, 2 *= gut, 3 mitte! __________(durchschnittlich), 4 = gering, 5 = sehr gering._________

Fruchtarten usw.

Durchschnitks- ndten für den

Anzahl der von ben Vertrauensmännern des Kreises abgegebenen Noten

Staat

Regs.- Bezirk

1

12

2

i3

3

34

4

4-5

5

W'nterweizen

2,7

2,5

2

Sommerweizen

2,7

2^8

1

1

Winterspelz Dinkel,

2,9

Winterroggen

3,0

3,0

1

1

1

Sommerroggen

3,1

3,0

1

Wintergerste

2,8

2,7

1

1

1

Sommergerste

2,9

2,9

2

1

Hafer

Gemenge aus

3,0

3,0

1

2

Wintergetreide

Gemenge aas

3,0

3,1

Sommergetreide

Erbsen und

2,9

3,0

1

1

Futtererbsen

A cker- S an-, Pferde-

3,0

3,0

1

1

Bohnen

2,8

2,9

1

Linsen und Wicken

3,0

3,0

2

1

Frühhkartoffeln

3,2

3,0

Spätkartoffeln

3,3

2,9

Zuckerrüben

3,1

3,0

Futterrüben Rnnkeln

3,2

3,1

Raps und Rübsen

2,7

2,6

1

2

Flachs, Lein

2,9

2,9

Klee

2,8

2,3

1

1

1

Luzerne

Wiesen mit Be- od.

2,9

2,5

1

2

Entwüfferungsan- lagen Rieselwiesen

3,0

2,8

1

1

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1

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