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Nr. 71

Dienstag, den 14. Juni 1927

79. Jahrg.

Amtliche Bekanntmachungen

Landratsamt.

I.-Nr. 4274. Die Ortspolizeibehörden und Landjägerei­beamten ersuche ich, sich mit den Vorschriften der in der Zchlüchterner Zeitung Nr. 63, 2. Blatt veröffentlichten Po- lizeiverordnung über den gewerbsmäßigen Verkehr mit Fleisch, Fleischwaren, Wild, Geflügel, Fischen, Weich- und Kruftentieren vom 18. März d. 3s. eingehend vertraut zu machen und für deren Durchführung Sorge zu tragen.

3m einzelnen bemerke ich hierbei folgendes:

3u § 1: Es ist zu beachten, daß trockene Dauerwaren wie geräucherte Wurst, Schinken, Speck usw. unter die Be­stimmungen der Polizeiverordnung fallen.

Zu § 6: Der Verkauf von Fischen findet vielfach in älteren Verkaufsräumen statt, die den Vorschriften nicht ge­nügen und auch nicht entsprechend umgestaltet werden kön­nen. Um zu vermeiden, daß in diesen Geschäften der Ver­kauf von Fischen überhaupt eingestellt werden muß, können Ausnahmen auf Grund des § 16 zugelassen werden.

3u § 7: In kleineren ländlichen Schlächtereien ist es noch üblich, in dem konzessionierten Schlachthause auch die Wurst herzustellen. Den Betriebsinhabern wird es vielfach an Raum und Geld fehlen, eine besondere Wurstküche ein- zurichten. Wenn der Betrieb so eingerichtet werden kann, daß nicht gleichzeitig geschlachtet und gewurstet wird, und daß jedes Mal nach dem Schlachten und vor Beginn der wei­teren Verarbeitung des Fleisches erst eine gründliche Reini­gung des Schlachthauses vorgenommen wird, kann hier eine Ausnahme zugelassen werden.

3u §§ 7 Abs. 2, 13 und 14 zweitletzter und letzter Ab­satz: (Es ist der Wunsch vorgebracht worden, in den Ver­kaufsräumen einen Aushang, etwa mit folgendem Wortlaut anzubringen:

Gemäß §§ 7, 13 und 14 der Polizeiverordnung be­treffend den Verkehr mit Fleisch, Fleischwaren, Wild, Ge­flügel, Fischen, Weich- und Kruftentieren vom 18. März 1927 (Amtsbl. S. 52) dürfen Hunde und Ratzen in die­sem Verkaufsräume nicht geduldet werden. Den Räu- sern ist das Mitbringen von hAnden und das Berühren der Waren vor erfolgtem Kaufe ver­boten.

Hackfleisch darf aus gesundheitlichen Gründen nur in frischem Zustande verkauft werden.

Zuwiderhandlungen werden gemäß § 17 der Polizei- verordnung vom 18. März 1927 mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

vor dem Genusse nicht frisch zubereiteten Hackfleisch wird gewarnt.

Die Polizeibehörde."

Diesem Wunsche ist auf Antrag Rechnung zu tragen.

Bei Uebertretungen wird in erster Linie der Käufer, der den Hund mitbringt, oder die Waren berührt, zu be­strafen sein, nicht der Betriebsinhaber, der es nur duldet.

Zu § 14 Sperrdruck: Für Hausschlachtereien, die den Vorschriften dieser Polizeiverordnung nicht entsprechen, ist das Feilhalten und der Verkauf von Hackfleisch unbedingt zu verbieten. Es muß aufhören, daß Hackfleisch zwischen anderen Waren als Fleischwaren und in Räumen, die nicht den Vorschriften der §§ 58 der Polizeiverordnung ent­sprechen, feilgehalten oder verkauft wird.

Schlüchtern, den 7. Juni 1927.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

Aufforderung zur Erreichung von Vor­schlagslisten für die Beisitzer der Arbeits­gerichte und Landesarbeitsgerichte.

(§§ 20, 37 ArbGG.)

A. VI Nr. 12210 c. Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926 tritt am 1. Juli 1927 in Kraft. Ge­mäß §§ 20, 37 des Gesetzes werden die Beisitzer für die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte von der höheren Verwaltungsbehörde, das ist in Preußen der Regierungs- präsident, im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Land­gerichts, bei dem das dem Arbeitsgericht übergeordnete Landesarbeitsgericht errichtet ist, auf die Dauer von drei Jahren berufen. Die Beisitzer sind im angemessenen Ver­hältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den im Gerichts­bezirk bestehenden Vereinigungen der Arbeitgeber und Ar­beitnehmer und von den öffentlich-rechtlichen Körperhaften (Reich, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und an­deren Körperhaften des öffentlichen Rechts) eingereicht werden. Die Voraussetzungen für das Beisitzeramt sind in den §§ 21- 23, 37 des Gesetzes enthalten.

Ich fordere hiermit, nachdem der vorläufige Organisa- tionsplan der Arbeitsgerichtsbehörden, deren formelle Er­richtung durch die beteiligten Ministerien noch bevorsteht, durch Erlaß des Herrn Preuß. Justizministers bekanntge­

geben worden ist, die vorschlagsberechtigten wirtschaftlichen Vereinigungen und öffentlich-rechtlichen Körperhaften der nachfolgenden Gerichtsbezirke auf, mir bis zum 15. Juni 1927 Vorschlagslisten einzureichen. Jede Vorschlagsliste muß mindestens die für jede der nachfolgenden Kammern ge­nannte Zahl von Beisitzern enthalten.

(Es werden benötigt:

I. für die Arbeitsgerichte in: pp.

6. Fulda (Amtsgerichtsbezirke Birstein, Burghaun, Ei­terfeld, Fulda, Großenlüder, Hilders, Hünfeld, Neuhof, Sah Münster, Schlüchtern, Schwarzenfels, Steinau und Weyhers)

a) für die Arbeiterkammer je 4 Arbeitgeber- und Ar­beitnehmerbeisitzer

b) für die Angestelltenkammer je 4 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer

c) für das Handwerksgericht je 4 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer.

II . für das Landesarbeitsgericht in Rassel, umfassend die Arbeitsgerichtsbezirke Rassel, Torbach, Eschwege, hers- feld, Marburg und Schmalkalden, je 4 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer.

Für sämtliche Kammern zu I und II sind auf Arbeit­geber- und Arbeitnehmerseite getrennte Listen einzureichen.

Ich nehme im übrigen Bezug auf den den Organisa­tionen durch die Fachpresse bekannten Erlasse des Preuß. Handelsministers und des preuß. Justizministers vom 30. April 1927 (lila 1245 M.f. h. u. G./I 1169 3. M.)

Für die Vorschlagslisten empfiehlt sich die aus der An­lage e ersichtliche Form. Aus denselben ist auf Arbeitgeber­seite die Zahl der Arbeitnehmer, die in den Betrieben der Mitglieder des vorschlagenden Verbandes im Bezirk des Ar­beitsgerichts, auf den sich der Vorschlag bezieht, bezw. des Landesarbeitsgerichts beschäftigt werden, und aus Arbeit­nehmerseite die Zahl der dem vorschlagenden Verbände im Gerichtsbezirk- angehörenden Aebe iter« bezw. Angestellten» Mitglieder nach dem Stande vom 1. Mai 1927 anzugeben.

Rassel, den 28. Mai 1927.

Der Regierungspräsident.

3. V.: gez. Dr. Koppen.

Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 7. Juni 1927.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

Aufforderung zur Linreichung von Dor = schlagslisten für die Beisitzer der Arbeits­gerichte und Landesarbeitsgerichte.

(§§ 20, 37 ArbGG.)

Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dez. 1926 tritt am 1. Juli 1927 in Kraft. Gemäß §§ 20, 37 des Gesetzes wer­den die Beisitzer für die Arbeitsgerichte und Landesarbeits­gerichte von der höheren Verwaltungsbehörde, das ist in Preußen der Regierungspräsident, für Berlin der Gberprä- sident, im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landge­richts, bei dem das dem Arbeitsgericht überordnete Landes­arbeitsgericht errichtet ist, auf die Dauer von drei Jahren berufen. Die Beisitzer sind im angemessenen Verhältnis un­ter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vor­schlagslisten zu entnehmen, die von den im Gerichtsbezirk be­stehenden Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und von den öffentlich-rechtlichen Rörperschaften (Reich, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Rör­perschaften des öffentlichen Rechts) eingereicht werden. Die Voraussetzungen für das Beisitzeramt sind in den §§ 21 bis 23, 37 des Gesetzes enthalten. Ich fordere hiermit, nach­dem der vorläufige Grganisationsplan der Arbeitsgerichts­behörden, deren formelle Errichtung durch die beteiligten Ministerien noch bevorsteht, durch Erlaß des Herrn Preuß. Justizministers bekanntgegeben worden ist, die vorschlags­berechtigten wirtschaftlichen Vereinigungen und öffentlich- rechtlichen Körperhaften der nachfolgenden Gerichtsbezirke auf, mir bis zum 15. Juni 1927 Vorschlagslisten einzurei­chen. Jede Vorschlagsliste muß mindestens die für jede der nachfolgenden Kammern genannte Zahl von Beisitzern ent­halten.

Es werden benötigt:

I. pp.

II. für das Landesarbeitsgericht in Frankfurt a. M.

je 32 Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beisitzer.

Für sämtliche Kammern zu I und II sind auf Arbeit­geber und Arbeitnehmerseite getrennte Listen einzureichen.

Ich nehme im Uebrigen Bezug auf den den Organisa­tionen durch die Fachpresse bekannten Erlaß des preußi­schen Handelsministers und des preußischen Justizministers vom 30. April 1927 III a 1245 m. f. h. u. G. I. 1169 3. M.

Für die Vorschlagslisten empfiehlt sich die aus der An­lage ersichtliche Form. Auf denselben ist auf Arbeitgeber­

seite die Zahl der Arbeitnehmer, die in den Betrieben der Mitglieder des vorschlagenden Verbandes im Bezirk des Arbeitsgerichts, auf den sich der Vorschlag bezieht, bezw. des Landesarbeitsgerichts beschäftigt werden, und auf Ar­beitnehmerseite die Zahl der dem vorschlagenden Verbände im Gerichtsbezirk angehörenden Arbeiter- bezw. Angestell­tenmitglieder nach dem Stande vom 1. Mai 1927 anzu­geben.

Wiesbaden, den 24. Mai 1927.

Der Regierungspräsident. 3. A.: gez. Unterschrift.

I.-Nr. 4541. Wird veröffentlicht.

Lchlüchtern, den 7. Juni 1927.

Der Landrat. 3. v.: Zchultheis.

Anlage e.

Muster für die Linreichung Von Vorschlagslisten.

a) Vorschlagsliste für die Arbeitgeberbeisitzer der Arbeiter­kammer des Arbeitsgerichts in A.

Vorname

Name

Geburts­tag

Beruf

S

Seit wann im Gcrichtöbczirk tätig ? (3m Zweifelfallc genau angei.)

1.

2.

3.

4.

5. N

Georg

Alfred

Dr.jur.Adolf

Dr. Helmuth

amens der gerichtsbc

Adler

Baum

Winkler

Grimm

folgenden zirks (es

3.7.1893

4.6.1870

4.10.1890

14.9.1891

Arbeitg folgen d

Direktor der A -G. für Bergwerks­direktor

Syndikus des Arbaederverb. d.Metallind.

Magistrattrat

eberverbänd ie einzelnen

e de Verb

1916

1905

1920

1918

s Arbeits- ände)

(Grt, Datum, Unterschrift des Einsenders.)

h1 varschlWMte.füx-iüeLJ-UKdlÄxheifi^^ mer des Arbeitsgerichts in A.

Vorname

Name

Geburts­tag

Beruf (bei Erwerbslosen letzter Beruf)

i=

55

Seil wann im Gcrichtsbe»irk tätig ? (Im Zweifevale genau an geb.)

1.

2.

3.

4.

5.

B

Wilhelm Hermann

Karl Luise

Müller Schulz

Lehmann Schröder

2.11.1889

3.7.1900

6.10.1885

8.4.1893

Schlosser Angestellter d. Holzarbeiters Arbeitersekrt. Textilarbeiter.

..........

15.6.1926

. 1922

1918

1914

ezirkssekretariat X des Allgemeinen Deutschen Gewerk- -aftsbundes für die freigewerkschaftlichen Arbeiterverbände

des Arbeitsgerichtsbezirks.

(Grt, Datum, Unterschrift)

c) Vorschlagsliste für die Arbcitgeberbeisitzer der Angestell­tenkammer des Arbeitsgerichts in A. (entsprechend wie zu a)

d) Vorschlagsliste für die Angestelltenbeisitzer der Angestell­tenkammer des Arbeitsgerichts in A.

Vorname

Name

Geburts­tag

Beruf (bei Erwerbslosen letzter Beruf

jO

55

Seit wann im Gerichts- bezirk tätig?

1.

Karl

^Frühling

3.5.1895

kaufm.Angest. techn. Angest.

........

1920

1915

2.

Helmuth

Sommer

25.10.1890

Magistrats - angestellter.

.........

1924

3.

4.

5.

Friedrich

Otto

Herbst

Winter

12.4.1888

18.5.1900

Angestest.des deutschnat.

Handl. Geh. Verbandes.

1925

Deutschnationaler Handlungsgehilfenverband in ... . Für die im Gesamtverband der Angestelltengewerkschaften Deutschlands zusammengeschlossenen Angestelltenverbände des Arbeitsgerichtsbezirks.

(Drt, Datum, Unterschrift.) * r J ü n

e) Vorschlagsliste für die Arbeitgeberbeisitzer des Hand­werksgerichts beim Arbeitsgericht in A.

Vorname

Name

Geburts­tag

Beruf

Scit wann im Gericklsbezirk tätig? (Im Swenelfalk ge­nau angcCen;)

1.

2.

3.

4

Karl Malter Albert

Ulrich Hoffmann Vogt

4.8.1875

3.10.1890

10.11.85.

Tifchlermeist. Bäckermeister Schornsteinse- germeister.

..........

1900

1903

1912

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