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Nr. 71
Dienstag, den 14. Juni 1927
79. Jahrg.
Amtliche Bekanntmachungen
Landratsamt.
I.-Nr. 4274. Die Ortspolizeibehörden und Landjägereibeamten ersuche ich, sich mit den Vorschriften der in der Zchlüchterner Zeitung Nr. 63, 2. Blatt veröffentlichten Po- lizeiverordnung über den gewerbsmäßigen Verkehr mit Fleisch, Fleischwaren, Wild, Geflügel, Fischen, Weich- und Kruftentieren vom 18. März d. 3s. eingehend vertraut zu machen und für deren Durchführung Sorge zu tragen.
3m einzelnen bemerke ich hierbei folgendes:
3u § 1: Es ist zu beachten, daß trockene Dauerwaren wie geräucherte Wurst, Schinken, Speck usw. unter die Bestimmungen der Polizeiverordnung fallen.
Zu § 6: Der Verkauf von Fischen findet vielfach in älteren Verkaufsräumen statt, die den Vorschriften nicht genügen und auch nicht entsprechend umgestaltet werden können. Um zu vermeiden, daß in diesen Geschäften der Verkauf von Fischen überhaupt eingestellt werden muß, können Ausnahmen auf Grund des § 16 zugelassen werden.
3u § 7: In kleineren ländlichen Schlächtereien ist es noch üblich, in dem konzessionierten Schlachthause auch die Wurst herzustellen. Den Betriebsinhabern wird es vielfach an Raum und Geld fehlen, eine besondere Wurstküche ein- zurichten. Wenn der Betrieb so eingerichtet werden kann, daß nicht gleichzeitig geschlachtet und gewurstet wird, und daß jedes Mal nach dem Schlachten und vor Beginn der weiteren Verarbeitung des Fleisches erst eine gründliche Reinigung des Schlachthauses vorgenommen wird, kann hier eine Ausnahme zugelassen werden.
3u §§ 7 Abs. 2, 13 und 14 zweitletzter und letzter Absatz: (Es ist der Wunsch vorgebracht worden, in den Verkaufsräumen einen Aushang, etwa mit folgendem Wortlaut anzubringen:
„Gemäß §§ 7, 13 und 14 der Polizeiverordnung betreffend den Verkehr mit Fleisch, Fleischwaren, Wild, Geflügel, Fischen, Weich- und Kruftentieren vom 18. März 1927 (Amtsbl. S. 52) dürfen Hunde und Ratzen in diesem Verkaufsräume nicht geduldet werden. Den Räu- sern ist das Mitbringen von hAnden und das Berühren der Waren vor erfolgtem Kaufe verboten.
Hackfleisch darf aus gesundheitlichen Gründen nur in frischem Zustande verkauft werden.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 17 der Polizei- verordnung vom 18. März 1927 mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
vor dem Genusse nicht frisch zubereiteten Hackfleisch wird gewarnt.
• Die Polizeibehörde."
Diesem Wunsche ist auf Antrag Rechnung zu tragen.
Bei Uebertretungen wird in erster Linie der Käufer, der den Hund mitbringt, oder die Waren berührt, zu bestrafen sein, nicht der Betriebsinhaber, der es nur duldet.
Zu § 14 Sperrdruck: Für Hausschlachtereien, die den Vorschriften dieser Polizeiverordnung nicht entsprechen, ist das Feilhalten und der Verkauf von Hackfleisch unbedingt zu verbieten. Es muß aufhören, daß Hackfleisch zwischen anderen Waren als Fleischwaren und in Räumen, die nicht den Vorschriften der §§ 5—8 der Polizeiverordnung entsprechen, feilgehalten oder verkauft wird.
Schlüchtern, den 7. Juni 1927.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
Aufforderung zur Erreichung von Vorschlagslisten für die Beisitzer der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte.
(§§ 20, 37 ArbGG.)
A. VI Nr. 12210 c. Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926 tritt am 1. Juli 1927 in Kraft. Gemäß §§ 20, 37 des Gesetzes werden die Beisitzer für die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte von der höheren Verwaltungsbehörde, das ist in Preußen der Regierungs- präsident, im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landgerichts, bei dem das dem Arbeitsgericht übergeordnete Landesarbeitsgericht errichtet ist, auf die Dauer von drei Jahren berufen. Die Beisitzer sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den im Gerichtsbezirk bestehenden Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und von den öffentlich-rechtlichen Körperhaften (Reich, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Körperhaften des öffentlichen Rechts) eingereicht werden. Die Voraussetzungen für das Beisitzeramt sind in den §§ 21- 23, 37 des Gesetzes enthalten.
Ich fordere hiermit, nachdem der vorläufige Organisa- tionsplan der Arbeitsgerichtsbehörden, deren formelle Errichtung durch die beteiligten Ministerien noch bevorsteht, durch Erlaß des Herrn Preuß. Justizministers bekanntge
geben worden ist, die vorschlagsberechtigten wirtschaftlichen Vereinigungen und öffentlich-rechtlichen Körperhaften der nachfolgenden Gerichtsbezirke auf, mir bis zum 15. Juni 1927 Vorschlagslisten einzureichen. Jede Vorschlagsliste muß mindestens die für jede der nachfolgenden Kammern genannte Zahl von Beisitzern enthalten.
(Es werden benötigt:
I. für die Arbeitsgerichte in: pp.
6. Fulda (Amtsgerichtsbezirke Birstein, Burghaun, Eiterfeld, Fulda, Großenlüder, Hilders, Hünfeld, Neuhof, Sah Münster, Schlüchtern, Schwarzenfels, Steinau und Weyhers)
a) für die Arbeiterkammer je 4 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer
b) für die Angestelltenkammer je 4 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer
c) für das Handwerksgericht je 4 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer.
II . für das Landesarbeitsgericht in Rassel, umfassend die Arbeitsgerichtsbezirke Rassel, Torbach, Eschwege, hers- feld, Marburg und Schmalkalden, je 4 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer.
Für sämtliche Kammern zu I und II sind auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite getrennte Listen einzureichen.
Ich nehme im übrigen Bezug auf den den Organisationen durch die Fachpresse bekannten Erlasse des Preuß. Handelsministers und des preuß. Justizministers vom 30. April 1927 (lila 1245 M.f. h. u. G./I 1169 3. M.)
Für die Vorschlagslisten empfiehlt sich die aus der Anlage e ersichtliche Form. Aus denselben ist auf Arbeitgeberseite die Zahl der Arbeitnehmer, die in den Betrieben der Mitglieder des vorschlagenden Verbandes im Bezirk des Arbeitsgerichts, auf den sich der Vorschlag bezieht, bezw. des Landesarbeitsgerichts beschäftigt werden, und aus Arbeitnehmerseite die Zahl der dem vorschlagenden Verbände im Gerichtsbezirk- angehörenden Aebe iter« bezw. Angestellten» Mitglieder nach dem Stande vom 1. Mai 1927 anzugeben.
Rassel, den 28. Mai 1927.
Der Regierungspräsident.
3. V.: gez. Dr. Koppen.
Wird veröffentlicht.
Schlüchtern, den 7. Juni 1927.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
Aufforderung zur Linreichung von Dor = schlagslisten für die Beisitzer der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte.
(§§ 20, 37 ArbGG.)
Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dez. 1926 tritt am 1. Juli 1927 in Kraft. Gemäß §§ 20, 37 des Gesetzes werden die Beisitzer für die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte von der höheren Verwaltungsbehörde, das ist in Preußen der Regierungspräsident, für Berlin der Gberprä- sident, im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landgerichts, bei dem das dem Arbeitsgericht überordnete Landesarbeitsgericht errichtet ist, auf die Dauer von drei Jahren berufen. Die Beisitzer sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den im Gerichtsbezirk bestehenden Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und von den öffentlich-rechtlichen Rörperschaften (Reich, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Rörperschaften des öffentlichen Rechts) eingereicht werden. Die Voraussetzungen für das Beisitzeramt sind in den §§ 21 bis 23, 37 des Gesetzes enthalten. Ich fordere hiermit, nachdem der vorläufige Grganisationsplan der Arbeitsgerichtsbehörden, deren formelle Errichtung durch die beteiligten Ministerien noch bevorsteht, durch Erlaß des Herrn Preuß. Justizministers bekanntgegeben worden ist, die vorschlagsberechtigten wirtschaftlichen Vereinigungen und öffentlich- rechtlichen Körperhaften der nachfolgenden Gerichtsbezirke auf, mir bis zum 15. Juni 1927 Vorschlagslisten einzureichen. Jede Vorschlagsliste muß mindestens die für jede der nachfolgenden Kammern genannte Zahl von Beisitzern enthalten.
Es werden benötigt:
I. pp.
II. für das Landesarbeitsgericht in Frankfurt a. M.
je 32 Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beisitzer.
Für sämtliche Kammern zu I und II sind auf Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite getrennte Listen einzureichen.
Ich nehme im Uebrigen Bezug auf den den Organisationen durch die Fachpresse bekannten Erlaß des preußischen Handelsministers und des preußischen Justizministers vom 30. April 1927 — III a 1245 m. f. h. u. G. I. 1169 3. M. —
Für die Vorschlagslisten empfiehlt sich die aus der Anlage ersichtliche Form. Auf denselben ist auf Arbeitgeber
seite die Zahl der Arbeitnehmer, die in den Betrieben der Mitglieder des vorschlagenden Verbandes im Bezirk des Arbeitsgerichts, auf den sich der Vorschlag bezieht, bezw. des Landesarbeitsgerichts beschäftigt werden, und auf Arbeitnehmerseite die Zahl der dem vorschlagenden Verbände im Gerichtsbezirk angehörenden Arbeiter- bezw. Angestelltenmitglieder nach dem Stande vom 1. Mai 1927 anzugeben.
Wiesbaden, den 24. Mai 1927.
Der Regierungspräsident. 3. A.: gez. Unterschrift.
I.-Nr. 4541. Wird veröffentlicht.
Lchlüchtern, den 7. Juni 1927.
Der Landrat. 3. v.: Zchultheis.
Anlage e.
Muster für die Linreichung Von Vorschlagslisten.
a) Vorschlagsliste für die Arbeitgeberbeisitzer der Arbeiterkammer des Arbeitsgerichts in A.
Vorname
Name
Geburtstag
Beruf
S
Seit wann im Gcrichtöbczirk tätig ? (3m Zweifelfallc genau angei.)
1.
2.
3.
4.
5. N
Georg
Alfred
Dr.jur.Adolf
Dr. Helmuth
amens der gerichtsbc
Adler
Baum
Winkler
Grimm
folgenden zirks (es
3.7.1893
4.6.1870
4.10.1890
14.9.1891
Arbeitg folgen d
Direktor der A -G. für Bergwerksdirektor
Syndikus des Arbaederverb. d.Metallind.
Magistrattrat
eberverbänd ie einzelnen
e de Verb
1916
1905
1920
1918
s Arbeits- ände)
(Grt, Datum, Unterschrift des Einsenders.)
h1 varschlWMte.füx-iüeLJ-UKdlÄxheifi^^ mer des Arbeitsgerichts in A.
Vorname
Name
Geburtstag
Beruf (bei Erwerbslosen letzter Beruf)
i=
55
Seil wann im Gcrichtsbe»irk tätig ? (Im Zweifevale genau an geb.)
1.
2.
3.
4.
5.
B sä
Wilhelm Hermann
Karl Luise
Müller Schulz
Lehmann Schröder
2.11.1889
3.7.1900
6.10.1885
8.4.1893
Schlosser Angestellter d. Holzarbeiters Arbeitersekrt. Textilarbeiter.
..........
15.6.1926
. 1922
1918
1914
ezirkssekretariat X des Allgemeinen Deutschen Gewerk- -aftsbundes für die freigewerkschaftlichen Arbeiterverbände
des Arbeitsgerichtsbezirks.
(Grt, Datum, Unterschrift)
c) Vorschlagsliste für die Arbcitgeberbeisitzer der Angestelltenkammer des Arbeitsgerichts in A. (entsprechend wie zu a)
d) Vorschlagsliste für die Angestelltenbeisitzer der Angestelltenkammer des Arbeitsgerichts in A.
Vorname
Name
Geburtstag
Beruf (bei Erwerbslosen letzter Beruf
jO
55
Seit wann im Gerichts- bezirk tätig?
1.
Karl
^Frühling
3.5.1895
kaufm.Angest. techn. Angest.
........
1920
1915
2.
Helmuth
Sommer
25.10.1890
Magistrats - angestellter.
.........
1924
3.
4.
5.
Friedrich
Otto
Herbst
Winter
12.4.1888
18.5.1900
Angestest.des deutschnat.
Handl. Geh. Verbandes.
1925
Deutschnationaler Handlungsgehilfenverband in ... . Für die im Gesamtverband der Angestelltengewerkschaften Deutschlands zusammengeschlossenen Angestelltenverbände des Arbeitsgerichtsbezirks.
(Drt, Datum, Unterschrift.) * r J ü n
e) Vorschlagsliste für die Arbeitgeberbeisitzer des Handwerksgerichts beim Arbeitsgericht in A.
Vorname
Name
Geburtstag
Beruf
Scit wann im Gericklsbezirk tätig? (Im Swenelfalk genau angcCen;)
1.
2.
3.
4
Karl Malter Albert
Ulrich Hoffmann Vogt
4.8.1875
3.10.1890
10.11.85.
Tifchlermeist. Bäckermeister Schornsteinse- germeister.
..........
1900
1903
1912
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Hammer erblichen
in . . Arbeitge gerichts
(Gr
. . namer berverbände bezirks.
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Innungen
Arbeits- irift.)
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