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Kreis-Amtsblatt * Myememer amUicherKuzeLger für -ar Kreis Scklüchtem öruckunö Vevwg: H.Steinfeld Söhne * S<chLst^^ahuhofstr.L * srrnspv.Nr.l^ * postph«^PmnkstwtLLll.rSrso Nr. 66 (1. Blatt) Donnerstag, den 2. Juni 1927 79. Jahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Landratsamt.

Bekanntmachung.

(B. A. V. 1128/27)

6

Die Gemeinde Hütten, Kreis Schlüchtern, hat bean­tragt, ihr für die Wasserversorgung der Gemeinde gemäß § 203 des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (G. S. S. 53) folgende dauernde Rechte zu verleihen:

das unterirdische Wasser der Quellen auf dem Grundstück, Parzelle 70, Kartenblatt K, Gemarkung Gundhelm, Eigentümer Landwirt Johannes Vey und Ehefrau Margarete, geb. Frischkorn, dauernd bis zu einer Höchstmenge von 1 l/fec. 86,4 Cbm. täglich zum Verbrauch für die Gemeindewasserversorgung der Gemeinde Hütten zutage zu fördern.

Erläuterungsbericht, Uebersichtöplan und die weiteren tech­nischen Unterlagen liegen 2 Wochen lang, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem das letzte diese Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben ist, während der Dienststunden im Geschäftszimmer des Bürgermeisteramtes in Gundhelm, Kreis Schlüchtern zur Einsicht aus.

Widersprüche gegen die Verleihung sowie Ansprüche auf Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen (§ 50 des Wasscrgesetzes) oder auf Entschädigung, sind innerhalb der genannten Frist bei dem Bürgermeisteramt in Gundhelm, Kreis Schlüchtern oder dem Bezirksausschuß der Regierung in Kassel schriftlich in 2 Ausfertigungen oder zu Protokoll anzubringen.

In dem Widerspruch ist unter Angabe des Rechts­grundes, auf den er sich stützt, genau anzugeben, auf welchen Teil der oben bezeichneten Rechte er sich beziehen soll. Daselbst-und innerhalb derselben Frist sind auch etwaige andere Anträge auf Verleihung deö Rechtes zu einer Be­nutzung des Wasserlaufes, durch welche die von der Antrag- ftellerin beabsichtigte Benutzung beeinträchtigt werden würde, mit Unterlagen einzureichen.

Diejenigen, welche innerhalb obiger Frist keinen Wider­spruch gegen die Verleihung erheben, verlieren ihr Wider- spruchorecht.

Ferner können nach Ablauf der Frist gestellte Anträge auf Verleihung in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Nach Beginn der Ausübung des verliehenen Rechtes kön­nen wegen nachteiliger Wirkung nur noch die im § 82 und im § 203 Abs. 2 des Wasscrgesetzes bezeichneten Ansprüche gel­tend gemacht werden.

Die Kosten, die durch unbegründete Widersprüche ent­stehen, können demjenigen, der sie erhoben hat, auferlegt werden.

Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Wi­dersprüche u. s. w. wird Termin später anberaumt und da­zu Antragsteller und Widersprecher schriftlich geladen.

Kassel, den 19. Mai 1927.

Namens des Bezirksausschusses.

(S.) Der Vorsitzende. I. V.: gez. Bickell.

Allgemeine Ortskrankenkasse Schlüchtern.

Fünfzehnter Nachtrag

zur Satzung der Allgemeinen Ortskrantenkaffe für den Kreis Schlüchtern.

In der Ausschußsitzung am 4. Mai 1927 wurde wie folgt beschlossen:

An Stelle der in dem unter der BezeichnungGilt als U. Nachtrag" zur Satzung der Allgemeinen Ortskranken- kasie für den Kreis Schlüchtern vom Vorstand auf Grund der Verordnung vom 1. 12. 1923 R. Ges. Bl. Nr. 124 Seite 1165 festgesetzten Grundlohnstufen und Beitragssätze gelten ab 1. Juli 1927 wie folgt die nachstehenden Fest­setzungen und Aenderungen.

Zu § 19

Zu I und 11

s. Täglicher Arbeitsverdienst:

b. Grundlohnstufen:

1.......bis 0,75 R.-M. 1. Stufe = 0,60 R.-M-

2. von mehr als 0,75 1,05 2. 0,90

3- 1,05 1,50 3. =1,20

4. 1,50 2,10 4. =1,80

5. 2,10 2,70 5. =2,40

6- 2,70 3,30 6. = 3,00 ,

3,30 3,90 7. = 3,60

8. 3,90 , 4,50 8. =4,20

9- 4,50 5,10 9. =4,80

10. 5,10 R.-M. u. mehr. 10. = 6,00

Zu 111

1. Lehrlinge ohne Entgelt werden der 1. Stufe zugeteilt.

2. Die in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, sowie die Dienstboten werden folgenden Stufen zugeteilt:

a) männliche Personen über 21 Jahre, Stufe 5,

b) weibliche Personen über 21 Jahre, Stufe 4,

c) männliche Personen von 16 bis 21 Jahren, Stufe 4, d) weibliche Personen von 16 bis 21 Jahren, Stufe 3, e) männliche Personen unter 16 Jahren, Stufe 3, f) weibliche Personen unter 16 Jahren, Stufe 3.

Zu IV

Für freiwillig Beitretende bestimmt der Vorstand die jeweils in Frage kommenden Grundlohnstufen.

Zu 8 42.

Die Kassenbeiträge werden ab 1. Juli 1927 auf 41/2°/0 des in § 19 festgesetzten Grundlohnes festgesetzt u. s. w. wie seither. An'Stelle der Beitragssätze in § 42 unter a und b treten darnach ab 1. 7. 1927:

für die Stufe 1 0,21 R.-M.

2 0,30

» » 3 0,39

,, * 4 0,5/

5 0,75 ,

, 6 0,96 ,

7 1/14

m ,, 3 1,32

9 1,53

10 1,89

Zu § 62 und 68 e.

In § 62 und 68 e tritt an Stelle von 3 bezw. ö1/^ ebenfalls ab 1. 7. 1927 = 41/2°/0, sonst wie seither.

Schlüchtern, den 12. Mai 1927.

Der Vorstand der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Schlüchtern.

Preiß, 1. Vorsitzender. *

Genehmigt! Kassel, den 21. Mai 1927.

Oberversicherungsamt. Der Vorsitzende:

II 166/27 (S.) von Lentze.

Kreisausschutz.

J.-Nr. 2332 K.-A. Bei der am 16. Mai 1927 statt- gefundenen Körung wurden folgende S ch a f b ö ck e der nachstehenden Besitzer angekört:

Des Besitzers

.SS

U

Bemerkungen

Name

Wohnort:

Gemeinde Niederzell

4

erneut angekört

Wilhelm Herbert

Niederzell

37

erneut angekört

Gemeinde Gundhelm

18

Schäfer Rüster

Hütten

38

Der Bock darf nicht in der Huttener Herde verwendet werden.

Jean Wissenbach

Hütten

39

Adam Herbert

Elm

40

derselbe

Elm

41

Angekört nur bis 31. 10. 1927

Gemd. Altengronau

42

Angekört nur bis 31. 10. 1927

Nikolaus Beringer derselbe

Neuengron.

32

43

erneut angekört

Camillus Mandel

Neuengron.

44

erneut angekört

Gemd. Oberkalbach

Mottgers

31

dieselbe

Johannes Weiß

Oberkalb.

28

45

erneut angekört

Johannes Möller

3

erneut angekört

derselbe

Breitenbach

46

Gemeinde Wallroth

Johannes Stork

Breitenbach

13

47

erneut angekört

Gemeinde Ulmbach dieselbe

Wallroth

11

48

erneut angekört

Gemeinde Ahl dieselbe

7

49

erneut angekört

Friedrich Bayer

50

Der Bock darf nicht in der Herde von Ahl verwendet werden.

Heinrich Faust

Ahl

35

erneut angekört

derselbe

Steinau

36

erneut angekört

Melchior Schmidt

Steinau

5

erneut angekört

Gemeinde Marborn

Bellings

10

erneut angekört

Abgekört wurden 4 Schafböcke.

Auf die tni Kreisblatt Nr. 12 vom 28. Januar 1926 abgedruckten Bestimmungen der Körordnung vom 2. Dezem­ber 1925 mache ich hiermit wiederholt aufmerksam. Ins­besondere ist die Bestimmung des § 9 a. a. O., welche be­stimmt, daß es untersagt ist, einen nichtangekörlen oder einen abgekörten Schafbock derart weiden oder umherlaufen

zu lassen, daß er fremde Schafe decken kann, genau zu be­achten.

Die Herren Landjägereibeamten ersuche ich, die Befol­gung der Vorschriften fortgesetzt zu kontrollieren und etwaige Uebertretungen zur Anzeige zu bringen.

Schlüchtern, den 25. Mai 1927.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

Loolidge für Abrüstung und Frieden.

Verständigung aus gutem Willen.

Anläßlich des amerikanischen Gedenktages für die Kriegs­gefallenen hielt Präsident Coolidge eine bemerkenswerte Rede, in der u. a. betonte:

Es ist die feststehende Politik unserer Regierung, mit anderen Nationen nicht auf der Grundlage der Gewalt und des Zwanges zu verkehren, sondern auf der Grundlage der Verständigung und des guten Willens." Dessen ungeachtet sei die Notwendigkeit nicht zu verkennen, in militärischen Din­gen vorbereitet zu sein.Obgleich wir sest davon überzeugt sind," führte der Präsident u. a. aus,daß es durchaus durch­führbar und möglch ist, unsere militärischen Kräfte in ihrer Größe durch internationale Abkommen zu begrenzen, würden wir, wenn wir in chre Abschaffung willigten, uns zunächst nur Angriffen und schließlich der Vernichtung aussetzen."

_ Nachdem der Präsident dann vor dem Geist der An­maßung oder der Geringschätzung gegenüber anderen Nationen gewarnt hatte, verwies er auf die amerikanischen Bemühungen zugunsten vernunftgemäßer Rüstungsbeschränkungen. Wenn man auch anerkennen müsse, daß unter den gegenwärtigen Verhältnissen in der Welt der Wunsch, das Element der Gewalt und des Zwanges durch internationale Abkommen zu beseiti­gen, ein Ideal sei, das nicht sofort verwirklicht werden kann, so solle man doch sich entschlossen zeigen, Schritt für Schritt auf diesem gangbaren Wege diesem Ziele zuzustreben. Im An­schluß hieran betonte der Präsident die Notwendigkeit von Ruhe im Innern, die noch wesentlicher seien als die Fragen der Außenpolitik.

Räumung des Saargebietes bis zum 12. Juni.

Wie aus Saarbrücken gemeldet wird, werden im Saar­gebiet weitere Maßnahmen getroffen, um den Abzug der fran­zösischen Truppen bis zum 12. Juni durchzuführen. Es wird angenommen, daß die Räumung bis zu diesem Zeitpunkt auch planmäßig erfolgt, da am 13. Juni die Sommertagung des Völkerbundes ihren Anfang nimmt und von französischer Seite selbst gewisser Wert darauf gelegt wird, daß der zugesagte Ab­zug der Truppen innerhalb" der festgesetzten Frist von drei Monaten durchgeführt ist. Zunächst sollen die Orte Hom­burg und S u l z b a ch geräumt werden. Die Räumung von N e u n k i r ch e n soll in den ersten Junitagen erfolgen, und mit dem Abzug der französischen Truppen aus Saar­brücken soll die Räumung abgeschlossen werden. Der neu­eingerichtete B a h n sich u tz in Stärke von 800 Mann soll auf die Orte Saarbrücken, Sulzbach und Neunkirchen verteilt werden.

Hindenburg in Kiel

Der Glaube an Deutschlands Auferstehung.

Reichspräsident v. Hindenburg hat der Stadt Kiel einen Besuch abgestattet und wurde im Rathaus von den Spitzen der Behörden begrüßt. Auf die zahlreichen Ansprachen ent­gegnen Hindenburg mit einer Rede, in der er u. a. ausführte:

Schleswig-Holstein hat seit seiner Wiedervereinigung mit dem Reiche an dem großen politischen und wirtschaftlicben Aufschwünge unseres Volkes besonderen Anteil gehabt. Um so schwerer hat dafür die Nordmark unter dem unglück­lichen Kriegsende gelitten: Es war nicht nur politisches Erbe der Vergangenheit, nicht nur das wirtschaftliche Hinterland der Nordmark, das damals verloren ging; es war ein wert­volles Stück deutschen Mutterbodens, dessen Einbuße bei allen Deusschen schmerzende Wunden hinterlassen mußte. Neben diesem schweren politischen und kulturellen Verluste hat der Kriegshafen Kiel seine Bedeutung eingebüßt, Handel und Wandel brachen darnieder; aber trotz der schweren Schick­salsschläge blieben die Männer und Frauen, die dies Land be­wohnen, aufrecht und treu. Wie Ihre Vorfahren einst in Zeit schwerer Bedrängnis haben auch Sie, meine Herren, als Träger heiligen Erbes Ihr Volkstum tapfer ver­teidigt und mit festem Glauben an ein deutsches Aufer­stehen Zerstörtes wieder aufgebaut. Dafür Ihnen und allen Bewohnern der meerumschlungenen Provinz hier namens des Reiches herzlichst zu danken, ist mir eine freudig erfüllte Pflicht,

+< Englischer Flotten besuch in der Ostsee. Die britische Admiralität hat das Programm für den Besuch einer briti­schen Flotte in der Ostsee veröffentlicht, der Anfang Juni be­ginnt. Die Flotte wird bestehen aus dem zweiten Kreuzer­geschwader, einer Zerstörerflottille, Unterseebooten und Kriegs­schiffen. Die verschiedenen Fahrzeuge werden im Laufe des Monats eine Anzahl dänischer, schwedischer und finnischer Häfen anlaufen. Besuche in norwegischen, polnischen, litaui­schen und estnischen Häfen sind provisorisch geplant.