-nukun- Verlag: H.Steiaftw Söhne* Geschäfts^ahohofstr.6 * frrnspv.Nr.ltzy* Poststherkk: srankfutta.M.Bryo
Nr. 32
(1. Blatt)
Dienstag, den 15. März 1927
79. Jahrg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Die Englische Regierung hat die erste Rate zur Auszahlung der v o n ihr bisher anerkannten „G u t- i haben" an die ehemaligen deutschen Kriegs- und Zivilgefangenen (einschließlich Sanitätspersonal) überwiesen.
Alle ehemaligen Heimkehrer, welche sich in englischer Gefangenschaft auf britischem oder französischem Boden befun- I den haben, bzw. deren Erben, auch wenn sie bereits ihr u Guthaben ganz oder teilweise in Papiermark erhalten haben, werden aufgefordert, in deutlicher Handschrift an die Rest- j Verwaltung für Reichs auf gaben, Berlin W 9, , Königgrätzer Straße t 2 2, folgende Angaben einzu- ’ senden: j „B etr. Englisches Guthaben.
Vor- und Zunanre ..... ...... 4 Genaue jetzige Adresse ..... . . . . .
4 Geburtstag ...... . ...... Deutscher Truppenteil am Tage der Gefangennahme .
Nummer der englischen Gefangenen-Kompagnie n| bezw. Depot- und Lagerbezeichnung ......"
Jeder weitere Zusatz ist zwecklos und verzö- r k gert die Bearbeitung.
U Militärpässe, Entlassungsscheine, sonstige Personalpapiere oder Rückporto sind nicht beizufügen.
Erben verstorbener Heimkehrer haben ihre Erbberechti- gung nachzuweisen. Um den Erben unnötige Kosten zu ersparen, wird ihnen die Restverwaltung auf Anfrage mitteilen, ’ | wie der Nachweis im einzelnen zu führen ist.
d Die Auszahlung der Guthaben erfolgt nach der Reihen- t I folge des Einganges der Anträge und nur durch die Post. Ein persönliches Abheben der Beträge durch die Heimkehrer kommt nicht in Frage. Wer kein Guthaben hat, erhält einen ableh- i s Mbeii Bescheid, gegen ben Einsprüche zwecklos smo.
> Heimkehrer, welche der Restverwaltung für Reichsauf- • | gaben n a ch dem 1. 7. 1926 die geforderten Angaben bereits . | eingesandt haben, brauchen ihre Anträge nicht zu erneuern, : I da diese vorgemerkt sind.
; I Da über 200 000 Einzelguthaben in Frage kommen, wird die Auszahlung geraume Zeit dauern. Erinnerungsschreiben sind zwecklos Und werden nicht beantwortet.
Alle Heimkehrer aus den 'übrigen ehemals feindlichen Ländern werden dringend ersucht, von Anfragen über Guthaben so lange abzuschen, bis weitere diesbezügliche amtliche Bekanntmachungen folgen.
Restverwaltung für 'Reichsaufgaben.
J.-Nr. 2117. In Verfolg meiner Verfügung vom 5. d. Mts. — Nr. 1633 — Kreisblatt Nr. 30 — werden die I Ortspolizeibehörden des Kreises ersucht, bei der Prüfung und I Abnahme von Kleinkaliberschießstanden nötigenfalls Sach- I verständige des Verbandes der Kleinkaliberschützenvereine I heranzuziehen.
Schlächtern, den u. März 1927.
Der Landrat. J. V.: Schuld u's.
J.-Nr. 2082. Diejenigen Herren Bürgermeister und Standesbeamten, welche mit der Einreichung der Jmpf- liften für das Jahr 1927 noch im Rückstände sind, werden an deren alsbaldige Einsendung erinnert.
Schlüchtern, den 11. März 1927.
Der Landrat. I. V.: Schultheks.
Stadt Schlüchtern.
Oeffentliche Aufforderung
zur Entrichtung von Staatssteuern, stadt. Steuern und sonstigen Abgabe«.
Im Monat März 1927 sind für März 1927 und Vormonate an die Stadtkasse Schlüchtern zu zahlen:
Preußische Grundvermögenssteuer mit Stadtzuschlag Preußische Hauözinsstcuer
Gewerbeertragsteuer für 1925
Gewerbeertragsteuer für 1926
Gewerbekapitalsteuer für 1925 und 1926 (Vorauszahlungen bis zur endgültigen Veranlagung für 1925 und 1926)
Holzgelder, Schulgelder, Wassergelder, Hundesteuern und alle anderen angeforderten Abgaben.
Die Grundvermögens- und Hauszinssteuern sind am JJ. eines jeden Monats fällig. Für verspätete Zahlungen !>nd Verzugszinsen zu entrichten.
Mahnungen erfolgen nur durch öffentliche Bekanntmachung. Die Einlegung von Rechtsmitteln hält die recht- lätige Zahlung der Steuern und Abgaben nicht auf.
Schlüchtern, den 10. März 1927.
Der Magistrat. Gaenßlen.
Bolhelverorbnung
betr. die Abhaltung der Biehmürkte in der Stadt Schlüchtern.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. Sept. 1867 (G. S. S. 1520), des § 143 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195), des § 69 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 519) und des Art. III der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 (R. G. Bl. S. 44) wird mit Zustimmung des Magistrats für das Gebiet der Stadt Schlüchtern nachstehende Polizeiverordnung betr. den Viehmarktverkehr in der Stadt Schlüchtern erlassen.
§ 1. Alles Marktvieh, welches am 4. Tage (Sonntag mitgerechnet) oder einem späteren Tage vor einem Markttage in die Stadt Schlüchtern eingestellt wird, ist sofort nach der Einstellung bei der 'Ortspolizeibehörde anzumelden.
Zur Anmeldung des Viehes ist sowohl der Händler als der Stallbesitzer verpflichtet.
§ 2. Polizeiliche Ursprungszeugnisse bezw. Handelsbücher sind, sofern solches höheren Orts angeordnet ist, bei der Einfuhr den von der Polizeiverwaltung beauftragten Personen vorzuzeigen.
§ 3. Das Handeln mit Vieh außerhalb des Viehmarktplatzes ist im Stadtbezirk Schlüchtern auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an den Markttagen sowie 4 Tage vorher Und 1 Tag nachher verboten. Unter Handeln wird jedes Bemustern, sowie jede auf Kauf, Verkauf, Tausch, Besitzübertragung oder anderweite Festsetzung eines bereits vereinbarten Kaufpreises gerichtete Tätigkeit verstanden.
§ 4. Der Auftrieb des Rindviehs zu dem Marktplatz darf nur durch die Wassergasse und für, das von Nledern-sl (: zugefllhrle Vieh von der Hanauertandstraße aus erfolgen; die Eingänge zu dem Marktplatz dürfen erst dann passiert werden, nachdem das Vieh der im § 12 angeordneten tierärztlichen Untersuchung unterzogen worden ist.
§ 5. Mehr als 4 Tiere dürfen nicht zusammen gekoppelt sein, mehr als 2 Tiere nicht nebeneinander oder hintereinander geführt werden. Kälber können auf Wagen verladen zum Markt gefahren werden.
§ 6. Jeder, welcher Rindvieh zum Markt bringt, ist verpflichtet, dem betreffenden Tier das Maul aufzumachen, damit der aufsichtsführende Tierarzt die veterinärpolizeiliche Untersuchung vornehmen kann.
§ 7. Das Vieh ist auf dem Marktplatz, solange es nicht gemustert wird, reihenweise an den für die einzelnen Sorten bestimmten Plätzen anzubinden. Wer Vieh auf den Markt bringt, hat es zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen.
§ 8. Am.Tage vor bem Markte ist alles in der Stadt Schlüchtern vorhandene Marktvieh und das in Handels- und Gaststallungen aufgestellte Klauenvieh nach Vorschrift des Erlasses des Herrn Landwirsschaftsministers vom 31. März 1923 — I. A. III j 12542 — amtstierärztlich zu untersuchen.
Wird am Tage vor dem Markt nach Beendigung dieser Stalluntersuchungen noch Vieh in eine Stallung eingestellt, so ist dieses Vieh sofort nach der Einstellung — außer bei der Ortspolizeibehörde (§ 1) — auch bei dem für die vieh- seuchenpolizeiliche Ueberwachung zuständigen Tierärzte (Kreistierarzt) anzumelden. Zur Anmeldung des Viehes ist sowohl der Händler als auch der Stallbesitzer verpflichtet.
§ 9. Diese Untersuchungen haben bet dein am Markttage und Tage zuvor mit der Eisenbahn eintreffenden Marktvieh beim Ausladen auf der Eisenbahnrampe zu erfolgen.
§ 10. Die Tiere sind bei diesen Untersuchungen als voruntersucht zu kennzeichnen.
§ 11. Am Markttage erfolgt die amtstierärztliche Untersuchung der voruntersuchten Tiere nochmals vorschriftsmäßig einzeln durch Untersuchung der Maulhöhle an den Eingängen zum Marktplatz vor Beginn der Untersuchung des übrigen Marktviehes. Der Beginn des Auftriebs nicht voruntersuchter Tiere wird bis auf Weiteres auf 8 Uhr vormittags festgesetzt.
§ 12. Bei dem am Markttage auf dem Landwege eintreffenden Vieh erfolgt die vorschriftsmäßige amtstierärztliche Einzesimtersuchung an den Eingängen zum Marktplatz. Vor er- folgter Untersuchung darf dieses Vieh mit voruntersuchtem Vieh nicht zusammengebracht, auch nicht in Stallungen eingestellt werden.
§ 13. Zum Zeichen der an den Marktcingängen stattge- Habten viehseuchenpolizeilichen Untersuchung wird jedes Tier mit einem Stempel „Viehmarkt zu Schlüchtern" versehen.
§ 14. Die zum Einstellen von Marktvieh benutzten Stallungen müssen den Vorschriften des § 54 (1) der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1. Mai 1912 entsprechen und müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden.
Räume, in denen Stallvieh untergebracht ist, oder die mit den für die Unterbringung des Stallviehes benutzten Räumen unmittelbar in Verbindung stehen, dürfen zum Einstellen von Marktvieh nicht benutzt werden. Die Besitzer der zum Einstellen von Marktvieh benutzten Räume haben ein Buch zu führen, aus dem die Zahl und Art der eingestellten Tiere, Name und Wohnung des Besitzers, des Herkunfts- und der Bestimmungsort, sowie der Tag der Einstellung und der Entfernung der Tiere ersichtlich ist.
§ 15. Nach der von der Stadtgemeinde Schlüchtern erlassenen Gebührenordnung beträgt das Marktstandgeld:
a) für ein Pferd oder Fohlen 0,30 RM.
b) für ein Stück Rindvieh 0,30 RM.
c) für ein Kalb, Schaf, Schwein und Ziege 0,10 RM.
Die Marktstandszettel für Rindvieh sind entweder bei der Anmeldung oder am Markttage vor Einführung zum Marktplatz an der von der Stadt Schlüchtern bestimmten Stelle zu lösen.
Die gelösten Zettel sind, nachdem die veterinärpolizeiliche Untersuchung stattgefunden hat, an die von der Stadt Schlüchtern angestellten Personen zurückzugeben.
Das Marktstandgeld für die übrigen Viehgattungen ist auf dem Marktplatz an die mit der Erhebung beauftragten Personen zu entrichten.
§ 16. Den Anordnungen der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung bezw. dem mit der veterinärpolizeilichen Untersuchung beauftragten Aufsichtsbeamten ist unweigerlich Folge zu leisten, widrigenfalls die Marktbesucher neben der sonstigen Strafe Wegweisung vom Markte zu gewärtigen haben.
§ 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Marktordnung werden nach § 149 Abs. 1 Ziffer 6 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 RM. und im Un- vermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
... f ■ 8, Diese Marktordnung tritt mit dem Tage bet Ver- künechung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Ordnung betr. den Viehmarktverkehr vom 11. Mai 1906 außer Kraft.
Schlüchtern, den 19. Januar 1927.
Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.
Serlins Volkstraurrtag.
Sieben Massen-Gcdächtnisfeiern.
Sonntag mittag um 12 Uhr beging Berlin den Bolkstrauertag durch Gedächtnisfeiern, die gleichzeitig an sieben verschiedenen Stellen stattfanden und von vielen Tausenden besucht wurden. Die Hauptfeier fand im Plenarsitzungssaale des Reichstags statt. Hierzu war eine Ehrenkompagnie der Reichswehr mit einer Anzahl von Fahnen der ehemaligen Berliner Truppenteile erschienen. Kurz vor Beginn der Feier wurden die Feldzeichen, von der vor dem Reichstag versammelten Menschenmenge ehrfurchtsvoll begrüßt, in den Reichstag gebracht. Die Feier selbst, die durch Rundfunk verbreitet wurde, begann mit musikalischen Darbietungen. Die Gedenkrede hielt Präsident Siems vom Volksbund deutscher Kriegsgräberfürsorge.
Präsident Siems betonte in seiner Rede die große Feierlichkeit der Stunde und führte dann aus:
Die letzten Jahre haben unser Volk in eine Zerrissenheit geworfen, wie sie, Gott sei's geklagt, ein Erbteil des deutschen Volkes genannt worden ist, sich aber niemals schlimmer und trauriger offenbart hat, als in diesen schweren Tagen. Dazu kommt die traurige Tatsache, daß wir ein besiegtes Volk sind, hinausgeworfen aus der Bahn, die wir einmal glaubten für ewig geschaffen zu haben. Es muß ein Tag kommen, wo sich das Volk zusammenfindet, in den heiligen Tiefen des Volkstrauertages, in dem Besten, was draußen die Gräber unserer gefallenen Helden bergen. Es wird der Tag kommen, da der Volksbund, der Seelsorger des deutschen Volkes, seine Sache wieder zurücklegen kann in die Hände einer treuen, ihrer heiligen Aufgabe bewußten Volksgemeinschaft. Siems schloß mit den Worten: In der Treue und im Geiste unserer Gefallenen vorwärts und aufwärts! Deutschland muß leben!
Mit dem Gesang des Deutschlandliedes schloß die Feier, der auch Reichspräsident v. Hindenburg bei- wohnte. Beim Betreten und beim Verlassen des Saales wurde Hindenburg stürmisch begrüßt.
Strafversetzung Hofmanns, Verweis für Kölling.
Berlin, 14. März. In dem Disziplinarverfahren gegen Landgerichtsrat Kölling und Landgerichtsdirektor Hofmann hat, ivie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, der Disziplinarfenat in Raum- burg nach mehrtägiger Verhandlung gegen Kölling auf einen Verweis erkannt und gegen Hofmann auf Versetzung in ein anderes Richteramt vom gleichen Range, sowie eine Geldstrafe von 200 Reichsmark. Die Amts- suspenswn gegen Hofmann ist aufrecht erhalten worden.