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Nr. 19 (1. Blatt) Samstag, den 12. Februar 1927 79. Jahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Sandvatsamt.

Polizei-Verordnung

betr. das Abbrennen von Graöflächen, Rainen und Hecken.

Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (Gesetzsammlung S. 1529) in Verbindung mit den §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz­sammlung S. 195) wird in Ausführung des § 46 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom i. April 1880 (Gesetzsammlung S. 230) mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirkes Cassel nachstehende Polizei­verordnung erlassen.

§ 1. Das Abbrennen von Grasflächen und Rainen ist nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde gestattet.

§ 2^ Das Abbrennen von Hecken ist in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli jeden Jahres verboten und in der übrigen Zeit nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde gestattet.

§ 3. Das Abbrennen darf in allen Fällen nur durch Personen im Alter von über 14 Jahren vorgenommen werden. Während des AbbrennenS müssen stets mindestens zwei Per­sonen im Alter von über 14 Jahren anwesend sein und es sind die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen, um ein Uebergreifen des Feuers auf benachbarte Grundstücke, insbe­sondere auf Wälder, zu verhüten.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden nach § 46 des Feld- und Forst­polizeigesetzes vom i. April 1880 (Gesetzsammlung S. 230) mit Geldstrafe von zehn bis einhundertundfünfzig Mark oder Haft bestraft.

§ 5. Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft; gleichzeitig treten sämtliche das Ab­brennen von Graöflächen, Rainen und Hecken regeln^.! sonstigen Polizeiverordnungen außer Kraft.

Die Vorschriften der Polizeiverordnung vom 22, April 1892 (AmtSbl. S. 104) bleiben unberührt. (A. 11. 1367.) Kassel, den 25. Februar 1908.

Der Regierungspräsident.

Polizsiverordnung betreffend das Beschneiden lebendiger Hecken.

Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) in Verbindung 1 mit den §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (@. S. S. 195) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Kassel nachstehende Polizeiverordnung erlassen.

§ 1. Das Beschneiden lebendiger Hecken ist in der Zeit vom 1. März bis 34. Juli eines jeden Jahres verboten und darf m der übrigen Zeit nur mittels der von der zuständigen Polizeibehörde zum ordnungsmäßigen Gebrauch bestimmten Werkzeuge (Heckenscheren usw.) vorgenommen werden.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden nach § 34 des Feld- und Forst- Polizelgesetzes vom 1. April 4880 (G. S. S. 230) mit Geld­strafe bis Zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft be­straft.

§ 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt der § 23 der Po­lizeiverordnung vom 22. April 4892 (Amtsblatt Seite 409) außer Kraft. (A. II. 607.)

Kassel, den 25. Februar 4908. Der Reg.-Präsident.

Landwirtschastskammerwahl.

J.-Nr. 4447. Auf Grund der §§ 2 und 3 der Wahl­ordnung für die Landwirtschaftskammern turnt 6. Januar 4924 wird nachstehend die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Bezeichnung der Abstimmungsräume unb die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter in den Stadt- und Landgemeinden des Wahlbezirks Schlüchtern bekannt gegeben.

Nach § 24 der Wahlordnung für die Landwirtschafts­kammern vom 6. Januar 4924 und der dazu ergangenen Abänderung vom 25. Februar 4925 G. S. S. 43 ist die Wahlzeit für sämtliche Stimmbezirke auf die Zeit von 9 U^r Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags fest­gesetzt worden. Eine frühere Schließung der Abstimmung ist erst dann zulässig, wenn sämtliche in der Wählerliste aufgeführ­ten Personen ihre Stimme abgegeben haben.

Die nach § 2, Absatz 2 der Wahlordnung und der^dazu ergangenen Abänderung vom 42. März. 4924 G. S. S.

334 von den Gemeindevorständen zu erlassende Bekannt- machung ist spätestens am 4 5. d. M t s. zu veröffentlichen. Ich werde diese Bekanntmachung für die Gemeinden in Druck­form herstellen lassen und in den nächsten Tagen übersenden. Ein Abdruck der Wahlordnung G. O. Nr. 2 von 4924 ,

mit den dazu ergangenen Aenderungen und eine Nummer der Schlüchterner Zeitung, durch welche die zugelassenen Wahl­vorschläge veröffentlicht sind, ist im Wahlraum auszulegen.

Die Formulare für die Wahlniederschriften, Zähl- und Gegenlisten sowie Stimmzettel und Wahlzettelumschläge wer­den den Herren Wahlvorstehern rechtzeitig zugesandt werden.

Für die vorschriftsmäßige Beschaffenheit der Wahlräume (Nebenräume usw.), die rechtzeitige Bildung der Wahlvor­stände, (§§ 3, Absatz 2 und 25 ff der Wahlordnung), wie für die ordnungsmäßige Durchführung der gesamten Wahlhand­lung mache ich die Herren Wahlvorsteher persönlich verant­wortlich.

Schlüchtern, den 9. Februar 4927.

Der Wahlkommissar, von Trott zu Solz.

Stimm» bezirk

Wahlraum

Wahl- Vorsteher

Stell- Vertreter

Schlüchtern

Kleinkinderschule

Stadtrat Wilh.

Ldw. Heinrich

Ackermann

Hildebrand

Steinau m Guts-

Rathaus

Landwirt

Landw. Johs.

bezirk Hundsrück

Fritz Weitzel

Amend

Salmünster mit

Rathaus

Landwirt Josef

Landw. Theo-

Forstgutsbez.Sal.

Harnischfeger

dor Weisbeck.

Soden

Kurhaus

Bürgermeister

Beigeordneter

Radke

Aug. Hausm.

Ahl

Echulfaal

Bürgermeister Hummel

Der gesetzl.

Vertreter des

Ahlersbach

Altengronau

Bügermeist. i. Hauptamt

Unter Schulfaal

Schüßler

Bellings

Gastwirtschaft

Kaspar Kreß

Löffert

Breitenbach

Gastwirtschaft

Benfing

Adam Möller

Breunings

Dienstzimmer desBürgermeist.

* Richter

Eckardroth

OHmitt

Elm

Gastwirtschaft

Stoppel

Möller

. »

Gundhelm

Dienstzimmer desBürgermeist.

Blum

Herolz

Müller

Heubach

Gastwirtschaft

Vögler

Neues Schul- saalgebäude

Ringler

Hintersteinau

Fehl

Hohenzell mit Gutsbz. Lindenb.

Dienstzimmer des Bürgermeist.

Lamm

V

Hütten Jossa

Schulfaal 1 Gastwirtschaft Christian Müller

Hagemann

Zeller

9

V

Kerbersdorf

Dienstzimmer des Bürgermeist.

Lauer

Klosterhöfe

Schulfaal in

Leipold

Gomfritz

Kressenbach

Dienstzimmer desBürgermeist.

Weitzel

Marborn

Schulfaal

Ellenbrand

Marjoßm.Forst-

Gastwirtschaft

Richter

gutsbez Marjoß Mottgers mit Forstgutsbezirk Mottgers Süd

Hainbuch südl Schulsaal

Wiegand

Neuengronau

Schulfaal

, Ziegler

»

Neustall

Dienstzimmer des Bürgermeist.

Iobst

Lotz

Niederzell

»

Oberkalbach mit

Schulfaal der

Ommert

Forstgutsbezirk Niederkalbach

1 Klasse

Oberz.m.Forstgbz

Mottgers Nord

Schulfaal der

Mittelklasse

, Behacker

»

Reinhards

Dienstzimmer des Bürgermeist.

Berthold

Matheis

»

Romsthal

Sannerz

Iobst

Schöppner

»

Sarrod m.Raben-

*

stein u. Rebsdotf Schwarzenfels

Meienschein

Seidenroth

Weber

Sterbfritz

Uerzell mit

Klesberg

Ulmbach

Löffert

großer Schulfaal

Schöppner

»

Schwesternhaus

Herber

0

Uttrichshausen

Gastwirtschaft

Müller Dienstzimmer

Pfaff

M

Vollmerz mit

Bartholomä

V

Ramholz u. Hin- kelhof u. Guts­bezirk Ramholz

desBürgermeist.

Jöckel

Rüster

Wahlert

Wallroth

Weichersbach

Gastwirtschaft

Müller

V

Eigenbrodt

Müller

Weiperz

Dienstzimmer des Bürgermeist.

W

Zirkel

Züntersbach

M

Beglaubigung von Zeugnisabschriften.

II D 630 IV. Da bei Bewerbungen um eine Arbeits­stelle meist einfache Zeugnisabschriften oder Beglaubigungen durch die öffentlichen Arbeitsnachweise genügen, wird künftig Anträgen auf Beglaubigung von Zeugnisabschriften durch die

Pol.-Behörde in der Regel nur dann stattzugeben sein, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, daß von den Arbeitgebern die Vorlegung pokizeklich beglaubigter Zeugnisabschriften verlangt wird. In diesem Falle hat die Beglaubigung auf mündlichen Antrag eines Stellensuchenden, der sich als er­werbslos ausweist, gebührenfrei zu geschehen.

Berlin, den 24. Januar 4927.

Der Minister des Innern.

Kreisausschutz.

Ziegenzucht betreffend.

J.-Nr. 685 K. A. Nach einer Verfügung des Herrn Re­gierungspräsidenten dürfen ab 4. April 4924 Ziegenböcke nur dann angekört werden, wenn für dieselben ein einwandfreier Abstammungsnachweis vorliegt. Im Zuchtgebiet der Rhön- ziege war die Durchführung der Verordnung nicht sofort mög­lich, da vielerorts die Voraussetzung dafür, nämlich das Vor­handensein einer ausreichenden Zahl von Ziegenzuchtvereinen mit Herdbuchführung fehlte. Für den Umfang des Kreises Schlüchtern hat sich aber inzwischen ein Verband der Ziegen- zuchwereine gebildet, in dessen Herdbuch bereits im Vorjahre eine Anzahl von entsprechenden Elterntieren eingetragen wurde. Es hat nunmehr jeder Rhönziegenzüchter die Möglichkeit, seine dem Zuchtziel entsprechenden Tiere eintragen und sich dann die für die zur Ziegenbockkörung vorgeschriebenen Abstammungs­nachweise ausstellen zu lassen.

Infolgedessen werden bei der Herbstkörung 4927 nur noch Jungböcke, die von eingetragenen Ziegen abstammen, an­gekört, und alle anderen zurückgewiesen werden.

Züchter, welche die Absicht haben, ihre geeigneten Mut­tertiere noch vor der Lammzeit eintragen zu lassen, wollen sich bis zum 45. Februar d. Js. bei dem Bürgermeister ihres Wohn­ortes melden. Die Besichtigung der angemeldeten Tiere zwecks Ankörung wird dann spätestens Ende Februar durch eine be­sondere Sachverständigenkommission erfolgen.

; ^Die Herren Bürgermeister ehnche ich, obige Bekanntmach­ung zu veröffentlichen und die Anmeldeliste bis zum 48. Fe­bruar d. Zs. an den Kreisausschuß einzusenden.

Schlüchtern, den 40. Februar 4927. ~

Der Landrat. von Trott zu Solz.

J.°Nr. 648 K. A. Die Herren Jagdvorsteher des Kreises ersuche ich, mir bis zum 1 5. März 1 927 zu berichten, ob und evtl. in welcher Höhe im Rechnungsjahr 1926 Beträge für Wildschaden seitens der Jagdpächter ge­zahlt wurden. Die Angabe wird zum Zwecke der Jagd- steuer-Veranlagung benötigt und muß daher genau und rich­tig sein.

Schlüchtern, den 8. Februar 1927.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

Die KeudellDebatte.

Berlin, 44. 2. Der Germania zufolge dürfte nach der heute im Reichstag erfolgenden Erklärung des Reichskanzlers über das Ergebnis der Untersuchung wegen der gegen den RffchSminister des Innern v. Keudell erhobenen Vorwürfe Herr v. Keudell seinerseits das Wort ergreifen, um seine Ge­bundenheit an die Regierungserklärung und sein Bekenntnis zur Verfassung zum Ausdruck zu bringen. In der Debatte^über die kommunistische Interpellation wird nach der Tägl. Rund­schau von den Regierungsparteien nur das Zentrum das Wort nehmen. Die Abstimmung über die Mißtrauensanträge gegen Keudell wird voraussichtlich schon heute stattfinden. Die sozialdemokratische Reichstagsfraktion hat beschlossen, ein eige­nes Mißtrauensvotum gegen den Reichsminister v. Keudell einzudringen, das heute mit zur Abstimmung kommen soll. Als Redner der Fraktion wird wiederum der Abg. Landsberg sprechen.

Der Verband der Metallindustriellen im Bezirk Leipzig hat die Aussperrung verfügt und die Arbeiter entlassen. Es handelt sich um rund 25 000- Arbeiter.

Der Präsident von Nikaragua, Diaz, hat mitgeteilt, daß er bereit sei, zugunsten eines anderen zu verzichten, wenn ein solches Verfahren von den Vereinigten Staaten gebilligt würde.

Die Forderung des französischen kommunistischen Abge­ordneten Vaillant-Couturier auf Streichung der Kredite für die Marokkoarmee wurde abgelehnt. Ebenso der sozialistische Antrag auf Stteichung der Kredite für die Levantearmee in Höhe von rund 24 Millionen Francs.

Das zweite britische Kreuzergeschwader in Gibraltar hat Befehl erhalten, nach Portugal in See zu gehen. Auch von der spanischen Regierung sollen zwet Kriegsschiffe dorthin beordert worden sein.

Aus dem Bochumer Zentralgefängnis sind drei Strafgc- fangene ausgebrochen. Zwei entkamen, der dritte verletzte sich beim Sprung von der Gefängnismauer und blieb liegen.

Der französische Senat hat das Washingtoner Abkommen über den Achtstundentag ratifiziert.