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Nr. 14 (1. Blatt)

Dienstag, den 1. Februar 1927

79. Jahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Landratsamt.

ViehfeuchenpolizeMche Anordnung.

Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) mit Ermäch­tigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:

§1.

a) Sperrbezirk im Sinne dieser Anordnung ist Ort und Gemarkung U l m b a ch ausschließlich des Gehöfts des Elisabethenhofes;

b) BeobachtungSgebiete im Sinne dieser An­ordnung ist z. Zt. nicht vorhanden.

A. Vorschriften für das Seuchengehöft.

$2.

Ueber alle Ställe, in denen Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt.

§3.

Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfäl­len, nur vom Besitzer der Tiere oder der Stätte, dessen Ver­treter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.

Personen, die in den abgesperrten Ställen verkehrt ha­ben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Gehöft verlassen.

§ 4.

Das Geflügel ausgenommen Tauben ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.

§5.

Das Weggeben von Milch aus Seuchengehöften ist ver­boten, es sei denn, daß vorher eine Abkochung oder eine andere ausreichende Erhitzung erfolgt.

§ 6.

Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berüh­rung kommen.

B. Vorschriften für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks.

§ 7.

Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle, jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung festgcstellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des Ge­höfts noch seuchenfrei ist. Ueber die Erteilung der Geneh­migung entscheidet, wenn die Schlachtung im hiesigen Kreise (Seucbenorte) erfolgen soll, der Unterzeichnete, andernfalls der Regierungspräsident.

Wenn dringende wirtschaftliche Gründe die Benutzung von Klauenviehgespannen oder den Weidegang von Klauen­vieh im Sperrbezirk notwendig machen, können Erleichterun­gen von den Vorschriften dieses Paragraphen durch Vermitt­lung der Ortspolizeibehörde bei dem Unterzeichneten beantragt werden.

§8.

Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Am schirrung gleich zu achten.

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Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und ande­ren Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, fer­ner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen auöüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstigen Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirk, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten.

In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibe- Hörde Ausnahmen zulassen.

§ 10.

Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaf­ten und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Be­rührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuord- nenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.

§ ii.

Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist ver­boten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch­fahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen.

Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung kann vom Unterzeichneten gestattet werden.

Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken ist nur im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürf­nisses mit Genehmigung des Regierungspräsidenten, die beim Unterzeichneten zu beantragen ist, zulässig. i

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C. Vorschriften für das Beobachtungsgebiet.

§ 12.

i. Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh, ab­gesehen von den Fällen der Abs. 2 und 3, nicht entfernt werden. Auch sind das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durcbfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet sowie der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Märkte verboten.

2. Die Ausfuhr von Klauenvieh nach in der Nähe liegenden Orten zum Zwecke der Schlachtung wird vom Unterzeichneten unter den im § 166 (2) der Viehseuchen- polizeilichen Anordnung des Herrn Landwirtschaftsministers vom 1. Mai 1912 (abgedruckt im Reichs- und Staats­anzeiger) angegebenen Bedingungen gestattet werden, wenn die frühestens am Tage vor dem Abgänge der Tiere vorzu- nehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand deö Gehöftes noch seuchenfrei ist. Unter den­selben Bedingungen wird auch die Ausfuhr nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern ge­stattet werden, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar oder von der Verladestation aus zu Wagen zugeführt werden.

3. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zucht­zwecken darf nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten unter den in § 166 (3) der viehseuchenpolizeilichen Anord­nung vom i. Mai 1912 angegebenen Bedingungen erfolgen, wenn die frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Seuchen- freiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöftes ergibt und die Tiere am Bestimmuugsort mit Genehmigung der dortigen Ortspolizeibehörde zwei Wochen lang unter polizeilicher Be­obachtung gestellt werden können.

§ 13*

Im Beobachtungsgebiet ist der gemeinschaftliche Weide- gang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Be­sitzer, die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh und das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen ohne Erlaubnis des Unterzeichneten verboten.

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Im Beobachtungsgebiet ist ferner verboten:

a) die Abhaltung von Klauenviehmärkten einschließlich marktähnlicher Veranstaltungen;

b) der Handel mit Klauenvieh und Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebe­zirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler oder Mitführen von Tieren und das Auf­kaufen von Tieren durch Händler;

c) die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauen­vieh, falls diese nicht auf dem eigenen nicht gesperrten Ge­höfte desjenigen Besitzers stattfinden, der die Tiere mindestens 3 Monate lang selbst besessen hat;

d) die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh;

e) daö Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereien, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkereien, ferner die Ent­fernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, be­vor sie desinfiziert sind.

D. Allgemeines.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach den §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) bestraft.

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Sie wird auf­gehoben werden, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung beseitigt ist.

Schlächtern, den 28. Januar 1927.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 864. In der Stadt Brückenau ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Schlüchtern, den 28. Januar 1927. Der Landrat.

Stadt Schlüchtern.

Oeffentliche Mahnung.

An alle Zahlungspflichtigen, die ihre im Monat Januar 1927 bezw. in den Vormonaten an die Stadtkaffe Schlüchtern zu entrichtenden Steuern und Abgaben nicht bezahlt haben, ergeht hierdurch öffentliche Mahnung.

Bei Meldung zwangsweiser Einziehung sind sofort zu zahlen:

Preußische Grundvermögenssteuer (nach Steuerzettel zuzüglich 25o°/0 Stadtzuschlag; hierbei ist die Erhöhung des Stadtzuschlags ab 1. 4. 26 nachzuzahlen.)

Preußische Hauszinösteuer (iooo°/0/ soweit nicht Ermäßi­gungen vorliegen.)

Gewerbeertragssteuer (375°/0 von der lt. Steuerbescheid des Gewerbesteuer-Ausschusses erfolgten Veranlagung für 1926; zu zahlen war nach zugestelltem Steuerzettel bezw. besonderer Benachrichtigung bereits bis zum 10. Dezember 1926 die Hälfte 1. und 2. Rate abzüglich der geleisteten Vorauszahlungen.)

Gewerbekapitalsteuer (Vorauszahlungen nach dem bis­herigen Steuerzettel bis zur endgültigen Veranlagung.)

Alle angeforderten Abgaben wie Holzgelder, (aller Ter­mine) Schulgelder, Waffergelder, Hundesteuern usw.

Die Steuer- und Abgabenzettel sind zur Vermeidung einer zeitraubenden Abfertigung unbedingt bei der Zahlung vorzulegen.

Schlächtern, den 24. Januar 1927.

Der Magistrat: Gaenßlen.

Die neuen Minister bestätigt.

Inneres und Justiz noch unbesetzt.

Am Sonnabend abend hat der Reichspräsident end­lich die Ernennung der neuen Kabinettsmitglieder voll­ziehen können. Amtlich wird darüber folgendes mit­geteilt:

Der Herr Reichspräsident hat den bisherigen Reichskanzler Dr. Marx in seinem Amt als Reichs­kanzler bestätigt, auf dessen Borschlag den Reichsmini- ster des Auswärtigen, Dr. StreseMann, den Reichs- arbeitsminister Dr. Brauns, den Reichswehrminister Dr. Geßler, sowie den Reichswirtschaftsminister Dr. Curtius in ihre« bisherigen Aemtern bestätigt und den badischen Staatspräsidenten und Finanzminister Dr. h. c. Koehler zum Reichsfinanzminister, den Reichsminister a. D. Schiele, Mitglied des Reichstags, zum Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, den Berbandssekretär Dr. h. c. Koch, Mitglied des T ''^sLags, zum ReichsverkehrsmiNi,cer und den Staats- seir^tär Dr. Schätze! zum Reichspostminister er­nannt. Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Reichsministers für die besetzten Gebiete hat der Herr Reichspräsident den Reichskanzler Dr. Marx beauftragt.

Die Ernennung der Reichsminister der Justiz und des Innern hat der Herr Reichspräsident mit Rücksicht aus die noch nicht abgeschlossenen letzten Verhandlungen bis Montag abend ausgesetzt.

Das Zentrum und die Deutsche Bolkspartei gegen Graef.

Die neue Ministerliste war bereits am Freitag abend so gut wie fertig. Da machten sich im Laufe des Sonnabends neue Schwierigkeiten geltend. Zwar er­klärte sich die Deutsche Volkspartei schließlich bereit, das Verkehrsministerium, das bisher Dr. Krohne ver­waltet hatte, dem Deutschnationalen Koch zu überlassen, doch erhoben nunmehr sowohl die Deutsche Volkspar- tei, als auch das Zentrum gegen die Person des von der deutschnationalen Fraktion zum Reichsjustizmini­ster ausersehenen Abgeordneten Graef-Thüringen lebhafte Bedenken. Graef ist Vorsitzender des völkischen Ausschusses der deutschnationalen Reichstagsfraktion und erscheint wohl deshalb den beiden anderen Regie­rungsparteien als nicht tragbar. Den ganzen Sonn­abend übet wurde über diese Frage verhandelt, ohne daß man zu einer Einigung kommen konnte, da die deutschnationalen Führer eine Aenderung der Minister­liste ohne Entscheidung ihrer Fraktion für unmöglich erklären.

Da der Herr Reichspräsident eine weitere Ver­zögerung der Regierungsbildung nicht zulassen wollte, entschloß er sich kurzerhand, die übrigen vom Reichs­kanzler vorgeschlagenen Minister bereits zu ernennen und den Deutschnationalen aber die Entscheidung über die Besetzung des Ministeriums der Justiz und des Innern noch zu überlassen. Die deutschnationale Reichstagsfraktion ist zu diesem Zweck für Montag nach­mittag zusammenberufen worden. Aller Voraussicht nach dürfte der deutschnationale Abgeordnete von Lindeiner-Wildau das Reichsministerium des In­nern übernehmen, während dem dafür bisher vor­gesehenen deutschnationalen Abgeordneten Hergt das Justizministerium übertragen werden dürfte.

Eine Chinarede Chamberlains.

London, 31. Januar. In einer Rede in Bir­mingham erklärte Chamberlain, die englische Regierung sei bereit, die veralteten Verträge mit China einer Re­vision zu unterziehen und dabei den chinesischen Wün­schen weit entgegenzukommen. Im gegenwärtigen Augenblick könne es aber keinen neuen Vertrag geben, denn ein solcher könne nur unterzeichnet und rati­fiziert werden, wenn eine anerkannte Regierung vor­handen sei. Infolge des Bürgerkrieges sei Großbri­tannien nicht in der Lage, irgendeine Regierung in China als dre Regierung des ganzen Landes anzuerken- nen. Auch die Kantonregierung könne England «ich: als Regierung bett China anerkennen.