Kreis-Amtsblatt * Allgemeiner amtlützerKazeiger für Hen Kreis Schlächtern
druck und Vevtag: H.StetniÄö Söhne * Geschäfts '»ahnhofstr.L * ftrnspv-.Nr.l-»y * PoftffyetUtefr^tqurti^
79. Jahrg.
Nr. 1
(1. Blatt)
Samstag, den 1. Januar 1927
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
J.-Nr. 12062. Nachstehend wird die Polizeiverordnung betr. die Vernichtung von Tierkadavern und Tierkadaverteilen vom 10. Juni 1915 — Kreisblatt Nr. 27 — und 12. Aug. ,1926 — Schl. Atg. Nr. 102 — in ihrer neuen Fassung veröffentlicht. Die Herren Bürgermeister und Landjägereibeamten ersuche ich, darüber zu wachen, daß die Vorschriften befolgt werden. '
Schlüchtern, den 21. Dezember 1926.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
Polkzeiverordnung, betreffend die Vernichtung von Tierkgdavern und Tierkadaverteilen.
) Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen, des § 142 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und des § 4 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Tierkadavern vom 17. Juni 1911 (R. G. Bl. S. 248) wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Regierungspräsidenten gemäß § 18 Abs. 3 der zum letzteren Gesetz erlassenen Ausführungsvorschriften vom 1. Mai 1912 folgende Polizeiverordnung für den Kreis Schlüchtern erlassen:
Kadaver oder Kadaverteile aller gefallenen oder nicht zu Schlachtzwecken getöteten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Tiere der Rindviehgattung, Schweine, Schafe und Ziegen, ,sowie totgeborene Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und totgeborene Tiere des Rindviehgeschlechts mit Ausnahme der in § 2 bezeichneten Kadaver, dürfen nur im Wege des thermo- chemischen Verfahrens durch Einwirkung hochgespannter gesättigter Wasserdämpfe vernichtet werden und nur in den vcn deu-U11terjetchmten im amtlichen Kreisblatt bekanntgegeben'Ä Vernichtungsanstalten.
$ 2.
Kadaver von Saugferkeln, Schaf- und Ziegenlämmern unter 6 Wochen, sowie von Hunden und Katzen sind, vorbe- haltlich der bestehenden seuchengesetzlichen Bestimmungen innerhalb vierundzwanzig Stunden nach dem Verenden, Töten oder der Totgeburt zu verbrennen, oder an dem dafür bestimmten Ort (Wasenplatz) in genügender Tiefe zu vergraben, sofern die Beseitigung nicht durch die Kadaververwertungs- anstalt erfolgt (§ 1).
§3.
Die Anzeige über den erfolgten Tod oder über eine Totgeburt der im § 1 genannten Tiere ist ungesäumt, spätestens innerhalb 12 Stunden nach dem Verenden, Töten oder Totgeburt der Kadaververnichtungsanstalt, bei Seuchenfällen oder Seuchenverdacht stets der Ortspolizeibehörde mündlich, telephonisch oder schriftlich unter näherer Bezeichnung der gefallenen oder getöteten Stücke Und unter Angabe des Wohnorts und der Wohnung der Besitzer zu erstatten. Neben den Besitzern sind die in § 4 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zu dem Reichsviehseuchengesetz, bett, die Beseitigung von Tierkadavern vom 17. Juni 1911 genannten Personen zur Anzeige verpflichtet.
Die Anzeigepflicht erlischt, wenn die Anzeige rechtzeitig von einem anderen Verpflichteten erstattet worden ist.
Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn Vieh auf polizeiliche Anordnung getötet worden ist.
Bis zur Abholung durch die Vernichtungsanstalt dürfen Tiere oder Tierteile von dem Platze, auf dem der Tod erfolgte, nicht entfernt werden, sofern nicht in besonderen Fällen die Genehmigung zur Entfernung durch die Ortspolizeibehörden erteilt wird.
§ 5.
Der Transport der Tierkadaver oder der Kadaverteue darf nur in Fahrzeugen geschehen, die den Vorschriften des § 65 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung zum Viehseuchen- gesetz vom 1. Mai 1912 entsprechen.
Diese Vorschrift findet auf die im § 2 genannten Tiere keine Anwendung, sofern nicht Beseittgung durch die Anstalt
erfolgt.
§ 5 a.
Die für die abgelieferten Kadaver vom Abdeckereibesitzer an vie Tierbesitzer und die für das Abholen und die Beseitigung der Kadaver von den Tierbesitzern an den Abdeckereibesitzer zu zahlenden Vergütungen werden nach dem jeweilig gültigen Gebührentarife berechnet und können im Weigerungsfälle von dem Entschädigungspflichtigen im Wege des Ver- walmngszwangsverfahrcns eingezogen werden.
Die Bestimmungen über die Beseitigung von Tierkadavern, die in den Reichsgesetzen über die Bekämpfung der Rinderpest und anderer Viehseuchen, sowie über die Schlachtvieh
und Fleischbeschau und den dazu erlassenen oder noch lassenden Ausführungsbestimmungen enthalten sind, durch diese Polizeiverordnung nicht berührt.
zu erwerben
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung mit Geldstrafen bis zu 30 RM., an deren Stelle im
werden Unver-
mögensfalle entsprechende Haft tritt, bestraft, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen schwerere Strafen eintreten.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Der Landrat.
J.-Nr. 11979. Die Fleischbeschauer und Trichinenschauer werden an die pünktliche Einsendung der Vierteljahresnach- weisungen (Postkarten) erinnert.
Schlüchtern, den 30. Dezember 1926.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 12260. In der Stadt Fulda ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Schlüchtern, den 30. Dez. 1926. Der Landrat.
«Mre^rs
Kreisausschutz.
J.-Nr. 6752 K. A.
6810
Betrifft Gesamtrechnun^santeile der Gemeinde» in den 5. Reichöverteilungsschlüsseln (1926) für die Einkommen- und Körperschaftssteuer.
Den Gemeinden sind vor einigen Tagen die nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes (R. G. Bl. I, S. 203) durch den 5. Verteilungsschlüssel auf sie entfallenden reichsrechtlichen Rechnungsanteile der Einkommen- und .Körperschaftssteuer vom Finanzamt mitgeteilt worden. Der Rech- nungsanteil einer Gemeinde ist das Steuersoll für die tm Kalenderjahr 1925 beendeten Steuerabschnitte, soweit dieses Steuersoll bis zum 30. 9. ty2b festgesetzt worden ist. Steuersolls (Rechnungsanteile), die bis zu diesem Zeitpunkte noch nicht festgesetzt waren, werden in den nach § 23 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes im Kalenderjahr 1927 festzustellenden 6. Reichsverteilungsschlüsseln, die nur eine Fortsibrei- bung der 5. Reichöverteilungsschlüssel sind, hinzu gesetzt. Jn- wieweit eine Gemeinde an einem Steuersoll beteiligt wird, ergibt sich aus den §§ 25—32 des Finanzausgleichsgesetzes. Da die mitgeteilten Rechnungsanteile der Gemeinden die Grundlage für den 5. Reichsverteilungsschlüssel bilden, der einmal als Maßstab für die Verteilung der Einkommen- und Körperschaftssteuer durch das Reich auf die Länder dient, andererseits aber auch die Grundlage für die Bildung besonderer, nach den Vorschriften des § 11 des preußischen Aus- führungsgcsetzes zum Finanzausgleichsgesetz (Ges. D. S. 137 von 1926) festmstellender sogenannter landeörecht icher Rech- nungsanteile bilden soll, haben die Gemeinden und Gutsbezirke an der Richtigkeit und Vollständigkeit und demmfolge an der Nachprüfung ihrer Rechnungsanteile ein erhebliches Interesse. Ich empfehle den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern daher dringend genaueste Nachprüfung der mitgeteilten RechnungSanteile. Dabei kommt vor allem in Frage, daß auch wirklich alle Steuerfälle vollständig und richtig bei der Berechnung der Schlüsselzahlen berücksichtigt sind. Nach § 44 des Finanzausgleichsgesetzes sind hie Gemeinden berechtigt, zum Zwecke der Nachprüfung ihrer Recymmgöanteile Auskunft sowie Einsicht in die Nachweisun-
gen und Akten des Finanzamtes zu verlangen. Aüf diese Berechtigung wird besonders aufmerksam gemacht, und ferner noch darauf hingewiesen, daß die Finanzämter vom Reichs- mimster der Finanzen gehalten sind, die Gemeinden hierbei zu unterstützen. Es kann deshalb nur nochmals in Anbetracht der Wichtigkeit der Angelegenheit dringend geraten werden, von diesem Recht Gebrauch zu machen und zwar beschleunigt, da das Finanzamt spätestens bis zum 15. Januar 1927 der Steuerausgleichstelle über die Nachprüfung der Gesamtrech- nungsanteile durch das Finanzamt zu berichten hat und bei nicht zutreffender Festsetzung der Rechnungsanteile sofort Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Weiter werden ' die in Frage kommenden Gemeinden noch ausdrücklich auf die Rechtsmittel aufmerksam gemacht, die ihnen nach den Vorschriften der §§ 44—49 des Finanzausgleichsgesetzes gegen die Fest- J setzung von Rechnungsanteilen im Veranlagungs- und Verteilungsverfahren zustehen und auf die Notwendigkeit, die Rechtsmittelfristen einzuhalten.
Schlüchtern, den 28. Dezember 1926.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses, von Trott zu Solz.
Das neue Zahr
sache auch nicht bedeuten soll, daß sieht die Erinnerung doch nur in >
Freundlichkeit mancherlei ig gilt dem neuen Jahre,
einer Kritik,
Wenn wir vom alten Jahre Abschied nehmen, so wird ihm von den meisten Menschen nur selten ein Wort aufrichtiger Teilnahme gewidmet. Es ist vorüber, und wenn diese Tau- sache auch nicht bedeuten soll, daß es total vergessen ist, so besteht die Erinnerung doch nur in einer Kritik, die in der Regel an Freundlichkeit mancherlei zu wünschen übrig läßt. Alle Hoffnung gilt dem neuen Jahre, von dem wir annehmen, daß es j das verwirklichen wird, was das alte Jahr unerfüllt gelassen s hat. Jetzt ist 1927 unser Liebling, während 1926 auf seinem 1 Schuldkonto einen breiten Platz zugewiesen betommt, als ob i es sich gegen uns nur schwere Verstöße hätte zuschulden kommest lassen. Wohl war nicht alles so, wie es Millionen gewünscht^' haben, aber wir wollen auch nicht übmchMn, ' s es uns er^ trMx.^Weiter- in Freud und Leid gewesen ist, die im Wandel ■ der "Wochen und Monate des alten Jahres uns beschert worden sind. Wir wollen deshalb über 1926 nicht sofort den Stab brechen, sondern prüfen, inwiefern wir selbst an dem nicht ganz unbeteiligt waren, was gewesen ist. Die unliebsamen Verhält
Nisse, die sich dann und wann einstellten, waren zumeist nicht wie ein Hagelwetter im Sommer vom Himmel herabgeprasselt, sondern sie stellten eine höhere Gewalt dar, oder bildeten sich aus dieser heraus. Deshalb waren sie auch schwer zu überwinden, und es wird wohl noch geraume Zeit andauern, bis wir wieder in normale Bahnen eingelenkt sind. Die Zahl unserer Gegner und Neider war groß, und am inneren Frieden hat es erst recht noch gefehlt. So ist eins zum anderen gekommen, wovon wir die Wirkungen in wirtschaftlichen Mißverhältnissen, im Niedergang der Arbeit und daraus folgender Erwerbslosigkeit haben tragen müssen. Unsere Hoffnung auf einen Abbau der bestehenden Hemmnisse ist zum Teil Wahrheit geworden, aber was sich langsam eingeschlichen hat, kann nicht im Nu wieder ausgeschaltet werden. 1927 soll nachholen, was bisher versäumt worden ist, und wenn dies auch nicht sogleich im vollen Umfange geschehen kann, so haben wir doch keinen Grund, daran zu zweifeln, daß einem guten Anfang auch ein rüstiger Fortgang folgen wird, wenn wir nur das Unsrige dazu tun.
Die Bestrebungen müssen ein Ende nehmen, den Segen der unverdrossenen Arbeit durch eine leidenschaftliche, aber gewissenlose Tätigkeit zu ersetzen, die viel auf eine Karte zu H setzen liebt, um alles zu gewinnen, die aber unbeachtet läßt, daß - Fehlschläge des Glücks noch häufiger einzutreten Pflegen als glän^nde Erfolge. Wir haben das nur zu oft erlebt, und es ist Zeit, daß wir davon abkommen und uns allein an den ehr^ lichen Verdienst halten. Von der Reichsregierung sind An- | strengungen gemacht worden, eine den Tatsachen entsprechende Lage herbeizuführen, ohne aber zum Abschluß gekommen zu sein, und es ist dringend zu wünschen, daß diese Angelegenheit zu Ende gebracht wird. Das muß geschehen, um einer un- . verhältnismäßigen Erhöhung der Preise für die fertigen Fabrikate vorzubeugen, die wir im Interesse eines erfolgreichen Wettbewerbs mit unseren ausländischen Konkurrenten verhüten
die fertigen
muffen.
Der gerechten und günstigen Gestaltung der deutschen , Produktion steht die Stetigkeit dieser Produktion zur Seite, die ; durch den inneren Frieden in Deutschland im allgemeinen ' und in den Kreisen der Arbeit :m besonderen garantiert werden muß. Wie bekannt, soll der Reichstag im neuen Jahre eifrig daran weiter tätig sein, die Forderungen der deutschen Arbeiter auf einen gerechten Boden zu stellen, so daß die unheilvollen Störungen im Arbeitsleben vermieden werden. Die deutschen Arbeiter stehen vielen ihrer Kameraden im Ausland in den Einnahmen und in der Lebenshaltung voran, und diese günstige Lage ist ihnen nicht nur von Herzen zu gönnen, sondern auch nach Kräften auszugestalten. Dafür sollen sich unsere Arbeiter aber auch als hervorragende Träger des Wittschastslebens fühlen und mit dazu helfen, den Absatz zu fördern und die Gefährdung unseres guten Rufes zu verhindern.
Was vom Frieden unter Den Faktoren der Arbeit gesagt worden ist, das gilt auch vom Frieden unter den politischen Parteien. Die Krisis im Reichskabinett, die vom alten Jahr mit in das neue hinübergenommen wird, dürfte das erste politische Blatt von 1927 ausfüllen. Wenn Deutschland feine Arbeit und den Frieden im Innern hat, so gebraucht es als fernere Notwendigkeit den Frieden nach außen, die Annäherung und Versöhnung mit allen seinen Nachbarn. Eine Politik der