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Nr. 104
Donnerstag, den 2. September 1926
78. Aahrg.
(Amtliche Bekanntmachungen.
L-ndratsamt.
Polizeiverordnung
betreffend die Abwendung von Feuersgefahr bei der Errichtung von Gebäuden und der Lagerung von Materialien in der Nähe der dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom ;. November 1838 (G. S. S. 50;) unterstehenden Eisenbahnen.
Auf Grund des §137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S- 195 ff.) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) wird unter Zustimmung des k ; Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk Cassel folgendes 8 verordnet:
§ 1. Gebäude und Gebäudeteile, die weder aus unver- brennlichen Materialien hergestellt, noch durch Rohrputz oder in anderer gleich wirksamer Weise gegen Entzündung durch Funken gesichert sind, müssen von Eisenbahnen eine von der | Mitte des nächsten Schienengleises zu berechnende Entfernung von mindestens vier Metern innehalten. Dasselbe gilt von allen Oessnungen in Gebäuden, die nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest cingemauertes Glas abgeschlossen sind.
Für Gebäude, Gebäudeteile und Oessnungen, die unter- I halb der Oberkante der Schienen liegen, tritt an Stelle der | Entfernung von vier Metern eine solche von fünf Metern.
Gebäude, Gebäudeteile und Oessnungen, die mehr als l sieben Meter oberhalb der Oberkante der Schienen liegen, | sind den vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen, I wahrend für Gebäude mit nicht feuersicheren Dächern und i für Oessnungen in Gebäuden zur Lagerung leicht entzünd- I licher Gegenstände die weitergehenden Bestimmungen der §§ f r und 3 zur Anwendung gelangen.
§ 2. Gebäude mit weichen, nicht feuersicheren Dächern, F sowie Gebäude, bei denen die Dachpfannen mit Stroh docken | eingedeckt sind, müssen von Eisenbahnen eine von der Mitte j des nächsten Schienengleises zu berechnende Entfernung von mindestens fünfundzwanzig Metern innehalten.
E Liegt die Eisenbahn auf einem Damm, so tritt zu der I Entfernung von fünfundzwanzig Metern noch die andert- I halbfache Höhe des Dammes, so daß beispielsweise, wenn die Höhe des Dammes zehn Meter beträgt, für die im ersten 1 Absätze bezeichneten Gebäude eine Entfernung von mindestens 25 4- 15 = 40 Metern innegehalten werden muß.
§ 3. Die Bestimmungen des § 2 finden entsprechende F Anwendung auf jede nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten hin festeingemauertes Glas abgeschlossene | Oeffnung in den der Eisenbahn zugekehrten Wänden aller | Gebäude, die zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände | dienen. Bei solchen Gebäuden werden den der Eisenbahn I zugekehrten Wänden, diejenigen ihr nicht ganz abgekehrten i Wände gleich geachtet, deren Richtungslinie mit der Bahn- , achse einen Winkel von höchstens 60 Grad bildet.
§ 4. Leicht entzündliche Gegenstände, die nicht durch feuerfeste Bedachungen oder durch sonstige Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von Funken und glühenden Kohlen gesichert sind, dürfen bei Eisenbahnen nur in einer Entfer- nung von mindestens achtundreißig Metern von der Mitte des nächsten Schienengleises gelagert werden.
Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so tritt zu der Entfernung von achtundreißig Metern noch die anderthalbfache Höhe des Dammes. (Vcrgl. § 2 Abs. 2).
§ 5- Dispense von den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 üud statthaft, wenn nach der Lage der Verhältnisse auch bei geringerer Entfernung von der Mitte des nächsten Schienen- gleises die Fcuerögefahr ausgeschlossen erscheint.
Ueber die Erteilung der Dispense beschließt der KreisauS« fchuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten von mehr als 10000 Einwohnern der Bezirksausschuß.
§ 6. Hinsichtlich derjenigen Gebäude und leicht entzündlichen Gegenstände, die bei der Anlage einer Eisenbahn innerhalb der in den §§ 1 bis 4 festgesetzten Entfernungen bereits vorhanden, beziehungsweise gelagert sind, hat der Regierungspräsident zu bestimmen, ob und welche Vorkehrungen zum Schutze gegen die durch die Nähe der Eisenbahn bedingte Feuersgefahr getroffen werden müssen.
§ 7- Uebcrtrctungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht sonstige weitergehende Strafbestimmungen, insbesondere § 367, Ziffer 6 und 15 des Reichsstrafgesetzbuches Platz greifen, mit einer Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder 1111 Unvcrmögenofalle mit entsprechender Haft geahndet.
§ 8 Auf die zum Betriebe der Eisenbahn erforderlichen Gebäude und Materialen findet diese Polizeiverordnung keine Anwendung.
§ 9 Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober 1895 w Kraft.
Cassel am 26. Juni 1895.
Der Regierungs-Präsident. I. V.: v. Pawel.
J.-Nr. 8364.
Viehseuchenpolizettiche Anordnung.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl. S. 519) mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten der § 1 meiner viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 24. d. MtS.
— Schlüchterner Zeitung Nr. 101 — wie folgt erweitert:
§ 1.
a. Sperbezirk im Sinne dieser Anordnung ist Ort und Gemarkung Soden;
b. Beobachtungsgebiet im Sinne dieser Anordnung ist Ort und Gemarkung Salmünster;
c. das Verladen von Klauenvieh auf ber Station Sal- münster-Soden ist verboten.
§ 2.
Die vollständige hiernach erlassene viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom heutigen Tage ist in den Städten Soden und Salmünster ortsüblich bekannt gemacht worden und kann auf den Bürgermeisterämtern daselbst oder bei mir eingesehen werden.
Schlüchtern, den 31. August 1926.
Der Landrat. J. V.: Hausmann.
J.-Nr. 8166. Der Herr Medizinalrat (Kreisarzt) wird am Dienstag, dem 7. September d. Js. von vormittags 9 Uhr ab im hiesigen Kreishause Sprechstunden halten.
Schlüchtern, den 31. August 1925.
Der Landrat. I, V.: Schultheis.
J.-Nr. 8245. Am Mittwoch, dem 15. September d. Js., nachmittags 1 Uhr werden im Hippodrom zu Frankfurt a. M. von dem Landgestüt Dillenburg 15 Kaltblut- Hengste und 3 Warmblut-Pferde — elegante Glanzrappen — verkauft.
Ich ersuche die Herren Bürgermeister, etwaige Interessenten hiervon in Kenntnis zu setzen.
Schlüchtern, den 30. August 1926.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
I.- Nr. 8275. Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 15. Mai d. Js. Nr. 4284 — Kreisblatt Nr. 59/26 —», betr. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen mache ich die Herren Schulleiter und Vorsitzenden der Schulvorstände und Stadtschuldeputa- tionen darauf aufmerksam, daß von der Schließung und Wiedereröffnung von Schulen auch die Gemeindebehörden zu benachrichtigen sind.
Schlüchtern, den 30. August 1926.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
Kreisausschutz.
Vorausleistnng zum Wegebau.
J.«Nr. 4753 K. A. Um Zweifel zu vermeiden, mache ich darauf aufmerksam, daß die Wegcbauvorauöleistung gemäß der im Kreisblatt Nr. 74 pro 1925 veröffentlichten Verordnung sich sowohl auf den Kraftwagenverkehr, wie auf den tierischen Verkehr erstreckt. Die t i e r h a l t e n - den Fuhrwerksbesitzer haben daher ebenfalls den durch die Landesbauämter ergangenen diesbezüglichen Anfragen pünktlich nachzukommen.
Die Beitragsleistung stellt sich für den tierischen Zugverkehr für die Zeit vom 1. 4. 1926 bis 31. 3. 1927 auf 4 Pfennig pro tokm.
Schlüchtern, den 27. August 1926.
Der Vorsitzende des KreisausschusseS
I. V.: Dr. Hausmann.
Stadt Schlüchtern.
vekanntmaAuug.
Am 3. September d. Js. wird die Stadt Schlüchtern von der Reichsfahrt des Deutschen Automobilklubs berührt, und zwar in der Zeit von vormittags 10 Uhr bis nachmittags 4 Uhr.
Wir machen hierauf aufmerksam und ersuchen während dieser Zeit die Brückenauer- und Hanauerstraße möglichst frei- zuhalten.
Schlüchtern, den 30 August 1926.
Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.
" Das Ausführungsgesetz zum Art. 48 der Reichs« Verfassung. Zu der Meldung, daß der Reichsminister des Innern Dr. Külz den Entwurf eines Ausführungsgcsctzcs zum Art. 48 der Reichsverfassung an das Reichsjustiz- und an das Reichswchrministcrium gesandt habe, hört man, daß es sich nur um eine Referentenarbeit handelte, in der der Reichs- minister des Innern lediglich eine Grundlage für die Verhandlungen mit den: Reichswchrministcrium und dem Reichs- justizministerium erblicke. Eine bindende Aeußerung des Reichsministers des Innern könne erst nach den Verhandlungen mit den erwähnten beiden ReichSministerien erfolgen.
Neues vom Tage.
— Dem deutschen Kanalschwimmer Vierkötter wurde vom Reichsausschuß für Leibesübungen in Anerkennung der von ihm erreichten Weltrekordzeit die große Adler-Plakerte verliehen.
— Bei der vom A. D. A. C. verunstalteten Reichsfern- fahrt ereigneten sich verschiedene Unglücksfälle. Auf der Chaussee Friedrichstadt—Husum stürzte ein Auto die Böschung hinab, wobei zwei Personen den Tod fanden. Auf der Fahrt von Flensburg nach Kiel fuhr ein Auto in ein Bauernfuhrwerk hinein. Beide Insassen des Autos wurden schwer verletzt.
— Die chinesische Regierung hat beschlossen, dem russischen Botschafter Karachan die Pässe zuzustellen.
— Der Seismograph der Erdbebenwarte auf dem Kleinen Feldberg im Taunus verzeichnete am Montag mittag ein stärkeres Beben, dessen Herd in etwa i8oo Km. Entfernung zu suchen ist.
— Durch einen heftigen Erdstoß wurde auf den Azoren bedeutender Schaden angerichtet. Sechs Personen wurden getötet, viele verletzt. Zahlreiche Häuser wurden zerstört.
— Nach einer aus Schanghai kommenden japanischen Meldung soll Wupeifu in der Schlacht gegen die Kanton- truppen verwundet worden sein.
— Chamberlain ist Dienstag Nachmittag auf seiner Reise nach Genf in Paris eingetroffen, 'wo er mit Briand und dem englischen Botschafter eine längere Besprechung hatte. Gegen 9 Uhr ist er nach Genf weitergereist.
— Abd el Krim ist in Marseille angekommen. Er wird am Donnerstag die Weiterreise nach der Insel Reu- nion antreten.
— Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im August 1926 beträgt 142,5 gegen 142,4.
— Der Ausschuß der Studienkommission des Völker- bunoörats hat Dienstag abend eine Einigung über die Frage der Wiederwählbarkeit der nichtständigen Ratsmitglieder erzielen können.
— Nach Abschluß der Beratungen der Studienkommission des Bökkerbundes am 2. September wird das Reichskabinett zu seiner nächsten Sitzung zusammentreten. Man hofft alsdann in der Lage zu sein, über die Zusammensetzung der deutschen Delegation für Genf Beschlüsse zu fassen. Auf der Tagesordnung steht ferner die Frage der Einsuhrscheine.
— Der „Roten Fahne" zufolge hat Regierungspräsident Grützner den für den 4., 5. und 9. angesetzten Roten Tag in Torgau verboten.
— In Basel begann die Sondertagung der Weltkrast- konserenz, an der etwa 575 Vertreter aus 30 Staaten teilnahmen. Zur Erörterung stehen die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Probleme der Krafterzeugung und Binnenschiffahrt, des Austausches von elektrischer Energie zwischen den verschiedenen Ländern und schließlich die verschiedenartige Verwendungsart der Elektrizität. Der Konserenz wird in technischen Kreisen außer- ordentliche Bedeutung beigemessen.
— Der amerikanische Schatzsekretär Mellon ist in Paris eingetroffen. Allem Anschein nach wird sein Aufenthalt nur sehr kurz sein. Der „Jntransigeant" hält es für wenig wahrscheinlich, daß die Zusammenkunft Mellons und Poincarss in diesem Moment zustande kommen werde.
Wie einige Mitarkontrolle.
Eine energische Forderung nach Aufhebung.
Das der Reichsregierung nahestehende Berliner Zentrum, blatt, die „Germania", tritt in einem Artikel Behauptungen entgegen, daß in den letzten drei Entivaffnungsnoten der Bot- schafterkonferenz neue „unerhörte Forderungen" erhoben worden seien. Deutschland habe so radikal entwaffnet, daß für „unerhörte neue Forderungen" überhaupt kein Raum mehr wäre. Was jetzt noch übrig sei, worüber man jetzt noch verhandle und Noten wechsele, das seien nichts als Bagatellen, verglichen mit der Riesenarbeit, die bereits bewältigt ist.
Die definitive Beseitigung der Militärkontrollkommissionen sei für Deutschland von schlechthin überragender Bedeutung, und man sei zuständigen Ortes entschlossen, daraus die nötigen Konsequenzen zu ziehen und bis an die äußerste Grenze des Möglichen in Bagatellfragen Konzessionen zu machen. Das deutsche Volk erwarte, daß die gegnerischen Mächte, wenn das kleine restliche Pensum der Kontrollkommission vollends erledigt sein werde, alsdann auch endlich sich zu dem politischen Entschluß der Rückberufung dieser Kommissionen aufraffen werden.
Frankreich schicke sich an, demnächst wieder Militärattaches nach Deutschland zu entsenden. Diese mit diploinatischcin Charakter ausgestatteten Persönlichkeiten würden in eine völlig unmögliche Situation geraten, wenn sie in Deutschland ein- treffen sollten, solange die Kontrollkommissionen noch dort sind. Die deutsche Diplomatie habe mit Recht es abgelehnt, die Abberufung der Kontrollkommissionen zur Vorbedingung teS Eintritts in den Völkerbund zu machen. Auf der anderen Seite dürfe die teutsche Regierung die Clewißheit haben, daß das ae deutsche Volk hinter ihr stehen werde, wenn sie nach gtem Eintritt die endgültige Abschaffung dieser Reliquie der Kriegsepoche fordert.