Schlüchttmer Zeitung
Kreis-Kmtsbiatt * Myemeiner amtlicher Kazeiger für &n Kreis Ächlüchtem
Rr. 102 (1. Blatt) Samstag, den 28. August 1926
78. Fahr«.
Amtliche Bekanntmachungen
Landratsamt.
Polizeiverordnung betr. Änderung der Polizeiverordnung über die Vernichtung von Tierkadavern und Tierkadaverteilen vom 10. Juni 1915 (Kreisblatt Nr. 27).
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung über die Pülizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529), des § 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und des § 4 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Tierkadavern vom 17. Juni 1911 (R. G. Bl. S. 248) wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Regie- rungs-Präsidenten gemäß § 18 Abs. 3 der zum letzteren Gesetz erlassenen Ausführungsvorschriften vom 1. Mai 1912 folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1
Die Polizeiverordnung, betreffend die Vernichtung von Tierkadavern und Tierkadaverteilen vom 10. Juni 1915 wird wie folgt geändert:
Der § 1 erhält nachstehenden Wortlaut:
„Kadaver oder Kadaverteile aller gefallenen oder nicht zu Schlachtzwecken getöteten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Tiere der Rindviehgattung, Schweine, Schafe und Ziegen, sowie totgeborene Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und todgeborene Tiere des Rindviehgeschlechts mit Ausnahme der in § 2 bezeichneten Kadaver, dürfen nur im Wege des thermochemischen Verfahrens durch Einwirkung hochgespannter gesättigter Wasserdämpfe vernichtet werden und nur in den von dem Unterzeichneten im amtlichen Kreisblatt bekanntgegebenen Vernichtungsanstalten."
Der § 2 erhält nachstehenden Wortlaut:
„Kadaver von Saugferkeln, Schaf- und Ziegenlämmern unter 6 Wochen, sowie von Hunden und Katzen sind, vorbehaltlich der bestehenden seuchengesetzlichrn Best:mmup.."n, innerhalb vierundzwanzig Stunden nach dem Verenden, Töten oder der Todgeburt zu verbrennen, oder an dem da- für bestimmten Ort (Wasenplatz) in genügender Tiefe zu vergraben, sofern die Beseitigung nicht durch die Kadaververwertungsanstalt erfolgt (§ 1)/
Der § 3 erhält nachstehenden Wortlaut:
„Die Anzeige über den erfolgten Tod. oder über eine Todgeburt der im § 1 genannten Tiere ist ungesäumt, spätestens innerhalb 12 Stunden nach dem Verenden, Töten oder der Todgeburt der Kadaververnichtungsanstalt, bei Seuchenfällen oder Seuchenverdacht stets der Ortspolizeibehörde mündlich, telephonisch, telegraphisch oder schriftlich unter näherer Bezeichnung der gefallenen oder getöteten Stücke und unter Angabe des Wohnorts und der Wohnung der Besitzer zu erstatten. Neben den Besitzern sind die in § 4 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zu dem Reichsviehseuchengesetz, betr. dre Beseitigung von Tierkadavern vom 17. Juni 1911 ge- nannten Personen zur Anzeige verpflichtet.
Die Anzeigepflicht erlischt, wenn die Anzeige rechtzeitig von einem anderen Verpflichteten erstattet worden ist.
Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn Vieh auf polizeiliche Anordnung getötet worden ist."
Hinter § 5 wird nachstehender § 5a eingeführt:
Die für die abgelieferten Kadaver vom Abdeckereibe, scher an die Tierbesitzer und die für das Abholen und die Beseitigung der Kadaver von den Tierbesitzern an den Ab- deckereibesitzer zu zahlenden Vergütungen werden nach dem Meilig gültigen Gebührentarife berechnet und können im -Weigerungsfälle von dem Entschädtgungspflichtigen im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen werden."
§ 2.
.®ie Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Schlüchtern, den 12. August 1926.
Der Landrat. J. V.: Hausmann.
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, J 'Nr. 7681. Vorstehende Polizeiverordnung wird hier, mit veröffentlicht. Die Ortspolizeibehörden und Landjägerei- beamten werden erneut angewiesen, in Zukunft streng da- vuber zu wachen, daß die Ablieferung von Tieikadavern oder Kadaverteilen an die zuständige Abdeckerei erfolgt. Zu- widerhandlungcn sind unnachsichtlich zu bestrafen bezw. zur Bestrafung anzuzeigen.
Schlüchtern, den 19. August 1926.
Der Landrat. J' V.: Dr. Hausmann.
J-Nr. 8251. Auf dem Landweg Steinau-Kressenbach werden vom 28. August bis einschließlich 30. August und stuf dem Landweg von Neustall bis zur Kreisgrenze vom 30. August bis einschließlich 2. September d. Js. Dampfwalz- "rbeiten ausgeführt.
Der Verkehr über diese Strecken ist möglichst einzuschränken. Schlüchtern, den 27. August 1926.
Der Landrat. I. V.: Schultheiö.
Stadt Schlüchtern.
Bekanntmachung.
Nächster Vieh - und Pferdemarkt in Schlüchtern am Dienstag, den 7. September 1926. (Auftrieb von Pferden, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen.)
Der Magistrat: Gaenßlen.
Bekanntmachung.
Am Dienstag, den 31. August 1926, abds. 6 Uhr findet eine Uebung für sämtliche Mannschaften der Pflichtfeuerwehr statt.
Antreten: 53/4 Uhr im Hofe des Köhler'schen Anwesens, Fuldaerstraße 47.
Schlüchtern, den 23. August 1926.
Die Polizeiverwaltung: Der Ortsbrandmeister:
Gaenßlen. Denhard.
Oeffentliche Mahnung.
An alle Zahlungspflichtigen, die ihre im Monat August 1926 bezw. in den Vormonaten an die Stadtkasse Schlüchtern zu entrichtenden Steuern und Abgaben nicht bezahlt haben, ergeht hierdurch öffentliche Mahnung. Bei Mei- dung zwangsweiser Einziehung sind sofort zu zahlen:
Staatliche und städtische Grundvermögenssteuer, Hauszinssteuer, Gewerbeertragssteuer, Gewerbekapitalsteuer, Holzgelder, Schulgelder, Hundesteuer, sowie alle anderen angeforderten Abgaben.
Die Steuer- und Abgabenzettel sind zur Vermeidung einer zeitraubenden Abfertigung unbedingt bei der Zahlung vorzulegen.
Schlüchtern, den 24. August 1926.
Der Magistrat. Gaenßlen.
H««desteuerinmeken betr.
Im Anschluß an unsere Bekanntmachung in der Schlüch- terner Zeitung vom 5. Juni d. Je. wird hiermit darauf hingewiesen, daß für a l l e im hiesigen Polizeibezirk gehaltenen Hunde neue Hundesteuermarken beschafft worden sind. D i e im Jahre 1924 ausgegebenen Marken sind ungültig.
An alle Hundebesitzer, welche nach Erlaß obiger Bekanntmachung noch keine neue Marken bei der Stadtkaffe abgeholt haben, ergeht hiermit die letztmalige Aufforderung, die Marken nunmehr bis spätestens 21. d. Mts. gegen Zahlung von 30 Pfg. pro Stück in Empfang zu nehmen.
Schlüchtern, den 24. August 1926.
Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.
Finanzamt.
Geffentliche Aufforderung ;ur Abgabe der Steuererklärung für die Einkommen-,
Körperschaft- und Umsatzsteuer für 1925/26.
Die Steuererklärungen für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sind in der Zeit vom 1. bis 15. September 1926 unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke wie folgt abzugeben:
1.
Zur Abgabe einer Steuererklärung auf die Einkommensteuer sind verpflichtet:
1. Steuerpflichtige (Landwirte, Forstwirte, Gartenbautrei- bende usw.), deren Einkommen im Wirtschaftsjahr 1925/26 den Betrag von 8000 RM, überstiegen hat;
2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens Steuerpflichtige, bei denen der Gewinn auf Grundlage des Abschlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist.
2.
Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Körperschaftssteuer sind verpflichtet:
1. steuerpflichtige Erwerbsgesellschaften;
2. alle übrigen steuerpflichtigen Körperschaften und Ver- mögcnsmassen des bürgerlichen Rechtes;
3. steuerpflichtige Betriebe und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3-
Ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewinnes haben abzu- geben eine EinkommenSerklärung bei Beteiligung mehrerer an den Einkünften aus
a) Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewirtschaftung;
b) einem Gewerbebetrieb, z. B. einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.
4*
Anr Abgabe einer Steuererklärung für die Umsatzsteuer sind alle Umsatzsteuerpflichtigen verpflichtet mit Ausnahme
1. der Straßenhändler, Wandergewerbetreibenden und anderen Umsatzsteuerpflichtigen, die nach § 54 Durchf. Best. z. U. St. G. zu Anzahlungen und zur Führung des Steuerheftes verpflichtet sind;
2. die nichtbuchführenden Landwirte, die ihre Vorauszahlungen nach den jeweils geltenden Umsatzsteuerdurchschnittssätzen geleistet haben. Haben sie aber Umsätze erzielt, die über den gewöhnlichen Betrieb der Landwirtschaft im engeren Sinne hinausgehen, z. B. bei Wein- und Tabakbau, aus Fuhrleistungen oder sonstigen Nebenbetrieben, oder haben sie das übliche Maß überschreitende Großviehverkäufe getätigt, so sind sie zur Abgabe einer Erklärung über diese Umsätze verpflichtet, wenn deren Betrag in dem ganzen Wirtschaftsjahre 1925/26 die Summe von 1000 RM. überstiegen hat.
5.
1. Die Erklärungen für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sind
a) von den Pflichtigen, die Einkünfte oder Umsätze aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewirtschaftung erzielt haben, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1925 bis 30. Juni 1926, bei reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht statt dessen für das Wirtschaftsjahr vom 1. Mai 1925 bis 30, April 1926,
b) von den Pflichtigen, die Handelsbücher nach den Vorschriften des HGB. zu führen verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des HGB. tatsächlich führen, für das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßige Abschlüsse machen, sofern es in der 1. Hälfte des Kalender- Jahres 1926 geendet hat,
abzugeben.
2. Steuerpflichtige mit mehreren Wirtschaftsjahren, von denen ein Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalender-Jahres 1926 endet, sind auch dann nicht ,ur Abgabe einer Einkommen- od. Umsatzsteucrcrklärung verpflichtet, wenn ein Wirtschaftsjahr in der ersten Hälfte des Kalender-Jahres 1926 endet. Diese Steuerpflichtigen werden vielmehr erst nach Ablauf des Kalender-Jahres zu einer Einkommen- und Umsatzsteuer- erklärung aufgefordert werden.
3. Die Erklärungen für die Einkommen- und Körperschafts- steuer sind bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk die zu 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, die zu 2 und 3 bezeichneten Pflichtigen den Ort der Leitung haben. Ist im Jnlande weder ein Wohnsitz noch ein dauernder Aufenthalt, noch ein Ort der Leitung vorhanden, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben oder ständig vertreten oder die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder Vermögensgegenstände sich befinden.
4. Die Erklärung für die Umsatzsteuer ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk die Umsatzsteuerpflichtigen,
a) soweit sie wegen einer gewerblichen Tätigkeit, einschließlich der Urerzeugung, steuerpflichtig sind, das Unternehmen betreiben. Bei mehreren Niederlassungen oder Geschäftsstellen eines rechtlich in einer Hand befindlichen Unternehmens ist der Ort der Leitung des Unternehmens maßgebend;
b) soweit sie wegen einer beruflichen Tätigkeit steuerpflichtig sind, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ist weder ein Betriebsort noch ein Ort der Leitung, weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen ständig vertreten oder die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder das Unternehmen seinen Sitz hat.
6.
Die zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten haben die Steuererklärung auch dann abzugeben, wenn ihnen ein Vordruck nicht zugesandt wird; die übrigen Steuerpflichtigen haben eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie hierzu vom Finanzamt besonders aufgefordert werden.
7.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der festgesetzten Steuer aufer« legt werden.
Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinterziehung der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer sowie fahrlässige Vergehen gegen die Steuergesetze (Steuergefährdung) werden bestraft.
Schlüchtern, den 27. August 1926.
Das Finanzamt.