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Nr. 101

Donnerstag, den 26. August 1926

78. Sahrg.

r Amtliche Bekanntmachungen.

I Landratsamt.

« Diehseuchenpolizeiliche Anordnung.

* Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes

I vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) mit Ermäch- : tigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:

1 § 1.

a) Sperrbezirk im Sinne dieser Anordnung ist

- der Ortsteil Drasenberg der Gemeinde Klosterhöfe; b) Beobachtungsgebiete im Sinne dieser An­ordnung ist der Ortsteil Gomfritz der Gemeinde , Klosterhöfe;

c) Erweiterte Beobachtungsgebiete im Sinne dieser Anordnung sind z. Zeit nicht vorhanden. A. Vorschriften für das Seuchengehöft.

- , §2.

aiu Ueber alle Ställe, in denen Klauenvieh steht, wird die * y Sperre verhängt.

§ 3.

! . Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfäl- | k»/ nur vom Besitzer der Tiere oder der Ställe, dessen Ver- A tretet, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.

Personen, die in den abgesperrten Ställen verkehrt ha­ben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das 1 Gehöft verlassen.

§ 4.

II Das Geflügel ausgenommen Tauben ist so verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.

$ 5.

Zur Wartung deö Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berüb- runa kommen.

Jtf & Vorschriften für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks.

§ 6.

Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle, jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des Ge­höfts noch seuchenfrei ist. Ueber die Erteilung der Geneh­migung entscheidet, wenn die Schlachtung int hiesigen Kreise (Seuchenorte) erfolgen soll, der Unterzeichnete, andernfalls der Regierungspräsident.

Wenn dringende wirtschaftliche Gründe die Benutzung von Klauenviehgespannen oder den Weidegang von Klauen- M im Sperrbezirk notwendig machen, können Erleichterun­gen von den Vorschriften dieses Paragraphen durch Vermitt­lung der Ortöpolizeibehörde bei dem Unterzeichneten beantragt werden.

§ 7.

Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste An- schwrung gleich zu achten.

§ 8.

Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und ande­ren Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, fer­ner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist n Betreten aller Ställe und sonstigen Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirk, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten.

In besonders dringlichen Fällen kann die Ortöpolizeibe- Horde Ausnahmen zulassen.

§ 9.

Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaf­ten und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Be- tuhrung gekommen sind, dürfen auö den: Sperrbezirk nur ""t ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuord- ttenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.

§ 10.

Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie vos Durchtreiben von solchen: Vieh durch den Bezirk ist ver- Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Dürch- i obren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen.

Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung onn bom Unterzeichneten gestattet werden.

, Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken nur im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürf- Wseü mit Genehmigung des Regierungspräsidenten, die beim nlerzcichnctcn zu beantragen ist, zulässig. Vorschriften für dao Beobachtungsgebiet. § ii.

> Aus den: Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh, ab- k n von den Fällen der Abs. 2 und 3, nicht entfernt "den. Auch sind das Durchtreiben von Klauenvieh und

das Durcbfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet sowie der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Märkte verboten.

2. Die Ausfuhr von Klauenvieh nach in der Nähe liegenden Orten zum Zwecke der Schlachtung wird vom Unterzeichneten unter den im § 166 (2) der Viehseuchen- polizeilichen Anordnung des Herrn Landwirtschaftöministers vom 1. Mai 1912 (abgedruckt im Reichs- und Staats­anzeiger) angegebenen Bedingungen gestattet werden, wenn die frühestens am Tage vor dem Abgänge der Tiere vorzu- nehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöftes noch seuchenfrei ist. Unter den­selben Bedingungen wird auch die Ausfuhr nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern ge­stattet werden, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar oder von der Verladestation aus zu Wagen zugeführt werden.

3. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zucht­zwecken darf nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten unter den in § 166 (3) der viehseuchenpolizeilichen Anord­nung vom 1. Mai 1912 angegebenen Bedingungen erfolgen, wenn die frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Seuchen- freiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöftes ergibt und die Tiere am Bestimmuugöort mit Genehmigung der dortigen Ortspolizeibehörde zwei Wochen lang unter polizeilicher Be­obachtung gestellt werden können.

§ 12.

Im Beobachtungsgebiet ist der gemeinschaftliche Weide­gang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Be­sitzer, die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh und das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen ohne Erlaubnis des Unterzeichneten verboten.

§ 13.

Im Beobachtungsgebiet st. straer verboten:

a) die Abhaltung von Klauenviehmärkten einschließlich marktähnlicher Veranstaltungen;

b) der Handel mit Klauenvieh und Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebe­zirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler oder Mitführen von Tieren und das Auf­kaufen von Tieren durch Händler;

c) die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauen­vieh, falle diese nicht auf dem eigenen nicht gesperrten Ge­höfte desjenigen Besitzers stattfinden, der die Tiere mindestens 3 Monate lang selbst besessen hat;

d) die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh;

e) das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereien, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkereien, ferner die Ent­fernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, be­vor sie desinfiziert sind.

E. Allgemeines.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach den §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) bestraft.

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Sie wird auf­gehoben werden, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung beseitigt ist.

Schlüchtern, den 24. August 1926.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.

Kreisausschutz.

Obstbaumpflanzung betreffend.

J.-Nr. K. A. Die nachstehende Herbstpflanzzeit veran. laßt mich, die Obstbaumliebhaber des Kreises darauf auf­merksam zu machen, das Obstbau in ch e n tn den für den Kreis Schlüchtern geeigneten Sorten und in gesunder einwandfreier Ware und Auswahl in der Kreis baun:- schule vorhanden sind. Bestellungen nimmt der Kreis- gärtner schon jetzt entgegen.

Vor Ankauf sogenannter Händlerware warne ich dringend aus den bekannten Gründen.

Schlüchtern, den 21. August 1926,

Der Vorsitzende des KreiSauöschusseS

I. D.: Dr. Hausmann.

Stadt Schlüchtern.

BekanntmaHung.

Am D 0 n n e r e t ag, den 26. August 1926, vor­mittags 8'/, U h r wird auf dem Rathaus Kanzlei der Schafpferch öffentlich verpachtet.

Schlüchtern, den 24. August 1926.

Der Magistrat: Gaenßlen.

Bekanntmachung.

Nächster Vieh - und Pferdemarkt in Schlüch­tern am Dienstag, den 7. September 1926. (Auftrieb von Pferden, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen.)

Der Magistrat: Gaenßlen.

Bekanntmachung.

Am Dienstag, den 31. August 1926, abds. 6 Uhr findet eine Uebung für sämtliche Mannschaften der Pflichtfeuerwehr statt.

Antreten: 53/4 Uhr im Hofe des Köhler'schen Anwe­sens, Fuldaerstraße 47.

Schlüchtern, den 23. August 1926.

Die Polizeiverwaltung: Der Ortsbrandmeister:

Gaenßlen. Denhard.

Oeffentliche Mahnung.

An alle Zahlungspflichtigen, die ihre im Monat August 1926 bezw. in den Vormonaten an die Stadtkasse Schlüch­tern zu entrichtenden Steuern und Abgaben nicht bezahlt haben, ergeht hierdurch öffentliche Mahnung. Bei Mei­nung zwangsweiser Einziehung sind sofort zu zahlen:

Staatliche und städtische Grundvermögenssteuer, Haus­zinssteuer, Gewerbeertragssteuer, Gewerbekapitalsteuer, Holz­gelder, Schulgelder, Hundesteuer, sowie alle anderen ange­forderten Abgaben.

Die Steuer- und Abgabenzettel sind zur Vermeidung einer zeitraubenden Abfertigung unbedingt bei der Zahlung vorzulegen.

Schlüchtern, den 24. August 1926.

Der Magistrat. Gaenßlen.

Neues vom Tage.

Im Kinderferienheim Falkenberg sind 20 Personen an Pilzvergiftung erkrankt. Fünf Personen sind bereits gestorben.

In Hannover sind 24 Kinder an spinaler Kinder­lähmung erkrankt. Fünf Kinder sind bereits gestorben.

Durch Verübung groben Unfugs geriet der Berlin Bcrnauer Triebwagenzug in große Gefahr. Auf dem Geleise waren Schottersteine aufgehäuft, sodaß der Triebwagen hoch­sprang und der ganze Zug erschüttert wurde. Der Zug konnte alsbald zum Stehen gebracht werden und nach Weg­räumung der Steine seine Fahrt fortsetzen.

Aus verschiedenen Gegenden Spaniens werden starke Erdstöße gemeldet. Mehrere Häuser sind eingestürzt. Der Schaden soll beträchtlich sein.

Nach einer Meldung aus Bordeaux sind an verschie­denen Stellen in den Fichtenwäldern längs der Gironde Waldbrände ausgebrochen. Acht Gemeinden sind durch das Feuer zum Teil verwüstet.

Ein neuer Bahnfrevel ist bei Hille in der Nähe Hannovers verübt worden. Das Weichenschloß war gewalt­sam zertrümmert und die Weiche auf ein Nebengleis gescho­ben worden. Ein schweres Unglück wurde nur dadurch ver­hütet, daß der Frühzug langsame Fahrt hatte. Der Zug riß die Weichensperre fort und konnte kurz vor dem Ende des Nebengeleücv zum Stehen gebracht werden.

Pangalos ist nach Aegina verbracht worden.

Aus Sofia wird dem ungarischen telegraphischen Correspondenzbüro telegraphiert: Von der Südgrenze Bul­gariens wird gemeldet, daß dort nachmittags um 3 Uhr ein lebhafter Kanonendonner nordöstlich von dem Gebiete Ayvo- tovo gegen Saloniki zu gehört worden ist.

Der Vorwärts meldet: Der deutschen Delegation zum Völkerbund werden auch Parlamentarier angehörcn. Als Vertreter der sozialdemokratischen Reichstagsfraktion wird Abg. Dr. Breitscheid nach Genf gehen. Von der Zentrums­fraktion ist der Abg. KaaS, von der Deutschen Volkspartei Abg. Frhr. v. Rheinbaben in Aussicht genommen.

Die Eisenbahnkatastrophe bet Lciferde hat die demo- kratische Reichstagsfraktion veranlaßt, an die Reichsregierung eine Interpellation über den Stand der Sicherheit?- und Rettungsvorrichtungen auf der Reichsbahn zu richten.

Für die Verteilung der von Preußen bestimmten neuen Mittel für den Wohnungsbau wird, wie das Berl. Tagebl. milteilt, nicht allein das Schema der Hauszinssteuervertei- lung maßgebend sein. Die Gebiete sollen besonders berück­sichtigt werden, die von der Erwerbslosigkeit am meisten be­troffen sind.

Auf der Tagung des Gaues Groß-Berlin im Ver­bände preußischer Polizeibeamter teilte der Vorsitzende u. a. mit, daß das preußische Ministerium des Innern eine neue Besoldungsregelung für die Polizei plane. Der Entwurf ist bereits fertiggestellt.