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Schlöchtemer Zutuns

Kreis-Amtsblatt * Myemeiner mntticherKrtzeLgevfür Kar Kreis Ocktüchtem

m. Ar f&z

Dienstag, den 17. August 1926

79. Jahrg.

Amtliche Bekanutmachunge«.

Landratsamt.

Der Saatenstand Anfang August.

Regierungsbezirk Caffel, Kreis Schlüchtern.

Begutachtungsziffern (Noten): 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = mittet (durchschnittlich), 4 = gering, 5 sehr gering.

Fruchtarten usw.

Durchschnitts­noten für den

Anzahl der von den Vertrauensmännern des Kreises abgegebenen Noten

Staat

Rcgs.- Bezirk

1

12

2

23

3

3-4

4

4-5

5

Winterweizen

2,8

2,6

1

3

Sommerweizen

2,8

2,7

1

1

Winterspelz (Dingel), and) mit Bcimischg.

6. Soggen od. Weizen

2,6

Winterroggen

3,0

2,7

1

2

1

Sommerroggen

3,0

2,8

1

1

Wintergerste

2,9

2,6

1

2

1

Sommergerste

2,8

2,6

2

2

Haser

2,5

2,5

3

1

Gemenge aus Win- tergetreidc

2,8

2,9

1

Gemenge aus Som­mergetreide

2,7

2,6

1

Buchweizen u. Hirse

3,1

2.5

Erbsen u. Futter- erbsen aller Art (Peluschken)

2,9

2,7

3

1

1

Speisebohnen (Stan­gen-, Buschbohnen)

2,9

3,0

1

2

Acker-(Sau-,Pferde-) bohnen

2,7

2,6

Linsen u. Wicken

2,7

2,7

2

2

Kartoffeln

3,1

2,9

1

2

Zuckerrüben

2,9

2,8

Futterrüben lRnnk.t

2,9

2,7

1

2

1

R« und Rübsen

Flachs (Sein)

3,0

2,7

1

1

Klee, auch mit Bei­mischung v. Gräsern

2,9

2,6

1

2

1

Luzerne

2,6

2,7

1

1

2

Wiesen nt. Bc- oder Entwäfferungsanla- gen (Rieselwiesen)

2,5

2,4

1

1

2

Andere Wiesen

2,6

2,5

1

2

1

Der Präsident des

Statistischen

Landesamts.

Preußischen

Dr. Saenger.

J.-Nr. 7495. In der Zeit vom 23.-28. August d. Js. Mvet in Hütten ein Lehrgang für die Ausbildung und Fortbildung von für die Jugendpflege geeigneten Personen statt. Interessenten werden zu dieser Veranstaltung cinge- laben.

Schlüchtern, den 16. August 1926.

Der Landrat. I. V.: Dr. Hausmann.

. 3-°Nr. 7886. Die Landstraße Steinau Niederzell wird wegen Vornahme von Walzarbeiten vom 20. bis ein- fchneßlich 27. August b. Js. für sämtlichen Fuhrwerksver- kchr gesperrt.

Der Verkehr ist über SchmidtmühleKressenbach zu leiten.

Uebertretungen werden nach der Polizeiverordnung vom April 1877 (Amtsblatt S. 137) bestraft.

Schlüchtern, den 17. August 1926.

Der Landrat. J. V.: Schultheiö.

Kreisausschusz.

Normaltarif

für die seitens der Abdcckereiunternehmer in Pilgerzell für ^zuliefernde Tierkadaver an die Tierbesitzer zu zahlenden ^rgütnugen und für die an die Abdeckereiunternehmer für Cle Abhohlung und Beseitiguna der Tierkadaver zu zahlen­den Entschädigungen.

A.

Von den Abdeckereiunternehmern sind an die Tierbe- zu zahlen:

, * Für Kadaver, die mit unbeschädigter und verwert- ntcr Haut abgeliefert sind

1. F ü r N i n d v i e h:

bei einem Hautgewicht bis zu 20 Pfund 25% des Wer- , der Haut;

""^'^ HautgewIcht von 21 bis 40 Pfund 35% des Wertes der Haut;

^ ^^^>u Hautgewicht von 41 bis 60 Pfund 45% des Wertes der Haut;

d) bei einem Hautgewicht von 61 bis 80 Pfund 50% des Wertes der Haut;

e) bei einem Hautgewicht über 80 Pfund 60% des Wer­tes der Haut!

Für nicht ausgetragene Kälber wird keine Endschädi- gung bezahlt.

2. Für Pferde und Tiere des Einhufer­geschlechtes:

a) bei einer Hautlänge bis zu 1,60 m 25% des Wertes der Haut;

b) bei einer Hautlänge von 1,61 m bis zu 2.20 m 30 % des Wertes der Haut;

c) bei einer Hautlänge über 2,20 m 40% des Wertes der Haut.

Für nicht ausgetragene, sowie neugeborene Fohlen im Alter bis zu 8 Tagen wird keine Endschädigung bezahlt.

3. Für Ziegen:

a) ausgewachsene 30% des Wertes der Haut;

b) nicht ausgewachsene 20% des Wertes der Haut.

Kadaver, die mit beschädigter aber noch verwertbarer Haut abgeliefert werden, sind nach denselben Sätzen zu be­zahlen, aber unter Zugrundelegung nur des Wertes, den die Haut mit der Beschädigung noch hat.

Von dem so errechneten Wert der Haut kommen 10 v. H. Wertungskosten vorweg in Abzug.

Bei Berechnung des Wertes der Haut sind die im vor­hergehenden Monat vom Wirtschaftsverband der deutschen Abdeckereiunternehmer erzielten Häutepreise zu Grunde zu legen. Ein von den landwirtschaftlichen Vertretungen (Land­wirtschaftskammer) benannter Vertrauensmann soll das Recht haben, die so ermittelten Häutepreise an der Hand der Bücher des Wirtschaftsverbandes deutscher Abdeckerei­unternehmer zu prüfen.

11. Für 'Schweine sind zu zahlen:

a) bei einem Kadavergewicht von 100200 Pfd. 1. GM. b) bei einem Kadavergewicht über 200300 Pfd. 2, GM. c) bei einem Kadavergewicht über 300 Pfd. 3, GM.

Die Abholung erfolgt in den Fällen zu A unentgeltlich.

B.

I. Von den Tierbesitzern sind für die Abholung und Bearbeitung der ohne Haut abgelieferten Kadaver, welche bei der Fleischbeschau beanstandet werden, oder in den Fällen, in denen die Vernichtung der Haut aus viehseuchenpolizei- lichen Gründen vorgeschrieben ist, an den Abdeckereibesitzer zu zahlen:

1. Für Rindvieh:

a) bei einem Hautgewicht bis zu 20 Pfund 75% des Wertes der Haut;

b) bei einem Hautgewicht von 21 bis 40 Pfund 65% des Wertes der Haut;

c) bei einem Hautgewicht von 41 bis 60 Pfund 55% des Wertes der Haut;

d) bei einem Hautgewicht von 61 bis 80 Pfund 45% des Wertes der Haut;

e) bei einem Hautgewicht über 80 Pfund 35% des Wertes der Haut.

2. Für Pferde und Tiere des Einhufer­geschlechtes:

a) bei einer Hautlänge bis 1,60 m 75% des Wertes der Haut;

b) bei einer Hautlänge von 1,61 m bis 2,20 m 70% des Wertes der Haut;

c) bei einer Hautlänge über 2,20 m 60% des Wertes der Haut.

Bei Pferden und Fohlen des Kaltblutschlages können die obigen Prozentsätze angemessen herabgesetzt werden.

3. Für Schafe:

90% des Wertes der Haut, den sie ohne Wolle hat.

4. Für Ziegen:

a) Ziegen über 1 Jahr 70% des Wertes der Haut;

b) Ziegen unter 1 Jahr (Lämmer) 80% des Wertes der Haut.

Bei Berechnung des Wertes der Haut sind die Be­stimmungen im letzten Absatz unter A l maßgebend.

In allen Fällen, in denen bei Pferden und anderen Einhufern die Lange der Haut nicht durch Messen, bei Rindern und Schafen das Gewicht der Haut nicht durch Wiegen festgestellt werden kann, sind bei Pferden und an­deren Einhufern folgende Normallängen, bei Rindern und Schafen folgende Normalgewichte der Berechnung des Haut­wertes zugrunde zu legen.

1. Für Rindvieh:

a) bei einem Alter bis % Jahr ein Durchschnittsgewicht von 10 Pfund;

b) bei einem Alter von % bis 1 Jahr ein Durchschnitts­gewicht von 20 Pfund;

c) bei einem Alter von 1 bis 1 % Jahr ein Durchschnitts­gewicht von 30 Pfund;

d) bei einem Alter von 1% bis 2 Jahre ein Durchschnitts­gewicht von 40 Pfund;

e) bei einem Alter über 2 Jahre ein Durchschnittsgewicht von 50 Pfund;

2. Für Pferde und Tiere des Einhuferge­schlechtes:

a) bei einem Alter von % Jahr eine Durchschnittslänge von 160 Zentimeter;

b) bei einem Alter über % bis 2 Jahren eine Durch­schnittslänge von 160 bis 219 Zentimeter; (sowie bei älteren Ponys und Eseln)

c) bei einem Alter über 2 Jahren eine Durchschnittslänge über 220 Zentimeter (jedoch ausgenommen Ponys und Esel).

3. Für Schafes

a) bei einem Alter bis 1 Jahr (Lämmer) ein Durchschnitts­gewicht von 5 Pfund (ohne Wolle);

b) bei einem Alter über 1 Jahr ein Durchschnittsgewicht von 8 Pfund (ohne Wolle).

Schafe und Ziegen, welche die Zangen noch' nicht ge­wechselt haben, sind den Lämmera zuzuzählen. Ziegenhäute sind wie handelsüblich nur stückweise, nicht nach Gewicht zu berechnen.

Fulda, den 29. Januar 1925.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Frhr. v. Gagern.

*

J.-Nr. 4598 K. A. Wird veröffentlicht. Der vorste­hende Tarif gilt auch für die Orte Hütten, Heubach, Ober­kalbach, Gundhelm, Uttrichshausen und Oberzell.

Schlüchtern, den 12. August 1926.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. V.: Dr. Hausmann.

Eberkorung betr.

J.-Nr. 4574 K. A. Die in Nr. 12 der Schlüchterner Zeitung veröffentlichte Polizeiverordnung des Herrn Regie- rungs-präsidenten vom 23. Dezember 1925 ist unterm 11. Juni 1926 dahin abgeändert worden, daß im § 4 Zeile 1 die Zahl 1927 durch die Zahl 19 2 8 ersetzt wird.

Der vorgeschriebene Abstammungs-Nachweis wird hier­nach erst vom 1. Januar 1928 ab verlangt.

Schlüchtern, den 13. August 1926.

Der Landrat. J. V.: Dr. Hausmann.

Kreisarbeitsnachweis Tgb. Nr. 3583 betr. NotstandSarbeit: Kinzigregulierung.

Die Notlage unserer Erwerbslosen im Kreise erfordert dringend für dieselben Arbeitsgelegenheit zu beschaffen. Zu diesem Zwecke ist dem Herrn RegierungS-Präsidenten in Caffel das Projekt vorgelegt worden, die Kinzig innerhalb des Kreises zu regulieren. Ich habe bereits das Kulturbauamt in Fulda gebeten, dieses Projekt vorzubereiten und ersuche die Herren Bürgermeister der Gemeinden, durch deren Ge­markung die Kinzig fließt, Stellung zu diesem Projekt zu nehmen und mir bis zum 4. September d. Js. darüber zu berichten.

Schlüchtern, den 16. August 1926.

Der Vorsitzende des Krcisarbcitsnachwciscs.

I. V.: Dr. Hausmann.

Stadt Schlüchtern^

Betrifft: Verkauf eines Bullen.

Am Donnerstag, den 19. d. Mte. nachmittags 2 Uhr wird im Hofe des städtischen Anwesens Fuldaerstraße Nr. 47 ein

Bulle zum Schlachten öffentlich verkauft.

Bedingungen werden im Termin bekannt gegeben.

Schlüchtern, den 18. August 1926.

Der Magistrat. Gaenßlen.

** Ein neuer französisch-polnischer Vertrag. Ein neuer Freundschaftsvcrtrag und Schiedsgerichtsvertrag soll, wie die Volonts" melbct, zwischen Frankreich und Polen abgeschlossen werden. Es sind nach Angaben des Blattes bereits offiziöse Verhandlungen zwischen Paris und Warschau im Gange, um einen ähnlichen Vertrag wie er kürzlich zwischen Frankreich und Rumänien geschlossen wurde, auszuarbeiten.

** Eine Saardenkschrift an den Völkerbundsrat. Die Fraktionen des Zentrums, der Saarländischen Volkspartei und der Sozialdemokratischen Partei im saarländischen Landesrat Ixiben dein Völkerbundsrat eine Denkschrift cingereicht, die in der These:Die französische Mehrheit der Regierungskommis sion des Saargebiets ein Schaden des Saargebiets" gipfelt. Es werden noch einmal die Ucbelstände und die Schäden aus­gezählt. die die RegierungSkonunission seit ihrem Bestehen im Saar-gebiet unter der durchweg kerndeutschen Bevölkerung angerichtet hat.