Schlüchterner Zutuns
krets-Kmtsblatt * Myememev amtlich erKnzeLtzev für $m Kreis Schlüchtem
Rr. 84 (1. Blatt).
Samstag, den 17. Juli 1926
78. Jahrg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
J.-Nr. 6669. Diejenigen OrtSpolizeibehörden, welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom 28. April d. I. Nr. 4074 — Schlüchterner Zeitung Nr. 51 — betr. die neuen Katasterblätter für die gewerblichen Anlagen, noch im Rückstände sind, werden an die Einsendung deö geforderten Berichts nochmals erinnert.
Schlüchtern, den 13. Juli 1926.
Der Landrat. J. B.: Schultheis.
J.-Nr. 6498. Die Firma van den Berg & Co., G. m. b. H. zu Rostock/Mecklenburg, vertreibt unter lebhafter Anpreisung ein Heilmittel gegen Maul- und Klauenseuche „Matafto". Dieses Mittel ist bereits im Jahre 1922 auf Veranlassung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten hinsichtlich seiner Schutzwirkung gegen Maul- und Klauenseuche geprüft und für unwirksam befunden worden. Eine erneute Prüfung des „Matafto" seitens der staatlichen For- fchungöanstalt auf seine Schutz- und Heilwirkung hat wiederum vergeben, daß diesem Präparate weder eine vorbeugende noch heilende Wirkung zuzuschreiben ist. Es ist auch nicht imstande, die Nachkrankheiten der Maul- und Klauenseuche zu verhindern.
Hiernach ist das Mittel als wertlos zu bezeichnen und es wird deshalb vor seiner Anwendung gewarnt.
Schlüchtern, den 12. Juli 1926.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 6785 II. Herr Veterinärrat Dr. Reich, hier, ist vom 16. bis einschließlich 26. ds. Mts. beurlaubt. Mit seiner Vertretung ist der Veterinärrat Dr. Ocker in Gelnhau- sen beauftragt worden. Für die Ergänzungöfleischbeschau und die Untersuchungen bei Viehentladungen auf den Eisenbahnstationen sind die schon früher dafür bestimmten Tierärzte zuständig.
Schlüchtern, den 14. Juli 1926.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 5923 1. Die durch meine Verfügung vom 22. °; Mts. J.-Nr. 5923 — Schlüchterner Zeitung Nr. 74 — für die Hanau-Vachaer-Landstraße angeordnete Verkehrösperre wird bis zum 24. d. Mts. (einschl.) verlängert.
Schlüchtern, den 16. Juli 1926.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
Finanzamt.
Bekanntmachung.
Betr. Bewertung zwangsbewirtschafteter Grundstücke für die erste Feststellung der Einheitswerte nach dem Reichsbewertungsgesetz.
Auf Grund der §§ 24 Abs. 2, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2
Durchführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz für die erste Feststellung der Einheitswerte und zum Ver- mögenfteuergcsetz für die Veranlagung 1925 und 1926 vom ^4> Mai 1926 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 227 ff.) wird für den Bezirk des Landesfinanzamts Cassel im Benehmen mit den Herren Regierungspräsidenten in Cassel, Wiesbaden und Coblenz und dem Herrn Landeodirektor in Arolsen folgendes bestimmt:
1. Unbesetztes Gebiet.
A. Einfamilienhäuser.
1. Einfamilienhäuser sind grundsätzlich mit 65 v. H. des Wehrbeitragswerts zu bewerten.
2. Abweichend hiervon sind kleine, einfach ausgestattete Familienhäuser der minderbemittelten Bevölkerung mit einem Wehrbeitragowert von nicht mehr als 20 000 Mk. anstatt mit 65 v. H. mit einem Satz von 55 bis 45 v. H. des Wehrbeitragswertes zu bewerten.
3. Auch ohne daß die Voraussetzungen zu 2. vorliegen, kann in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Bewertung mit 65 v. H. des Wehrbeitragswerts eine grobe Unbilligkeit bedeuten würde, auf Antrag des Steuerpflichtigen die Bewertung mit einem niedrigeren Hundertsatz bis zu 4s des Wehrbeitragswerts erfolgen. Die Entscheidung über derartige Anträge behalte ich mir vor.
ß- Mietwohngrundstücke.
1. Mietwohngrundstücke sind grundsätzlich mit 45 v. H. des Wehrbeitragswerts zu bewerten.
2. In den Städten Cassel, Frankfurt a. M. und Wiesbaden sind Mietwohngrundstücke, die im wesentlichen aus einfach ausgestalteten kleineren Wohnungen bestehen und an Mieter aus Kreisen der minderbemittelten Bevölkerung vermietet zu werden pflegen (z. B. Altstadthäuser, Mietkasernen und Grundstücke in Ar- bcitcrwohnviertel) mit einem Hundertsatz bis zu 25 v.
H. des Wehrbeitragswerts zu bewerten.
3. In den übrigen Orten des Bezirks sind die zu 2. genannten Grundstücke unter den dort angeführten Voraussetzungen mit einem Hundertsatz bis zu 30 v. H. des Wehrbeitragswerts zu bewerten.
C. Geschäftsgrundstücke.
1. Geschäftegrundstücke sind grundsätzlich mit 70 v. H. des Wehrbeitragswerts zu bewerten.
2. Fabrikgrundstücke, die nachweislich infolge von Erschütterungen, giftigen Gasen, säurehaltigen Stoffen und anderen außergewöhnlichen Umständen besonders stark abgenutzt sind, können ausnahmsweise von den Finanzämtern mit einem niedrigeren Hundertsatz bis zu 60 v. H. des Wehrbeitragswerts bewertet werden.
11. Besetztes Gebiet.
A. Allgemein werden für sämtliche zwangsbewirtschafteten Grundstücke deö besetzten Gebiets die nach Ziff. 1 dieser Bekanntmachung maßgebenden Hundertsätze um 5 ermäßigt. Die Finanzämter sind jedoch ermächtigt, in besonders gelagerten Fällen Ermäßigung bis zu 10 v. H, des Wehrbeitragswerts eintreten zu lassen.
B. Die Geschäftsgrundstücke des Hotel- und Beherber- gungsgewerbes in den Badeorten des besetzten Gebiets sind allgemein mit 45 v. H. des Wehrbeitragswerts zu bewerten.
C. Die gleiche Regelung wie zu B gilt für Bad Homburg v. d. H., Gonzenheim und Dornholzhausen.
111.
Bei Grundstücken, die erfahrungsgemäß Hochwassergefahren ausgesetzt sind, können die Finanzämter die nach Ziff. 1 und 11 dieser Bekanntmachung maßgebenden Hundertsätze um weitere 5 v. H. des Wehrbeitragswerts ermäßigen, es sei denn, daß dem Umstände der Gefährdung bereits bet der Feststellung des Wehrbeitragswerts Rechnung getragen worden ist.
IV.
In keinem Falle dürfen die in den §§ 24 Abs. 2, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2 der »Durchführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz für die erste Feststellung der Einheitswerte und zum Vermögensteuergesetz für die Veranlagung 1925 und 1926" zugelassenen Mindestsätze unterschritten werden.
Cassel, den 29. Juni 1926.
Der Präsident des Landesfinanzamteö. I. V.: Grunewald.
Stadt Schlüchtern.
Runderlatz des Preutz. Finanzministers v. 25. 6. 1926 (K. V. 2 4495/11. B. 7633).
Hauszinsstcuer.
1. Durch ein vom Landtag am 23. Juni 1926 beschlossenes Gesetz wird die Hauszinssteuer mit Wirkung vom 1. 7. 1926 auf den zehnfachen Betrag der staatlichen vorläufigen Steuer vom Grundvermögen erhöht. Die Steuer wird wie bisher am 15. eines jeden Monats fällig; der erhöhte Steuerbetrag ist also zum ersten Male am 15. 7^ 1926 zu entrichten. Eine besondere Benachrichtigung ergeht im allgemeinen an die Steuerschuldner nicht.
2. Soweit Grundstücke, die unter die BefreiungSvor- schriften des § 2a der PrStNV fallen, zur Hauszinssteuer herangezogen sind, steht dem Steuerschuldner das Recht des Einspruchs hiergegen zu; dieser ist bis zum 15. 10. 1926 beim Vorsitzenden des Grundsteuerausschusses (Katasteramt) anzubringen. Bei begründeten Einsprüchen tritt die Befreiung vom 1. 4. 1926 ab in Kraft.
3. Bei Grundstücken (Grundstücksteilen), die für gewerbliche Zwecke genutzt werden, kann unter Umstanden eine Herabsetzung der Hauszinsstcuer dadurch erzielt werden, daß der Veranlagung eine angenommene Grundvermögenssteuer von 4 v. H. des nach den Vorschriften des Gebäudesteuergesetzes vom 21. 5. 1861 (GS. S. 317) festgestellten oder festzustellenden Gebäudesteuernutzungswertes zugrunde gelegt wird (§ 2 Abs. 2b der PrStNV.).
4. Bei Grundstücken, die am 31. 12. 1918 mit dinglichen privatrechtlichen Lasten nicht oder mit einem Goldmark- bctrage von nickt mehr als 40 v. H. des FriedenSwerteS belastet waren, ist der Betrag der Steuer auf Antrag des Eigentümers soweit herabzusetzen, daß er
bei unbelasteten Grundstücken 375 v. H.,
bei einer Belastung bis zu 10 v. H. des FriedenSwerteS 500 v. H.,
bei einer Belastung bis zu 20 v. H. des FriedenSwerteS 625 v. H.,
bei einer Belastung bis zu 30 v. H. des FriedenSwerteS 75« ». H.,
bei einer Belastung bis zu 40 p. H. des FriedenSwerteS 875 v. H.
der Grundvermögenssteuer betragt. (§ 3 Abs. 3 der PrStNV. in der neuen Fassung.)
Für diejenigen Grundstücke, die bisher schon mit nur 500 oder 400 v. H. der Grundvermögenssteuer zur Haus
zinssteuer herangezogen waren, weil sie am 1. 7. 1914 höchstens bis zu 20 v. H. des Werts dinglich belastet waren, wird auf Grund der Bestimmungen im vorstehenden Abs. 1 die Steuer durch die Katasterämter neu festgesetzt und den Steuerschuldnern mitgeteilr werden. Im übrigen erfolgt die Herabsetzung der Steuer nur auf Antrag. Eines erneuten Antrags bedarf es nicht, wenn ein solcher bereits zugleich mit der im Anfänge dieses Jahres abgegebenen Erklärung über die Friedensmiete gestellt worden ist.
5. Für Einfamilienhäuser mit einer Wohnfläche von nicht mehr als 90 qm, die bis zum i. Juli 1918 einschl. bezugsfertig hergestellt waren und ausschließlich vom Eigentümer und seiner Familie bewohnt werden, wird auf Antrag des Steuerschuldners
a) Steuerbefreiung gewährt, sofern das Einfamilienhaus zu diesem Zeitpunkte mit dinglichen privatrechtlichen Lasten nicht oder mit einem Goldmarkbetrage von nicht mehr als 20 v. H. des Friedenswertes belastet war,
b) die Steuer um 250 v. H. der Grundvermögenssteuer, jedoch nicht unter 375 v. H. der Grundvermögens- steuer herabgesetzt, sofern das Einfamilienhaus zu dem angegebenen Zeitpunkte mit einem Goldmarkbetrage von mehr als 20 v. H. des FriedenSwerteS belastet war. (§33 der PrStNV.)
Die Freistellung oder Ermäßigung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Einfamilienhaus zum geringen Teil auf Grund behördlicher Maßnahmen vermietet war.
6. Anträge gemäß Ziff. 3 bis 5 dieser Bekanntmackung sind beim Vorsitzenden des Grundsteuerausschusses (Kataster- -amt) bis zum 31. 12. 1926 zu stellen. Die Steuerminderung oder Befreiung tritt, sofern die Anträge begründet sind, vom 1. 7. 1926 ab in Wirkung.
Der Vorsitzende des Grundsteuerausschusses.
•
Veröffentlicht:
‘ ’ vlücktern, den 12. Juli 1926.
Der Magistrat. Gaenßlen.
vekanntmaHvng
In der Zeit vom 21. bis 31. Juli findet eine Alarm-
Uebung für die freiw. Feuerwehr Schlüchtern statt.
Schlüchtern, den 15. Juli 1926.
Die Polizeiverwaltung: J. V.: Fenner.
Der Ortsbrandmeister u. Führer der Wehr: Dcnhard.
Ausschreibung.
Die Lieferung der Oefen, Herde und Waschkessel für die beiden städtischen Neubauten sollen vergeben werden.
Erforderlich sind:
18 Oefen, 8 Küchenherde und 3 Waschkessel.
Schriftliche Angebote mit Abbildungen pp. und Angabe der Fabrikate sind in verschlossenen Briefumschlägen mit der Aufschrift »Submission über Oefen pp." bis spätestens Montag, den 26. d. Mts. vormittags 11 Uhr dem Stadtbauamt verschlossen einzureichen.
Bedingungen pp. können vorher daselbst eingcsehen und in Empfang genommen werden.
Auswahl und Zuschlagserteilung bleibt Vorbehalten.
Schlüchtern, den 16. Juli 1926.
Der Magistrat: Fenner.
Deutschland soll zahlen!
Zum englisch-französischen Schuldenabkommen.
In einer Betrachtung über die französisch-englische Schul- denregelung stellt der „Matin" die Frage: Wie viel Jahre wird uns Deutschland bezahlen? Der Dawes-Plan setzt die Zahl der Annuitäten nicht fest. Dieser Fehler muß beseitigt werden.
Unsere Abmachungen über die Schulden sind nicht gleichmäßig und es ist nicht möglich, sie durchzuführen, wenn nicht Deutschland auch während 62 Jahren bezahlt. Davon ist nie« mals die Rede gewesen. In London hat man in dem Augenblick, als man über die Reparationsregelung verhandelte, nur von 37 Jahreszahlungen als Maximum gesprochen. Das ist nicht zulässig.
Wenn Deusschland uns nur während 37 Jahren bezahlt, würde sich daraus ergeben, daß nach dieser Periode uns 25 Jahre hindurch nichts bezahlt würde, während wir unseren Verpflichtungen gegenüber England und Amerika nachkommen müßten. Es wäre unmöglich, ja sogar nicht ehrenhaft, einen Vertrag mit unseren Gläubigern unter solchen Bedingungen zu schließen, die von denen, die unserem Schuldner gewährt Würben, vollkommen verschieden sind. Der Artikel schließt: Deshalb muß Vor jeden: Versuch einer allgemeinen Regelung der Kriegsschulden dafür gesorgt Werben, daß Deutschland hin sichtlich der Ziffer der Jahreszahlungcn mit Frankreich auf vollkommen gleichen Fuß gestellt wird.