Einzelbild herunterladen
 

| Auskunft Vertag: tz.Steinfetd Söhne* Seschäftsfb: Vahnhofstv.ü * fernspv.Nr.i^ * Poststheikk:^ankftwkaM.rrD»

: Rr. 78 (1. Blatt) Samstag, den 3. Juli 1926 78 J«»r«

b - -j . ' 1 "jg.........-- ..... .... .........-. . =

5«

>6 it id er e- t» Z s n t- T S

r t it r i

r

;

Amtliche Bekanntmachungen.

Sandratsamt.

Viehfeuchenpolizetliche Anordnung.

Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche firb auf Grund der §§ 18 ff. des ViehseuchengesetzeS M 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) mit Ermäch- tzung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen mb Forsten folgendes bestimmt:

§ r.

a) Sperrbezirk im Sinne dieser Anordnung ist der Gutsbezirk Hundsrück.

b) Beobachtungsgebiete im Sinne dieser An­ordnung.

c) Erweiterte Beobachtungsgebiete im Sinne dieser Anordnung sind z. Zeit nicht vorhanden.

d) Das Verladen von Klauenvieh auf der Station Steinau ist verboten.

A. Vorschriften für das Seuchengehöft.

$ 2.

Ueber alle Ställe, in denen Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt.

§ 3.

*11 Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfäl- Ilm, nur vom Besitzer der Tiere oder der Ställe, dessen Ver- _ I tretet, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege ülbctrauten Personen und Tierärzten betreten werden.

Personen, die in den abgesperrten Ställen verkehrt ha- llm, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das I Behost verlassen.

§ 4.

Das Geflügel ausgenommen Tauben ist so zu k^rwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.

§ 5.

| Irn." Wartung oco KlauenoiehS dürste P> n >uen ^, ^ Mrwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berüy- I ning kommen.

Vorschriften für nicht verseuchte Gehöfte I des Sperrbezirk ö.

I § 6.

| Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des I Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle, jedoch IM das abgesonderte Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung ' I entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Ausführung der 5 liiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung n I festesten! wird, daß der gesamte Klauenviehhestand des Ge- Ibösts noch seuchenfrei ist. Ueber die Erteilung der Geneh- I migung entscheidet, wenn die Schlachtung im hiesigen Kreise l lSmchenorte) erfolgen soll, der Unterzeichnete, andernfalls gkr Regierungspräsident.

, I Wenn dringende wirtschaftliche Gründe die Benutzung Klauenviehgespannen oder den Weidegang von Klauen- I dich im Sperrbezirk notwendig machen, können Erleichterun- I gen von den Vorschriften dieses Paragraphen durch Vermitt- I tag der Ortspolizeibehörde bei dem Unterzeichneten beantragt I »erden.

$7.

Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist I I das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste An- I Artung gleich zu achten.

§ 8.

Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und ande- I 'en Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, fer- I «er Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist I das Betreten aller Ställe und sonstigen Standorte von I Klauenvieh im Sperrbezirk, desgleichen der Eintritt in die 9 ^»chengehöfte verboten.

V, In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibc- I färbe Ausnahmen zulassen.

§ 9.

Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätscbaf- I ta und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Be- I Grung gekommen sind, dürfen aus den: Sperrbezirk nur I ta vrtopolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuord- I tonben Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. $ io.

Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie I das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist ver- I taen. Dein Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch- I taten mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen.

I Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung I tan vom Unterzeichneten gestattet werden.

I , Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwechen I st nur im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bcdürf- I tafcö mit Genehmigung des Regierungspräsidenten, die beim I Unterzeichneten zu beantragen ist, zulässig.

C. Vorschriften für das Beobachtungögebiet. § ii.

i. Aus dem Beobachtungögebiet darf Klauenvieh, ab­gesehen von den Fällen der Abs. 2 und z, nicht entfernt werden. Auch sind das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet sowie der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungögebiet auf Märkte verboten.

2. Die Ausfuhr von Klauenvieh nach in der Nähe liegenden Orten zum Zwecke der Schlachtung wird vom Unterzeichneten unter den im § 166 (2) der Viehseuchen- polizeilichen Anordnung des Herrn Landwirtschaftsministerö vom 1. Mai 1912 (abgedruckt im Reichs- und Staats­anzeiger) angegebenen Bedingungen gestattet werden, wenn die frühestens am Tage vor dem Abgänge der Tiere vorzu- nehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöftes noch seuchenfrei ist. Unter den­selben Bedingungen wird auch die Auöfuhr nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern ge­stattet werden, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar oder von der Verladestation aus zu Wagen zugeführt werden.

3. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zucht­zwecken darf nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten unter den in § 166 (3) der viehseuchenpolizeilichen Anord­nung vom 1. Mai 1912 angegebenen Bedingungen erfolgen, wenn die frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Seuchen- freiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöftes ergibt und die Tiere am Bestimmungsort mit Genehmigung der dortigen Ortspolizeibehörde zwei Wochen lang unter polizeilicher Be­obachtung gestellt werden können.

§ 12.

Im Beobachtungsgebiet ist der gemeinschaftliche Weide­gang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Be- ,&<!, die gemeiuschafU-wr Leu ..-uj . - : Brunnen, Tra -t.u und Schwemmen für Klauenvieh und das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen ohne Erlaubnis des Unterzeichneten verboten.

$ 13.

Im Beobachtungsgebiet ist ferner verboten:

a) die Abhaltung von Klauenviehmärkten einschließlich marktähnlicher Veranstaltungen;

b) der Handel mit Klauenvieh und Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebc- zirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch daö Aufsuchen von Bestellungen durch Händler oder Mitführen von Tieren und das Auf­kaufen von Tieren durch Händler;

c) die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauen­vieh, falls diese nicht auf dem eigenen nicht gesperrten Ge­höfte desjenigen Besitzers stattfinden, der die Tiere mindestens 3 Monate lang selbst besessen bat;

d) die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh;

e) das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereien, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkereien, ferner die Ent­fernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, be­vor sie desinfiziert sind.

D. V 0 r s ch r i f t e n für das erweiterte Beobachtungsgebiet.

§ 14.

Die in § 13 angegebenen Verbote gelten auch für das erweiterte Beobachtungsgebiet.

E. Allgemeines.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach den §§ 74 ff. des ViehseuchengesetzeS vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) bestraft.

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Sie wirb auf- gehoben werden, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung beseitigt ist.

Schlüchtern, den 29. Juni 1926.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 3707. Ich ersuche die Herren Bürgermeister um Bericht bis spätestens zum 10. Juli d. J., wieviel Stadtkinder aus Hagen, bezw. Kinder aus anderen Städten zum vorüber­gehenden Sommeraufenthalt in den einzelnen Gemeinden sich befinden. Es ist hierzu eine Nachmessung aufzustellen, aus der ersichtlich ist:

1) Vor- und Zuname, sowie Wohnort des Kindes,

2) Vor- und Zuname der Pflegeeltern.

Den Termin ersuche ich unbedingt einzuhalten. Fehlanzeige ist nicht erforderlich.

Schlüchtern, den 30. Juni 1926.

Der Vorsitzende des Krciswohlfahrtöamteö.

Nr. 6190. In der Gemeinde Ho ras (Kreis Fulda) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Schlüchtern, den 28. Juni 1926.

Der Landrat.

J.-Nr. 6383. Der Landweg zwischen Jossa und Ober­sinn wird bis zur Landesgrenze wegen Vornahme von Walz- arbeiten vom 5. bis einschl. 10. d. Mlö. für den Lastfuhr« werksverkehr gesperrt.

Uebertretungen werden nach der Polizeiverordnung vom 6. April 1877 (Amtsblatt S. 137) bestraft.

Schlüchtern, den 2. Juli 1926.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.

J.-Nr. 5587. Die Herren Bürgermeister zu. Ahl, Alten- gronau, Breunings, Eckardroth, Gundhelm, Kreffenbach, Marjoß, Sannerz, Schwarzenfels, Sterbfritz, Ultricbshausen, Vollmerz und Wallroth werden hiermit an die umgehende Rücksendung des ihnen mit meiner Verfügung vom 4. d. Mlö. Nr. 5055 zugesandten Fragebogens erinnert.

Schlüchtern, den 29. Juni 1926.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.

Stadt Schlüchtern.

Bekanntmachung.

Die gesetzliche Miete beträgt vom 1. Juli 1926 ab 100 Prozent der reinen Friedensmiete.

Sofern die SchönheitSreparaturen vom Mieter auöge- führt werden ermäßigt sich dieser Prozentsatz auf 96 v. H. Schlüchtern, den 1. Juli 1926.

Der Magistrat. Gaenßlen.

um die Fürstenabfindung

Reichstogsauflösung?

Der gestern zu Ende geführten zweiten Lesung der Rc- * .^.yiwaähnrfanr . über hie Fi. s'e t rr'.HWsM- -or«». nur ^Jelhale Bedeutung zu.

Die endgültige Entscheidung über die Vorlage wird erst am Freitag bei der dritten Lesung fallen. Ob es bis dahin in den vorgesehenen interfraktionellen Besprechungen gelingt, eine Zweidrittelmehrheit für die Vorlage zu sichern, dürfte, wie die Blätter betonen, zum mindesten zweifelhaft sein. Auch ist noch unsicher, tvas die Regierung im Falle einer Ablehnung des Gesetzes tun werde.

Im Zusammenhang mit der Erörterung der von beut Reichsmimstcr des Innern in Aussicht gestellten Konjequen- :en tritt dasBerl. Tagebl." den Gerüchten entgegen, daß Ncichsorasident v. Hindenburg sich einem Ersuchen des Kabi­netts, das Dekret der Reichstagsauflösung zu unterzeichnen, versagen würde. Der Reichspräsident soll nach bent genannten Blatt durchaus geneigt sein, den etwaigen Wünschen des ReichSkabinetts hinsichtlich einer für notwendig gehaltenen Reichstagsauslösung Rechnung zu tragen.

Geheimrat v. Berg über die Ansprüche der Hohenzollern.

In verschiedenen Berliner Blättern ist mehrfach ote Ver­mutung ausgesprochen worden, daß eine Kundgebung des Hauses Hohenzollern zu erwarten sei, die einen weiteren Ver­zicht dieses Hauses enthalten werde. Daraufhin erklärt jetzt der Vertreter der Hohenzollern, Geheimrat v. Berg, folgcrides:

Die betreffenden Darlegungen sind mir bekannt, aber ich begreife wirklich nicht, worauf wir denn noch verzichten sollen. Ist der Oktobervergleich nicht ein ganz großer Verzuht? Die Herren, die solche Dinge geschrieben haben, müssen tatsächlich nicht unterrichtet gewesen sein, sonst hätten sie mit ihrer An­regung nicht hervortreten können. Was für eine Geste er­wartet man überhaupt von uns? Sollen wir dem Kompro- niiß zustimmen? Täten wir das, so würden wir damit einer Enteignung ausgesetzt werben. Wenn wir zu neuen Verhand­lungen mit dem preußischen Staat kämen, würden wir viel­leicht auch wieder zu noch weitgehenderem Verzicht gelingen. Aber es läßt sich im Augenblick natürlich nichts Genaues sagen. Ich glaube nicht, daß Auseinandersetzungen in ber Oessentlichkeit über diesen Punkt einzusehen waren."

Die S. P. D. fordert Reichstagsauflösung.

B e r l i n, 2. 7. (WTB.) Die sozialdemokratische Rcicbö- tagofraktion beschloß in ihrer gestrigen Abendsitzung, das Fürstenabfindungsgesetz abzulehnen. Der Beschluß wurde mit 73 gegen 38 Stimmen gefaßt. Damit sind alle weiteren Verhandlungen mit den Regierungsparteien über die Frage erledigt. Der Fraktionsvorsitzende Wels wird am Freitag bei der dritten Beratung des Gesetzes den ablehnenden Stand­punkt der sozialdemokrattschen Fraktion begründen und die Auflösung des Reichstages fordern.

Der GefchäftSordnungSauSschutz des Reichstages lehnte den Antrag der Oberreichsanwaltschast auf Aushebung der Immunität der kommunistischen Rcichstagsabgeordnctcn «töcker, Koenen, Remmele, HSrnlc, Pfeiffer und Heckert wegen Hochverrats ab. Für Verhaftung stimmten die Deutschnativnalcn und die Mit- aliebcr der Deutschen Volkspartei.