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Rr. 56 (1. Blatt) Donnerstag, den 13. Mai 1986

78. Aahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

S-ndratsankt.

ji.-Nr. 4737/15.

Polizeiverordnung ihr die Reinhaltung der öffentlichen Wege in den Landgemeinden des Kreises

Schlächter n.

Auf der Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung über ik Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom o. September 1867 — G. S. S. 1529 — und des K 142 « Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. ch 1883 (G. S. S. 195) wird unter Zustimmung des Wisausschusses folgende Polizeiverordnung für die Landgc- «Mm des Kreises Schlüchtern erlassen:

§ 1. Die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden jfmtlichen Wege sind jeden Mittwoch und Sonnabend in den ^Mittagsstunden vor Eintritt der Dunkelheit zu reinigen. Mit auf einen Mittwoch oder Sonnabend ein öffentlicher jtiertag, so hat die Reinigung am vorhergehenden Werktage ii erfolgen.

§ 2. Bei trockenem frostfreien Wetter sind die Wege un- rötelbar vor der Reinigung genügend mit Wasser zu bespren- |«i, sodaß sich kein Staub entwickeln kann.

§ 3. In den Gemeinden, in denen die Verpflichtung zur Einigung durch Ortöstatut den Anliegern auferlegt worden sh haben diese die Reinigung bis zur Wegemitte, bei Wegc- Nungen bis zu den Schnittpunkten der Mittellinien bet ich kreuzenden Wege auszuführen.

In den andern Gemeinden ist die Gemeinde selbst zur Wntßung verpflichtet.

§ 4. Hat für den zur Reinigung Verpflichteten ein an- «er der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren jederzeit »iderruflichen Zustimmung die Ausführung der Reinigung ikmominen, so ist er anstelle des ersten zur Reuugung wr< fli'chtet.

Der zuerst Verpflichtete bleibt straffrei, wenn der andere M Verpflichtung nicht erfüllt; dagegen ist dieser strafbar.

Ebenso bleibt straffrei ein zur Reinigung Verpflichteter, «die Ausführung der Reinigung durch Privatvertrag einer «glichen Persönlichkeit übertragen hat, wenn diese ihre Ver­slichtung nicht erfüllt.

§ 5. Bei eintretender Glätte hat der zur Reinigung Vcr- sllchtctc in dein in § 3 angegebenen Umfang den Weg alS- ^ld mit Asche, Sand oder anderen genügend abstumpfendcn -loffen zu bestreuen.

$ 6. Die OrtSpolizeibebörde ist berechtigt, aus besonderen «nden außerordentliche Reinigungen der öffentlichen Wege Wordnen.

Ebenso kann sie in besonderen Fällen die Wegräumung Schnees und Eises anordnen.

Diese Anordnungen sind für die zur Reinigung Ver- »chtktcn verbindlich, wenn sie entweder in ortsüblicher Weise Mirf) bekannt gemacht oder den Verpflichteten besonders geteilt worden sind.

§ 7. Die öffentlichen Wege dürfen nicht durch Küchen- ® Wirtschaftsabwässer, Jauche und andere schmutzige Flüs- Miten verunreinigt werden.

Ebenso ist die Verunreinigung durch feste Gegenstände «boten.

. 8 8. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden nach Nr. io des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 1 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 9. Diese Polizeiverordnung tritt am Tage der Veröf- 'Echung in Kraft.

Schlüchtern, den 28. Juni 1915.

Der Königliche Landrat.

*

3--Nr. 4215. Die vorstehende Polizeiverordnung wird r genauesten Beachtung hiermit nochmals veröffentlicht. Schlächtern, den 4. Mai 1926.

Der Landrat. I. V.: Schultheis.

a-Nr. 4123. Am Freitag, dem 21. Mai ds. JS. voclnit- ” lll/z Uhr wird in Schlüchtern an der Stadthalle vor ? llntcrtor eine Stutenkörung in Verbindung mit der Ver- ' "iß von Iuchtmaterial-ErhaltungSprämien stattfinden. slnr Eintragung in das Kurhessische Stut- b uch m erben zu gelassen:

K al tb l u t st u t e N des rheinisch-deutschen Schlages. War m blutstutc n.

1. Eintra g u n g v o n Kaltblutstute n.

Die Eintragung der K a l t b l u t st u t e n erfolgt nach den minien des Reicbsvcrbandcö der Kaltblutzüchter Deutscb-

[ E« wird dabei unterschieden zwischen Eintragungen in auptsta m m b u ch" und in das „S t a m m b u ch".

5h das H a u p t st a in m b u ch werden nur solche Stu- ^getragen, welche bem Typ voll entsprechen, und für

deren Abstammung der Nachweis mindestens einer Generation guchtbuchmäßig vorgelegt werden kann.

Diese Nachtveisung ist durch Vorzeigung des Deckscheines oder sonstiger Abstammungspapiere zu erbringen, aus welchen hervorgehen muß, daß daö betreffende Tier von einem staat­lichen oder einem angekörten Privat- oder GenossenschaflS- Hengst und einer in einem Stutbuch eingetragenen Stute stammt. Es ist daher erforderlich, daß jeder Stutendesitzer in die Deckscheine derjenigen Stuten, welche zur Vorführung kommen sollen, rechtzeitig durch den Gestütwärter oder den Privathengsthalter den Namen des Vaters und der Mutter sowie den Namen des Züchters eintragen läßt. Hinter dem Namen des Vaters ist anzugeben, ob es sich um einen Land- beschälcr oder einen Privathengst handelt. Hinter dem Namen der Mutter ist das Stutbuch und die Stutbuchnummer anzu­geben.

In das S t a m m b u ch werden alle übrigen Stuten eingetragen. Es wird dabei unterschieden zwischen:

a) Stuten, welche bem Aussehen nach und nach mündlichem Nachweis noch als reinblütig und als typisch im Sinne des verfolgten Zuchtzieles anzusprechen sind, für die aber kem zuchtbuchmäßiger Abstammungsnachweis erbracht werden kann. Ausnahmen können bei solchen Stuten gemacht wer­den, von welchen eine so gute und typtreue Nachzucht von mindestens 2 Stück vorgestellt werden kann, daß bte Smt- buchkommission die Mutterstute für Hauptstammbuchwürdig erklärt. Nachkommen von Stuten dieser Gruppe sönnen, wenn sie typisch sind, für das Hauptstammbuch gekört werden.

b) alle nicht ganz typischen und Kreuzungs-Stuten. Es sollen jedoch nur solche Kreuzungs-Stuten ausgenommen werden, die überwiegend Kaltblutcharakter haben.

Die Gebühr für die Eintragung einer Kaltblutstute be­trägt 5 Mark.

2. Eintrag u n g v o n W a r m b l u t st i t c i.

Für die Eintragung von dreijährigen und älteren Warm­blutstuten ist die Vorzeigung von Abstammungöpapieren nicht vorgeschrieben, doch ist es erwünscht, daß diese soweit wie möglich beigebracht werden, damit die Unterlagen für eine Zuchtbuchführung geschaffen werden.

Die Gebühr für die Eintragung einer Warmblutstute be­trägt 5 Mark.

II. Verteilung von Z u ch tm a t e r ial - E r Haltungs­prämien.

Zur weiteren Förderung der Kaltblutzucht sollen an kalt­blütige Saugfohlen, ein- und zweijährige Stutfohlen wie bis­her Iuchtinaterial-Erhaltungsprämien in Forin einer Ebren- urkunde gegeben werden.

Es dürfen nur wirklich prämiierenswürdige Fohlen des rheinisch-deutschen Schlages prämiiert werden. Fohlen mit vernachlässigten Hufen sind von der Prämiierung auSgcscblos- sen. Auf Nachweis des Weideganges der Fohlen wird beson­derer Wert gelegt. Die Fohlenscheine müssen vorgewiesen werden.

III. Verteilung von Geldprämien.

Um ein Urteil über die Vererbung der einzelnen in den betreffenden Kreisen zur Zucht aufgest U\n Staats- und Privathengste zu bekommen, ist eS erwünscht, daß bereit Nach­zucht der Stutbuchkommission vorgeführt wird. Zu diesem Zwecke sollen außer den vorgenannten Ehrenurkunden an die besten Fohlen auch noch Geldpreise in Höhe von 10—20 Mark je Fohlen verteilt werden. Im ganzen sind bis zu 1000 Mark von der Landwirtschaftskammer für diese Prämiierung aus- gesetzt.

Die Herren Bürgermeister mache ich auf diese Körung ‘mit bem Ersuchen aufmerksam, dafür zu sorgen, daß die Orts- bauernvereine und alle Interessenten von ihr Kenntnis erhal­ten und sie aufgefordert werden, die Körung zu beschicken.

Schlüchtern, den 9. Mai 1926.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen Anträge auf Witwenrente gestellt werden, ohne daß bei Entgegennahme des Antrags geprüft ist, ob nicht die antragsstellende Witwe selbst Beiträge zur Invalidenversicherung entrichtet und be­reits kraft eigener Versicherung Anspruch auf Invalidenrente hat. Wenn sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Invalidenrente kraft der eigenen Versicherung der Witwe als auch diejenigen für die Witwenrente kraft Versicherung des verstorbenen Mannes erfüllt sind, erhält die Witwe gemäß § 1318 der Reichsversicherungsordnung außer der vollen Invalidenrente noch die Witwenrente zur Hälfte als Zusatzrentc. Da nach den gesetzlichen Bestimmungen Vor- aussetzung für die Gewährung einer Rente aus der Inva­lidenversicherung die Antragstellung ist, ersuchen wir die Versicherungsämter bereits bei Entgegennahme und Vorbe­reitung der Rentenanträge darauf hinzuwirken, daß gege­

benenfalls neben dem Antrag auf Witwenrente auch Antrag auf Invalidenrente, bezw. umgekehrt, gestellt wird.

Cassel, den 15. April 1926.

Der Vorstand der Landesversichciungsanstalt Hesten-Nassau. Dr. Schroeder.

J.-Nr. 4582. Der für die Stadt Schlüchtern auf Frei­tag, den 14. dö. Mtö. angesetzte Jmpftermin ist bis auf weiteres verschoben worden. Dcr Jmpftermin wird s. Zt. er­neut bekannt gegeben werden.

Schlüchtern, den 11. Mai 1926.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 4117. Die nachstehenden Personen sind gemäß der Schiedsmannsordnung vom 3. Dezember 1924 (Ges. S. S. 751/1924) zu Scbiedsmännern bezw. Schiedsmannsstell- vertretern gewählt bezw. wiedergewählt und als solche ver­pflichtet worden und zwar:

a) zu SchiedSmännern:

Stadtrentincistcr a. D. Kaspar Röder, Schlüchtern, Schuhmacher Johannes Glock, Ahlersbach,

Landwirt Kaspar Löffert I., BellingS,

Bürgermeister Möller, Elm,

Gastwirt Josef Schreiber, Herolz,

Landwirt Nikolaus Hopf, Klosterhöfe,

Landwirt Johannes Staaf, Kressenbach,

Bürgermeister Richter, Marjoß,

Landwirt Adam Jfft, Niederzell,

Auszüger Nikolaus Weinbrenner, Reinhards,

Landwirt Paul Müller, Wciperz.

b) zu SchicdsmannSsiellvertretcrn:

Wcißbindcrmeister Nikolaus Basermann, Schlüchtern,

Landwirt Heinrich Möller, Ablersbach,

Wagner Wilbelni Sckmidt, Bellings,

. ^vm-Uitgwt) Btötler, Elm,

Landwirt Leonhard Schreiber, Herolz,

Bauer Kaspar Kreß, Hintersteinau,

Landwirt Adam Leipold, Klosterhöfe,

Arbeiter Nikolatts Firnges, Kressenbach,

Musiker Nikolaus Schreiber, Marjoß,

Landwirt Heinrich Dörner, Niederzell,

Bauer Andreas Heil, Reinhards,

Landwirt Josef Kraft, Wciperz.

Schlüchtern, den 6. Mai 1926.

Der Landrat. J. D.: Schultheis.

J.-Nr. 4433. Die nachgenannten Personen sind gemäß der Schiedsmannsordnung vom 3. Dezember 1924 (Ges. S. S. 751/1924) zu Scbiedsmännern bezw. Scbicdsmannsstell- vertretern gewählt bezw. wiedergewählt und als solche ver­pflichtet worden.

a) zu SchiedSmännern:

Landwirt Franz Josef Lauer, Eckardroth, Schneider PeregrimuS Harnischfeger, Roiustbal, Landwirt unb Bürgermeister Emil Schöppner, Ucrzcll.

b) zu SchicdsmannSstellvcrtrctcrn:

Landwirt Franz Bräscher, Eckardroth, Landivirt Hermann Krack, Romsthal, Landwirt Nikolaus Iahn, Ucrzell.

Schlüchtern, den 6. Mai 1926.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.

Lkr-iSauSschutz.

Bekanntmachung

des öffentlichen Arbeitsamtes Hanau, ArbeitsnachivciS für Stadt- und Landkreis Hanau, und die Kreise Gelnhausen und Schlüchtern.

B etr.: Neuwahl d c S Verw altu n g S au s schu s s c s.

Gesetz über die Aintsdauer der Verwaltungsausschüsse der ArbeitSnachiveisämter vom 6. April 1926.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des ReichSrats hiermit verkündet wird:

Einziger Paragraph.

Die Amtsdauer der Beisitzer von VerwalümgöauSschüsscn der öffentlichen Arbeitsnachweise und der Landesämter für Arbeitsvermittlung (§§ 7 und 19 des ArbeikSnachweiSgesetzeS vom 22. Juli 1922, Reichsgesetzblatt I, S. 657), die vor dein 1. Oktober 1925 bestellt worden sind, endet am 30. Juni 1926. Die Amtsdauer aller nach dem 30. September 1925 bestellten Beisitzer endet am 31. Dezember 1928.

Berlin, den 6. April 1926.

Der Reichspräsident, gez. v. Hindenburg.

Der RcichSarbcitSiuinistcr. gez. Dr. Brauns.

Vorstehendes Gesetz wird veröffentlicht mit der Auffor­derung an die wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der angeschlossenen Kreise, bis zum Sonn- alvnd, den 29. Mai 1926 ihre Vorschlagsliste gemäß Z§ 7 f. f. des Arveitsnachweisgesetzes in Verbindung mit dem G 5 f. f. der Satzung des öffentlichen Arbeitsamtes Hanau an den