Schlüchtemer Zeitung
Kreis-Amtsblatt * Allyemeinre amtlicher Anzeiger für tat Kreis Schlächtern
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Nr. 35 (1. Blatt) Donnerstag, den 25. März 1926 78. Fahr«.
Amtliche Bekanntmachungen
Landratsamt.
J.-Nr. 2746. Der Entwurf der Reichsbahndirektim Frankfurt a. M. zur Erweiterung des Bahnhofs Sälmün- ster-Soden liegt in der Zeit vom 27. ds. Mts. bis 9. n. Mts. einschließlich in dem Dienstzimmer des Bürgermeisters zu Salmünster zu jedermanns Einsicht offen. Es steht jedem Beteiligten frei, innerhalb der Offenlegungsfrist im Umfang seines Interesses Einwendungen gegen die Ausführung des Entwurfs schriftlich oder zu Protokoll bei dem Unterzeichneten geltend zu machen.
Schlüchtern, den 22. März 1.926.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
Polizeiverordnung.
Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Polizei- verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) und des § 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird mit Zustimmung des Kreisauszchusses für den Umfang des Kreises Schlächtern nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1. Der feste oder flüssige Inhalt der Abtrittanlagen, Düngstätten, Jauche- oder Kotgruben, sowie andere Schmutz- und Spülwässer dürfen weder auf Straßen und Wege (einschließlich Fußwege) oder Plätze, noch nach offenen Straßen- und Wegegräben oder Rinnesteinen abgeleitet oder ausgeschüttet werden.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese am 1. Oktober-d. Js. in Kraft tretende Verordnung werden mit Geldbuße bis zu 30.— R.-M., in Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Schlüchtern, den 22. Juli 1909. Der Landrat.
*
J.-Nr. 2552. Vorstehende Verordnung wird hiermit erneut veröffentlicht. .
Schlächtern, den 17. März 1926.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
Kreisausschutz.
J.-Nr. 1525 K. A. Die Ordnung betreffend die Erhebung einer Jagdsteuer im Kreise Schlüchtern vom 5. Juli 1922 ist vom Bezirksausschuß zu Cassel bis zum 31. März 1.928 mit folgendem Wortlaut genehmigt worden:
Ordnung betreffend die Erhebung einer Zagd- steuer im Kreise Schlüchtern.
Aus Grund der §§ 6, 16, 17 und 20a des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 in der Fassung der Novelle vom 26. August 1921 (G. S. Seite 495) und des Kreistagsbeschlusses vom 3. Juli 1922 wird für den Kreis Schlüchtern nachstehende Steuerordnung erlassen:
§ 1.
Jagdsteuerpflichtig ist jeder, der auf Grundstücken, die un Kreise Schlüchtern belegen sind, das Jagorecht auöübt, oder durch Dritte ausüben läßt.
_ § 2.
Die Steuer beträgt jährlich 15 v. H. des Pachtzinses. Haben die Jagdberechtigten ihren Wohnsitz nicht im Kreise, so erhöht sich die Steuer um 100 v. H. *). Soweit es sich um Jagdberechtigte mit ständigem Wohnsitz außerhalb des deutschen Reiches handelt, erhöht sich die Steuer um 500 d- H. **). Kommen erhöhte Sätze nur für einen Teil der Jagdberechtigten an einer gemeinsamen Jagd in Betracht, so u>ird die Steuer entsprechend dem zahlenmäßigen Anteilsver- hältnis erhöht. Wird von einem Jagdpächter, der seinen Wohnsitz im Kreise Schlüchtern hat, die Ausübung der Jagd Mz oder teilweise an einen Auswärtigen abgetreten, so treten die vorstehend für Letzteren genannten erhöhten Stecler- sütze in Kraft.
Als Pachtpreis gilt das vom Pächter auf Grund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtgeld einschließlich etwai- Mr Nebenleistungen. Der Geldwert der letzteren wird, soweit förderlich, vom Kreiöauöschuß nach Anhörung eines von 11,111 zu benennenden geeigneten Sachverständigen festgestcllt.
Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Pachtpreis der Preis, der nach der Beschaffenheit der Jagd unter Berück- mhtigung aller den Pachtpreis beeinflussenden Umstände gewöhnlich bei einer Verpachtung zu erzielen wäre; ungewöhn- "spe nicht in der jagdlichen Eignung begründete Preisverhält- fst sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Bei der Schmtzung
Preises sind erforderlichenfalls Sachverständige Hinzuzu- M)en.
Ausnahmsweise kann der in Absatz 3 bezeichnete Preis bei verpachteten Jagden als Pachtpr.no zugrunde ac- W werden, wenn daö im Vertrage ausbedungen« Pachtgeld ^'schließlich der Nebenleistungen offensichtlich niedriger als ^Prciö ist.
^) d. h. die Steuer beträgt 30 %
) d. h. die Steuer beträgt 75%
$ 3.
Die Ausübung der Jagd in mchtvecpachcctcn Jagdur des Staates bleibt steuerfrei.
§ 4.
Der Kreiöauöschuß kann für einzelne Fälle Steuern, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder z:rm Teil erlassen oder in solchen Fällen die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Steuern verfügen.
§ 5.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem die Voraussetzung des § 1 eingetreten ist. Sie endigt mit dem letzten Tage desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem die Voraussetzung des § 1 weggefallen ist. Bei Weiterverpachtung einer Jagd wird die gezahlte Steuer angerechnet, wenn und insoweit die Vorschriften über Anfang und Ende der Steuerpflicht eine zeitweilige Doppelbesteuerung zur Folge haben.
§ 6.
Die Jagdberechtigungen auf Grundstücken des Kreises sind binnen 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser 'Steuerordnung vom Steuerpflichtigen dem Kreisausschuß unter Beifügung des Pachtvertrages zur Besteuerung anzuzecgen.
Im übrigen sind Anfang und Ende der Sieuerpflicbt sowie alle Ereignisse, die eine Abänderung der Veranlagung bedingen, insbesondeere Weiterverpachtungen, innerhalb 2 Wochen nach ihrem Eintritt dem Kreisausschuß zur Kemums zu bringen.
§ 7.
Die Veranlagung erfolgt durch den Kreisausschuß mittelst schriftlichen Veranlagungsschreibens, bei mehrjähriger Steuerpflicht für jedes Steuerjahr besonders.
§ 8.
Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten im voraus am
1. jeden Kalendervierteljahres an die Kreiskommunalkasse zu zahlen.
Mehrere Steuerpflichtige im Sinne des § 1 haften für die Steuer alö Gesamtschuldner.
Steuern, die innerhalb eines Monats nach der Fälligkeit nicht bezahlt sind, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Verordnung vom 15. November 1899 (G. S. S. 545) in der Fassung der Verordnung vom 29. April 1921 (G. S. S. 381).
§ 9.
Gegen die Heranziehung der Steuer steht dem steuerpflichtigen binnen einer Frist von 4 Wochen der Einspruch bei dem Kreisausschuß zu, und gegen dessen Beschluß innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung der Jaqdsteuer nicht aufgeschoben.
§ 10.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung, unterliegen, soweit nicht besonders Vorschriften Platz greifen,' einer Strafe bis zu 150 Reichsmark.
§ 1L
Die Steuerordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Schlüchtern, den 18. März 1926.
Der Kreisausschuß des Kreises Schlüchtern.
Eebührentarif der Abdeckerei Wächtersbach für gefallenes Vieh.
J.-Nr. 1319 K. A. Die schon seit längerer Zeit zwischen dem Kreisausschuß Gelnhausen und der Abdeckerei Wächterö- bach schwebenden Verbandlungen haben zu dem Abschluß eines neuen Vertrages hinsichtlich der Ablieferung von gefallenem Vieh geführt, der mit Wirkung vom 1. Januar 1926 in Kraft getreten ist. Nach dem zwischen dem hiesigen Kreise und der Abdeckerei in Wächtersbach bestehenden Abkommen haben die für den KreiS Gelnhausen festgesetzten Tarifsätze auch für« den KreiS Schlüchtern Gültigkeit. Die hiernach ab 1. Januar 1926 für die Gemeinden des hiesigen Kreises mit Ausnahme der Ortschaften Oberkalbach. Heubach, Uttricböbausen, Hütten, Gundhclm und Oberzell mit Zicgelhüttc, die ibre Kadaver ein die Abdeckerei Pilgerzell abliefern, gültigen Gebührensätze sind folgende:
A.
Von dem Abdeckereiunternehmer sind für Kadaver, die mit verwertbarer Haut geliefert werden, an die Tierbcsitzcr zu zahlen:
1. Für Rindvieh:
a) für Rindviel über 2 Jahre alt, je Stück § RM.
b) für Rindvieh v. 6 Mon. bis 2 Jahre alt, je Stck. 2 RM. r) für Kälber und Rinder bis 6 Monate alt 1 RM.
Für totgeborene Kälber wird keine Vergütung gezahlt.
2. Für Pferde ü. Tiere desEinhufergeseblechtö. a) für Pferde pp. über 2 Jahre alt bei einer Hautlänge von über 2,20 Mtt., je Stück 6 RM.
b) für Pferde und Fohlen pp. von 6 Monaten bis zu
2 Jahren, bei einer Hautlänge unter 2,25 Mtr. je Stück 2 RM.
Für Fohlen bis zu 6 Monaten alt wird keine Vergütung gezahlt.
3. Für Schweine:
a) bei einem Kadavergewicht bis zu 200 Pfd. nichts.
b) bei einem Kadavergewicht v. über 200 Pfd. je Stck. 1 RM.
4. Für Ziegen:
Für Ziegen wird keine Vergütung gezahlt.
5. Für Schafe:
Für Schafe wird keine Vergütung gezahlt.
Die Bezahlung der Vergütungen für einwandfreie Kadaver, d. h. solche, deren Haut nicht beschädigt ist, hat seitens des Abdeckereiunternehmers innerhalb 8 Tagen nach Abholung des Kadavers zu erfolgen.
Für Kadaver mit beschädigter Haut ist die Art ihrer Beschädigung bei der Abholung festzustellen und auf dem Ab- holschein zu bescheinigen. Weigert sich der Tierbesitzer, die festgestellte Beschädigung der Haut anzuerkennen, so ist der Vertreter der Ortspolizeibehörde zur Anerkennung der Beschädigung zuzuziehen.
Für beschädigte Häute ist der Abdeckereiunternehmer berechtigt, einen dem Minderwert der Haut entsprechenden Abzug an den oben festgelegten Vergütungssätzen vorzunehmen. Im Streitfälle entscheidet der Kreistierarzt.
Die Auszahlung der Vergütungen für Kadaver mit beschädigter Haut hat innerhalb 14 Tagen nach erfolgtet Abholung zu geschehen.
In allen Fällen, wo der Tierbesitzer Entschädigung für sein Tier vom Staat bezw. Bezirksverband auf Grund des Viehseuchengesetzes erhält, zahlt der Abdeckereiunternehmer für die Haut eine Entschädigung in Höhe von 30 Proz. der vorstehenden Sätze.
Die Abholung der Kadaver hat unentgeltlich zu erfolgen. B.
Von den Tierbesitzern ist für die Abholung und Bearbeitung der ohne Haut abgelieferten Kadaver, welche bet der Fleischbeschau beanstandet werden, oder in Fällen, in denen ^i: Vernichtung der Haut aus fc ^t.ipoli^uuitfh Sambesi vorgeschrieben ist, an den Abdeckereiunternebmer für Rindvieh, Pferde und Tiere des Einhufergeschlechts, sowie für Schafe und Ziegen ein Pauschbetrag von 8 RM. für jeden Kadaver zu zahlen.
Für Abholung und Verarbeiten .von Kadavern oder Fleischteilm steht dem Abdeckereiunternehmer eine Vergütung nicht zu.
Die Gebühren sind sofort bei der Abholung zu zablen.
Die bisherigen Gebührensätze treten mit dem 1. Januar 1926 außer Kraft.
Die Ortspolizeibehörden ersuche ich um ortsübliche Bekanntgabe und Hinweis darauf, daß gemäß der erlassenen Poli^iverordnung betreffend die Vernichtung von Tierkadavern und Tierkadaverteilen vom 16. Juni 1925 (Kreisbl. vom 19. 6. 1915 Nr. 27) alle gefallenen Tiere dem Ab- dcckereibesitzer spätestens innerbalb 12 Stunden nach dem Verenden anzuzeigen und abzuliefern sind.
Schlüchtern, den 16. März 1926.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses. I. V.: Preiß.
Stadt Schlüchtern.
Oeffentliche Mahnung.
An alle Zahlungspflichtigen, die ihre im Monat März 1926 an ’ die Stadtkasse Schlüchtern zu entrichtenden Steuern noch nicht gezahlt haben, ergeht bicrdmch öffentliche Mahnung.
Eine Einzelmahnung erfolgt nicht.
Bei Meldung Zwangsweiser Einziehung sind sofort folgende Steuern zu zahlen: ~
Grundvermögenösteuer mit Stadtzuschlag, Hauözms- steuer, Gewerbeertragssteuer, Gewerbekapitalsteuer.
Die einzelnen 'Steuerzettel sind zur Vermeidung einer zeitraubenden 2lbfertigung unbedingt bei der Zahlung vorzu- legen. 1
Schlüchtern, den 23. 3. 26. Der Magistrat. Gaenßlen.
Oeffentliche Mahnung.
Die noch rückständigen Schulgelder, Holzgelder, Wasser- gelder, Pachtgelder, Hundesteuern und Hutegelder, sowie alle anderen angeforderten Abgaben sind, soweit stch solche nicht schon in der Beitreibung befinden, innerhalb 8 Tagen bei der Dtadt- kaffe Schlüchtern einzuzablen.
Die nicht bis zum Ende des Rechnungsjahres 192; — 31. März 1926 — gezahlten Rückstände werden zwangsweise beigetrieben.
Wiederholt wird darauf hingewiesen, daß Einzelmah- nungen nicht erfolgen.
' Schlüchtern, den 23. 3. 26. Der Magistrat. Gaenßlen.
Am Freitag, den 26. d. Mts. nachmittags 2 Uhr wird eine Anzahl abständiger Apfelbäume öffentlich verkauft.
Kaufliebhaber wollen sich bei der Gärtnerei von Rocken- thien an der Fuldaerstraße einfinben.
Schlüchtern, den 24. März 1926.
Der Magistrat: Gaenßlen.