Schlüchtemer Zeitung
Kreis-Kmtsblatt * Myememer mnULcherKnzeLgevfür -ar Kreis Schlüchtem Druck und veüla-.tz.Stemftlö Söhne* Seschöstsst-.VahohofstLS * ^amspv.Nr.t<ty * postphttkk-.P-onkstwtLAr.rrr«> Rr 12 Donnerstag, den 28. Januar 1926 78. Jahr«.
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
J.-Nr. 617. Der Herr Medizinalrat (Kreisarzt) wird am Dienstag, den 2. Februar d. Js. von vormittags 9 Uhr ab im hiesigen Kreishause Sprechstunden halten.
Schlächtern, den 25. Januar 1926.
Der Landrat. J. V.: Schultt-is.
Die Ortspolizeibehörden ersuche ich, bei der Vorlage der Anträge auf Genehmigung von Tanzbelustigungen und Verlängerung der Polizeistunde in Zukunft die Verwaltungsge- bühren gleich mit einzusenden.
Die VerwaltungSgebühren sind wie folgt festgesetzt: Für die Tanzerlaubnis 30.— R.-M.
für jede Stunde „Polizeistundenverlängerung" 10.— R.-M.
Bei zwei- und mehrtägigen Veranstaltungen erhöht sich die Gebühr um je 15 R.-M. für jeden weiteren Tag und je 5 R.-M. für jede weitere Polizeistunde.
Schlüchtern, den 26. Januar 1926.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
Biehseuchenpolizeiliche Anordnung.
J.-Nr. 885. Zum Schutze gegen die Maul-und Klauenseuche wird auf Grund der §§ 18 ff des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl. S. 519) mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:
§ 1. Infolge Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Breitenbach ändere ich die Viehseuchenpoli- zeiliche Anordnung vom 11. d. Mts. Nr. 380 — Schlüch- terner Zeitung Nr. 6. — hierdurch wie folgt ab:
Zu dem in § i aufgeführten Sperrbezirk tritt die Gemeinde Breitenbach als Sperrbezirk hinzu.
Schlächtern, den 26. Januar 1926.
Der Land rat. J. V.: Schultheiß
Kreisausschutz.
Polizeiverordnung über die Körung der Schasböcke.
J.-Nr. 468 K. A.
Auf Grund der §§ 137, 139 und 140 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195), der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neuerworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) und des Gesetzes, betreffend Regelung des Körwesens durch Polizeiverordnung vom 4. 8. 1922 (G. S. S. 225) verordne ich nach Anhörung der Landwirtschaftskaminer und mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk Cassel folgendes:
§ 1. Schafböcke dürfen entgeltlich oder unentgeltlich zum Decken fremder Schafe zugelassen werden, wenn sie durch eine Ankörung nach den Vorschriften dieser Verordnung als zur Zucht tauglich anerkannt und solange sie noch nicht abgekört sind.
Der Körung sind auch die Schafböcke unterworfen, die im Eigentum von Vereinen und anderen Personenvereinigun- gen oder von Genossenschaften, Verbänden und ähnlichen Vereinigungen stehen, die Schafe halten. Den Vereinen usw. soll jedoch die Wahl der Rasse und der Zuchtrichtung unbeschränkt bleiben, wenn sie züchterischen Grundsätzen entsprechen.
Ein mehreren Personen gehörender ungekörter oder abgekörter Schafbock darf nur von einem der Miteigentümer zum Decken der eigenen Schafe benutzt werden, und zwar von bem, welcher der Ortspolizeibehörde die Zustimmung der übrigen Miteigentümer hierzu oder eine seine Berechtigung auüsprechcndc gerichtliche Entscheidung nachgewiesen hat.
Schafbesitzer, die einer Schäfervereinigung, Gemeinde- schäferei, einem Schafzuchtverein usw. angehören, dürfen ihre Tiere weder von fremden, nicht angekörten oder abgekörten Böcken noch von Böcken decken lassen, die nicht für ihre Gemeinde oder den zuständigen Bockhaltungsverband gekört sind.
§ 2. Jeder Land- und Stadtkreis bildet in der Regel einen Körbezirk. Eine Aenderung dieser Bezirke kann vom Regierungspräsidenten nach Anhörung des KreiSauöschusses und der Landtvirtschaftskammer ungeordnet werden, wenn sie für die Zucht oder wegen der Größe der Kreise erwünscht erscheint.
§ 3. Für jeden Körbezirk wirb ein Körausschuß gebildet, j der aus |
1) einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
2) zwei Mitgliedern und ihren Stellvertretern besteht.
Der Körausschuß wird vom KveisauSschuß, in den Stadtkreisen vom Magistrat, auf die Dauer von 3 Jahren aus ben von der Landwirtschaftskammer nach Anhörung der zuständigen landwirtschaftlichen Kreisanöschüsse und Krciüschaf- zuchtverbändc vorzuschlagcnden sachverschändigen Personen bestellt
Die Landwirtschaftskaminer ist außerdem befugt, zu
bett Körungen einen Sachverständigen mit beschließender Stimme zu entsenden.
Der Körausschuß ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und wenigstens eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters beschlußfähig. Er entscheidet nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidungen sind endgültig. >
§ 4. Die Körung findet in der Regel jährlich einmal und zwar in der Zeit von Mitte Mai bis Mitte Juni statt. Die Körorte werden alljährlich dmch den Landrat im Einvernehmen mit den Vorsitzenden des Körausschusses festgesetzt. Zeit und Ort der Körung sind jedesmal mindestens zwei Wochen vorher öffentlich bekannt zu machen. Die anzu- körenden Böcke sind zur Körung an dem betreffenden Orte vorzuführen.
§ 5. Die Ankörung erfolgt auf die Dauer eines Jahres. Nicht mehr geeignet erscheinende angekörte Tiere kann der Körausschuß jederzeit abkören. In Gemeinden, in denen sich nur ein angekörter Bock befindet, soll dieser zur Vermeidung von Inzucht nicht länger als zwei Deckperiodcn in der Gemeinde verwendet werden.
Die Merkmale für die Ankörung und Abkörung werden durch besondere Ausführungsanweisung bestimmt.
$ 6. Die angekörten Böcke sollen ein Alter von wenigstens 15 Monaten haben. In den ersten 2 Jahren nach Inkrafttreten der Körordnung dürfen ausnahmsweise auch Lammböcke angekört werden, vorausgesetzt, daß ihre Entwicklung den Anforderungen an Diensttauglichkeit entspricht.
Die Böcke dürfen mit keinem der Zucht nachteiligen Fehler behaftet sein.
§ 7. Für Schafböcke, die erst nach dem Körungötage angeschafft sind oder aus triftigen Gründen im Körtermine nicht vorgeführt werden konnten, kann die einstweilige Erlaubnis zum Decken durch den zuständigen Veterinärrat ober ein vom Landrat, in den Stadtkreisen von der Ortsoolizc!- behörde zu ernennendes Mitglied des KreisauöschusseS für die Zeit bis zur nächsten Körung erteilt werden, wenn sie üus anerkannten Stammzuchten stammen.
§ 8. Dem Eigentümer eines tauglich befundenen Bockes ist von dem Vorsitzenden des Körausschusses eine mit Tag und Unterschrift versehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß der darin bezeichnete Bock bis zum Hauptkörgeschäft zum Decken fremder Schafe bemcht werden darf.
Ueber die hiernach in dem Bezirk eines Körausschusses vom Beginn eines Hauptkorgeschäfts auSzustellenden Bescheinigungen ist vom Landrat, in den Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde eine Liste unter fortlaufender, mit 1 beginnender Nummer zu führen. Auf jeder Bescheinigung ist die Nummer zu vermerken, unter der sie in dieser Liste siebt.
Der Standort der angekörten und abgekörten Böcke ist unter Angabe ihrer Besitzer und der Art der Kennzeichnung amtlich in ortsüblicher Form bekannt zu machen.
§ 9. Angekörte Böcke dürfen nicht neben unangekör- ten, sprungfähigen Böcken im Stalle stehen.
Es ist untersagt, einen nichtangekörten oder einen ab- gekörten Bock derart weiden oder umbcrlaufen zu lassen, daß er fremde Schafe decken kann.
§ 10. Die aus dem Körgeschäft bei den regelmäßigen Körungen entstehenden Kosten müssen von den Schafbesitzern aufgebracht werden.
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1, 4. Schlußsatz, 9 und 10 dieser Polizeiverordnung, werden mit Geldstrafe bis zu 500 R.-M. bestraft, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle entsprechende Haftsirafe tritt.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung in Kraft. (A. III. 8655). Cassel, am 2. 12. 1925.
Der Regierungs-Präsident. ♦
Wird veröffentlicht.
SchlsichttN,, den 22. 1. 1926.
Der Vorsitzende des Kreisansschusses. von Trott zu Solz.
Polizeiverordnung über die Körung der Eber.
J.-Nr. 469 K. A.
Auf Gnmd der §§ 137, 139 und 140 des Gesetzt über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.S. S. 195), der M 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung m deir neuerworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (GS. S. 1529), des Gesetzes, bett. Regelung des Körwesens durch Polizeiverordnung vom 4. August 1922 (GS. S. 225) und des Art. III der Verordnung vom 6. Februar 1924 (RG. Bl. S. 44) verordne ich nach Anbörung der Landwirtschaftskammer und mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk Kassel folgendes:
§ 1. Zum Decken fremder Sauen dürfen nur die nach den Vorschriften dieser Verordnung angekörten Eber, einerlei
ob sie in Eigentum von Privatpersonen, Gemeinden, Verbänden oder Vereinen stehen, verwendet werden.
Die Haltung ungekörter oder abgekörter Eber neben an- gckörten ist verboten.
§ 2. Jeder Land- und Stadtbezirk bildet in der Regel einen Körbezirk.
Die Körungen werden durch die zur Körung der Bullen bestellten Ausschüsse vorgenommen, soweit nicht die Kreisverwaltung einen besonderen Körausschuß entsprechend den Bestimmungen für die Bestellung der Körausschüsse für Bullen bestellt. Die Körung erfolgt an den von dem Landrat oder Magistrat zu bestimmenden Tagen und Orten. Die an- gekörtcn Eber sind zu den Terminen vorzuführen.
§ 3. Der Ausschuß trifft seine Entscheidung nach dem Stande und dem Bedürfnisse der Schweinezucht in den einzelnen Gemeinden. Die Beschlüsse werden nach Stimmen- mehrhcit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 4. Es dürfen vom 1. Januar 1927 ab nur Eber mit Äbstammungsnachweis angekört werden. Dieser ist durch Vorlage einer Bescheinigung einer anerkannten Zuchtgenos- senschaft, Stammzucht ober Schweinezuchtstation zu erbringen, des Inhalts, daß der vorgefübrte Eber von Eltern- tieren abstammt, die in das bett. Zuchtbuch eingetragen sind.
Außerdem muß der Eber mit einer von der Zucktgenossen- schaft usw. angebrachten dauerhaften Kennzeichnung (Ohrmarke, Tätowierung) versehen sein. Die Eber müssen mindestens 8 Monate alt sein.
§ 5. Die Beschlüsse des Körausschusses werben sofort mitgeteilt und sind endgültig.
§ 6. Die Körung hat in der Regel nur für den ange- meldcten Standort (Gemeindebezirk oder Eberhaltungsver- bandöbczirk) Gültigkeit; doch kann der Körausschuß die Gültigkeit auf einen größeren Bezirk, nicht aber über die Grm- zcn des eigenen Kreises ausdehnen.
$ 7. Die Körung gilt für bie Zeit bis zum nächsten Körtage. Aus triftigen Gründen, namentlich bei erheblicher Beeinträchtigung der Zuchttauglichkeit, kann ein angekörter Eber auch vor Ablauf der Kördauer von dem Körausschuß abgekört werbest.
Der Körausschuß hat dem Landrat, in den Stadtkreisen der Polizeibehörde ein Verzeichnis der angckörten Eber nebst Beschreibung mitzuteilen, das in ortsüblicher Form bekannt zu machen ist.
§ 8. Für Eber, die erst nach dem Körtage angefchafft sind ober aus triftigen Gründen am Körtage nicht vorge- stellt werden konnten, kann die einstweilige Erlaubnis zum Springen auf Grund eines von dem Veterinärrat ober einem Mitglied des Körausschusses «ungezogenen Gutachtens für die Zeit bis zur nächsten Körung durch den Landrat, in den Stadtkreisen burch die Polizeibehörde erteilt werben.
§ 9. Jede Uebertretung dieser Körvorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 500 RM. bestraft, an deren Stelle mt Nichtbeitreibungsfalle entsprechende Haftsirafe tritt.
§ 10. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Regierungsamtsblatt in .Stuft.
Zu gleicher Zeit treten die bisher in Gültt'gkeit gewe- fenen den gleichen Gegenstand betreffenden Polizciverordnun- gen im hiesigen Regierungsbezirk außer Kraft.
(2L III 8036a).
Kassel, den 23. Dez. 1925.
Der Regierungs-Präsident.
*
' Wird veröffentlicht.
Schlächtern, den 22. 1. 1926.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses. von Trott zu Solz.
Kreisviehverstcherungsveretn Schlüchter«. Mitglicder-Dersammlung am Mittwoch, den 3. Februar d. Js. nachmittags 2'/, Uhr im Kreishause zu Schlächtern.
Tagesordnung:
1) a. Geschäftsbericht
b. Kassenbericht.
2) Vortrag über Tuberkulose-Tilgungsverfahren
3) Vortrag über KrankheitSverbütungen.
4) Anschluß an den ViehversicherungSverband des Bezirks Cassel.
5) Verschiedenes.
Alle Mitglieder werden hierzu eingeladen. Weitere Interessenten, namentlich aus den Gemeinden, die bis jetzt noch nicht dem Verein angeschlossen, sind willkommen.
Schlächtern, den 26. 1. 1926. Der Vereinsvorstand.
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J.-Nr. 552 K. A. Die Herren Bürgermeister ersuche ich um ortsübliche Bekanntmachung. Dies gilt nicht nur für die Gemeinden, in denen schon bisher Ortsgruppen bestehen, sondern besonders auch für solche Geneinden, in denen der Verein noch keine Mitglieder hat.
Schlächtern, den 26. Januar 1926.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.