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Schlüchtermr Zeitung

Kreis-Kmtsblatt * Myememer amtlich er Knzeige? für 6m Kreis Schlüchtem

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Rr. 6 Donnerstag, den 14. Januar 1926 78. Jahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Landratsamt.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.

J.-Nr. 380. Zum Schutze gegen die Maul- und Klauen­seuche wird auf Grund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt ©. 519) mit Ermäch­tigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:

§ t.

Die Stadt Steinau bildet einen Sperrbezirk.

A. Vo r s ch r i f t e n für das S e u ch e n g e h ö f t.

§ 2.

Ueber alle Ställe, in denen Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt.

§ 3.

Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfäl­len, nur vom Besitzer der Tiere oder der Ställe, dessen Ver­treter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.

^Personen, die in den abgesperrten Ställen verkehrt Ha­ben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Gehöft verlassen.

§ 4.

Das Geflügel ausgenommen Taubenist so zit verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.

§ 5.

Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berüh­rung kommen.

B. Vorschriften für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirk6.

§ 6.

SÄn»üch»s K.. . .^lvich n^ht. verseuchter Gehöfts des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Staale, jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung festgcstcll! wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des Ge­höfts noch seuchenfrei ist. Ueber die Erteilung der Geneh­migung entscheidet, wenn die Schlachtung im hiesigen Kreise (Scuchenortc) erfolgen soll, der Unterzeichnete, andernfalls der Regierungspräsident.

Wenn dringende wirtschaftliche Gründe die Benutzung von Klaumviehgespannen oder den Weidegang von Klauen­vieh im Sperrbezirk notwendig machen, können Erleichterun­gen von den Vorschriften dieses Paragraphen durch Vermitt­lung der Ortspolizeibehörde bei dem Unterzeichneten beantragt werden.

§7.

Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste An- scbirrung gleich zu achten.

§ 8.

Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und ande­ren Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, fer­ner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstigen Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirk, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten.

In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibe­hörde Ausnahmen zulassen.

§ 9.

Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaf­ten und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Be­rührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuord- nenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.

§ 10.

Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch hen Bezirk ist ver­boten. Dem Durebtreiben von Klauenvieh ist das Durch- fahren mit Wiederkäuergespannen glcichzustcllen.

Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung kann vom Unterzeichneten gestattet werden.

Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken ist nur im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürf­nisses mit Genehmigung des Reqicrungsvräsidcntcn, die beim Unterzeichneten zu beantragen ist, zulässig.

E. Ueber das Sperrgebiet h i n a u 6 g e h e n d e B c - s ch r ä n k u n g e n.

$ 11.

Für den Seuchenort gelten die im $ 12 bezeichneten Verbote.

§ 12.

In dem unter § 11 bezeichneten Gebiete ist verboten:

a) der Handel mit Klauenvieh (und Geflügel), der"ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebe­

zirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Auf­kaufen von Tieren durch Händler.

D. Allgemeines.

§ 13.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach den §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) bestraft.

§ 14.

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Sie wird auf­gehoben werden, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung beseitigt ist. .

Schlächtern, den 11. Januar 1926.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.

J.-Nr. 306. Diejenigen Herren Bürgermeister und Guts­vorsteher, welche mit der Einsendung der Viehseuchenabgabe- liste noch im Rückstände sind, werden an deren sofortige Einsendung erinnert. (Schlüchterner Zeitung Nr. 150 von 1925)

Schlächtern, den 12. Januar 1926.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.

J.-Nr. 376. Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Fleischbeschauer und Trichinenschauer und die in der Fleisch­beschau tätigen Tierärzte zu einer dienstlichen Versammlung auf Sonntag, den 17. des Mlö. Nachmittags 2 Uhr in das hiesige Kreishaus zu laden.

Zu dieser Versammlung haben die Beschauer ihre Bücher und die Zusammenstellung der Ergebniste der Fleischbeschau für 1925, sofern sie diese noch nicht eingesandt haben, mit- zubringen.

Schlächtern, den u. Januar 1926.

_ Der Landrat. J. V.: Schultbsis.

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J.-Nr. 90. Nach hier vorliegenden Mitteilungen ist an- zunehmen, daß im Haushaltsplan des Reichs 1926/27 für die Durchführung von Kapitalabsindungen geringere Mittel eingesetzt werden.

Wir machen die Kriegsbeschädigten und Kriegshinter­bliebenen, die im Laufe dieses Jahres noch Bauvorhaben durchführen, bezw. ihren Grundbesitz vergrößern oder stärken wollen, darauf aufmerksam und ersuchen, evtl. beabsichtigte Anträge baldmöglichst nach hier einzureichen, damit noch vor dem 1. April 1926 über diese entschieden werden kann.

Schlächtern, den 8. Januar 1926.

Kreisausschuß des Kreises Schlächtern Bezirksfürsorgeverband

Abtl.: Kriegsbeschädigten- und Hinterbliebenen-Fürsorge.

Stadt Schlüchtern.

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 12. bis einschl. 31. 1. 1926 erfolgt das Reinigen und Ausbrennen der Schornsteine in der Brückenauer-, -Ahtersbacher- und Elmerlandstraße, Hospital­straße, Elmweg, Graben-, Dreibrüder-, Garten-, Kurfürsten-, von Slumm-Straße und Breitenbacherlandstraße, Amtsberg, Fuldaer-, Bahnhofs- und Lotichiusstraße, Schmiedsgaste und Linfengasse.

Schlächtern, den 11. Januar 1926.

Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.

Zur Abfindung der Fürstenhäuser.

Berlin, 12. Januar. Der Rechtsausschuß des Reichstages fetzte heute die Beratung der Anträge über die Vermögeus- rechtliche Auseinandersetzung mit den früheren regierenden Fürstenhäusern fort. Ein Vertreter des preußischen Finanz­ministeriums gab zunächst die vom Ausschuß verlangte Er­klärung über die schmalkaldischcn Forsten. Der preußische Landtag hat sich in seiner Mehrheit auf den Standpunkt gestellt, daß der Schenkungsvertrag seiner Zustimmung nicht ledürfe. Die Schenkung ist also der ehem. Gesetzgebung ent- Prechend rechtsgültig erfolgt. Abg. Dr. Everling (DN.) wies )ie Ansicht zurück, daß die Schenkung der schmalkaldischcn Forsten gewissermaßen ein Blutgeld' für die Opfer der Lanocskindcr gewesen sei. Für die bayerische Staatsregierung gab Staatsrat Dr. Quark folgende Erklärung ab: Die Ord- nung der Verhältnisse zwischen den Ländern und ihren ehem. Fürstenhäusern, die ihre Grundlagen in besonderen staats­rechtlichen Verhältnissen des einzelnen Landes haben, ist Angelegenheit der Lander. Die rcichsgesctzlichc Regelung dieser Frage würde daher einen schweren Eingriff in die Rechte der Länder bedeuten und muß von Bayern nachdrück­lich abgelehnt werden. In Bayern ist die Angelegenheit durch den Vergleich vom Jahre 1923 geregelt. Dieser Vergleich ist vom Reichstag genehmigt. Ein Antrag aus Aushebung der Barabfindung ist bisher noch nicht gestellt worden. Abg. Dr. Everling (DR.) stellte fest, daß nach dieser Erklärung die beiden größten deutschen Länder Bayern und Sachsen ' eine reichsgesetzliche Regelung nicht wünschen.

Öie neuen deutsch-französischen Wirtschafte Verhandlungen.

Die neuen deutsch-französischen Wirtschaftsver­handlungen, die ursprünglich am 12. d. M. aus­genommen werden sollten, sind um einige Tage verschoben.

Wenn die deutsche Delegation für die Handelsoertrags- verhandlungen mit Frankreich nunmehr in Paris zu neuen Verhandlungen eintrifft, wird sie den Boden für ihre Arbeit bereitet finden durch das zwischen dem sranzösis^n Handelsminister und dem Staatssekretär Trendelenburg am 19. Dezember 1925 abgeschlossene Protokoll. In diesem Protokoll ist verabredet worden, daß ein auf ungefähr 14 Monate befristetes Provisorium abgeschlosien wird, dem dann der endgültige Handelsvertrag zu folgen hat. Die Verhandlungen mit Frankreich über ein solches Pro­visorium werden sich insofern nicht leicht gestalten, als auf Seiten der Franzosen ein neuer Zolltarif zu erwarten ist und auch die V a l u t a f r a g e in die Verhandlungen störend eingreifen wird. Eine Regelung unserer Han­delsbeziehungen mit Frankreich wird aber im Interesse der deutschen Wirtschaft trotzdem gefunden werden müssen.

Wie weit neben den offiziellen Verhandlungen wieder zwischen der deutschen und französischen Schwerindu- st r i e Besprechungen über die Eisenfrage einhergehen werden, ist vorläufig noch nicht abzusehen. Es wäre durchaus denkbar und würde die Position unserer Dele­gierten nur stärken, wenn die Eisenfrage in die offiziellen Verhandlungen einbezogen wird. Denn das ist ja der Zweck des neuen deutschen Zolltarifs vom 12. August 1925, daß er ein ausgesprochener Verhandlungstaris ist, und man würde den deutschen Zolltarif dieses Charakters geradezu entkleiden, wenn man den Franzosen gegenüber auf die Verwendung der wichtigsten Position, eben des Eisenzolles, verzichtet und sie den privaten Interessenten überläßt.

Dazu haben wir mit diesen privatwirtschaftlichen Ver­handlungen insofern keine guten Erfolge gehabt, als das tiuniiie LUjemöurget. Abtoi..meu von der deutschen Schwerindustrie nicht mehr als vorteilhaft betrachtet wird. Man hatte Frankreich in diesem Abkommen ein zollfreies Kontingent an luxemburgischem, saarländischem und an lothringischem Eisen zur Einfuhr nach Deutschland zuge­standen, das weit größer war als die Menge, die Frank­reich zu der Zeit nach Deutschland eingeführt hat, als es unter dem Schutze des Versailler Vertrages von deutschen Zöllen nicht belastet werden durfte. Wenn dagegen, abge­sehen von der Zollfrage, die beiderseitigen Schwerindustrien zu einer engeren Zusammenarbeit kommen, so wird eine solche Zusammenarbeit politisch außerordentlich wert­voll sein, und sie kann wirtschaftlich große Vorteile sowohl für die deutsche als auch für die französische Volks­wirtschaft mit sich bringen. Die inzwischen eingesetzte Rationalisierung unserer Eisenindustrie und die bevor­stehende Schaffung des Ruhrmontantrustes werden auch hier die deutsche Position erheblich stärken können. Durch eine Regelung der Eisenfrage noird vor allen Dingen der wirtschaftliche Gesichtspunkt für die Eisenverbraucher Süd- und Südwestdeutschlands wieder in den Vordergrund ge­rückt werden können, ohne daß sie in völlige Abhängigkeit entweder von der deutschen oder der französischen Schwer­industrie geraten. Was also zu erreichen ist, muß eine gesunde Konkurrenz zwischen deutscher und französischer Eisenindustrie sein, damit die deutschen Eisenverbraucher, die mehr als doppelt so viel Arbeiter beschäftigen als die Eisenerzeuger, in den Genuß von Rohmaterial zu Preisen und Bedingungen kommen, die die größtmögliche Ausfuhr­tätigkeit dieser wichtigsten deutschen Ausfuhrindustrie er­möglichen.

Ganz ähnlich werden die Verhandlungen über die Textilzölle zwischen Deutschland und Frankreich laufen müssen. Eisenzoll und Textilzölle werden also die beiden Angelpunkte in den deutsch-französischen Verhandlungen sein, und von einer Einigung über sie wird der Handels­vertrag abhängen.

*< Die Erwerbslosenfürsorge in Deutschland. Im Reichs- tagsauSschuß für soziale Angelegenheiten gab der Regierungs- Vertreter an Hand der Tabellen über die unterstützten Erwerbs- losen im Deutschen Reiche eine Darstellung der gegenwärtigen Erwerbslosenfürsorge. Er erklärte, am 15. Dezember 1925 zählte man im Deutschen Reiche insgesamt 1 067 031 Haupt- Unterstützungsempfänger gegen 673 315 am 1. Dezember 1925. Seitdem hat sich die Arbeitslosigkeit noch vermehrt. Erwerbs­lose mit längerer Unterstützungsdauer als drei Monate waren am 15. Dezember insgesamt 148 582 Personen Auf hundert Einwohner entfallen 17,9 Hauptunterstützuiigscntpfänger am 15. Dezember, während 14 Tage vorher die Zahl sich auf 11,4 bestes. Im Monat November 1925 erforderte die Erwerbs­losenunterstützung im Deutschen Reich insgesamt 24 521785 Reichsmark au Ausgaben.

^ Gesetzliche Unterbringung älterer Angestellter abge- lehnt. Wie der G. D. A. nüttvilt, hat der vom Reichswirt- schaftsrat eingesetzte Ausschuß zur Prüfung der gesetzlichen Unterbringung erwerbsloser Angestellter eine zwangsweise Einstellung Stellenloser gegen die Stimmen der Arbeitnehmer- vertreter abgelehnt. Angenommen wurde lediglich das von den Arbeitnehmern geforderte Verbot der Chiffre Anzeigen. Die Federung besonderer Kündigungsschutzbestimmungen nnrb in der nächsten Sitzung des ArbeiterauSschusses eingehende Erörterung finden.