Schlüchtenm Zeitung
Kreis'Amtsblatt * Allgemeiner amtlich erAnzeiger für öen Kreis Schlüchtem
KrucKunö VevtLg-.LZ.Steinfel- Söhnen Geschäfts^:Dahnhofstv.6 ★ sernspv.Nr.149* postscheMt:^anKftwdaM.rrr^o
Nr. 127 (1. Blatt)
Samstag, den 24. Oktober 1925
77. Iahrg.
Amtliche Betanntmachungen
Kreisausschutz.
Orffentliche Bekantmachung.
Gemäß § 37 der Wahlordnung für die Wahlen zu den Kommunallandtagen und Kreistagen vom 14. Oktober 1925 . (Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung S. 1034) fordere ich hiermit zur Einreichung von W a h l v o r sch l ä g e n (Bezirkswahlvorschlägen) f ü r d i e a m 2 9. November 1 9 2 5 stattfindende Wahl zum Kommunalland tag für den Regierungsbezirk Cassel auf. Es sind 43 Abgeordnete für den Kommunallandtag zu wählen.
Die Wahlvorschläge sind dem unterzeichneten Bezirkswahlleiter, Landesrat Stoehr zu Cassel, Ständcplatz 17, spätestens am 8. November 1925 um Mitternacht schriftlich einzureichen. Eine telegraphische Erklärung gilt als schriftliche Erklärung, wenn sie durch eine, spätestens am dritten Tage nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird.
Ueber den Inhalt der Wahlvorschläge enthält die Wahlordnung in den §§ 38—43 folgende Bestimmungen:
§ 38. In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit Zu- und Vornamen aufgeführt und ihr Stand oder Beruf sowie ihre Wohnung so deutlich angegeben werden, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.
§ 39. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Wahlberechtigten, die beliebigen Wahlbezirken des Bezirksver- bandes angehören können, unterzeichnet sein.
(2 ) Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unterschriften die Angaben ihres Standes oder Berufs oder ihrer Wohnung beifügen.
(3 ) Die Unterschriften müssen bis zum Ablauf der Ein- rrichmigöfrist. vyllzählig vorliegen; andernfalls ist der Wahlvorschlag unzulässig; eine Mängelbeseitigung findet insoweit nicht statt.
(4 ) Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann eine Unterschrift unter dem Wahlvorschlage nicht mehr zurückgenommen werden.
§ 40 (1) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
1. Die schriftliche Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen. Eine telegraphische Erklärung gilt als schriftliche Erklärung, wenn sie durch eine spätestens am dritten Tage nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird. Bei Abgabe dieser Erklärung ist Stellvertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter zulässig, wenn der Bewerber nachweislich verhindert ist, die schriftliche Erklärung rechtzeitig einzusenden.
2. Die Bescheinigung des Gemeindevorstandes (Gutövor- standes), daß die Bewerber am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet haben, Reichsangehörige sind, ihreir Wohnsitz im Gebiete der Provinz (des Bezirksverbandes, LandeSkom- munalverbandes) haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
3. Die Bescheinigung des Gemeindevorstandes (Gutsvorstandes), daß die Unterzeichner dcö Wahlvorschlages in die Wählerliste eingetragen oder mit einem Wahlschein versehen sind.
(2) Der Gemeindevorstand (Gutsvorstand) hat die Bescheinigungen auf Antrag gebührenfrei auszustellen.
§ 41. Die Wahlvorschläge können eine beliebige Zahl von Bewerbern enthalten.
§ 42 (1) In jedem Wahlvorschlage muß ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Bezirkswahlleiter bevollmächtigt sind. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der^erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.
(2) Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlages schriftlich, daß der Vertrauensmann oder der Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an Stelle dcö früheren Vertrauensmannes oder Stellvertreters, sobald die Erklärung dem Bezirkswahlleiter zu- geht.
§ 43 (1) Jeder Wahlvorschlag hat ben Namen der Partei oder Vereinigung, von der er ausgestellt ist, als Kennwort (Parteikennwort) zu tragen.
(2) Werden in einem Wahlbezirk von ckngcborigcn ein und derselben Partei oder Vereinigung mehrere Wahlvorschläge aufgestellt, so ist dasselbe Partcikcnnwvrt nur dann zu- lässig, wenn die Vertrauensmänner sämtlicher Wahlvorschlage dieser Art im Wahlbezirk damit einverstanden sind. Andernfalls müssen alle Wahlvorschlage bis auf einen, einen Zusatz zum Parteikennwort erhalten, der die einzelnen Wablvor- schlägc deutlich voneinander unterscheidet; als unterscheidender Zusatz kann der Name des ersten Bewerbers dienen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so bestimmt bei Wahlausschuß die erforderlichen Zusätze.
(3) Wahlvorschlage verschiedener Parteien oder Vereinigungen dürfen nicht das gleiche Partei-Kennwort tragen. Wird ein Mangel in dieser Beziehung nicht innerhalb der für die Mängelbeseitigung vorgeschriebenen Frist behoben, so dürfen nur die Wahlvorschläge einer der Parteien oder Vereinigungen zugelassen werden; welcher Partei oder Vereinigung, beschließt der Wahlausschuß.
' Cassel, den 19. Oktober 1925.
Der Bezirkswahlleiter für die Kommunallandtagswahl. Stoehr.
Kreistagswahlen betreffend.
J.-Nr. 5495 K. A. In Gemäßheit des § 34 des Preußischen Gesetzes vom 7. Okt. 1925 G. S. S. 123 und des §100 Abs. 1 a der -Wahlordnung für die Wahlen zu den Kreistagen vom 14. Oktober 1925 M. Bl. S. 1033, wird hiermit die Zahl der für den Kreiö Schlüchtern zu wählenden Kreistagsabgeordneten auf 21 festgesetzt.
Schlüchtern, den 24. Oktober 1,925.
Namens des Kreiöauöschusscs. Der Vorsitzende.
J.-Nr. 5441 K. A.
Durchschnittspreise für Häute
nach dem Bericht des Wirtschaftsverbandes deutscher Abdeckereiunternehmer in Hamburg für September 1925.
Roßhäute 220/— Ctm.
. 0 ♦
R.-M. 18—
pro
Stck.
„ 200/219 „
. 0 ♦
- 13,50
, — /199 „
♦ ♦ ♦
„ 9—
Fohlenfelle ....
„ 5,60
n
Pfd.
Rindhäute ....
♦ ♦ ♦
„ —,37
pro
Fresserfelle ....
. 0 .
„ —,55
V
y
Kalbfelle ....
♦ . ♦
„ —,67
n
//
Schaf- und Lammfelle
* • ♦
„ —,37
M
//
Ziegenfelle, getrocknete
. . .
„ 1,9°
pro
Stck.
Zickelfelle, getrocknete
, —35
y
(A III. 2849.)
Cassel, am 10. Oktober
1925.
Der N
RegierungS-Präsident.
J.-Nr. 4776 K.-A. Wird veröffentlicht.
Schlüchtern, den 19. Oktober 1925.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschuffcs.
Stadt Schlüchtern.
Bekanntmachung
In der Zeit vom 27. Oktober bis einschl. 20. November 1925 findet das Ausbrennen der Schornsteine in der Elmer- landstraße, Ahlersbacher-, Hospitalstraße, Elmweg, Graben-, Kaiser-, Kronprinzen-, Garten-, Dreibrüder-, von Stumm-, Breitcnbacher-, Kloster-, Lotichius- und Bahnhofstraße sowie Schmieds- und Linsengasse statt.
In der Zeit vom 21. bis einschl. 30. November 1925 erfolgt das Reinigen der Schornsteine in der Brückenauer-, Fuldaer-, Amtöberg- und Altestraße.
Schlüchtern, den 20. Oktober 1925.
Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.
Die Wählerliste für die am 29. November b. I. statt- finbenbe Kommunallandtags- und Kreistagswahl liegt in der Zeit vom 24. Okt. bis einfebt. 7. Nov. d. Js. vormittags von 8—12 Uhr und nachmittags von 2—6 Uhr im Rathaus — Stadtsekretariat — zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Einsprüche gegen die Wählerliste sind innerhalb der AuS- legungSfrist bei dem Magistrat anzubringen.
Schlüchtern, den 22. Oktober 1925.
Der Magistrat. Gaenßlen.
Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Ziegen- und Schafinarkt in Schlüchtern am Dienstag, den 1 0. November 1 9 25.
Schlüchtern, den 21. Oktober 1925.
Der Magistrat. Gaenßlen.
Stadt Steinau.
Die Wählerliste für die Kommunallandtags- und Kreiö- tagSwahl liegt in der Zeit von Sonnabend, den 24. Okt. bis einschl. Sonnabend, den 7. Nov. d. Js. während den Dienststunden im Rathaus — Stadtsekretariat — zu jedermanns Einsicht aus. ■
Einsprüche gegen die Wählerliste sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist daselbst anzubringen.
Steinau (Kr. Schlüchtern), den 22. Okt. 1925.
Der Magistrat. Kisseberth.
Bullen-Verkauf.
Dienstag, den 27. Okt. vormittags 10 Uhr soll im Viehhof ein junger Bulle verkauft werden.
Steinau, den 21. Okt. 1924.
Der Magistrat. Kisseberth.
Die Jagdgerechtsame der gemeinschaftlichen Jagdbezirke der Stadtgenicinde Steinau (Kreis Schlüchtern) soll für die Zeit vom 1. Dezember 1925 bis zum 31. Januar 1935 öffentlich meistbictend verpachtet werden. Jagdbezirk 1 hat eine Größe von 1425 Hektar, Jagdbezirk 2 eine solche von 1072 Hektar. Zu der Verpachtung habe ich Termin auf Montag, den 3 0. N 0 v. 1 9 2 5, v 0 rm. 10 Uhr in Zimmer Nr. 3 des hiesigen Rathauses anberaumt.
Die Pachtbedingungen können bei dem Unterzeichneten eingesehen oder gegen Einsendung von 2 RM. angefordert werden.
Steinau (Kr. Schlüchtern), den 20. Okt. 1925.
Der Jagdvorsteher. Kisseberth.
Bekanntmachung.
Die Einwohner werden wiederholt nachdrücklich auf die BezirkS-Polizeiverordnung vom 8. Nov. 1873 hingewiesen. Hiernach verfällt jeder, dessen Hund im Jagdrevier jagend, suchend oder aufsichtslos umhersaufend betroffen wird, in eine Geldstrafe bis zu 30 Mark. Da die Gemeindejagd und damit das Gemcindevermögcn durch die Nichtbeachtung dieser Polizeiverordnung aufs schwerste geschädigt wird, werde ich in Zukunft nur noch die hochstzulässige Geldstrafe verhängen. Die Jagdberechtigten sind von mir angewiesen worden, Hunde, bereit Eigentümer unbekannt sind, sofort zu töten.
Steinau (Kr. Schlüchtern), den 16. Okt. 1925.
Die Polizeiverwaltung: Kisseberth.
Bekanntmachurrg.
Die Jagdgerechtsame der Stadt Steinau soll für die Zeit vom 1. Dezember 1925 bis zum 31. Januar 1935 öffentlich meistbictend verpachtet werden. Die in Aussicht genommenen abgeänderten Pachtbedingungen liegen vom 23. Oktober 1925 ab zwei Wochen lang im hiesigen Rathaus — Stadtsekretariat — öffentlich aus. Jeder Jagdgenosse kann gegen die Art der Verpachtung und gegen die Pacbtbcdingungen während der Auslegungsfrist Einspruch beim Kretsaueschuß in Schlüchtern erheben (§ 21 der Jagdordnung Miu 15. Juli 1907).
Steinau (Kr. Schlüchtern), den 19. Okt. 1925.
Der Jagdvorsteher: Kisseberth.
Die Abrüstungssrage.
(Von unserem diplomatischen Mitarbeiter.)
Es steht zu erwarten daß die Reichsregierung in der nächsten Zeit eine Note an die Botschafter- konferenz richten wird, worin sie zu der Frage der Abrüstung Stellung nimmt.
Hierzu wird aus gut unterrichteter Quelle erklärt: Eine der ersten Fragen, die nach den Verhandlungen von Locarno zu erledigen ist, bildet die Frage der R ä u m u n g der ersten Rheinlandzone (Köln). Diese kann bekanntlich nur erfolgen, nachdem die Entwaffnungsfrage erledigt ist. Schon von Locarno aus haben Die alliierten Minister die einzelnen Mitglieder der Interalliierten Militärkontrollkommission in Berlin veranlaßt, sofort ihren Regierungen Bericht zu erstatten über den augenblicklichen Stand der Entwaffnung. Diese Berickiterstal um ist erfolgt. Es kann über den Inhalt des Berichtes ju ..i heute soviel gesagt werden, daß von den vier Kategorien der Fragen, die bei der Abrüstung zu erledigen sind, schon zwei als im großen und ganzen geregelt anzusehen sind. Dieses betrifft die Materialfrage und die Frage der Schupo, besonders deren Effektivstärke und Kasernierung. Wo in dieser Frage noch keine endgültige Einigung (wie z. B. bezüglich der Titel der Schupooffiziere) erzielt ist, kann aber bestimmt mit einem Kompromiß gerechnet werden.
Die zwei weiteren Fragenkategorien, Ober st e Heeresleitung und Geheim verbände, werden auf alliierter Seite weniger militärisch als politisch angesehen. In der Frage der Obersten Heeresleitung ist ein Entgegenkommen seitens der Alliierten zu erwarten. Schwierigkeiten dürften sich nur in der Frage der Geheimverbände ergeben. Die militärischen Kreise in den Ententeländern agitieren zur Zeit hauptsächlich mit Vorfällen der jüngsten Zeit, die sie in sehr tendenziöser We'f- ausschlachten, obwohl diese, wie die bekannte Rede des Generals von Arnim und die Leipziger Tagung des Kriegerbundes absolut nichts mit sogenannten Geheimverbänden zu tun haben. Leider werden von Seiten der Alliierten auch wieder Berichte ihrer Geheimagenten ins Treffen geführt. Da aber auch auf alliierter Seite, wie behauptet wird, der lebhafte Wunsch besteht, die ganze Abrüstungssrage zu erledigen, um die Kölner Zone möglichst schnell räumen zu können, so glaubt man, daß die Lösung der Schwierigkeiten leichter werden wird, als es auf den ersten Blick hin aussieht
_ I» einem Telegramm der „New Dork Times" aus Paris wirb aukgesührt, daß für die Abhaltung einer Abrüstungskonscrenz in Washington wenig^Anssicht vorhanden sei, weil Frankreich sich einet solchen Absicht widersetze.