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Nr. 125
Dienstag, den 20. Oktober 1925
77. Aahrg.
Amtliche Bekanntmachnngen.
Landratsamt.
Biehseuchenpolizeiliche Anordnung.
J.-Nr. 8686. Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der §§ 18 ff. des Viehseuchengcsetzcö vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl. S. 519) mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:
§ 1.
Infolge Erlöschens der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Breitenbach wird die viehscuchenpolizeiliche Anordnung vom 5. September d. Js. — I. Nr. 7341 — Kreisamtsblatt Nr. 107 — hiermit wieder aufgehoben.
Schlüchtern, den 16. Oktober 1925.
, Der Landrat. von Trott Zu Sölz.
J.-Nr. 8675. Auf Antrag der zuständigen Forstverwal- tungsbchörde habe ich
1) den: Förster Schneider zu Altengronau in der Gemar- kung Altengronau,
2) dem Förster Rasch zu MottgerS in der Gemarkung MottgerS und Sterbfritz,
3) dem Hilfsförster Miethe zu Neuengronau in den Gemarkungen Neuengronau und Altengronau,
4) dem Hilfsförster Götz zu Herolz in den Genrarkungen Weipcrz, Sannerz, Herolz, Vollmerz, Elin und Ahlersbach,
5) den: Forstsekretär Särtorius zu MottgerS in den Ge- markungen Altengronau, MottgerS, Schwarzenfels, Zünterö- bach, Sterbfritz, Neuengronau, BreuningS, Weipcrz, Sannerz, Herolz und Elm
die Mitwirkung bei Ausübung der Jagdpolizei übertragen. Schlüchtern, den 16. Oktober 1925.
Der Landrat. I. V.: Rehmcrt.
A. IH. 2794/25.
I. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Schlachtvieh- und Fleischbc- scbau u. Trichinenschau v. 12. 1. 1924 (Amtöbl. S. 16/17).
Die vorbezeichnete Gebührenordnung wird hiermit auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1902 (G. C. S. 229), bett, die Ausführung des Schlachtvich- und Fleischbeschaligesetzes, mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft wie folgt abgeändert:
1) Abschnitt I. (Ordentliche Beschau.)
Die Gebühren für die auf Grund der Bekanntmachung des Herr i Obcrpräsidenten vom 13. August 1903 (Amtsblatt S. 277) dem Beschauzwang unterliegenden Hausschlach- tungen wcrdcn erhöht unb zwar zu Ziffer 2 b für ein Schwein (einschließlich Trichinenschau) von 0,80 RM. auf 1,00 RM.,
zu Ziffer 2 d für ein Schwein (Trichinenschau allein) von 0,50 RM. auf 0,60 RM..
2) Abschnitt III. Fahrkosten (Wegegebühren)
Zu Ziffer I i tritt folgendes hinzu:
Die Kosten der Fahrkarte 2. Klasse können zu Grunde gelegt werden, soweit diese Wagcnklasse tatsächlich benutzt worden ist.
3) Abschnitt IV (Umrechnung).
Die in der Gebührenordnung bezeichneten wertbeständigen Gebührenbeträge sind in Reichsmark zu erheben. Die ange- ordnctc Umrechnung entfällt.
4) Dieser Nachtrag tritt sofort in Kraft.
Casscl, den 7. Okt. 1925.
Der Regierungspräsident.
J.-Nr. 8507. Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die in der Fleischbeschau und Trichinenschau tätigen Personen von dem vorstebenden Nachtrag in Kenntnis zu setzen lind dir 'Gebührensätze in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Schlüchtern, den 15. Oktober 1925.
' Der Landrat. J. V.: Rehmcrt.
In den Bekanntmachungen des Herrn Regicrungöpräsi- dentcu zu Eassel vom 5. April 1917, Regierungsamtsblatt Seite 171 und vom 23. September d. Js., Rcgierungsamtö- blatt Seite 233, bctr. das Fischereiwesen, ist folgendes bc- stimmt:
Der Wintcrschonzcit unterliegen:
2. sämtliche Nebenwässer der Fulda mit Ausnahme: i a) der Schlitz und der Altcfcld, b) der Haune von >brcm Einfluß in die Fulda an bis zum Einfluß der Bieder, r) der Eber, b) der Schwalm;
6. dic K in zig von der oberen Gemarkungogremc von Olclnbauscn an aufwärts und sämtliche aus diese Strecke nnmünbenben Nebcngcwässcr derselben, sowie der Gründau,
7. die sämtlichen übrigen Zuflüsse des Mains von ihrer Mündung an auftvärts, mit Ausnahme der Nidda und ihres Zuflusses, der Nidder.
(2 ) In allen der Winterschonzeit unterliegenden Gewässern ist bet Fischfang, sofern nicht für einzelne Jahre ein anbereb bestimmt wird, in der Zeit vom 1. November bis zum 27. Dezember einschließlich verboten.
Zu § 14 der F, O.
§ 3 (1) Alle nicht der Winterschonzeit (§ 2 Abs. 1) unterliegenden Gewässer unterliegen der Frühjahrsschonzeit.
(2) In ihnen ist der Fischfang, sofern nicht für einzelne Jahre ein anderes bestimmt wird, in der Zeit vom 20. April bis zum 31. Mai einschließlich nur nach Maßgabe des § 14 F> O. zulässig.
Zu § 17 der F. O.
§ 4. In den der Winterschonzeit unterliegenden Gewässern ist der Fang von Aeschjen auch in der Zeit vom' 15. März bis 9. Mai einschließlich verboten.
§ 5. In den der Frühjahrsschonzeit unterliegenden Gewässern ist der Fang von Lachsen und Forellen in der Zeit vom 20. Oktober bis 14. Dezember einschließlich verboten.
§ 6. Der Fang von Krebsen ist in allen Gewässern in der Zeit vom 1. November biö 31. Mai einschließlich verboten.
Die Ortspolizeibehörden und die Landjägereibeamten ersuche ich darauf zu achten, daß obige Anordnungen befolgt werden.
Schlüchtern, den 9. Oktober 1925.
Der Landrat.
V a 8586 u. II M. 3218. Die zur Bekämpfung der Mißstände bei dem Verkehr der Kraftfahrzeuge getroffenen Maßnahmen haben noch immer nicht den gewünschten Erfolg gehabt. Besonders lassen viele Kraftfahrzeugführer die Vor
schrift des § 17 Abs. 2 der Bd. vom 15. 3. 1923 (RGBl. I S. 175) außer acht, nach der sie verpflichtet sind, dafür zu sorgen, daß eine nach der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs vermcidbare Entwickelung von Geräusch, Rauch oder übelen Geruch in seinem Falle eintritt.
Wir ersuchen, diesen Uebelständen in erhöhten: Maße
Aufincrksamkeit zuzuwenden und für Abhilfe zu sorgen. Sofern bei der Bekämpfung der Rauchentivickelung die Straf- vorschriften keinen ausreichenden Erfolg bieten, wird von der Vorschrift des § 28 der Vd. v. 15. 3. 1923 in weiterem Maße Gebrauch ju machen sein, nach der ein Kraftfahrzeug, das ben nach Maßgabe der Verordnung zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, von: Befahren der öffentlichen Wege ausgeschlossen werden kann.
Berlin, den 7. September 1925.
Der Minister für Handel unb Gewerbe und der Minister des Innern.
J.-Nr. 8141. Vorstehender Erlaß wird den Herren Landsägereibeamten und den Ortspolizeibehörden zur Kenntnis und Beachtung mitgeteilt.
Schlüchtern, den 10. Oktober 1925.
Der Landrat: von Trott zu Solz.
Der erste deutsche Neichskriegertag.
Leipzig, 19. Oktober. Der erste deutsche Reichskriegertag, der weit über 100 000 Frontkämpfer des großen Krieges aus allen Gauen des Reiches hier vereinte, nahm einen großartigen Verlauf. Der Sonnabend Nachmittag brächte bei anbrechender Dämmerung am Völkerschlachtdenkmal die Aufführung eines Weihespiels zur Heldenehrung. Der Abend vereinte die Angehörigen aller Verbände auf 38 großen Kommersen zu treuer Kameradschaft. Im großen Saale des Zoologischen Gartens fand ein offizieller Empfang der geladenen Ehrengäste statt, bei dem Exzellenz von Heeringen und andere Führer der vaterländischen Be- megung sprachen. Der Reichspräsident hat dem Reichskriegertag seinen Gruß entboten.
Folgenschwere Zugzusammenstöße.
Rom, 19. Oktober. In voller Fahrt stieß unweit Padia ein Eilzug auf einen Güterzug. Zwölf Personen fanden den Tod. Außerdem gab es viele Verletzte.
London, 19. Oktober. Wie eine Meldung aus Kalkutta besagt, fuhren bei Halisa zwei Personen- züge aufeinander. Es waren 20 Personen auf der Stelle tot. Die Zahl der meist schwer Verletzten belauft sich aus c ' "end 50.
Borberci. tg der Kölner Räumung?
Der englise: Außenminister Chamberlain wird aus der Rück. ise von Locarno nach London mit Dem französischen Ainistcrpräsidcntcn in Paris zu- sammentreffen, und zwar sollen dort die Maßnahmen zur baldigen Räumung Kölns besprochen werden.
Eine Völkerbundsversammlung am 15. Dezember?
London, 18. Oktober. Berichten aus Genf zufolge soll am 15. Dezember eine außerordentliche Versammlung des Völkerbundes zur Aufnahme Deutschlands in den Völkerbund slatt- finben.
Zum Abschluß von Locarno.
(Von unserem Berliner Mitarbeiter.)
Es ist ein Anfang, nicht ein Ende! So klangen die Reden aller Staatsvertreter, nachdem die Vertragstexte paraphiert waren. In mehr als einer Hinsicht war es ein Anfang, aber kein endgültiger Abschluß. Es ist ein Rest unerledigt geblieben: die von Deutschland erwarteten Rückwirkungen. Das heißt aber nicht, daß sie nun unerfüllt bleiben sollen. Sondern im Gegenteil: hier geht die Arbeit weiter. Die Worte des Reichskanzlers Dr. Luther lassen keinen Zweifel daran, daß bis zur endgültigen, Regierung und Volk Deutschlands verpflichtenden Unterschrift diese Fragen erledigt sein müssen. Bis zu diesem Termin — voraussichtlich am 1. Dezember — muß die Gegenseite von sich aus den Beweis erbracht haben, daß tatsächlich auch von ihr der Pakt als Grundlage für ein friedliches, nicht auf Hauen und Stechen eingestelltes Nebeneinand»rwohnen angesehen wird, so wie es am 9. Februar von der deutschen Regierung in Vorschlag gebracht wurde. Auch wir haben wie der Reichskanzler Luther volles Vertrauen, daß die französischen und englischen Staatsmänner ihre Worte und Erklärungen in dieser Frage ernst gemeint haben und alles daran setzen werden, um auch die Tatsachen als Beweise der friedlichen Gesinnung und Versöhnung sprechen zu lassen. Denn nicht nur Deutschland hat diese Beweise notwendig, sondern jeder, der von dem Pakt den Anbruch einer neuen Zeit, einer friedlichen Entwicklung Europas erhofft. Würden diese Tatsachen nicht eintreten, so bliebe das Vertragswerk von Locarno ein totes Instrument. Lebendig wird es, sobald es seine Wirkung offenbart, und das kann es nur, wenn es die Geister des Unfriedens dort verscheucht, wo sie tatsächlich bedrohlich Hausen: in dem besetzten Gebiete. Daß dies bald geschehe, erwartet nicht nur das Rheinland selbst, erwartet jeder Deutsche und jeder, der am Frieden interessiert ist. Bei Beurteilung dessen, was augenblicklich in Locarno zum Abschluß gekommen ist, muß uns immer das Wort des Reichskanzlers Luther vor Augen
Reichstag ihre- endgültige Entscheidung über Verträge und Völkerbundseintritt fällen, muß sichergestllt und deutlich geworden sein, daß dex allgemeine Geist eines echten Friedens sich auch vor allem in den Rheinfragen wirklich in die Tat umsetzt."
Trotzdem: das Feuerwerk, das die Stadt Locarno zu Ehren des Konferenzabschlusses abbrannte, leuchtete auch in die noch von manchen Sorgen bewegten deutschen Herzen. Das Händeklatschen nach Beendigung der. Para? phierung galt auch den deutschen Delegierten. Es wurde doch etwas erreicht und wenn es nur das ist, was Reichskanzler Luther „eine feste Grundlage für die zu erwartende Gestaltung dieser Probleme (der rheinischen Fragen) in der nächsten Zeit" nennt. Richt ohne Stolz kann der deutsche Reichskanzler erklären, daß die Grundgedanken des Memorandums vom 9. Februar verwirklicht wurden, nämlich die Grundgedanken für eine friedliche Neugestal- tung der Staatenbeziehungen, die hn Interesse Deutschlands erstrebt wurde. Wie und ob tatsächlich diese Grundlagen erreicht wurden, kann natürlich erst nach der Veröffentlichung der Vertragstexte beurteilt werden.
„Uev^r Reichsrat und
Ohne daß auf deutsches Land Verzicht geleistet wird, das ist wichtig zu betonen, verpflichten sich die interessierten Mächte, keine Erenzveränderungen im Westen durch kriegerische Gewalt zu erstreben. Damit ist die deutsche West grenze garantiert, den französischen Annexionspolitikern das Heft aus der Hand genommen. Die furchtbare Sanktionspolitik ist zu Ende,' ein Ruhreinfall, wie wir ihn erlebt haben, jegliche Invasion ist untersagt. Der Artikel 16 wird vom Völkerbund so interpretiert werden, daß Deutschland nicht in militärische und wirtschaftliche Aktionen des Völkerbundes verwickelt wird, wenn es das nicht wünscht. Seine Nichtbeteiligung kann nickt moralisch geächtet werden. Frankreich ist nicht Garant der Schiedsverträge mit Poien und ver Tschechoslowakei. Die Bündnisverträge zwischen Frankreich und Polen, Frankreich und der Tschechoslowakei bleiben zwar bestehen. Inwieweit die Militärabkommen zugunsten einer Völkerbundsgarantie abgeändert werden, kann aus dem vorgesehenen Schriftwechsel erst ersichtlich werden. Die Ostschiedsverträge enthalten keine territorialen Garantien. Deutschlands R e v i j i o n s r e ch t aus dem Artikel 1 9 des Völkerbundsstatuts bleibt bestehen. Es verzichtet auf Gewalt nicht auf Gerechtigkeit. Die Kündigung der Verträge ist über den Völkerbund vor- aefehen. Die Schiedsgerichtsverträge werden nach deutschem Muster abgeschlossen. Ueber „Rechtsstreitigkeitcn" wird ein Schiedsgericht verbindlich entscheiden, über Jnteressenkonflikte dagegen nicht. Hierfür ist nur ein Schlichtungs- und Ausgleichsverfahren vorgesehen.
Nicht alles aber erreicht ist in den Fragen der sogenannten Rückwirkungen. Doch sind bezüglich der Räumung der ersten Zone (Köln), Verbesserung im Rheinlandregime . Bereinigung des Kontrollunfugs, der Rheinlandjchiffahrt und Handelsluftfahrt solche Erklärungen von Briand und den übrigen Delegierten abgegeben und auch dokumentarisch fesrgelcgr worden, daß mit einer Erledigung bis zur endgültigen Unterschrift und Annahme der Verträge gerechnet werden kann, wenn auch in den politischen . Geschäften Treu und Glauben einkalkuliert werden r Wenn nicht, dann allerdings wäre Locarno noch kein An-