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Amtsblatt * Myememev amtlicher Anzeryev für bar Kreis Schlüchtem
und vevw-.Y.Steinfield Söhne* Sefchäftsst-. Bahnhofstr.S * JernspmNi-.t^y * poftsthelkk-.HnmkftwtaM.rdroo
Nr. 88
(1. Blatt»
Samstag, den 25. Juli 1925
77. Jahrg.
Amtliche Bekanntmachungen
, Kreisausschutz.
। I.-Nr. 3757 K. A. Die Ordnung, betreffend die Er- ' jebung einer Jagdsteuer im Kreise Schlüchtern ist vom Be- ' zjrksausschuß zu Cassel für das Rechnungsjahr 1925 mit folgendem Wortlaut genehmigt worden:
Auf Grund der §§ b, 16, 17 und 20a des Kreis- und n Provinzialabgabengesetzeö vom 23. April 1906 in der Fassung 1 der Novelle vom 26. August 1921 (G. S. Seite 495) und des Kreistagsbeschlusses vom 3. Juli 1922 wird für den Kreis Schlüchtern nachstehende Steuerordnung erlassen:
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Jagdsteuerpflichtig ist jeder, der auf Grundstücken, die im Kreise Schlüchtern belegen sind, das Jagdrecht ausübt. §2.
Die Steuer beträgt jährlich 15 v. H. des Pachtpreiseö. Haben die Jagdberechtigten ihren Wohnsitz nicht im Kreise, so erhöht sich die Steuer um 100 v. H. *). Soweit es sich >ls um Jagdberechtigte mit ständigem Wohnsitz außerhalb des deutschen Reiches handelt, so erhöht sich die Steuer um 500 j. tv. H. **). Kommen erhöhte Sätze nur für einen Teil der Jagdberechtigten an einer gemeinsamen Jagd in Betracht, so wird die Steuer entsprechend dem zahlenmäßigen Anteilsver- iD hältnis erhöht. Wird von einem Jagdpächter, der seinen Wohnsitz im Kreise Schlüchtern hat, die Ausübung der Jagd rrßganz oder teilweise an einen Auswärtigen abgetreten, so treten die vorstehend für Letzteren genannten erhöhten Steuersätze in
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j Kraft.
Als Pachtpreis gilt das vom Pächter auf Grund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtgeld einschließlich etwaiger Nebenleistungen. Der Geldwert der letzteren wird, soweit erforderlich, vom Kreisausschuß nach Anhörung eines von ihm zu benennenden geeigneten Sachverständigen festgestellt.
Bei »üchtverpachteten Jagden gilt als Pachtpreis der Preis, der nach der Beschaffenheit der Jagd unter Berücksichtigung aller den Pachtpreiö beeinflussenden Umstände gewöhnlich bei einer Verpachtung zu erzielen wäre; ungewöhnliche nicht in der jagdlichen Eignung begründete Preisverhältnisse sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Ausnahmsweise kann der in Absatz 3 bezeichnete Preis auch bei verpachteten Jagden als Pachtpreiö zugrunde gelegt werden, wenn das im Vertrage ausbedungene Pachtgeld einschließlich der Nebenleistungen offensichtlich niedriger als dieser Preis ist.
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§3.
Die Ausübung der Jagd in nichtverpachteten Jagden des Staates bleibt steuerfrei.
§4.
Der Kreisausschuß kann für einzelne Fälle Steuern, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder zum Teil erlassen oder in solchen Fällen die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Steuern verfügen.
§ 5.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Kalenderjahres, in welchem die Voraussetzung des § 1 eingetreten ist. Sie endigt mit dem letzten Tage desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem die Voraussetzung des § 1 weggefallen ist. Bei Weiterverpachtung einer Jagd wird die gezahlte Steuer angerechnet, wenn und insoweit die Vorschriften über Anfang und Ende der Steuerpflicht eine zeitweilige Doppelbesteuerung zur Folge haben.
' § 6.
Die Jagdberechtigungen auf Grundstücken des Kreises sind binnen 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Steuerordnung vom Steuerpflichtigen dem Kreisausschuß unter Beifügung des Pachtvertrages zur Besteuerung anzuzeigen.
Im übrigen sind Anfang und Ende der Steuerpflicht sowie alle Ereignisse, die eine Abänderung der Veranlagung bedingen, insbesondere Weiterverpachtungcn, innerhalb 2 Wochen nach ihrem Eintritt dem Kreisausschuß zur Kenntnis zu bringen.
Die Veranlagung erfolgt durch den Kreisausschuß init- tclst schriftlichen Veranlagungsschreibens, bei mehrjähriger Steuerpflicht für jedes Steuerjahr besonders.
§ 8.
Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten am 1. jeden Kalendervierteljahres an die Kreiskommunalkassc zu zahlen.
Mehrere Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Haften für die Steuer als Gesamtschuldner.
Steuern, die innerhalb eines Monats nach der Fälligkeit nicht bezahlt sind, unterliegen der Beitreibung im Verwal- tungszwangüverfahren nach aMßgabc der Verordnung vom 15. September 1899 (G. S. Seite 545).
§ 9.
Gegen die Heranziehung der Steuer steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Frist von 4 Wochen der Einspruch bei dem KreisauSschuß zu, und gegen dessen Beschluß innerhalb
einer Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren. ।
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung der Jagdsteuer nicht aufgeschoben.
§ 10.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung unterliegen, soweit nicht besondere Vorschriften Platz greifen, einer Strafe bis zu 150 Reichsmark.
§ 11.
Die Steuerordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Schlüchtern, den 17. Juli 1925.
Der Kreis-Ausschuß des Kreises Schlüchtern.
*) d. h. die Steuer beträgt 30%
*”) d. h. die Steuer beträgt 75%
GrnnbvermögenSsteuer betreffend.
I.-Nr. 3727. Das Gesetz über die Erhebung einer vor- läufigen Steuer vom Grundvermögen ist bis zum 31. Dezember 1925 verlängert worden. Die Entrichtung der Steuer für Grundstücke/die dauernd land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, hat nicht mehr monatlich, sondern (^jährlich und zwar am 15. des zweiten Monats in jedent Vierteljahre zu erfolgen (Gesetz vom 26. Juni 1925 G. S. Seite 83). Die Steuer für sonstige Grundstücke ist, wie bisher, in monatlichen Raten zu entrichten.
Die Herren Bürgermeister und Rechner der Landgemeinden mache ich hierauf besonders aufmerksam.
Schlüchtern, den 22. Juli 1925.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Meliorationsfonds.
I.-Nr. 3748 K. A. Der durch Reglement des Kommu- nallandtags vom 13. Februar 1903 (Reg. Amtsblatt Seite 147) geschaffene Meliorationsfonds des Bezirksverbandes für den KglLrunasbe^irk Cassel ist durch Beschluß deö Landesausschusses vom 257Wcpm5 wieder in? Leben gernfen worden. Für das Jahr 1925 ist eine größere Dumme für Meliorationözwecke zur Verfügung gestellt. Gemeinden und sonstige Interessenten mache ich hierauf besonders aufmerksam und bemerke, daß die Höchstgrenze der zu bewilligenden Darlehen auf 3000 Mark festgesetzt ist. Darlehen werden nur an Verbände oder Einzelpersonen gegeben, deren Bauvorhaben entweder vorn Herrn Regierungspräsidenten, dem Landeskulturamt oder von der LandwirtschaftSkammer befürwortet sind.
AlS Sicherungen werden verlangt: Bürgschaftserklärungen durch den Kreis, die Gemeinden oder durch Hypothekbestellung.
ES sind die Habenzinsen zu entrichten, die dem Bezirksverband von der Landeskreditkasse getvährt werden, jedoch mindestens 7 o/o pro Jahr. Der Darlehnsbetrag ist in 5 gleichen Jahresraten abzutragen. Der Termin für Zinsen- und Abtragsleistung ist der 1. Oktober.
Schlüchtern, den 22. Juli 1925.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I.-Nr. 3849 K. A. Durch Gesetz von: 9. Juli 1925 — G. S. Seite 90 — ist die Wahlzeit der Abgeordneten der Kreistage bis zum 1. November 1 925 mit Wirkung von: 20. Februar 1925 ab verlängert worden.
Schlüchtern, den 22. Juli 1925.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I.-Nr. 3708 K. A. Die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden ersuche ich, den Bestand an deck- fähigen Ziegen und Ziegenböcken, je getrennt nach weißen unb bunten, alsbald festzustellen und innerhalb 8 Tagen hierher mitzuteilen.
Schlüchtern, den 21. Juli 1925.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Stadt Schlüchtern.
Bekanntmachung.
Betrifft: Kraftfahrzeugverkehr.
Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß das Oeffncn von Auspuffklappen innerhalb g e - s ch l o s s e n c r Ortöteile verboten und strafbar ist. Zuwiderhandlungen werden künftig unnachsichtlich verfolgt werden.
Schlüchtern, den 23. Juli 1925.
Die Polizeiverwaltung: Gacnßlen.
" Die deutsch-svanischen Handelsvcrtragsvcrhandlungcw Die „Epoca" sagt in einem Leitartikel über die deutsch, spanischen Handelsvertragsverhandlungen, nach Lage bei Dinge seien an dem Abschluß eines den deutschen Wünschen entsprechenden Abkommens imr die spanischen Fruchthändler interessiert. Diese Gruppe sei jedoch nicht ausschlaggebend Die Interessen des Landes erforderten einen Widerstand gcgcp ein derartiges Abkommen.
Sie außenpolitische Aussprache.
Der Außenminister über die Sicherheitsnote.
Berlin, 22. Juli.
Trotz der Hundstagshitze zeigt der Reichstag heute im Sitzungs- sa»l und auf den Tribünen eine gute Besetzung. Zwei Minister- reden sind angekündigt. Sogleich nach Eröffnung der Sitzung erteilt Präsident Loebe das Wort dem
Relchsaußenminifler Dr. Stresemann.
Er erinnert einleitend an seine Reichstagsrede vom 18. Mai und an die Erörterung der Sicherheitsfrage. Er habe die gründ, sätzliche Einstellung der Reichsregierung zu dieser Frage damals dahin charakterisiert, daß eine Lösung ohne Deutschland eine Lösung gegen Deutschland sein würde. Aus diesen Erwägungen, so erklärt der Außenminister, haben wir die Folgerungen gezogen, daß wir uns positiv an der Lösung der Sicherheitsfrage beteiligen müssen. Der Minister verweist dann auf die Absendung des deutschen Memorandums und auf seine Beantwortung durch die französische Note, die im Auswärtigen Ausschuß ausführlich erörtert worden ist. Dr. Stresemann verweist weiter auf
die deutsche Antwortnote,
deren Absenkung beschleunigt erfolgt ist. Das ist, so erklärt er, ein Beweis für unseren aufrichtigen Willen, das Friedenswerk zu fördern. In der französischen Note ist bereits der Versuch gemacht, konkret auf das Problem einzugehen. Nur durch eine sachliche Darlegung unserer Grundgedanken konnte das Problem weitergebracht werden. Das Ziel der Erörterungen ist der Pakt mit Deutschland. Welche Mächte sich im einzelnen vielleicht noch weiter daran beteiligen, ist noch nicht zu übersehen. Der Kernpunkt des ange- strebten Vertragswerkes bildet der jetzige Garantiepakt, dazu kommt der Ausbau des Systems der Schiedsgerichtsverträge. Wichtige maßgebende Einzelpunkte sind noch ungeklärt, darunter besonders die Ausgestaltung des SicherheitsPaktes im einzelnen, die Schiedsgerichtsverträge und
die Stellung Deutschlands zum Völkerbund.
Ungeklärt ist auch das Verhältnis des Sicherheitspaktes zu den Bestimmungen des Versailler Vertrages und des Rheinlandabkommens. Wir hoffen, daß unsere sachliche Kritik wesentlich zur .^!äui«g be- Tin.zr vertragen wird Me Darlegung des deutschen Standpunktes hat in Paris und in London o....c Wxi'rigung ,„ funden und wir dürfen uns der berechtigte». Hoffnung hingcbcn, zu einem positiven Ergebnis zu gelangen.
In dieser Hoffnung bestärkt uns die bedeutungsvolle Tatsache der Räumung des Ruhrgebietes noch vor dem vertragsmäßigen Termin. Mit Genugtuung muß festgcstcllt werden, daß die französische und belgische Regierung damit ihren guten Willen gezeigt haben. (Zustimmung bei den Mehrheitsparteien.)
Es sind Zweifel aufgetaucht, ob nun die Räumung der Sanktionsstödte ebenfalls erfolgen wird. Ich habe niemals daran gezweifelt, daß die Alliierten ihre in London übernommenen Verpflichtungen auch in dieser Beziehung erfüllen werden und bin überzeugt, daß auch die Sanktionsstödte demnächst geräumt werden. (Zwischenrufe bei den Völkischen.) Es kann sein, daß es Gruppen in diesem Hause gibt, die in der Räumung überhaupt eine unerfreuliche Handlung erblicken. (Lebhafter Beifall bei den Regierungsparteien.) Der Minister stellt fest, daß nach London ein Zustand der Entspannung der öffentlichen Meinung festzustellen war, aber
die Nichträumung der nördlichen Rheinlandzone,
die am 10. Januar erfolgen sollte, hat diese Entspannung wieder zurücktreten lassen. (Zustimmung.) Selbst die noch offenen Rechtspunkte der Entwaffnungsnote boten keinen Grund für die weitere Besetzung der Rheinlandzone.
Die Reichsregierung hat niemals einen Zweifel daran gelassen, daß sie die unsäglich schweren, seelisch drückenden Verpflichtungen der Entwafsnungsbestimmungen vertragsmäßig zu erfüllen bereit war. Wir können aber nicht über das hinausleisten, was im Versailler Vertrag niedergelegt ist. Das ist die selbstverständliche Grenze.
Der Versailler Vertrag darf nicht auf die Dauer einseitiger Auslegung von einer Bertragsseite unterworfen sein. (Lebhafte Zustimmung.) Die Zllliiertcn werden mit uns auch darin einig sein, daß diese schwebenden Probleme vorher oder wenigstens gleichzeitig mit dem Abschluß des großen Fricdcnsvertrags-Wcrkcs bereinigt werden müssen. Bei der Erledigung des großen Sichcr- Heitspakt-Werkes wird es an unserem guten Willen nicht fehlen. Wir dürfen bestimmt annehmen, daß er auch auf der Gegenseite vorhanden sein wird; dann wird die richtige Basis vorhanden sein.
Dr. Stresemann erinnert an die Rede Chamberlains, der von einem Wendepunkt von historischer Bedeutung hinsichtlich der Sicherheitsfrage sprach. Diese Sicherheitsfrage schwebte schon seit Jahren zwischen Frankreich und den Alliierten und soll jetzt zwischen Frankreich und uns zur Erledigung kommen. Alle Besetzungen, alle Gewaltmaßnahmen wurden immer begründet mit dem einen Gesichtspunkt des bedrohten Frankreichs, daS Anspruch auf erhöhte Sicherheit hätte.
Der Außenminister verlockst dann auf die große Bedeutung des Sicherheitspaktes gerade für das Rheinland. Er zitiert eine Rede PoincarSs von Ende 1923, in der dieser unverhüllt der Hoffnung Ausdruck gab, daß die Separatisten im Rheinland Erfolg haben würden und daß eine Loslösung des Rhcinlandcs vom Reich zu erhoffen wäre. (Lebhafts HSrt, hört.)
Nicht nur wir, sondern weite Kreise Europas haben Interesse daran, daß sich alle Weltmächte für den Wiederaufbau des zu- sammengebrochenen Europas einsetzen. Mit der Politik der Sanktionen und bau Weiterbestehen des gegenseitigen Mißtrauens kann dieser Wiederaufbau nicht durchgeführt werden.