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Nr. 13
Donnerstag, den 29. Januar 1915
77. Jahrg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
Polizeiverordttung für den Regierungsbezirk Cassel zur Bekämpfung der Blutlaus.
Rechtsgrundlage: W 137 und 139 des Gesetzes j über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 i (GS. S. 195); §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (GS. S. 1529); § 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (GS. S. 230) in der Fassung vom 8. Juli 1920 (GS. S. 437); Art III der Ver- [ ordnung vom 6. Februar 1924 (RGBl. S. 44); Beschluß ! des Bezirksausschusses vom 15. Oktober 1924 B. A. Nr. ( 1254./24.)
§ 1. Die Eigentümer, Pächter und Nutznießer von ; Apfelbäumen jeder Art (Hoch- und Halbstanrmbäumen, Busch- ; und niederen Formbäumen, veredelten und unveredelten jun- : gen Stämmchen der Baumschule usw.) haben jährlich bis zum 15. Juni die von der Blutlaus (wolltragenden Rinden- s laus, Schizoneura lanigera) befallenen Bäume gründlich zu reinigen und die vorgefundenen Blutlausherde zu vernich- i ten. Neue Blutlausherde sind sofort nach ihrer Feststellung ; zu vernichten. Die betreffenden Stellen sind alsbald mit den ■ Bekämpfungsmitteln zu behandeln, die in dem von mir be- | kanntgegebenen Merkblatte angeführt sind.
Der Ortspolizeibehörde ist sofort Anzeige zu erstatten, * wenn das Auftreten der Blutlaus festgestellt wird.
Die Wundstellen der von den Blutläusen befallenen Bäume sind in dem darauffolgenden Jahre gleichfalls bis zum 15. Juni auf die in Absatz 1 vorgeschriebene Art zu reinigen.
Verboten ist der Versand von Apfelbäumen aus Beständen, die von der Blutlaus verseucht sind.
§ 2. Den zur BcfichtMng bestellten Sachverständigen ’ ist das Betreten der mit Apfelbäumen bepflanzten Grund- ' stücke zu gestatten.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden unbeschadet weitergehender Strafvorschriften mit Geldstrafe von 1 bis 150 G.-M. oder mit entsprechender Haft bestraft.
$ 4. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Regierungsamtsblatt in Kraft. Gleichzeitig wird § 17 der Polizeiverordnung vom 22. April 1892 (Amtsblatt der Regierung S. 109) aufgehoben.
Cassel am 24. 10. 1924.
Der Regierungspräsident.
Gemäß § 1 Absatz 1 der vorstehenden Polizeiverordnung und unter entsprechender Berichtigung der Ausführungen über die Blutlaus und ihre Vertilgung auf Seite 149/150 des Amtsblatts der Regierung 1883 gebe ich nachstehendes bekannt:
Merkblatt über die Bekämpfung der Blutlaus „Schizoneura lanigera".
Die Blutlaus überwintert als ungeflügelteS Tier an geschützten Stellen der Aeste, in der Hauptsache aber am Wurzelhals und an den Wurzeln der Apfelbäume. Es äst also eine irrige Ansicht, daß die Blutläuse im Winter ganz versckwin- den und sich erst durch geflügelte Tiere im Frühjahr weiter verbreiten. Die Vermehrung ist außerordentlich zahlreich, da jedes Weibchen im Frühjahr 40 lebende Junge gebärt und sich im Sommer 8 bis 10 Generationen bilden. Je älter die Tiere werden, desto stärker wird der wollartige weiße Ueber- zug. Jm Juni-Juli erscheinen neben den ungeflügelten auch geflügelte Weibchen, die sich ebenso vermehren und die Laus von Baum zu Baum schnell verbreiten. Die Blutlaus sticht die zarte Rinde des Apfelbaumes an unb lebt vom Saft, dadurch werden die Bäume auf Kosten der Tragbarkeit und Gesundheit außerordentlich geschavächt.
Bekämpfung.
1. Im Winter: Bäume, die im Sommer von der Blut- lauü befallen waren, werden in den Wintermonaten durch Abkratzen der alten Borke gründlich gereinigt und mit einer 7prozentigen Fructusanlösung (Deutsche Gold- und Silber- iHcidcanstalt Frankfurt a. M.) oder einer 8prozentigen Ustin- lösung (Friedrich Bayer u. Co. Leverkusen bei Köln a. Rh.) Spritzt. Am Wurzelhals ist die Erde ju entfernen, der Wurzelhals und die starken Wurzeln sind mit der gleichen Lösung u reinigen und mit neuer Erde anzufüllen. Nach 'gieren Beobachtungen hat eine Winterspritzung der Bäume mit einer tsprozentigen Kalisalzlösung und eine reichliche Kalidüngung gute Erfolge.
2. Im Sommer: In den Sommermonaten lmt sich "ne bprozentige Ustinlösung als Spritzmittel bewäbrt. Mit ""er fein zerstäubenden Spritze werden die von der Blutlaus befallenen Biruine, besonders die befallenen Stellen gründ- "G abgespritzt. Ustin löst die schützende Wolle der Blut
läuse sofort auf und bringt die Läuse zum Absterben. Um die Apfelbäume blutlausfrei zu halten, muß die Behandlung mit Ustin je nach der Witterung in gewissen Abständen wiederholt werden.
Für kleine Pflanzungen, oder wenn es sich um die Be- Behandlung einzelner Blutlausherde handelt, haben sich noch folgende Mittel bewährt: Denaturierter Spiritus mit etwas Schellack, Leinöl, Antisual, Parasitol, Obstbaumkarbolineum und Petroleum. Diese Mittel können nicht verspritzt werden, da sie an den Blättern Verbrennungen hervorrufen, sie müssen vielmehr mit einem Pinsel oder einer klemm Bürste auf die Blutlausherde aufgetragen werden.
Eine rechtzeitige Anwendung der angegebenen Mittel ist notwendig, um die Blutlausplage, die eine große Gefahr für unsere Äpfelkultur ist, zu bekämpfen. Nehmen die Blutläuse in einer Pflanzung erst überhand, dann helfen in der Regel die besten Bekämpfungsmittel nicht mehr und derartige Pflanzungen verseuchen in kurzer Zeit die ganze Umgegend. Jeder Baumbesitzer hat deshalb die Pflicht, seine Bäume zu beobachten und beim ersten Auftreten die Blutläuse zu vertilgen. (A. III. 7478 a.)
Cassel am 24. 10. 1924.
Der Regierungspräsident.
*
J.-Nr. 89. Die vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit veröffentlicht.
Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, die Durchführung der Vorschriften des § 1 zu überwachen und die nach § 2 erforderlichen Sachverständigen zu bestellen und mit einem schriftlichen Ausweis zu versehen, in welchem auf § 2 der obigen Polizeiverordnung zu verweisen ist. Als Sachverständige kommen neben dem Kreisgärtner, Lehrer, Straßenbaubeamte, Baumwärter in Frage. Die Sachverständigen sind zu verpflichten, alljährlich in der zweiten Junihälfte eine Nachprüfung der Obstbäume auf das Vorhandensein von Blutläusen und der zu ihrer Bekämpfung angewandten Mittel .vvrzunehmcu unb. darüber an die OrtSpotizcibchördcn zu berichten. Diese Berichte sind mir bis zum 15. Juli j. J. vorzulegen.
Die durch diese Maßnahmen etwa entstehenden Ausgaben sind seitens der Gemeinden gegebenenfalls aus dem Erlös für Obst zu bestreiten.
Schlüchtern, den 23. 1. 1925.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 499. Der Spengler-Obermeister Paul Hüniche hier ist gemäß der Polizeiverordnung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Bierdruckvorrichtungen (Regierungsamtsblatt 1909 S. 161) zum Sachverständigen für die polizeiliche Ueberwachung der Bierdruckleitungen im Kreise Schlüchtern bestellt worden.
Schlüchtern, den 23. 1. 1925.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 139. Da die Obstbaumpflege im Kreise immer noch nicht überall das richtige Verständnis findet, sebe ich mich genötigt, die Ortspolizeibehörden abermals darauf aufmerksam zu machen, daß ihnen die RegierungSpoli- zeibebörden vom 22. April 1892 — Amtsblatt 1892, S. 109 — Z 15 ff. das Recht einräumt, das zum Schutze des Obstbaues und zur Vernichtung schädlicher Tiere Erforderliche zu veranlassen. Ich ersuche, zunächst sämtliche Obstbaumbesitzer durch eine allgemein gehaltene Bekanntmachung aufzufordern, die zur Förderung der Obstbaumpflege erforderlichen Arbeiten innerhalb 4 Wochen auszuführen.
Hierher gehört vor allem Folgendes:
1. Alle Bäume, ob wild oder edel, müssen von dürrem abgestorbenem und zu dicht stehendem Holze befreit werden, da sich hier Schädlinge und Krankheitserreger mit Vorliebe ansiedeln und im Frühjahr beim Eintritt warmer Witterung auf die gesunden Teile des Baumes übergehen und sich hier weiter verbreiten;
2. Misteln, Hexenbesen, Baumschwämme müssen entfernt werden. Dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Mistel nicht einfach abgestoßen wird, sondern daß der Zweig oder Ast an dein sie wächst, abgesagt werden muß. Bleibt der betreffende Ast stehen, so kommt die Mistel um so starker oder an mehreren Stellen wieder zum Vorschein;
3. Alle Wurzelausscbläge besonders bei Aepfeln müssen auSgerottet werden, da die gefährliche Blutlaus sich hier mit Vorliebe über Winter aufhält. Die von der Blutlaus befallenen Bäume sind zu zeichnen, damit man die Blutlaus im Frühjahr bei beginnender Vermehrung bekämpfen kann;
4. Alle Rindenschuppen müssen abgekratzt und die Bäume gekalkt werden, damit die Larven der Obstmade, Rüsselkäfer und andere schädliche Insekten vertilgt werden. (Dem Kalk ist etwas Baumkarbolincum oder Rindcrblut zuzusetzen);
5. Stark vom Krebs befallene Bäume sind abzubolzen. Einzelne Krebswunden heilt man, indem man die Wunden
sauber auskratzt, mit Steinkohlenteer streicht oder mit sogenanntem Baummörtel (Kuhfladen mit Lehm), breiartig aufgetragen, verbindet;
6. Unbekannte Krankheiten sind dem Kreisgärtner zu melden. —
Nach Ablauf der Frist wird durch eine von einem Sachverständigen vorzunehmende Kontrolle der Erfolg der Anordnung festzustellen und nötigenfalls das Weitere zu veranlassen sein.
Ich bemerke wiederholt, daß dem Kreisgärtner gestattet ist, in den Gemeinden praktische Kurse (nicht nur Vorträge) an Ort und Stelle, sowohl in der Obstbaumpflege, wie in der Ausführung der Pflanzung, im Wurzel- und Kronen- schnitt und in der Behandlung junger Stämmchen zu halten. Ich kann nur empfehlen, hiervon recht. fleißigen Gebrauch zu machen.
Schlüchtern, den 23. Januar 1925.
Der Landrat.
J.-Nr. 845. Die Zuchthengste vom Landgestüt Ditlen- burg stehen vom 3. Februar d. Jk. ab auf der hiesigen Deckstation wieder zur Verfügung. Die Herren Bürgermeister ersuche ich, dies ortsüblich bekannt zu geben.
Ich mache darauf aufmerksam, daß die Abfohlungser- gcbnisse in die den Herren Bürgermeistern f. Zt. zugehenden Deckregister genau einzutragen und letztere bis spätestens 20. Juni d. Js. an den Stationswärter zurückzugcben sind.
Schlüchtern, den 26. 1. 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheiß
Kreisausschutz.
J.-Nr. 139 K. A. Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden, die noch mit der Einsendung des Verzeichnisses über die im abgelaufenen Vierteljahr (Oktober-Dezember 1924) erhobenen Vergnügungssteuern und mit der Abführung des Kreisanteils an die Kreiskommunalkasse im Rückstand« sind, werben Hiermir an die Erledigung nur 8 Tagen Frist erinnern
Schlüchtern, den 22. Januar 1925.
Der Vorsitzende des KreisauSschusseS.
J.-Nr. 14 K. A.
Ausbildung von Sprengmeistern.
Es besteht die Absicht, geeignete Personen in der Verwendung des Sicherheilssprengstoffes »Rompcrit* auszubil- den, welche alsdann als Sprengmeister in den Gemeinden tätig fein könnten. Die Ausbildung geschieht kostenlos durch einen Sprengmeister der Herstellerin des Romperit, der Dynamitfabrik in Dresden. Die Verwendung des „Romperit" geschieht zur Entfernung von Baumstubben und Findlings- steinen, zur Durchbrechung undurchlässiger Bodenschichten, Herstellung von Pflanzlöchern für Obstbäume und Boden- : lockerung bei älteren Obftbäumen. Es würde genügen, wenn für je 4—5 Gemeinden ein gemeinsamer Sprengmeister be- > stellt würde.
Die Herren Bürgermeister mache ich auf diese Gelegen- ; heil aufmerksam und ersuche Sie, dies ortsüblich bekannt ' zu machen, auch sich untereinander über eine gemeinschaft- I liche Benennung einer geeigneten Person zu verständigen.
Meldungen über die Teilnahme a» dem Kursus sind bis zum 5. Februar an Herrn Kreisgärtner Holstein, Dreibrüderstraße zu richten. Tag und Dauer des Kursus wird i alsdann noch bekannt gegeben werden.
Schlüchtern, den 27. Januar 1925.
Der Vorsitzende des KrelscruSschufseS.
—
J.-Nr. 390 K. A. Gemäß § 55 der Landgemeindeord- nung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 habe ich die Wahl des Wilhelm Frischkorn in Jossa zum i. Schöffen der Gemeinde Jossa bestätigt.
Schlüchtern, den 23. Januar 1025.
Der Vorsitzende des KreiSauSfchusseS.
Tgb.-Nr. 186 B. A. N.
Betr. Beiträge für Erwerbslosenfürsorge.
Gemäß Anordnung des Herrn preußischen Ministers für Volkswohlfahrt wird für die Dauer des Monats Februar 1925 der seitherige Prozentsatz von l'/- Prozent vorn Grundlohn als Beitrag zur Erwerbslosenfürsorge erhoben. Die weitere Regelung ab 2. März er. wird bekannt gegeben.
Schlüchtern, den 24. Januar 1925.
Der Vorsitzende des KreiSarbeitSnachweiseS.
Wichtig für Hausbesitzer.
Wir haben Formulare vorrätig, welche jeder Hausbesitzer, dessen Brundbesitz vor dem Kriege mit einer Hypothek belastet war, zum Antrag auf Minderung der Hauszinssteuer an das Katasteramt, dringend benötigt.
H. Steinfeld Söhne, Schlüchtern.