kreis-Amtsblatt * Myemeinev amtlich erKnzeiyer für öen Kreis Schlüchtem
Hmukunö Verlag: H.Steinfeld Söhnen Sesthüstsfv.Nahnhofstr.6 * frrnspv.Nr.Z-y ★ Postsiheckk.^ankstwtaM.rsryo
Nr. 10 (1. Blatt) Donnerstag, den 22. Januar 1925
77. Jahrg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
J.-Nr. 12978. Ueber die Jnlandslegitimierung ausländischer Arbeiter für das Jahr 1925 ist folgendes bestimmt worden:
L 1. Dem Legitimierungszwange unterliegen alle im Jn- lande in öffentlichen oder privaten Betrieben beschäftigten Arbeiter im Sinne des Betriebsrätegesetzes vom 4. 2. 1920 (R. G. Bl. S. 147), einschl. der niederen Hausangestellten, die nicht deutsche Reichsangehörige sind.
2. Von dem Legitimierungszwange befreit sind die ausländischen Arbeiter, für deren Beschäftigung eine Genehmigung des Landesamts für Arbeitsvermittlung nach der Vd. des Präs. der Reichsarbeitöverwaltung vom 2. 1. 1923 (M. Bl. i. V. S. 29) nicht erforderlich ist, falls sie sich durch Vorlage eines Passes oder Paßersatzes oder anderer amtlicher Papiere über ihre Person ausweisen können und einen Befreiungsschein gem. Ziff. I, 1 erhalten haben.
II. Grundsätzlich findet die Legitimierung gem. Ziffer I, 1 an der Grenze in den Grenzämtern der Deutschen Arbei- terzentrale statt. Für bereits im Jnlande befindliche legiti- mierungspflichtige ausländische Arbeiter und in allen Fällen, in denen sie an der Grenze undurchführbar war, muß die Legitimierung an der Arbeitsstelle vorgenommen werden und zwar in den Provinzen Hessen-Nassau, Schleswig-Holstein, sowie in der Provinz Hannover, ausschl. der beiden Kreise Lüneburg und Uelzen, für sämtliche Kreise durch die Deutsche Arbeiterzentrale, Landesstelle in Hannover, Ferdinandsstraße 52; Postscheckkonto Hannover Nr. 36560.
III. Anträge auf Legitimierung an der Arbeitsstelle sind an die für den Ort der Beschäftigung zuständige Ortspolizeibehörde zu richten. Die Legitimierung der bereits im Jnlande in Arbeitsstellen befindlichen Arbeiter muß spätestens bis zum 28. 2. 1925 beantragt sein.
Mit den Anträgen sind der Ortöpolizeibehörde vor-u- legen:
1. die vorjährige Arbeiterlegitimationskarte,
2. falls eine solche nicht vorhanden ist, eins der im Besitz des Arbeiters befindlichen amtlichen Ausweispaviere,
3. bei den neu in das Inland gelangten Arbeitern, die nicht durch ein Grenzamt der Deutschen Arbeiterzentrale gegangen sind, die Zeugnisse über die ärztliche Untersuchung und Impfung innerhalb der ersten 8 Tage nach Eintreffen auf ihrer Arbeitsstelle.
Die Ortspolizeibehörde hat die Anträge sowie die zu 1 oder 2 genannten Paffere unverzüglich, spätestens binnen 5 Tagen, an die zu II genannten zuständigen Landesstellen oder Grenzämter der Deutschen Arbeiterzentrale weiterzugeben und ; auf den Antrag zu vermerken:
' a) den Eingangötag des Antrages,
b) den Grund, aus welchem die Legitimierung der neu- I zugezogenen Arbeiter an der Grenze unterblieben ist,
c) die Einzahlüng der Kosten des Legitimat onsverfahrens durch den Arbeitgeber und die erfolgte Üeberweisung des eingezogenen Betrages auf das Postscheckkonto der zuständigen LandeSstelle bezw. deS zuständigen Grenzamtes der Deutschen Arbeiterzentrale unter Angabe des eingesandten Betrages und des Zahlungstages (vgl. Ziff. VIII).
Die anderen Urkunden sind dem Antragsteller sofort zurückzugeben.
IV. Die Legitimierung erfolgt nur für die Zeit, für die ; das Landesamt für Arbeitsvermittlung die Beschäftigung ge- ' nehmigt hat, und zwar diejenige der ausländischen Landarbeiter längstens bis zum 15. 12. 1925, die der anderen Arbei- ; tec nicht über das Kalenderjahr 1925 hinaus. Wird die Bc- : schäftigungSgenehmigunq innerhalb des Kalenderähres durch ' das Landesamt für Arbeitsvermittlung verlängert, so bat die ; für den Ort der Beschäftigung zuständige Polizeibehörde auch > die Gültigkeitsdauer der Leqitimationökarte entsprechend ab- ; zuändern und hiervon der Deutschen Arbeiterzentrale in Ber- ‘ lin SW. 11, Hafenplatz 4 unter Angabe der Nummer der Legitimationökarte und des Namens deS Arbeiters zwecks Berichtigung der Zentralkartothek Mitteilung zu machen.
Legitimationspflichtige ausländische Arbeiter, die sich ohne gültige Arbeiterlegitimation im Jnlande aufbaUen, können auSgewiesen werden. Das gleiche gilt von solchen ausländischen Arbeitern, die zzvar von dein Legitimationszwang befreit werden oder sich im erleichterten Verfahren legitimieren lassen können, sich aber nicht im Besitz der nach Ziff. t, 2 vorgeschriebenen besonderen Pariere befinden.
Bevor in diesen Fällen die Ausweisung verfügt wird, ist ben unter II genannten zuständigen Landesstellen bezw. Grenzämtern Gelegenheit zu geben, den betreffenden ausländischen Arbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb, der die erforderliche Genehmigung des LandeSamts für Arbeitöverm ttPng zur Beschäftigung ausländischer Arbeiter bescht, vorläufig un- terzubringen. Von dieser vorläufigen Unterbringung haben dir genannten LandeSstelle« oder Grenzämter dem für die Arbeitsstelle zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweis unver
züglich Mitteilung zu machen. Bis zur vorläufigen Unterbringung hat die Ortspolizeibehörde für die Unterkunft solcher Arbeiter Sorge zu tragen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ausländische Landarbeiter, die die Deutsche Arbcüerzentra'e angeworben hat, vorübergehend beschäfligungs- oder wohnungs- los geworden sind oder sich lediglich Verstöße gegen die Paßoder Meldepolizeiverordnungen haben zuschu.drn kommen las- fen.
V. Für Landarbeiter werden grüne und für alle übrigen Arbeiter weiße Legitimationskarten ausgestellt. Auf jeder Karte ist von der Ortöpolizeibehörde das Lichtbild des Inhabers zu befestigen und kostenfrei derart abzustempeln, baß der Stempel je zur Hälfte auf dem Lichtbild und auf der Karte sichtbar wird. Ferner muß die Karte bei Grenzlegi- timierungen mit einem Vermerk über die erfolgte ärztliche Untersuchung versehen werden.
VI. Die Aushändigung der Legitimationskarten und Befreiungsscheine (Ziff. XI, 1) erfolgt ausschließlich durch die Ortspolizeibehörden.
VII. Wird innerhalb der Gültigkeitsdauer der Legitimationskarte das Arbeitsverhältnis gelöst, so kommt die Verordnung des Präsidenten der Reichsarbeitsverwaltung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Ar'eter vom 2. 1. 1923 (a. a. O.) zur Anwendung. Erst wenn die danach erforderliche Bestätigung oder Bescheinigung vorliegt, kann die Umschreibung der Arbeiterlegllimatisnskarte auf eine andere Arbeitsstelle erfolgen. Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollen die örtlichen Polizeibehörden nur im Notfall d. h. nur zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit eingreifen; bei rein privatrechtlichen Streitigkeiten, z. B. über Vertrags-, Lohn- oder Tariffragen, sollen zunächst die schnell erreichbaren Angestellten der Landesstellen der Deutschen Arbeiterzentrale versuchen, eine von beiden Parteien angenommene Einigung herbeizuführen; gelingt dies nicht, so findet Ziff. IX, Abs. 3 des „Arbeitövertrages für ausländische landwirtschaftliche Wanderarbeiter" Anwendung.
Die endgültige Entlassung des ausländischen Arbeiters oder sein eigenmächtiges Verlassen der Arbeitsstelle ist der Ortspolizeibehörde, unter Angabe der Nummer der Legitimationskarte, vom Arbeitgeber binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen: die gleiche Anzeige hat gleichzeitig, und zwar unter Beifügung der Legitimationskarte des Vertragsbrüchigen Arbeiters, an die unter Ziff. II aufgeführten, jeweils zuständigen Landesstellen bezw. Grenzämter der Deutschen Arbeiterzentrale zu erfolgen; nur auf Grund dieser Anzeige ist die Deutsche Arbeiterzentrale in der Lage, das Legitima- tionsgeschäft sachgemäß durchmführen.
VIII. Die Kosten des Legitimationsverfahrens hat der Arbeitgeber zu tragen und gleichzeitig mit dem Anträge bei der Ortspolizeibebörde einzumblen (vgl. Ziff. III).
Die Polizeibehörden haben die bei ihnen eingemblten Gelder nicht mehr bis zum Eingang der Legitimationskarten aufzubewahren, sondern unverzüglich, spätestens aber bei Weitergabe der Anträge an die zuständigen Legitimierungs- stellen der Deutschen Ärbeiterzentm^e auf Postscheckkonto (vgl. Ziff. II) Postgeldfrei mittels Zahlkarte zu überweisen; auf dem Zahlkartenabscknitt ist stets genau anzugeben, von welchen Arbeitgebern und für wieviel zu legitimierende Arbeiter die Beträge gezahlt werden. Bares Geld oder Briefmarken sind den Anträgen nicht beizuftigen.
Zahlkartenvordrucke können von den zuständigen Legsti- mierungsstellen der Deutscben Arbeiterzentrale angefordert werden.
Ohne vorangegangene Einsendung der Kosten werden in Zukunft Legitimationskarten nicht mehr ausgestellt. Die von der Deutschen Arbeiterzentrale in Rechnung gestellten Beträge sind chr in jedem Falle voll zu überweisen. Wird ein gegen die Berechnung erbobener Einspruch als begründet anerkannt, so erfolgt Rückmblung des zuviel geyf lten Betrages.
1. Wegen der Gültigkeit der Arbe'tSverträge für landwirtschaftliche Wanderarbeiter wird auf § 10 dieser Vd. verwiesen.
2. Die Kosten betragen sowohl bei der Legitimierung an der Greine als auch an der Arbeitsstelle grundsätzlich 3 Reichsmark.
3. Eine Erhöhung auf 7 Reichsmark tritt ein:
a) wenn die Grenzleaitimierung umgangen wird, für die dann notwendig werdende Legitimierung an der Arbeitsstelle (ausgenommen an der Westgrenze, sofern die Leakti- mierung innerhalb 1 Woche. vom Tage deS Grenzübertritts an gerechnet, bei der zuständigen Ortspolizeibehörde beantragt wird),
b) trenn die Legitimierung an der Arbeitsstelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantragt wird,
c) wenn die vorgeschriebene Legitimierung 'int Vorjahre unterblieben ist.
4. Für das Umschreiben einer Legitimatsnnskarte beim Stellenwechsel (vgl. Ziff. VIT). werden 0,50 Reichsmark erhoben, die der Polizeikasse zufließen.
5. Bei dem Uebertritt bereits legitimierter Arbeiter aus einem landwirtschaftlichen in ein industrielles oder gewerbliches ArbeitsverhältniS und umgekehrt ist die Ausstellung einer neuen Legitimationskarte "unter Bri'ügung der al en zu beantragen. Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt zu dem ermäßigten Satz von 0,50 Reichsmark.
6. Für abhanden gekommene Karten werden gegen Zahlung von 0,50 Reichsmark Ersatzkarten ausgegeben.
IX. Die Legitimationskarten sind, ebenso wie die Hei- matpapicre, als persönliche Ausweispapiere Eigentum der Arbeirer und düffen ihnen von den Arbeitgebern nicht vorenthalten werden. Die Polizeibehörden haben alle Legitima- tionSkarten, die aus irgend einem Grunde eingezogen worden sind oder den Arbeitern nicht ausgehändigt werden können, sowie die alten Ligitimationskarten, die sich noch im Besitze der Arbeiter oder seiner Arbeitgeber befinden, der Deutschen Arbeiterzentrale in Berlin zu übersenden.
X. 1. Die Erteilung des Befreiungsscheines (Ziff. 1,2) ist von dem ausländischen Arbeitnehmer bei derjenigen Orts- polizeibchörde zu beantragen, die für seinen Wohnsitz zuständig ist; mit dem Anträge sind der Paß oder Paßersatz oder die nach Ziff. I, 2 zugelassenen Papiere des Arbeitnehmers vorzulegen; gleichzeitig sind die Kosten in Höhe von 1 Reichsmark beizufügen.
Vordrucke für die Beantragung von Befreiungsscheinen können von dem zu II bezeichneten Legitimierungsstellen cm- gefordert werden.
Die Ortspolizeibehörde hat die vorgelegten Ausweis- papiere des Antragstellers nach Art und Nummer, sowie unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums genau zu bezeichnen, den nachweisbaren Tag seiner Einreise nach Deutschland, die Betriebe, in denen er bisher beschäftigt war, sowie die Art seiner letzten Beschäftigung auf dem Anträge zu vermerken und diesen Antrag umgehend an die zu II angegebenen zuständigen Legitimierungsstellen der Deutschen Arbeiterzentrale weiterzugeben. Für die Wei^ leitung der eingerablten Kosten gelten die oben zu VIII, Abs. 2 gegebenen Vorschriften. Die Ortspolneibebörde hat die Ausweiöpapiere dem Antragsteller nach Aufnahme seines Antrags sofort zurückzugeben, mit Ausnahme der etwa vorhandenen alten Arbeiterlegitimationskarte und der fremd- sprachigen Ausweiöpapiere, die bei dem Anträge zu belassen sind.
Die Deutsche Arbeiterzentrale bat den antragsgemäß aus- zustellcnden Befreiungsschein der DrtSpo'izebckör'e zur Aushändigung an den Antragsteller alsbald zurückzusenden.
Arbeiter, die sich im Besitze eines Befteiungsscleines (Ziff. X, 1) befinden, gelten nicht als ausländische Arbeiter im Sinne dieses Erlasses.
Die in den Jahren 1923 und 1924 ausgestellten Be- freiungsscheinc behalten ihre Gültigkeit auch für das Jahr 1925,' ohne daß es einer Umschreibung oder Abstempelung bedarf.
XL Die beiden letzten Nachprüfungen der landwirtschaftlichen Betriebe haben das unbefriedigende Ergebnis gezeitigt, daß der 5. Teil der Beschäftigten wiederum nicht ordnungsmäßig legitimiert war. Dies zeigt, daß das Legi- timationsgeschäft immer noch nickt so sorgfältig - durckge- führt wird, wie aus sicherheitspolizeilicken, sanitären und socialen Gründen unbedingt efforderlich ist Die OrtS^oPei- behörden haben sich deshalb auch fernerhin durck wiederholte und nickt vorher angelegte Ueberprülungen der Bliebe über die in Ihrem Bezirk belckäftigten ausländischen Arbeiter genaue Kenntnis zu verschaffen und zu vergewissern, daß die Legitimierung, auck diejenige der Grenzläufer im crleick^ten Verfahren (Ziff. X, 2) ordnungsmäßig durck-etickrt ist. Sie haben auch darüber zu wacken, daß für eine Arbeitsstelle nickt mehr auSländiscke Arbeiter legitimiert sind, a's daS LandeSamt für ArbektSvermitt^u-g mae'af'en bat, und schließlich darauf zu achten, daß die Sonder 'orick^iften genau inne- aebaltcn werden, die für die vom Legitimationszwang befreiten Arbeiter gegeben sind. Bei solcher Ueberprüfung der Arbeitsstellen sollen si ckdie Ortsvoliwibebörden der Mn- Wirkung der sprach- und sackkundigen Angestellten der Landesstellen der Deutschen Arbeiterzentrale bedienen.
Hierbei ist auck, soweit landwirtschaftlicke Betriebe in Fraae stehen, besonderes Augenmerk auf die Wobn- und Uns terkunftsverbältnisse der ausländncken Landarbeiter zu kickten; zu der Besickstgung von Unt-r^unftS-äumen sind, wenn iraend möglick, Beamte der örtlichen Arbeitsnackweise, der zuständigen Landesstellen der Deutschen Arbcitcr-ent-a'e und auch die zuständigen W^bnungSbeamten ruzu ichen. Ueber ct- waige Mängel ist ein Vermerk in den den Landräten zu erstatteten Bencht aufzunebmen. Im übn'qen weise ich auf den einschlägigen Erlaß des Ministers für VolkSwohlfahrt v. 12. 12. 1923 — II 11 Nr. 1357 — bin.
Den Landräten mache ich es zur Pflicht, mit Nachdruck und Umsicht darauf hinzuwirken, daß sick das LegitimationS- geschäft schnell, vollständig und reibungslos^ abwickelt und auch sonst die Voffchriften dieses Erlasses auf das genaueste