Schliichtemer Zeitung
Kreis-Amtsblatt * Myememev mnttLcherKnzeiyev für tat Kreis Schlächtern
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Atr. 5 (1. Blatt)
Samstag, den 10. Januar 1925
77. Jahr«.
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
Bf. d. M. d. 3.«. d. M.f. Lw., D. u F. V. 12 11.1924
— UM 2286 111 bezw IV 12257, betr. Brieftauben.
Das ReichSwehrministerium legt Wert darauf, daß zu- geflogene Brieftauben der Heeresverwaltung, sowie ausländische Brieftauben geschont und den unten bezeichneten Dienft- stcllen zugeführt werden. Die Brieftaube kommt in allen Farben vor, ist eine ziemlich kräftige Taube, etwas stärker als die gewöhnliche Feldtaube, mit stolzer Haltung, kräftigem Schnabel und ziemlich kräftigen Fleischringen um die Augen.
Kenntlich sind die Brieftauben der Heeresverwaltung an Zeichen, welche die Taube auf einem geschlossenen FuA ring aus Aluminium führt, und zwar: a) ich B. A. Nummer, quergestellte Jahreszahl, z. B. H. B. A. 45 ^. b) M. B. 111. 4. 5 62. c) M a B W. M B Ch. M B E.
Tauben mit dem Zeichen zu a) sind unter Angabe der Fußringzeichen der Heeresbriestaubenanstalt Spandau, zu b) dem nächsten Wehrkreiskommando und zu c) der Marinenachrichtenabteilung Nordsee, Wilhelmshaven, anzu- zeigen. Die Kosten für Verpflegung und Einsendung der Tauben mit Zeichen zu a) erstattet die Inspektion für Waffen und Gerät, Berlin W. 15, Kaiserallee 216—218, zu b) und c) die zuständige Nachrichtenabteilung.
Brieftauben mit dem Zeichen N, N, U. R. P., N. U. H. P. Belge, A, usw. am Fußring, sind ausländische Tauben. Aufunverzügliche > Mitteilung an die Heeresbriestaubenanstalt Spandau veranlaßt diese das Weitere. Kosten für Verpflegung und Einsendung dieser Tauben erstattet die Inspektion für Waffen und Gerät, Berlin W. 15, Kaiserallee 216 —218.
Außer den Brieftauben der Heeresverwaltung führen die Brieftauben des „Verbandes deutscher Brieftaubenzüch- tervereine" und die Rassetauben örtlicher Geflüaelmcbter- VMM^M'"Kennzeichen am Fußring.
Kennzeichen für die Brieftauben des „Verbandes deutscher Briestaubenzüchtervereine": Bildnis einees Adlerkopfes mit Krone, Zahl mit vorstehender Null, eine zu der vör- stehenden Zahl quergestellte Zahl, die das Jahr angibt, in dem die Taube gezüchtet ist, eine weitere Zahl, welche die laufende Kammer der gezüchteten Tauben bedeutet, z. B>: Adlerkopf mit Krone 0356^206.
Kennzeichen der Rassetauben örtlicher Geflügelzüchtervereine: C. R. oder R. b. Hahnenkopf, Zahl.
Eö empfiehlt sich, zugeflogene Verbandstauben, wenn sie noch gesund und flugfähig sind, möglichst bald bei klarem Wetter wieder in Freiheit zu setzen, da sie dann in der Regel ihre Heimat selbst aufsuchen werden. Solche Brieftauben, die wegen Ermattung, irgendwelcher Krankheit oder Verletzung nicht abfliegen können, werden dem Brieftau- benvereinsvorstande am Orte zuzuführen sein. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist der Verband deutscher Brieftaubenzüchtervereine in Hannover-Linden, Posthornstr. 7, bereit, das Weitere zu veranlassen. Etwa entstandene Kosten werden gegebenenfalls von dem Besitzer der Brieftaube erstattet werden.
An alle Pol.-Behörden des unbesetzten Gebiets.
— MBliV. Nr. 1101.
J.-Nr. 12648. Wird hiermit veröffentlicht.
Schlüchtern, den 2. 1. 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 2. Die Ortspolizeibehörden werden an die Erledigung der Verfügung vom 4. Mai 1917 — b 4964, Kreisblatt Nr. 37 —, betr. Einreichung der Kontrollisten über die im Laufe deS Jahres 1924 ausgestellten Fischereischeine, erinnert. Hierbei mache ich darauf aufmerksam, daß in den einzureichenden Kontrollisten die Gebühren für die Ausstellung der Fischereischeine nachzuweisen sind.
Schlüchtern, den 5. 1. 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 5. Unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 12. Januar 1922 Nr. 44 — Schlüchterner Zeitung Nr. 7/22 — ersuche ich die Herren Bürgermeister, die in der Fleischbeschau tätigen Tierärzte, sowie die Fleischbeschauer zur Pünktlichen Einsendung der bis zum 1. Februar j. J. an den Herrn Veterinärrat e inzureichenden Zusammenstellungen der JähreSergebnisse der Schlachtvieh- und Fleischbeschau (Formular A und B) anzuhalten.
Schlüchtern, den 5. 1. 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
Nr. 12508. In meinem Erlaß Nr. 10881 II vom 30. 1°- d. Js. ist zum Ausdruck gebracht worden, daß nur solch« Ausspielungen gemäß § 31 der ÄuSführungübestimmungen Zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. 4. 1922 steuer
pflichtig seien, bei denen der Gesamtpreis der Lose oder Spielausweise 300,— G. M. übersteige.
Ich weise darauf hin, daß die Grenze, bis zu der die Ausspielungen und Gegenstandslotterien (Wertlotterien) steuerfrei sind, geändert worden ist und seit dem 16. 1. 1924 gemäß der Verordnung vom 7. 1. 1924 (R. G. Bl. I. S. 25) jetzt 15,— G. M. beträgt.
Ich ersuche diejenigen Behörden, denen mein Erlaß Nr. 10881 II vom 30. 10. 1924 von dort aus mitgeteilt wor- ben ist, gest. entsprechend zu benachrichtigen.
Im übrigen verbleibt es hinsichtlich des Betragees des Spielkapitals, bis zu welchem die Ortspolizeibehörden berech- tigt sind, Ausspielungen geringwertiger Gegenstände bei öffentlichen Volksbelustigungen zu genehmigen, bei meinem Erlasse vom 30. Oktober 1924.
Cassel, den 17. 12. 1924.
Der Oberpräsident. J. A.: gez. Unterschrift.
♦
J.-Nr. 139. Vorstehender Erlaß wird den Ortspolizeibehörden zur Beachtung mitgeteilt.
Schlüchtern, den 5. 1. 1925.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 12734. Das Staatliche Elektrizitätsamt Cassel und das Ueberlandwerk Fulda-Hünfeld-Schlüchtern in Fulda machen darauf' aufmerksam, daß beim Fällen von Bäumen in der Nähe von elektrischen Leitungen das zuständige Elek- trizitätSamt vor Beginn der Arbeiten Mitteilung erhalten muß, damit Sicherheitsmaßnahmen getroffen werdeen können bezw. ein Sachkundiger mit der Aufsicht beauftragt werden kann. Bei derarttgen Störungen können die Eigentümer der Bäume zur vollen Schadenersatzleistung herangezogen werden.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, dies wiederholt ortsüblich bekannt zu machen.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
Kreisausschutz.
J.-Nr. 65 K. A. Zur Erörterung der Frage der wieder ins Leben zu rufenden Kreis-Vieh- und Pferdeversicherung wird Herr Dr. Sprenger von der Landwirtschaftskammer in Cassel einige Vorttäge im Kreise halten.
Diese Versammlungen, die vom landw. Kreisverein Schlüchtern einberufen sind, finden statt:
am Samstag, den 1 0. Januar 1 9 2 5, abends 81/2 Uhr in Salmünster für Salmünster und Umgegend,
am Sonntag, den 11. Januar 1 9 2 5, nachmittags 3 Uhr in Sterbfritz für Sterbftitz und Umgegend
und am Montag, den 1 2. Januar 1 9 2 5, vormittags 1 0 Uhr in Schlüchtern (Hotel Stern) für Schlüchtern und Umgegend.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, dies ortsüblich bekannt zu machen und alle viehhaltenden Landwitte auf diese Versammlungen hinzuweisen.
Schlüchtern, den 5. Januar 1925. Der Landrat.
J.-Nr. 4744 K. A. Die Kreiskommunalkasse hat heute Anweisung erhalten, die Reichsanteile aus der 41., 42., 43. und 44. Einkommensteuer-, aus der 14. KörperschaftSsteuer- und der 15. Umsatzsteuerüberweisung an die Gemeinden und GutSbezirke zu zahlen.
Schlüchtern, den 5. Januar 1925.
Der Vorsitzende des KreiöauSschusseö.
KreisarbeitSnachweis Tgb. Nr. 48 betreffend
Beiträge z« der Erwerbsloseufürsorge.
DaS öffentliche Arbeitsamt in Hanau teilt mit, daß die mit den Krankenkassenbeiträgen zu entrichtenden Beiträge für die Erwerbslosenfürsorge ab 5. Januar 1925 auf 11/2 v. H. des GrundlohnS (Lohnstufen, wirklicher Arbeitsverdienst, Mitgliederklassen) festgesetzt worden sind.
Nach Artikel 11 Abs. 3 der Ausfübrungsvorschriftcn zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 25. März 1924 (R. G. M. S. 376) haben die Krankenkassen die verein- nahntten Vorschüsse und Beiträge binnen 3 Tagen nach ihrer Einzahlung oder Gutschrift auf das Konto deS KreiSarbeits- nachweises bei der Kreissparkasse (Postscheckkonto Nr. 12230 Frankfurt a. M.) zu überweisen. Unpünktliche Abführung verpflichtet die .Krankenkassen zur Zahlung von Verzugö- zinsen in .Höhe deS ReichSbanksatzeS für wertbeständige Diskontokredite.
Schlüchtern, den 7. Januar 1925.
Der Vorsitzende des KreiSarbeitsnachweises.
Allgemeine Ortskrankenkasse Schlüchtern.
Vierzehnter Nachtrag
zur Satzung der Allgemeinen Ortskrankenkaffe für de« Kreis Schlüchtern.
In der Ausschuß-Sitzung vom 17. Dezember 1924 wurde wie folgt beschlossen:
Zu III Leistungen.
§ 15.
Bet § 15 I2 lautet es in Zukunft: für ihre Familien- mitglieder Familienhilfe nach § 29 a und b der Satzung; " § 205 a und 205 b der Reichsversicherungsordnung. § 29 b.
I. Die Kasse gewährt an Familienmitglieder der Ver- sichetten, die nicht selbst als Versicherungspflichtige oder freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse angehören, soweit diese deren Unterhalt ganz oder doch überwiegend aus eigenen Mitteln bestreiten und jene in ihrem Haushalte wohnen und leben; und zwar an:
a) Ehefrauen,
b) die eigenen Kinder, sowie die Stief-, Pflege- und Adoptivkinder unter 15 Jahren im Falle der Erkrankung auf die Dauer von 26 Wochen.
1. Freie ärztliche Behandlung — ohne Zahnbehandlung — durch die angestellten Kassenärzte. Die Kosten der Reise zu Spezialärzten werden nicht vergütet.
2. Einen Zuschuß in Höhe der Hälfte zu den reinen Krankenhaus-VerpflegungSkosten der III. Klasse bei Einweisung in ein Krankenhaus durch den Kassenvor- stand auf Antrag des behandelnden Kassenarztes.
Außerhalb deS Arztbezirkes der Kasse wohnend« berw. erkrankte Familienangehörige erhalten die Arzt-Kosten nach den Mindestsätzen der Gebührenordnung der Aerzte nur zur Hälfte ersetzt.
II. Der Anspruch auf diese Leistungen entsteht erst nach esWM,Mqttezeit von 3 Monaten.
itt. Dec Unterstützungsanspruch erlischt zugleich mit der Mitgliedschaft, ferner auch dann, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Zusatzbeittägen länger als 2 Monate im Rückstand« bleibt. Der Anspruch wird durch Zahlung der Zusatzbeittäge und erneuter Zurücklegung einer Wattezeit von 6 Wochen wieder begründet.
§ 30.
Zu § 30 Ziffer I tritt als 3ter Satz hinzu: Der An- spruch auf Familien-Krankenpflege, § 29 b entsteht erst nach Zmonatlicher Mitgliedschaft.
§ 32.
Zu § 32 tritt unter Ziffer II hinzu: Hat der Berechtigte im Inland Angehörige, die nach § 29 b Familienhilfe beanspruchen können, so wird dies« gewährt.
Zu § 34.
Zu § 34 tritt hinzu: sowie in den Fällen des § 29 b für die berechtigten Familienmitglieder.
B. II Zusatzbeiträg«.
§ 50 a.
Von den Mitgliedern, die von der Familienhilfe, Z29b Gebrauch machen, werden Zusatzbeittäge erhoben. Diese werden für jedes Familienmitglied auf wöchentlich 10 Pfg. für die ersten drei Angehörigen und für jeden weiteren Angehörigen, 4., 5. usw. auf 5 Pfg. festgesetzt.
Der Vorstand kann diese Beiträge nach den TeuerungS- verhältnissen weiter erhöhen oder herabsetzen.
Die Kassenmitglieder haben diese Zusatzbeitrage selbst zu den in § 46 bezeichneten Zahltagen an die Kasse einzu- zahlen oder kostenlos einzusenden.
Dieser Nachtrag tritt bezüglich der BeittagSleistungen am 1. 1. 1925, bezüglich der Leistungen der Kasse an die Familien-Angehörigen pm 1. April 1925 in Kraft.
So beschlossen in der AuSschußsitzung vom 17. Dezember 1924 und zwar mit den sämtlichen Stimmen der Arbeitnehmer-Vertreter einstimmig und mit sämtlichen Stimmen der Arbeitgeber-Vettretcr ebenfalls einstimmig.
Schlüchtern am 17. Dezember 1924.
Der Vorstand der Allgemeinen Ottskrankenkasse:
gez. C. Preiß, Vorsitzender.
♦
Genehmigt!
Cassel, den 27. Dezember 1924.
Oberversicherungsamt: Der Vorsitzende: Z. V. gez. von Lentze.
(S.) II 628/24.
Der vorstehende Satzungsnachttag wird hiermit mit dem Hinzufügen veröffentlicht, daß nunmehr, stach erfolgt« Genebmigung des beschlossenen Satzungsnachtrages, jedem verheirateten Kassenmitgliede die Gelegenheit geboten ist. seine Fannlien-Angebörigc (Ehefrau und Kinder) zu versichern. Formulare zu den entsprechenden Anträgen werden bei der Kasse vorrätig gehalten.