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Schüchterner XreisKa'tL - 8chl

K^SrtiJ voremszahlbar visrtelj. durch die Post Mt. 12., S unsere Träger M, 10.80, bet uns abgcho!« Mk. 1V.-. «rfchet«t an Wochentagen nachmittags. Druck u. «erlag L Kotzmeister, verantwortlich ß.«®. Hohmeister, Schlüchterm ««nnmf K5. «Erfüllungsort Mr den gesamten «eschSstS-- verkehr mit der Wrma Gchuichtern.

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Aus der Heimat.

* (Amtlich tot, nichtamtlich am L-b-n!) Ein tolles Stückäen aus demZentralnachweiseamt für KriegSgefallene. unk Kriegergräber" (Abt Bayern) in Mönche« erregt im Städtchen Ratzeburg belustigendes Aufsehen. Die Frau des KaufmauS Georg Rößner erhielt eine amtliche Mitteilung, in welcher sie benachrichtigt wurde, daß ihr Mann am 80. galt 1916 bei Guillemont an der Somme gefallen sei. Dem Schreiben war, damit ste nicht im Zweifel über die Richtigkeit fein sollte, eine militärbehördliche Todesbe- scheinigung mit genauer Angabe des Datums, Ortes und der Todesstunde beigefügt. Der MünchenerZentralnach- weis" hatte fast fünf Jahre nach Rößner, der einmal ver­wundet war, aber wieder an die Front kam, vergebens ge­sucht und ihn jetzt endlich für tot erklärt. Nun lebt aber Rößner seit fast füvfJtchren wohl und munter im idyllischen Ratzeburg. Frau Rößner sah stch auf Grund der zweifels- freien Todesbescheinigung denToten" erst noch mal genauer an, ob nicht doch vielleichl einekleine Schiebung" vorläge, aber es war nichts zu machen, es war ihr angetranter Ehe­mann. Verwickelt kann die Sache werden, wenn sich Rößner jetzt der Steuerbehörde gegenüber tot stellt, denn es soll ihm erst einmal jemand beweisen, daß er an der Somme nicht begraben liegt!

* (Was man noch für 10 Pfg. bekommt.) Anf die Frage, was man gegenwärtig noch für 10 Pfg. bekommt, liegt nichts näher als die Antwort: Nichts! Das stimmt jedoch nicht. Ei« Mitarbeiter desB. T." bat diese Frage in einem großen Berliner Warenhaus« praktisch untersucht und hatte am End« der Razzia folgende Gegenstände für je einen Zehner beieinander: ein GeschäftSkouvert, ei» Lösch­blatt (Ottavformat), ein« (ganz kleine) Sicherheitsnadel, eine Papierserviette, einen Hosenknopf aus Blech, zwei zwirnen« Hemdtnopschen, einen Meter Kaffeeband, eine Stahlfeder, allerdisgS etwas altmodischen Gepräges, eine ganz kleine Ziernadel mit toter Glaskuppe and «ine Zehupfenatg- briefmarke.

.* Die Verordnungen über die Aufhebung der Bewirt­schaftung von Speisefetten und Käse und über den Verkehr mit Milch, die imReichsaesctzblatt" veröffentlicht worden sind, geben vom 1. Juni 1921 ab die Butter- und Käse­wirtschaft frei und befreien die Milch grundsätzlich von allen ErfaffungSmaßnahmen beim Landwirt. Von dem 1. Juni 1921 ab findet weder eine Erfassung noch eine Verteilung von Butter statt. Alle Rationiernugs- und Preisbeschränk- «nge» für Butter kommen in Fortfall. Die Versorgung mit Speisefetten ist damit dem freien Markt überlassen, dem insbesondere Schmalz und Margarine in einwandfreier Be­schaffenheit und in hinreichenden Mengen zu wohlfeiler gewordenen Preisen zur Verfügung stehen. Während auf der einen Seite im Interesse der Produktionsförderung für die Erzeuger und für die Molkereien die Möglichkeit, die Milch als Frischmilch zu liefern oder fie zu Butter oder Käse zu verarbeiten, grundsätzlich nicht eingeengt ist, ist auf der anderen Sekte zur Sicherung der Milchversorgung der Verbrauchergebiete: die Verwendung von Milch zu anderen gewerblichen Zwecken als zur Butter- und Käseberettung beschräugt, den BersorgungSgebieten die Möglichkeit eröffnet, die Milch wie bisher in geregelter Weise an die mtlchver- sorgungsberechtigen BevölkerungSgruppen zu verteilen, die Möglichkeit gegeben, die bisherigen Milchlieferungen der Milch- lieferungsstellen nach ihrem bisherigen EmpfangSorte zufichern.

* (Millioneuerträge aus Beeren und Pilzen.) Das preußische LandwirtschaftSministerium beabsichtigt die Ge­bühren für das Sammeln von Beeren und Pilzen in dirsem Jahre zu erhöhen. Die Preise für Beeren und Pilze find derart gestiegen, daß Tagesverdienste von über 100 Mark keine Seltenheit mehr find. In einer Oberförsterei wurde von den Sammlern ein höherer Bettag aus den staatlichen Forsten erzielt, als die Forstverwaltung selbst aus dem Holzschlage vereinnahmte. Bei vorsichtiger Schätzung kaun man feststellen, daß im letzten Herbst an Beeren und Pilzen Werte von über 350 Millionen Mark aus den Staatsforsteu herausgeholt wurden.

* Schlächtern. Nachdem das Krüppelfürsorgegesetz vom

Mai 1920 in Kraft getreten ist, wird der Landeskrüppel- arzt in den einzelnen Kreisen des Regierungsbezirks jährlich ein- oder zweimal allg«m«ine Krüppelberatungstage abhalten und bei dieser Gelegenheit die sich meldenden Krüppel unter­suchen und beraten. Der erst« KrüppelberatungStag für den Landkreis Schlächtern findet am 12. Mai vormittags 9 Uhr im Sitzungssaal (Landratsamt) statt. Den Krüppeln jeglichen Alters, insbesondere aber den Angehörigen der mit einem solchen Leiden behafteten Kinder, kaun in ihrem eigenen Interesse nur dringend geraten werden, zu diesem BeratuugStermiu zu erscheinen. Vor allen Dinge» sollen auch solche Kinder vorgeführt werden, bei denen sich zunächst nur scheinbar leichte Störungen, wie leichtes Hinken, Gelenkschmrrzeu, doppelte Glieder usw. bemerkbar machen, da sich solch«

Gegründet im Jahre 1849

unter dem Titel

Dem Bezßskstzsts»

Montag, den 9. Mai 1931

Krankheitserscheinnugen erfahrungsgemäß sehr leicht zu schweren Krüppelleiden auSmachsea können. Eltern, die ihre Kinder lieb haben, mögen bedenken, daß Verhüte» wertvoller und leichter ist als Heilen. Die Untersuchung und Beratung, zu der alle Kranken ohne Rücksicht auf ihre Vermögensvrr- Hältnisse zugelassen sind, erfolgt kostenlos.

* Schlächtern. Seit Mitte voriger Woche halten sich i« Schlächtern zwei Vertreter eines privaten Buchfürungs- büros auf, die angeblich einen BuchführungskursuS für Ge­werbetreibende propagieren wollen. Wie festgestellt ist, erstrebt wenigstens einer der beiden Herren dadurch einen nachhaltigeren Eindruck für seine Zwecke, daß er den An­schein zu erwecken sucht, als handele es sich um ein vom Finanzamt oder jedenfalls von einer RevistonS- oder sonsti­gen Behörden eingeleitetes Unternehmen. Zur weiteren Empfehlung wird in einem Schreiben des Buchführungs­büros, das einer der Herren bet sich führt, behauptet, wer keiue Bücher führe, verliere damit das Recht, gegen eine zu hohe Veranlagung Einspruch einzulegen. Vom Finanz­amt wird uns, um Mißverständnisse und Beunruhigung in den Kreisen der Steuerpflichtigen vorznbeugev, dazu mitge­teilt: Es handelt sich um ein rein privates Unternehmen, das weder mit dem Finanzamt noch sonst mit einer zvstän- ständigen Behörde in einem Zusammenhang steht, insbeson- der! haben die Herren keinerlei Befugnis, Bücher zu prüfen oder einzusehen. Falls das doch verlangt worden ist oder verlangt wird, bittet das Finanzamt um sofortige Mitteilung. Im Übrigen hat, so sehr es im Interesse ins­besondere der Steuerpflichtigen liegt, durch richtige Buch­führung den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Ertrag nachzuweisen, selbstverständlich auch jeder nicht Buchführende das Recht, eine tatsächlich zu hohe Veranlagung im Rechts« Mittelwegs anzufechten. Nachzuprüfen, ob das in Rede stehende Buchführungsbüro für Vermittelung einer praktisch verwendbaren Buchführungskenntnis Gewähr bietet, sodaß die dafür aufzewendeten Kosten sich lohnen, wird Sache der Berufsorganisationen sein.

* Schlächtern. DerMänuergesaugvereia Schlächtern" hat sich unter der Leitung seines bewährten Dirigenten, Herrn Mufiklehrcr Gremmels, und dem Eifer seiner Mit­glieder eine führende Stelle unter den Säugern gesichert. So errang er bei dem gestrigen Sängerwettstreit in Fulda, an dem sich 9 Stadt- und 17 Langemeinden beteiligten, in der 1. Stadtklasse mit 172 Punkten zum dritten Male (hintereinander) den 1. Preis. Der »Gesangverein Steinau" erhielt in der 2. Stadtklaffe den 1. Preis, die GesangvereineSterbfritz" undAltengronau" in der 1. und 2. Landklaffe je einen 1. Preis. Somit hat sämt­liche 1. Preise der Kreis Schlächtern bekommen. Wir be­glückwünschen die Sänger zu diesem schönen Erfolg.

* Schlächtern. (Sport). Die ausgetragenen Spiele des Fußballverekus Schlächtern 1910 am gestrigen Sonntag endeten mit folgenden Resultaten:

1. Mannsch. 1910 geg 1. Mannsch. Eichenzell

in Eichenzell 4:2.

1. Jugendmanusch. 1910 geg. 1. Jugendmannsch. Germania

Fulda in Fulda 1: 3.

2. , 2. Jugendmannsch. Germania _______Fulda in Fulda 3:0.

Organisation nud gesetzliche Grundlagen des ländlichen Tiedlunaswerks.

Bon Dr. Hans Ponstck, Geh. Reg^Rat, Ministerialen

im ReichSarbeitsministerium. (Schluß).;

III. Das R. S. G. ist der begrenzten Zuständigkei des Reiches entsprechend, nur ein Rahmengesetz und empfängt wirkliches Leben erst durch die Ausführungsgesetze der Länder-

Bon diesen ist das weitaus wichtigste das preußische, am 26. Januar. 1920 also mit reichlicher Verzögerung ver­öffentlicht (Ges.-S. S. 31). Es ist nicht nur deshalb das wichtigste, weil es das größte Gebiet umfaßt, sondern vor allem darum, weil das große bevölkerungspolitische Ziel des R. S. G, dahingeht, eine Verpflanzung der Bevölkerung aus dem übervölkerten Westen in die verhältnismäßig menschenleeren Gebiete des Ostens überwiegend also des ostelbischen Prenßens in die Wege zu leiten. So erklärt es sich auch, daß nach dem R. S. G. LandlieferungSverbände nur für diejenigen Gebiete zu bilden sind, in denen der Grund­besitz mehr als 10 v. H. der landwirtschaftlich genutzten Fläche umfaßt, d. h. praktisch nur in den östlichen Gebieten Preußens und in dem fast noch menschenleeren Mecklenbnrg. Dies find die Gegenden, in denen nach dem Willen des Gesetzgebers das große Siedlungswerk vor stch gehen soll. Die Länder dürfen allerdings gemäß § 27 R. S. G. auch in anderen Bezirken Landlieferungsverbände b lden, jedoch ist die Enteignung zu Zwecken landwirtschaftlicher Siedlung gegenüber Personen, deren gesamtes Eigentum an landwirtschaftlich genutztem Grundbefitz 100 ha nicht erreicht, von Reichs wegen verboten.

Das Preußische Siedlungsgesetz bringt vor allem Bestimmungen über die Enteignung und daneben die

sich lernet Tagevkall.

U»zetge«'t tt Seite" «der deren^Änm 1 M, Rckm^e- zeilr 3 M1. fömti, ohne besonderen Zuschlag. Bei Betrieb-Körungen kein Schadenersatz oder Mmdergebirhr etnschk« Bezva». Keine Semähr für Platz, Ansnatzmezeit und Htleglieferttng. Sein Nachlaß bei gerichtlichen Zwischen« keken Zählkarte Fraullfurt a. A. Nummer 11*01

73. Zayrg.

Organisationsvorschriftea über die in Preußen zu bildenden Lavdliefernngsvtrbände. Für die Enteignung ist die Ent­scheidung über di« Höhe der Entschädigung einet bei dem Landeskultvramt eingerichteten besonders sachverständige« Sprvchkammer übertragen (§ 6). Die Einrichtung der Land- liefervngsv«bände (§ 14 ff ) ist bet der Waffergenoffenschaften (pr. Wassergesetz vom 7. 4. 1913 Pr. Ges.-S. S. 52) nachgebildet. Hervorgehoben sei noch aus den Schluß- bestimmungen des Gesetzes, daß für jede Provinz ein Pro- vinzialstedlnngSausschuß unter dem Vorsitze des Präsidenten des LandeSkulturamtS zv errichten ist, ferner die für die H«an- zishuvz des Privatkapitals bei d« Begründung von Sied­lungen wichtige neue Bestimmuug, daß vor bet Renten- bankreute eine AbtragShypothek ober eine auf 10 Jahre unkündbare Hypothek eines beliebigen Gläubigers eingetragen werben kaun (§ 38). Schließlich ist einem häufig gegen die Durchführung von Siedlungen «hobenen Vorwurf dadurch die Spitze abgebrochen, daß die SiedlungSunt«r- vehmnngen verpflichtet find, bei der Befiedlung von Gütern oder Domänen die dort in Familienwohnungen wohnenden ober länger als zwei Jahre beschäftigten land- ober forst­wirtschaftlichen Arbeiter bei Strittst der Arbeitsgelegenheit auf Wunsch vorzvgSwetse anzusiedeln and ihnen notfalls bis zu einem halben Jahre Unterstützung zu gewähren, auch die Kosten eines etwaigen Umzuges zu bezahlen (§ 36).

IV. Zv dem ReichsfiedlungSgesetze hat der RetchSarbeitS- minister am 26. September 1919 SblSfühmngsbestimwnnge« erlassen (Zentralblatt f. d. Deutsche Reich, 1919, S. 1143), die für die AaSlegung des Gesetzes von erheblicher Bede«, fang find. (Abgedruckt im Poufick-Glaß, Kommeular zum R. S. G., von Gersbach n. Sohn Verlag zn beziehen.) Zum Preußischen Siedlnngsgesetze gibt es bish« 6 Ansführnngsvor« schristen, die in einer für diePraxiS anßerordentlich lehrreichen «. förderlichen Weise die Bildung der LandlieferungSverbände, die Organisation des SiedlnngSwrsmS, das Vorkaufsrecht, die Anliegerstedluug und das V«fahre-r bei Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter sowie bte Kosten» und Steuerfrage behandeln.

V. Daneben ist für Prenßen noch von befonberer Be­deutung das Gesetz über bte Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 (Ges.-S. S. 101, Poufick-Schmittmann S. 245), das bte Behördeneinrichtung, der die Dnrchführnag und vor allem die Kontrolle der Siedlung in Preußen obliegen soll, regelt. Es wandelt bte 1816 geschaffenen General- kommissionen mit ihren Spezialkommisfionen in Landes- kulturämter und KvltarSmter um. Ihnen find neben den bisherigen Aufgaben, der Umlegnag, Flurbereinigung' und Auseinandersetzung, alle mit der Siedlung zusaMAenhäuge»- ben Aufgaben übertragen, insbesondere die Durchführung des RrntengntSvttfahrens.

Die Siedlnngsgesetzgebung ist damit allerdings noch nicht völlig zum Abschluß-gebracht.

Von besonderer Bedeutung ist es noch, daß das presst AnfiedlungSgesetz vom 10. August 1804 (Gss.-S. S. 227) z. Zt. einer grundsätzlichen Aenderung unterzogen werden soll. Dieses Gesetz bestimmt nämlich, daß die Ausgaben für öffentlich-rechtliche Zwecke, also insbesondne für bte Regelung der Gemeindeverhältniff«, für Wege, für Kirchen und vor allem für Schulen von dem Anfiedlungsuntemehmer zu tragen find; das bedentet letzten Endes, daß die ein­zelnen Siebter einer »engegrüudtten Dorfschaft, etwa eines aufgeteilten Gutes, sich selbst ihre Schule, ihre Kirche usw. bauen» sollen, anb das in einer Zeit, in der sie jeden Pfennig ihres Geldes brauchen, um die eigene Wirt­schaft überhaupt erst in Gang zv bringen. Die daraus entspringenden Lasten stud unter den heutigen Verhältnissen völlig unerträglich. Die Errichtn»g einer bescheidenen Landschule, die früher vielleicht 30 000 Mark kostet«, ver­langt heute über 200 000 Mark. Es muß deshalb, soll das SiedlungSwnk nicht an diesem Gesetzte von 1904 scheitern, seine Umänderung dahin vorgenommen werben, daß der Staat evtl. anter Beteiligung der großen Kommunalverbände die Kosten für bte sogenannten öffentlich-rechtlichen Leistungen übernimmt. Erst bann wird der Weg für die Siedlung in Preußen völlig frei liegen. Und mögen auch die gesetz­lichen Grundlagen zum Teil reichlich verwickelt und undurch- stchtig fein, so kann doch keinem Zweifel unterliegen, daß sie völlig ausreichen, um bei ehrlichem Wollen der beteiligtes Kreise große Erfolge zu gewährleiste». Das ehrliche Wolle», au dem es bisher vielfach uoch arg mangelt, ist allerdings Voraussetzung, wie für jeden Zweig des WiederansbauS, so auch für bte läudliche Siedlung.

Anmerkung der Schriftleitung:

Diesen Artikel entnehmen wir mit Genehmigung bet Schriftleitung bet Nummer 11 der ZeitschriftStaats- anb Selbßverwaltttug", Zeitschrift für Stadt- und Gemeinde- verordnete, Ehrenbeamte der kommunalen Selbstverwaltung, Staats- und Kommunalverwaltnuges und »beamte. Heraus­geber Freie Bereinigung für Rechts- und VerwaltungSkunde, Verlag Gersdach u. Sohn, Berlin W. 35, Flott»«llstr. 3.