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ZchiüchtemerMung

8dHstdjteror Kreis Hatt - 8 ch inchternzr Tageblatt.

Gegründet im Jahre 184t unter dem Titel

»eruaSpreiS rorcmSzahwar niertet,. durch die Post Mk. 18., durch unsere Träqer M. 10.80, bei uns abgeholt Mk. ,6 «rlchei«1 an Wochentagen nachmittags Druck u< Beklag L KohmeM«, verantwortlich H.-L. Hohmeister, Schlüchtern. Ättnmf 85. Erfüllungsort mr den gesamten «eschSstS-

vermehr mit der Airma Schlüchtern. ____

Anzeige«: tu Zeile oder deren Raum 1 Mk, ReUame- Lite 3 Mk kämt:, ohne besonderen Zuschlag. Bei BetriebSstSrungen kein Schadenersatz oder Mindergebühr einschl. Bezug«. Seine «ewsthr für Platz, Auftrahmezril und Brlrgliesnmng. Sein Nachlaß bei gerichtlichen Zwischen, kosten. Zablkarie ssranksur« a. M Nummer lf*0$.

M 105

Samstag, dm 7 Mai 1921

78, Aayrg.

Aus der Heimat

* (Die Zolliui« an der neuen Rheingrenze.) Vom 10. Mai ab wird die Zollkontrolle zwischen besetztem uud unbesetztem Deutschland aus einer Linie auSgeübt werden, die im Norden bei Büderich beginnend nach Süden fol en- dermatze« verläuft: Lohaute», Solingen, Wermelskirchen, Heide, Haau, Burg, Engelskirchen, Lindlar, Querath, Neuß- kirchen, Oberkaffel, Godesberr, Hönningen, No?ba-ch, Hor- hausen, Dirrdorf, Selters,-gisbausen, Diez, Köniastein, Rödelheim, GrieSheim, Rhein-Dürkheim. Kirhsrg, Gernsbeim, Waldorf, Oppau, Speyer, Wörth, AltRisp, Leimersheim, Reuburg und Ludwigshafe». Sämtliche genannten Orte find zugleich Zollkationen.

Hk. Ein Verzeichnis der zulaufSgenehmigungSpflichtigen Waren im Verkehr mit den besetzten westlichen Reichsgebieten liegt auf der Handelskammer zur Einsichtnahme auf. Es enthält hauptsächlich die noch bewirtschafteten LebenSmittel und Erzeugnisse aus solchen, Düngemittel, Stickereien, Spitzen, Pneumatiks und Asbestwaren.

Hk. Zum Frieden mit den Verein. Staaten werden die Verhandlungen über das Schicksal der in Amerika beschlag- nahmt«« deutschen Vermögenswerte eine wichtige Rolle spielen. Für alle an dieser Frage beteiligten Kreise wird von hohem Jutereffe eine im Verlage Reimar Hobbing, Berlin S. W. 61, in deutsch und englisch erschienene Schrift sein, welche Herr Dr. Nieders als Treuhänder für das feindliche Vermögen in Deutschland verfaßt hat und in welcher der Nachweis erbracht wird, daß das amerikanische Vermögen tu Deutschland durchaus schonend und pfleglich behandelt ist. Die Schrift kostet für die deutsche und eng­lisch- Ausgabe je Mk. 15.

* Schlüchtern. Im Union-Theater erfreute sich die Aufführung des DedektivfilmsDer Flüchtling von Sing- Bing" gestern und vorgeksrr zahlreichen B°s«»?s Morgen abend läuft der Film zum letzte« M^le über die Llinwaud. Für den am Himmelfahrtstage ausgefallenen FilmAm Wege" gelangt Montag abend das nach dem Meisterwerke von Josef Giocosa hergestellte DramaSündige Liebe" zur Vorführung. (Siehe Inserat).

* Schlüchtern. Der Raps blüht . . . aber in recht kümmerlicher Weise. Weithin leuchteten im Vorjahre die gelben Strecken ins Land. Dies Jahr muß man Umschau halten, um ein solches Feld zu entdecken. Infolge der Trockenheit ist der Raps klein und unansehnlich geblieben und auch die letzte Kälte hat arg schädigend gewirkt.

* Geluhauseu, 6. Mai. (Unwetterschaden.) Durch das Unwetter der vorletzten Nacht sind von der hiesigen Herde nicht weniger als 11 Stück infolge der Nässe und kalten Witterung eingegangen.

* Frankfurt a. M. (Todessturz.) Von dem Felsen an der Falkeustriner Burgruine ist Donnerstag ein junger Man« aus Frankfurt, der einundzwanzig Jahre alte Sohn des Fabrikaule» Richard Appel, tödlich abgestürzt.

* Schlitz. Eine alte Einrichtung unserer Gegend, so wird demSchützer Boten" aus dem Vogelsberg geschrieben, das sogenannte ErstgeburtSrecht, wonach der SÜeste Sohn das ganze väterliche Gut erbt, die übrigen Kinder aber mit Geldsummen abgefertigt werden, scheint durch den neuen Geist, der gleiches Recht für alle fordert, stark ins Wanken geraten zu sein, zumal das Geld einen sehr geringen Wert hat, Gebäude, Vieh, Ackergeräte und Land ungeheuer im Werte gestiegen sind. In unserer Gegend ist es deshalb in neuerer Zeit schon hier und da vorgekommen, daß die jüngrre» Geschwister ihr Anrecht am väterlich-« Gut ver­langte« und eine gleiche Teilung forderte«, wie man es in den tiefer gelegenen Kreisen unserer Provinz schon immer hatte. Da manche Eltern nicht gutwillig darauf eingingen, nahm«« die Kinder mehrfach das Gericht in Anspruch.

* Frida. 46 Kinder fanden auf Kosten der Richard Müller-Stiftung teils in der Kinderheilanstalt Soden, teils in den Schwesternhäusern Niederkletu, Gersfeld, Schwarzbach und Allendorf zur Erholung auf vier Wochen Aufnahme.

* Fulda. (Gängerfest.) Der kommende Sonntag bringt uusrrrr Stadt einen großen Fremdenverkehr. Der fest- ! gebende VereinLitderkranz" wird feine Gäste am Sams- tag abend um 7 Uhr und am Sonntag morgen um 8'/, und ^/' Uhr mit Musik vom Bahnhof abholen lassen. Das Wettfingen am Sonntag morgen dürfte einen großen Genuß gingen. Im Stadtsaal treten 9 Stadtmretne und in Wiesels Saal 17 Landvereine auf. Die Saaltüren in ®MeIä Saal werden um 10.30 Uhr, im Stadtsaal um 11 Uhr pünktlich geschloffen. Nachzügler können nur zwischen

Pausen eingelassen werden.

* Hersfeld. Der Regierungsreferendar von Gilsa ist wtt der Vertretung der landrätlichen Geschäfte des Kreises Hersfeld betraut worden.

* Caffel. Mit der Herstellung der von der Stadtver­ordnetenversammlung beschlossenen Errichtung von 21 Be- amtenwohuungt« für das Landeefinanzamt wird in einigen

Wochen begonnen werden. Die bisherigen Arbeite» haben ergeben, daß diese neuen Wohnungen je 120 000 Mark Baukosten erfordern. Die Stadt Caffel leistet zu jeder Wohnung einen Zuschuß von 35000 Mark Der Rest wird vom LandeSfinauzaNt getragen.

* Würzbvrg. An der hiesigen Universität unterzogen sich nicht ' weniger als 138 Kandidaten der zahnärztlichen Prüfung. Sämtliche Bewerber bestände«. Am 6. Mai begann eine zahnärztliche Zwischenprüfung, für dir sich weitere 68 Herren gemeldet haben.

* Heringen (Werra). Veranlaßt durch die trostlose Lage auf dem Kalimarkte sieht sich die Gewerkschaft Wintershall bei Heringen zu größeren Arbeiter- Entlassungen genötigt. Es wurde mehr als hundert Bergleuten, in erster Linie solche«, die Landwirtschaft nebenbei betreibe», oder junge Leute und solche, die eine kleine Familie zu versorgen habe«, gekündigt. Wohl mancher Bergmann aus dem Werratale wird jetzt keine ands e Wahl mehr haben, als in das Bergwerks- gebiet in Westfalen, wo augenblicklich noch Bergleute benötigt werden, überzusiedeln.

* Vacha. Einen 16 Meter hohen Aussichtsturm auf dem Bleßbergs will der Riönklnb erbauen lassen. Der Bau soll so beschleunigt werden, daß er noch vor Beginn der dies­jährigen Reisezeit fertiggestellt wird.

Organisation und gesetzliche Grundlage«! des ländlicher Siedlungswerks.

Bon Dr. HanS Bonstck, Geh. Reg..Rat, Ministertalrat im Reichsarb! itSministerium.

Wie Preußen nach dem Zusammenbruche vom Jahre 1806 durch die große, von dem Reichsfreiherr« vom Stein eingeleitete Agrarreform versuchte, die verlorene« Kräfte wisdArzugewinnen, so hat auch das Reich nach dem Zusammen- bruch von 1918 sich zu einer grundlegenden sozialen Agrar- r-form entschsefi-u.

Der wichtigste Pfeiler dieser Reform m das am 11. Angsst 1919 vor der Rationalverfammlung verabschiedete Reichösiedlungsgesetz (R. S. G. Reichsgesetzblatt Seite 1429), das an die Stelle der bereits am 29, Januar 1919 zwei Monate nach bem Zusammenbruch er­lassenen Verordnung zur Beschaffung von landwirtschastlichrA Siedlungslande trat.

Um dem Wesen dieser neuen Gesetzgebung gerecht zu werden, ist es nötig, sich klar zu mache«, wie die Lage auf dem Gebiete der Siedlung vorher war.

I. Vor dem Kriege hat sich das Reich um dir Frage der ländlichen Siedlung - nicht gekümmert. Erst durch die neue Reichsverfassung vom 11. August 1919 (Art. 10, Ziffer 4) ist ihm die schon im Dezember 1918 beansprucht-, nunmehr auch rechlich endgültig feilgelegte Zuständigkeit gegeben, Grundsätze für das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen im Wege der Gesetzgebung «ufzustelle». Vorher spielte das SiedlungSrecht im wesentlichen «ur für Preuße« eine Rolle. Hier war die neuere Gesetzgebusg in Fluß gekommen durch das inzwischen erledigte Gesetz vom 26. April 1886, durch welches aus völkischen Gründen die Ansiedlungs- kommiffion in Posen und Westpreußen eingerichtet wurde. Bald darauf hatte man jedoch eine analoge Siedluu^S- tätigkrit auf ganz Preußen ausgedehnt durch die Rmten- gutsgefetz« vom 27. Juni 1890 und vom 7. Juli 1891. Diese beide« Gesetze, die noch jetzt die rechtliche und finan­zielle Grundlage der Siedlung in Preußen bilden, ermöglichen die Uebertragung von Sieolerstelli» statt gegen ein Kapital gegen eine Reute durch Mitwirkung der Preußischen Reuten- dank, die das für Siedlungszwecke erforderliche Geld durch Ausgabe von dinglich gesicherte« und staatlich garantierte« Reutenbriefen beschaffen kaun. Als staatliche Vermittlungsstelle für Durchführung der Siedlung wurden die aus dem AZ- lösungs- und Gemeinhettsteilungs Wesen noch bestehenden Generalkommissionen mit den ihnen unterstellten Spezial- tommifffouest bestimmt. Die Gesetze blieben zunächst fast wirkungslos, da es keine leistungsfähigen Stellen gab, die nach Art der Ansiedlungskommtffion als Siedlungsunter­nehmer auftreten konnten und die als Träger gedachten Privakpersonen vom Ansätzen von Siedlern um so mehr sich fern hielten, je günstiger sich nach den Jahren des land­wirtschaftlichen Niederganges die agrarische Lage gestaltete. Im Anfang des neuen Jahrhunderts wurden deshalb zunächst in den östlichen Provinzen Preußens gemeinnüitzige Siedlungsgesellschaften, Laadgesestfchaften. gegründet. (Pom- mersche Landgesellschaft 1904, Ostpreußische 1905 usw.) Durch diese Gründungen kam die Sied^uugstätigkeit erfreulich in Fluß nnd war bei Ausbruch des Kri-geS in kraftvoller Vorwärtssutwick-'ung. Die Landgefellschaftsu find gemein« nützig, d. h. sie verzinsen ihr Kapital nur bis zu 5 Proz ; alle Usberschüsie kommen der Sache zugute; im übrigen wirtschaften sie aber völlig nach kaufmäuaijchen Grundsätze«. Der Preußische Staat ist an diesen Landgesellschaften in der Regel mit etwa der Hälfte des Kapitals beteiligt; er unter­stützt ihre Tätigkeit ferner durch Gewährung billigen

Zwifchenkredits" zur Bestreitung der Ausgaben, die vor Verwertung der Renteabriefe entstehen. 120 Millionen Mark sind insgesamt für diesen Zweck b«reitg«stellt; den Zwlsch-nkredtt vermittelt die Preußische Staatsbank (See- handluJg). Durch das vreußilche Gesetz zur Förderung der Ansiedluug vom 8. Mai 1916 wurden, um auch besonders kapitalschwachen Siedlern, insbesoudere Kriegsteilnehmer», die Ansiedlung zu ermögliche«, die Beleihuugsgrundsätze für die Gewährung des erforderlichen Realkredits erleichtert, auch neue Mittel bereitgestellt. An diese Gesetzgebung knüpft das Reichssiedlungsgesetz an.

H- § 1 RSG. verpflichtet nach dem Borbilde Preußens alle Länder, für ihren Bereich eine oder mehrere gemein­nützige SiedluugSunternehmunge« zu schaffen, die Träger des Siedlungswerks sind und in denen die Siedler selbst es genügt Beteiligung am Aufsichtsrat zur Mitwir­kung heranzuziehen find. Sie sollen sowohl zur Schaffung neuer Ansiedlungen tätig werde« (Neusiedlung"), wie auch zur Hebung bestehender Kleibetriebe, doch höchstens auf die Größe einer selbständigen Ackernahrung (Anliegersiedlnsg" oderLandzuteilung"). Die Grüdung ist jetzt überall durchgeführt, zum Teil haben die Länder behördliche St«d- lunasnnternebmunge« (Siedlungsämter) gegründet, zum größeren Teil die Form der gemeinnütziges Gesellschaft «. H. H. gewählt.

Den SiedlnngSsvteruehmungen sind Handhaben zur Landbeschaffung gegeben, die Landmaugel für die Zukunft ansschlirßen. Zunächst sind die Länder verpflichtet, ihre Domäne« nach Ablauf der Pachtzeit dem gemeinnützigen Siedluugsunternehmen zu höchstens dem ErtragSwerte zum Kauf anzubieten, soweit nicht Erhaltung im Staatsbesitz für Zwecke öffentlicher Art erforderlich ist (§ 2). Ferner haben die Siedlunasunternehmungen ein Euteignungsrecht für Moor- und Oedland gegen besonders geringe Entschädigung t§ 3), &;;L cür VriiÄrfssecht auf alle laudwirtsch-ftl'-cher: Grundstücke von mehr als 25 ha Größe (§ 4). Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit geschaffen, Kulturland zu enteignen, und zwar durch Vermittluug derLandlieferuugs- verbände". DieseZwangsgenoffeuschaften des Großgrund­besitzes" werde« nach dem Reichssiedlungsgesetz in drvjeuige» AnsiedlungSbezirken gebildet, in denen diegroßen Güter" Güter mit mehr als 100 ha landwirtsHastltchrr Nutz­fläche mehr als 10% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Bezirks umfassen; sie bestehen aus den Eigen- tümera dieser großen Güter. Die LendlieferungSverbände sind verpflichtet, den Siedlungsuuternrhmungeu Land aus ihrem Besitzstände zu beschaffen; das Land können sie, denen übrigens in ihrem Bezirk statt der Landgefellschaste« die Ausübung des Vorkaufsrechts zusteht wenn es bet dringendem Bedarf anderweil nicht beschaffbar lst, im Wege der Enteignung (§ 12 ff.) erwerben, wobei der Rechtsweg über die Höhe der Entschädigung grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Damit ist der wesentlichste JuhaU des ReichssiedlungS- gesetzes in feinen Gruudzügen umschrieben; es soll in erster Linie ein Gesetz zur Beschaffung von landwirtschaftlichem SiedlungSlande sein, weil die Schwierigkeiten der Landbe- schaffuug nach den Erfahmngea vor dem Kriege das größte Hemmnis für die innere Kolonisation zu bieten schiene«. Darin, daß sich dies jetzt völlig geändert hat, ist wohl der Hauptgrund dafür zu sehen, daß von einer wirklichen prak­tischen Durchführung des Reichsstedlungsgesetzes bisher «trgends gesprochen werden kann. Sieben den Landbe- fchaffnngSvorschriften enthält das Gesetz noch Vorschriften über Wiederkaufsrechte, die die geschaffenen Siedlerstelle« der Bodenspekulation entziehen und ihrer Bestimumng erhalten solle«. Von erheblicher Bedeutung sind bereits jetzt geworden die Vorschriften des Gesetzes über Pachtland­beschaffung für landwirtschaftliche Arbeiter (§ 22 ff.). Sie dienen nicht sowohl der eigentlichen Siedlung als einer Vorstufe hierzu, nämlich der' wirtschaftlichen Hebung der . Landarbeltrr. Den Landgemeinoen und Gutsbezirken kaun die Verpflichtung auferlegt werde«, denjemgen Arbeitern, welche im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Bezirks ständig beschäftigt sind, für den Bedarf ihres Haushalts Pachtland zu ver­schaffen. Hierzu kann sich die Laudgemeinde oder der Gutsbezirk notfalls der Zwangspachtung oder auch ^rr Enteignung bediene», und zwar ist in erster Linie natur­gemäß der Arbeitgeber zur Hergabe des Landes verpflichtet. Schließlich bringt das Reichssiedlungsgesetz ncd dadurch eine wesentliche Erleichterung für die praküsche Durchführung der Siedluag, daß es in § 29 alle Geschäfte und Verhand­lungen, die zur Durchsührun.; von SiedluugSverfahren dienen, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechts­streits vorgevommen werden, von allen Gebühren, Stempel­abgabe» und Steuern des Reiches, der Länder und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit.

(Schluß folgt.)