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bleiben. Sie sollen für industrielle Gebäude umgebaut werden.

Das neue Wehrgesetz wird nach erfolgter Be­gutachtung durch die Heeres- und Marinekammer nun­mehr dem Reichsrate vorgelegt werden. Die deutsche Wehrmacht besteht danach aus freiwilligen Soldaten deutscher Nationalität, die vom 1. Januar 1921 100 000 Land- und 15 000 Seesoldaten umfaßt. Jeder Wehrkreis darf nur eine Infanteriedivision haben, Führer der Divifionen und Wehrgruppen find Generale. Die Zahl der Offiziere beträgt 4000, Aerzte und Veterinäre rechnen besonders. Oberster Befehls­haber ist der Reichspräsident, unter dem der Wehr­minister die Befehlsgewalt ausübt. Die Freiwilligen dienen nach Möglichkeit in ihrem Heimatsstaate, Offi­ziere dienen bis zum 45. Lebensjahre, Unteroffiziere und Mannschaften 12 Jahre lang. Die Dienstzeit ist unkündbar, Entlassung erfolgt nur bei besonderer Ver­anlassung. Alle Reichswehrangehörigen dürfen fich politisch nicht betätigen. Das Wahlrecht ruht während ihrer Dienstzeit. Das Reich verpflichtet sich, seine Söldner nach dem Austritt den bürgerlichen Berufen zuzuführen, wozu Vorbereitungskurse abgehalten wer­den. Offizieranwärter werden zu Offizieren nur be­fördert, wenn fie fich zu 25jähriger Dienstzeit schriftlich verpflichten.

(Deutschland liefert dem Ausland Zettungs- papier.) Im Volkswirtschaftsausschuß des Reichstags erklärte Staatssekretär Hirsch vom Reichswirtschafts- ministerium, daß gegenwärtig im Inland ein Uebermaß von Zettungspapier bestehe, von dem ein Teil ins Ausland gegeben werden könne. Die Schwierigkeiten in der unregelmäßigen Produktion des Papiers lägen lediglich an der Kohle. Was soll man zu solchen Dingen sagen? Die deutschen Zeitungen leiden sehr empfindlich unter dem Papiermangel, die Kontingen­tierung ist sehr scharf fürs Ausland aber hat man Papier übrig!

Eine schwere Grenzverletzung haben sich, wie die Neidenburger Zeitung" mitteilt, polnische Posten an der Grenze bei Wolla zuschulden kommen lassen. Am 28. September wurde der Altfitzer Friedrich Krajewski aus Scharnau von polnischen Posten ohne jeden Grund erschossen. Die polnischen Posten schleppten die Leiche auf polnisches Gebiet, wahrscheinlich, um den Anschein zu erwecken, als sei er wegen unerlaubten Grevzüber- trittes dort erschossen worden. Es wurde einwandfrei festgestellt, daß Krajewski die Grenze nicht überschritten hatte. Die von amtlicher Seite eingeleiteten Verhand­lungen wegen Auslieferung der Leiche find ergebnislos verlaufen.

(Ausweisungen aus Neu-Belgien".) Nach Meldungen aus Aachen find dortselbst wiederum 12 Deutsche als Ausgewiesene aus Eupen und Malmedy eiugetroffen.

(Indische Unruhen.) Nach einer Matinmeldung aus London wird aus Bambay telegraphiert, daß in Indien Arbetterunruhen ausgebrochen find. Auch aus Affen werden Unruhen auf einer Teeplantage mitgeteilt, wobei 5 Engländer, darunter der Polizetchef, schwer verwundet worden seien. Die Lage sei gefährlich. Es seien Truppen zusammengezogen worden.

(Abflauen des Bolschewismus in Sibirien.) Laut Nieuwe Rotterdamsche Courant meldet der Wochen­bericht des britischen Kriegsministeriums aus Sibirien, alle bolschewistischen Divifionen schienen die Ostfront verlassen zu haben und der Bolschewismus verliere in Sibirien Boden; autibolschewistische Streitkräfte seien in Tomsk, in Nowo-Nikolajew und an anderen Orten ausgetreten, und die bolschewikenfeindliche Bewegung breite sich bis nach JrkutSk aus. Ein Teil des Heeres der Regierung von Werchne Udinsk habe sich gegen die Bolschewisten erklärt und sei mit Sack und Pack desertiert.

(Rußlands Zahlungsunfähigkeit die Folge der traurigen inneren Verhältnisse, die auch zum Frieden mit Polen zwingen, offenbart sich drastisch in den Zahlen des sog. Staatshaushaltes, denn von irgend einer geregelten staatlichen Einnahmen- und Ausgaben- Wirtschaft ist längst keine Rede mehr. Das Defizit im letzten halbe» Jahre betrug 30 Milliarden Rubel (51 Milliarden Mark nach Friedenskurse), und dabei hat Rußland die Zinsenzahlung für seine auswärtigen Anleihen längst eingestellt. Wir find schon bös genug daran, aber mit den rusfischen Verhältnissen find die unsrige» doch nicht zu vergleichen. Dabei weiß kein Mensch, wie viel falsche Wertpapiere im Osten noch im Umlauf find, denn Rußland war von je das ge­lobte Land der Banknoten- und sonstigen Dokumenten- fälschnngen.

Vermischtes.

(Der hypnotisierte Dieb.) Der Bahnhofskasse in Eschede (Kreis Celle) wurden 5900 Mark gestohlen. Die Polizei konnte den Dieb nicht ermitteln. Da kam ein Pvlizeibeamter auf die Idee, einen Gedankenleser kommen zu lassen. Der Mann kam, musterte die Etseu- bahnangestellten, griff dann den Eisenbahner S. heraus, hypnotisierte ihn und ließ sich von ihm an die Stelle im Walde führen, wo S. die Summe unter Buschwerk eingegraben hatte. Im Walde befahl er dem S., am kommenden Tage um 7 Uhr abends mit ihm zum Walde zu fahren, um die Kassette auszugraben, die er dann einem bestimmten Manne abzuliefern habe. Diesem suggerierten Befehle folgte S. pünktlich auf die Minute. Als er die Kassette ausgrub, murde er von mehreren Personen beobachtet. Er nahm die Kassette und lieferte sie stillschweigend der ihm näher bezeichneten Person ab. Da» Geld war wieder da, und der Dieb ermittelt.

u (Wiederaufleben deutscher Schiffahrt.) Der Schnell-

postdampferViktoria Luise" der Hamburg-Amerika- Linie, einst der schnellste Daurpfer über den Ozean, der während des Krieges Hilfskreuzer war, wird auf der Vulkanwerft in Hamburg wieder für den Passagier- und Frachtverkehr eingerichtet. Der Wiederausbau von Kajüteneinrichtungen, Kessel- und Maschtuenräumen und Laderäumen wird begonnen. Das Kommando des Dampfers hat der frühere Führer desImperator," Kapitän Kier, übernommen. Die Indienststellung des Dampfers, des jetzt größten Schiffes unserer Handels­flotte, wird im nächsten Frühjahr erfolgen. Die Entente hatte auf die Auslieferung dieses Dampfers verzichtet, weil er sich seinerzeit in sehr schlechtem Zustand befand und als unrentabel angesehen wurde. Deutscher Ge­werbefleiß vermochten ihn aber trotzdem wieder auf die alte Höhe zu bringen.

(Eine 13jährigeLebedame.") In Berlin hatte sich vor dem Schäffengericht der Kellner einer Luxusbar wegen Unterschlagung zu verantworte» ; er soll einen Pelz, der ihm als Pfand übergeben worden war, widerrechtlich verkauft haben. In einer Luxusbar im Westen verkehrte die erst 13jährtge Tochter Margot eines Pfandleihers I., die häufig bis 5 Uhr morgens in der Bar saß, in der Nacht über 50 Zigarretten rauchte und in wenigen Tagen etwa 5000 Mark Zeche gemacht hatte. Eines Tages konnte sie die Zeche nicht bezahlen und verkaufte daher ihren Pelz, den der Kellner weiterverkaufte. Die Klägerin behauptete aber, den Pelz nur verpfändet zu haben. Die Verteidigung behauptet, daß die Dreizehnjährige das Geld zu ihrem Leben" aus der Kasse des Vaters nehme, da sie fast täglich im Hippodrom 100 Mark für ein Reitpferd ausgebe. Zur Verhandlung war Margot nicht er­schienen, fie war geradeauf dem Bummel." Das Gericht war mit dem Verdeittger der Ansicht, daß ein derartig moralisch verdorbenes Mädchen keinerlei Glauben verdiene und erkannte auf Freisprechung.

Amtlicher Teil.

J.-Nr. 11666. Im Interesse der Kreisbevölkerung wird wiederholt darauf hingewiesen, daß die Sprech­stunden bet dem Landratsamt auf Dienstag und Freitag vormittags von 9 bis 12 Uhr festgesetzt sind.

Schlüchtern, den 1. Oktober 1920.

Der Landrat. I. V. Helnemann.

J.-Nr. 11488. Der Landesausschuß zu Caffel hat für das laufende Rechnungsjahr die Nacherhebttvg einer Viehfenchenabgade für Rindvieh in Höhe von 10 Mark für jedes Stück beschlossen.

Bet der Unterverteilung der Beiträge auf die Vieh- besitzer sind auf Grund des § 8 der Viehseuchen-Ent- schädtgungssatzung die Ergebnisse der Viehbestands- aufnahme vom 1. September v. Js. zugrunde zu legen. Die Erhebung der Beiträge erfolgt somit unter nochmaliger Benutzung der bereits vorhandenen Hebe- listen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich unter Verwendung der vorjährigen Hebelisten und Beachtung der Bestimmungen der Viehseuchen-Entschä- diguugssatzung für den Bezirksverband des Regierungs­bezirks Cassel (Regierungsamtsblatt 1912 Seite 249) rechtzeitig das Weitere zu veranlassen, so daß die Listen spätestens am 1. November d. Js. voll­ständig ausgerechnet hierher eingeretcht werden können und daß bis zu diesem Termin die vorgeschriebene Offenlegung der Listen stattgefunden hat.

Die erhobenen Beiträge sind in einer Summe an die hiesige Landesrenterei alsbald abzuführen.

Die Offenlegung der Helebelisten hat möglichst in der Zeit vom 10. bis einschließlich 23. Oktober d. Js. zu erfolgen.

Die Verzeichnisse sind recht genau und sorgfältig aufzurechnen und die vorgeschriebenen Bescheinigungen ordnungsmäßig zu vollziehen.

Schlüchtern, den 1. Oktober 1920.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 109 M.-E. A. Diejenigen Herren Büger- meister, welche mit der Einsendung der Wohnungs- nachweise im Rückstand sind, werden an deren als- baldtge Einsendung erinnert.

Schlüchtern, den 5. Oktober 1920.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

J.-Nr. 3775 K.-A.

Aaumpstegekurse.

Wie im Vorjahr findet auch dieses Jahr wieder ei« zweiwöchiger Baumpflegekursus iu der zweite« Hälfte des Novembers statt, ferner ein einwöchiger Kursus Anfang Dezember als Wiederholung für die Teilnehmer der früheren Kurse, insbesondere für die Gemeindebaumwärter. Jeder Mann benötigt Baumsäge, Baumscheere, Baum­kratze, Hippe, Messer und Abziehstein. Der Preis hierfür wird sich jetzt auf ca. Mk. 100. stellen.

Anmeldungen werden an die Adresse des Kreis- gärtners Herr» Holstein, Schlüchtern, Dretbrüderstr. 16 erbeten.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, in orts­üblicher Weise auf die Kurse besonders hinzuweisen und zu veranlassen, daß die Gemeindebaumwärter a» dem WtederholungSkursuS teilnehme».

Schlüchtern, den 1. Oktober 1920.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

Betr. Lieferungsprämie für Frucht.

J.-Nr. 6189 K. G. 1. Der Herr Staatskommissar für VolkSernährung hat genehmigt, daß die Fristen für die Zahlung der Lieferungsprämten für Brotgetreide und Gerste (Vergl. Verordnung über Frühdrusch vom

30. Juni 1920, Kreisblatt Nr. 87 vom 27. Juli 1920) um je 4 Wochen verlängert werden.

Hiernach kommt der Zuschlag von 15 Mark je Dz. noch zur Auszahlung für alles bis einschl. 13. Oktober 1920 gelieferte Brotgetreide und Gerste worauf die Landwirte mit der Aufforderung zu baldigster Abliefer- ung hingewiesen seien.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich vorstehende Bekanntmachung alsbald den Gemeindeeinwohnern orts­üblich zur Kenntnis zu bringen.

Schlüchtern, den 4. Oktober 1920.

Der Vorsitzende des KreiSausschusseS.

Ablieferung der Gößfloffmarke«.

K. A. 1142. Bezugnehmend auf meine Bekannt­machung in Nr. 82 und 85 der Schlüchterner Zeitung werden die Geschäftsinhaber hiermit aufgefordert, die Lebensmittelmarken Nr. 23 für den bezogenen Süßstoff bis spätestens zum 15. Oktober d. I. an die Einkaufs­stelle abzuliefern.

Schlüchtern, den 3. Oktober 1920.

Der Vorsitzende des KreiSausschusseS.

Ausgabe von Haferflocke« u. Maisgries.

K. A. 1143. Es kommen zur Ausgabe an den versorgungsberechtigteu Einwohner des Kreises: 7* Pfd' Maisgries" I pro Kopf zum Preise v.2,95 Mk.

Die Bezugsberechtigten wollen ihren Bedarf bis zur Höhe der ihnen zustehenden Menge bei den zuständigen Geschäften alsbald anmelden, und diese den Gesamtbe­darf bis spätestens zum 14. Oktober der Ein- kaufsstelle hier aufgeben.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich um alSbaldige ortsübliche Bekanntmachung.

Schlüchtern, den 3. Oktober 1920.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

. Versrduung

über Maßnahmen zur Sicherung der Fleisch- verforgnng in der UebergangSzeit nach Auf­hebung der Zwangswirtschaft.

Vom 19. September 1920.

(Schluß.)

Die Vorschriften im Abs. 1 gelten auch für Schlächter (Fleischer, Metzger) und Fleischwarenfabrikante», soweit fie Vieh für ihren Gewerbebetrieb unmittelbar biim Viehhalter ankaufen. Im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 liegen die im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtungen dem Viehkommissionär ob.

Die Vorschriften über den Schlußschein gelten nicht für Käufer von Ferkeln bis zu fünfundzwanzig Kilo­gramm Lebendgewicht, von Kälbern im Alter unter drei Monaten und von Schafen, soweit nicht die LandeS- zentralbehörde etwas anderes bestimmt.

§ 9. Die Preisbestimmung für Vieh darf nur nach Lebendgewicht erfolgen.

Die Landeszentralbehörden können Ausnahmen für Zucht- und Nutzvieh zulassen; sie können auch für Schlachtvieh die Preisbestimmung nach Schlachtgewicht zulassen, sofern die Feststellung des SchlachtgewichtS auf tatsächlichen Unterlagen und nicht lediglich auf Schätzungen beruht.

§ 10. Personen, denen die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 erteilt ist, sind verpflichtet, über die von ihnen abgeschlossenen und vermittelten Geschäfte Bücher zu führen. Aus den Eintragungen müssen die für den Schlußschein vorgeschriebenen Angaben ersichtlich sein.

3. Viehmärkte.

§ 11. Die Abhaltung von Viehmärkten und markt- ähnlichen Veranstaltungen ist nur mit Genehmigung der von den LandeSzentralbehörden bestimmten Behörden zulässig. Die Zulässigkett öffentlicher Versteigerungen auf Grund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be­stimmten Behörden setzen die Zahl, Zeit und Dauer der Viehmärkte fest.

Die Viehmärkte werden nach näherer Anordnung der Landeszentralbehörden überwacht. Die hierdurch entstehenden Kosten fallen den Unternehmern des Marktes zur Last. Der § 68 der Reichsgewerbeordnung findet Anwendung.

§ 12. Der Handel mit Vieh außerhalb des Markt­platzes am Marktort ist am Markttag und au dem vorausgehenden und nachfolgenden Tage verboten.

§ 13. Vtehkommtfftouäre (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) dürfen auf Viehmärkten Geschäfte für eigene Rechnung nicht abschließen.

4. Kleinhandel mit Fleisch.

§ 14. Wer gewerbsmäßig Frischfleisch im Klein- Handel verkauft, bedarf der Erlaubnis der von den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden, sofern es nicht die Befugnis zur Führung des Meistertitels besitzt.

Die §§ 3, 5, 6 finden entsprechende Anwendung.

§ 15. Die Kleinhandelspreise für Fletsch find behördlich zu überwachen.

§ 16. Wer Frischfleisch im Kleinhandel feilhäU, ist verpflichtet, ein Verzeichnis in seinem Verkaufsraum oder an seinem Betriebsstand anzubringen, aus dem die Verkaufspreise der verschiedenen Fleischarten und -sotten ersichtlich find. Die «»gekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden.

5. Schlußbestimmungen.

§ 17. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in § 9, § 11 Abs. 1, §§ 12,13, § 16 Satz 2 zuwiderhandelt oder den ihm nach § 8/ § 16 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen nicht nach' kommt.