Einzelbild herunterladen
 

hervorragend ausgebaut und eine glänzende organisatorische Leistung Die ' Messe war in jedem Sinn ein Bild der'deutschen Wirtschaft wie es fich trotz der Niederla ge und trotz der politischen und wirtschaftlichen Umwälzung entwickeln konnte. Alle Abteilungen waren gut beschickt. Indessen war die Kauflust nicht so stark, um die Aus- steiler zu befriedigen. Hemmend wirkten vielfach die hohen Preise, die doch wieder nur ein Ergebnis der Geldentwertung find. Dabei hat auch das Ausland bereitwillig anerkannt, daß die deutschen Leistungen vielfach unerreicht dastehen Besonderes Jmerede erregte die BaufaLabteilung. Der Baumarkt ist es ja der nicht nur in Deutschland vor einer außerordentlichen Wisderbelebung steht. Die deutsche Bauindustrie hat dem Rechnung getragen, denn sie konnte mit Neuheiten auf warten, die zeigen, wie unermüdlich der deutsche Erfindergeist tätig ist. Auch die Abteilung für Werk zengmaschiueu war reichhaltig und vielgestaltig. Schon während der Mesie wurden Stimmen laut, die eine Vereinigung der technischen Messe mit der allgemeinen Mustermesse verlangen. Die Schwerindustrie, die in Leipzig gut vertreten war, ist dagegen; andere Aus- steRirkreise, darunter auch die Käufer, find dafür. Ein wiederholter Meßbesuch Leipzigs belastet auch das Unfoftenfonto, was nicht übersetzen werden barf. Auch die Zerspl tterung des Meßwesens kann zur Meß- Müdigkeit beitragen. Das find Klippen, die unsere Wirtschaft durch straffe Organisation umschiffen muß.

Entwaffnet Euch!

Der Reichspräftdeut hat folgeude« Aufruf erlassen:

An das deutscheMolk!

Das Gesetz über die Entwaffnung der Bcoölkeruug ist in Kraft getreten. Die erforderlichen ersten Aus- führungsvorschriftea find mit Zustimmung des ReichS- tägsbeirats festgesetzt. Geboten ist es jetzt, das deutsche Volk auf die schwere Bedeutung des Gesetzes hinzuweisen. Die Verpflichtungen, die wir durch den Fr-.edensvertrag und die Vereinbarungen von Spa übernehmen muffen verlangen das Entwaffnungsgesetz. Unabsehbar find die Folgen, wenn die Entwaffnung nichtgelingt. An alleVoiks- genoffeu gebt die Forderung, die Waffen herauszugeben. Wer sein Vaterland nicht aufs Neue infolge der Nichterfül­lung des Friedensvertrages in schwere Gefahren stürzenwill, darf sich der Frrderung der Waffenabgabe nicht ent­ziehen. Die Befolgung der Vorschrffte»», die zur Durchführung der Waffenabzade ertasten werden, ist gebieterische Notwendigkeit; die ©ntwaffunng der Bevölkerung ist für uns Zwang uud gleichzeitig Lebens­frage. DieWaffenabgade wird gleichmäßig und unparteiisch gegen j-d-n durchgeführt werden, mag er in seiner politischen Anschauung rechts oder links stehen. Wer säumig ist, wer wider-willig bleibt, den muß die schwere Strafe des uns im Sva-Adkommen abgeforderlen Gesetzes treffen. Wir müssen durch iU Tat den festen Willen zur Erfüllung der übernommenen Pflichten beweisen, sonst drohen uns neue schwere Belastungen, die unser gesamtes Wirtschaftsleben vernichten würden.

Berlin, den 21. August 1920.

Der Reichspräsident, gez. Ebert. gez. Fehrcndach.

Ausweisuug bolschewistischer Agitatoren aus Eftlaud.

Die estländische Regierung bat 61 bolschewistische Agitatoren aus Estland nach Rußland ausgewiesen, die an den letzten großen Streiks beteiligt und augen- scheinlich D >n Moskau aus instruiert waren

Welihk»dkl

(Banditen im Ruhcrevier.) In Recklinghauien wurde ein verwegener Straßenraub und mehrfacher Mord mittags um 1', Uhr durch vier maskierte Räuber verübt. Auf der Horneburger Straße wurde ein Zechensuhrwerk der Zeche Tscher Lippe, das mit zwei Millionen Mac? Löhnungsgeldern aus der Stadt kam, von vier maskierten Banditen, die im Auto heran- gefahren kamen, überfallen. Die Räuber schaffen den Kutscher und zwei Begleitmannichafteu nieder und raubten zirka eine Million. Sie entkamen unerkannt im Auto, bisher fehlte jede Spur von ihnen.

Nach amtlicher englischer Mitteilung sehlt von 213 Kriegsgefangenen in Deutschland jede Kunde Ebenso in der Türkei von 158, Bulgarien 5, Oesterreich 1. Die Zahl der deutschen Gefangenen die vermißt ist, läßt sich noch nicht übersetzen, da wir noch viele Heim­kehrer erwarten.

Die serbische Warenausfuhr nach Deutschland gegen Zahlung in Goldmark wurde von der serbischen Regierung gestattet.

Die russische Regierung hat in einem Funkspruch an Millerand nnb Lebrand, den Vorsitzenden der interalliierten Donaukonserenz, verlangt, daß die Schiffahrt auf der Donau allen Rationen garantiert werde. Angesichts der ungeheuren wirschastlichen Be­deutung der Donau für das ruffische Volk würde die ruffische Regierung sich in keiner Weise verpflichtet fehm, die Bestimmungen eines internationalen Abkommens zu befolgen, das ohne die Teilnahme Rußlands festgesetzt würde, da der Schutz der russischen Flagge auf der Donau nur auf dem Weg eines freien Meinungsaus­tausches mit Rußland in dieser Frage erreicht werden könne.

Washington. (Kleine amerikanisch-englische Reibungen.) Der ehemalige deutsche Personendampfer Imperator" war von der englischen Regierung der amerikanischen Regierung zusammen mit sechs anderen Dampfern zur Hrimschaffung von Truppen zur Ver­

fügung gestellt worden. Da die amerikanische Regie­rung bisher diese Dampfer der englischen Regierung noch nicht zurückgegeben hat, hat diese Entschädigungs­ansprüche geltend gemacht.

Rußlands Vorbereitungen für den Handels- verkehr auf der Ostsee.

Die ,Prawda" vom 30. Juli teilt mit, daß in Petersburg Handelsschiffe instand gesetzt werden. Im ganzen könnten von ihnen 5 Millionen Pud Waren befördert werden. Bisher Mnd ^60 Prozent aller in Petersburg vorhandenen Handelsschiffe mit Raumgehalt von 157 000 Tonnen ausgebessert worden. Sobald der Handelsverkehr beginnt, können sie mit dem l. Mai 1921 3 400,000 "Pud (1 Pud = 16.38 Kilo­gramm) Waren befördetn.

Nr. 3389 K -G- II.

Betr. Epeckausgabe!

Da voraussichtlich für dieses Jahr der letzte AuS- landssveck zur Verteilung kommt, wollen die Fetiver- sorgungSberechtigten innerhalb 8 Tagen bei den zu­ständigen Butterausgabestellen anmelden, welche Menge fie zu beziehen wünschen.

Preis vro Pfund 11 Mk. 75 Pfg.

Der Vorsitzende des Kretsausschuffes. von Trott zu Solz.

J.Nr. 2381 K IL

Betr. Benzol Anmeldung.

Bis zum 5. September müssen die Anmeldungen über den Bedarf an Benzol für rein landwirtschaftliche Zweck? (Dreschen, Futterschneiden) für den Monat September, bet Vermeidung der Nichtberücksichtigung hier vorliegen.

Schlüchtern, den 25. Äugn! 1920.

D-r Vorfitzende des Kreis Ausschusses.

A XI 13

Ungnltigkeits Erklärung

Der auf den Namen des Konrad Elm aus WcicherS- bach unterm 3 Juli 1920 für das Jahr 1920 erteilte Wandergewerbeschein Nr. 5399 ist angeblich verloren Er wird hierdurch mit dem Bemerken für ungültig erklärt, daß dem Eim ein Ersatz-Wandergewerbeschein erteil worden ist.

M«t den 13. August 1920.

Der Regierungs-Präfident. J. A. gez : von Hactmann.

I -Nr. 10089. Die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher ersuche ich, die ihnen in den nächsten Tagen von der Reichszentrale für Heimatdienst, Ab­teilung Südwestdeutschland zu Frankfurt a. M, zu- gehenden Plakate über Waffeuabliefernug, an geeigneten Stellen in der Zeit vom 1. September bis 1. November d. I'. öffentlich aus^uhängen.

Schlüchtern, den 24. August 1920.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

I Nr. 5503 K. G Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, welche mit der'^Erledigung meiner Ve:sügung vom 12. b. Mts. Nr. 5289 K G. I. betreffend Einsendung der au-gesüllten Fragebogen noch im Rückstände find, werden an die alsbalvige Einsen­dung erinnert.

Schlüchtern, den 24. August 1920.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses. v. Trott zu Solz.

Betr. Fortschreihuug der Zivilbevölkerung.

Die Herren^germeistrr und Gu.'svorsteher des Kreises werden an die punkliche Einsendung der durch meine Versüaung vom 5. September v. Js. Nr. 7570 K. G I. vorgeschriebene Einsendung bet Fort fdbrelbungyüste, Nachweisung, Lebensmittelabmeldescheine und Zählkarten erinnert.

Schlüchtern, den 21. August 1920.

Der Vorsitzende des Kreis-AusschusseS.

IV St. 336. Fim Min ll 7761.

Von verschiedenen Regierungspräsidenten werden in der letzte» Zeit Anträge einzelner Kommunalverbände auf Gewährung von Vorschüffen auf die aus der Einkommensteuer zu erwartenden Ueberwetsungen in größerer Zahl vorgelegt. Wir vermögen diesen An­trägen keine Folge zu geben, da Staatsmittel für diesen Zweck nicht zur Verfügung stehen.

Wegen der vorläufigen Ueberweisung von Beträgen aus der ReichSeinkommrnsteuer, schou bevor die Anteile der verschiedenen daran beteiligten öffentlichen Körper- schasten seststehen, schweben zwischen den beteiligten ReffortS Verhandlungen. Eine Regelung dieses Gegen­standes ist in kurzer Zeit zu erwarten. Hierbei kann eS sich aber nur um einen für alle Gemeinden nach einhtitlichen Grundsätzen bestimmten Anteil, nicht aber um die Gewährung einzelner Vorschüffe nach dem gegenwärtigen Bedarf der einen ober anderen Gemeinde handeln.

Wir ersuchen daher, die Vorlegung von Anträgen einzelner Gemeinden auf Gewährung von Vorschüffe in Zukunft zu unterlassen.

Berlin, den 22. Juli 1920.

Zugleich im Namen des FinanzministerS. Der Minister des Innern.

I . V. gez. Freund.

J.-Nr. 9987. Der Kaufmann David Goldschmidt zu Schlüchtern ist zum Spuagsgenältesten der israeli- tischen Gemeinde Schlüchtern bestellt worden.

Schlüchtern, den 24. August 1920.

Der Landrat. I. V.: Schultheis.

J.-Nr. 10177. Die Herren Schulverbaudsvodsteher und die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher in den einem G-samtsch«lverband angehörigen Ge­meinden und Gu sbezirken mache ich aus Anlaß eines besonderen Falles darauf aufmerffant, daß für die Verwaltung aller die Volksschule betreffenden Ange­legenheiten, zu denen auch die Schulbausachen gehören, in den Gesamtschuloerbänden allein der Schulvoc- stand und der Schulverbands-Vorsteher zuständig sind. Dem Letzteren liegt inSbesondere"ob."die Beschlüsse des Schulvorstandes auözuf.chren (§ 49 V. U. G.). Die Gemeinde-Vertretung (in Städten die tztadtverordneten- Versammlung), der Gemeindevorstand (in Städten der Magistrat) und der Bürgermeister als solcher sind in den einem Gesamtschulverband angehörenden Gemein­den (Städten) für die Verwaltung der Bolksschul- angelegenheiten nicht zuständig.

Die Vorschriften der Dienfianweisung für die Schulvorstände vom 25. März 1912 Beilage zum Amtlichen Schulblatt Nr 4 von 1912 bringe ich bei dieser Gelegenheit in Erinnerung.

Schlüchtern, den 24. August 1920.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 10178. Die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben der Schulverbände geschieht nicht über­all in der vorgeschriebenen Weise. Ich sehe mich deshalb veranlaßt, die Herren Bürgermeister auf folgendes erneut hinzuweisen:

1- In den Voranschlägen und Johresrechnungen der einem Gesamtschulverband angehörenden Gemeinden sind unter Titel 8 der Einnahme nur die der Gemeinde zur teilweisen Bestreitung ihrer Schullasten bewilligten Ergänzungszuschüsse und unter Titel 8 der Ausgabe nur die von der Gemeinde an den Gesamtschulverband zur Bestreituag der Schullasten gezahlten Beiträge nachzuweisen. Sonstige Einnahmen und Ausgaben für. die Volksschule dürfen in den Gemeinde-Vocanfchlägen und Jahresrechnungen der Ge'amtschnlverbandsgemein- Hen nicht ausgenommen werden.

2 . Ueber alle Einnahmen und Ausgaben für bie Volksschule stellt in Grlamtschulverbaaden der Ver- bandsvorsteher einen Voranschlag und eine JahreL- rechnu >g auf. Hierbei sind in Zukunft die in der Waisenhausbuchdruckerei in Cass-l erhältlichen Formu­lare zu benutzen.

3 Für die Darstellung der Einnahmen und Aus­gaben bei Volksschule in den Gemeinden, welche für sich einen Schulverband bilden, ist vorgeschrieben, daß besondere Voranschläge und Rechnungen ausgestellt uud dem Voranschlag und der JchrcSrechnung her Ge­meinde angeheftet werden sollen. In die letzteren sollen dann nur die Endsummen der ersteren über­nommen werden. Wo jedoch bisher die Einnahmen und Ausgaben für die Volksschule in den Gemeinde- Voranschlägen und Jahresrechnungen unter Titel 8 ordnungsmäßig nachgewiesen worden sind, kann es bei diesem Verfahren sein Bewenden behalten.

Ich erwarte, daß die. vorstehenden AuSführungeu in Zukunft genau beachtet werden Schlüchtern, den 24. August 1920.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

Borschristen für Eelbstversorger i« Brotgetreide, Gerste und Hafer.

Für die Selbstversorger in obengenannten Früchten' gelten die Vorschriften, wie sie in her Reichsgetreide. ordnung für die Ernte 1920 vom 21. Mai 1920 (R G Bl. S. 1021) erlassen worden sind und bei den Herren Bürgermeistern eingesehen werden können.

Aus dieser Reichsgelreideordnung seien die wesentlichsten Bestimmungen zur genauesten Beachtung hier wieder- gegeben :

§ 1. Das im Reiche angebaute Getreide (Brot­getreide, Gerste und Haser) allein ober mit anderen Bodenerzeugnissen gemengt, wird mit der Trennung von Boden für den Kommunalverband beschlagnahm« in dessen Bezirk es gewachsen ist.

Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den und die aus dem beschlagnahmten Getreide hergestellten Erzeugn ffe, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz.

§ 2. Im Sinne der Retchsgetreideordnung gelten als Brotgetreide: Roggen, Weizen, Spelz, (Dinkel, Fesen) Einer und Einkorn.

Gemenge (Mischsrucht, Mengkorn) in dem sich Brot­getreide befiadet, gilt als Brotgetreide; Gemenge, in dem sich kein Brotgetreide, aber Gerste befindet, gilt als Gerste; Gemenge in dem sich weder Brotgetreide noch Gerste, aber Hafer befindet, gilt als Hafer.

8 3. An die beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunal-- verbandes oorgenommeu werden, soweit sich nicht aus dem § 5 bis 11, 29 etwas anderes ergibt.

8 4. Vor bet Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Getreide oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Getreide gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Kommuuaiverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hat.

8 5. Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes hat die zur Ernte erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.

Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung uud Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

Der Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen und die Vorräte dem Kommunalverband jederzeit zur Verfügung zu stellen.

Als Besitzer gilt auch der mit der Verwaltung der