Bett. Druschkohlen.
Um für die versorgungsberechtigte Bevölkerung das erforderliche Brotgetreide auf Lager zu bekommen und Stockungen in der Brotversorgung zu verhindern, beabsichtige ich die vorrätigen Frühdruschkohlen denjenigen Gemeinden zuzutetlen, welche solche in den nächsten 3 Wochen benötigen Bedingung ist, daß alsbald nach dem Ausdrusch die abgabepflichtige Frucht an den Kreis abgeliefert wird.
Meldungen über die benötigte Kohlenmenge erwarte ich bis längstens SO. d. Mt«
Schlüchtern, den 25. August 1920.
Der Vorsitzende des Kreis Ausschusses.
Hr 10088^ "
BiehseucheopolizeMche Anordnung
Nachdem die Maul und Klauenseuche in der Gemeinde Hütten erloschen ist und die Abnahme der Desinfektion fiattgefunden hat. wird die Viehseuchen« polizeiliche Anordnung vom 9 Juni d Js. J.-Nr. 1447, Schlüchterner Zeitung Nr. 68, hiermit wieder aufgehoben.
Schlüchtern, den 24. August 1920
Der Landrat.
J.-Nr. 9886. Der Fleischbeschau- und der Trichinen schaubezirk Hütten, umfassend den Gemeidebezirk Hütten, wird vom 1. September 1920 ab bis auf Weiteres in zwei Bezirke geteilt und zwar werden die Wohnsiältcn von Haus-Nr. 1—42 dem 1. Bezirk und diejenigen von Haus Nr. 43 bis zum Schluß dem 2 B.zirk zugeteilt. Beschauer find der Landwirt Johannes Hatubuch und der Kriegstnvalide Georg Ochs zu Hütten. Der Beschauer Hainbuch versieht bis zum 31. August 1921 den 1. Bezirk, der Beschauer Ochs den 2. Bezirk. Die Beschauer vertreten sich gegenseitig .und wechseln alljährlich am 1. September die Bezirke.
Schlüchtern, den 23« August 1920
Der Landrat. J. V. Schuüheis.
Bekan»t»ach««g
betreffend die Entrichtung der Luxussteuer und der erhöhten Umsatzsteuer auf Leistungen besonderer Art iür das erste Halbjahr 1920
Der Herr Reichsminister der Finanzen hat die in der Bekanntmachung vom 2. Juli 1920 zur Abgabe der vorgeschriebenen Erklärungen über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigeu Entgelte im ersten Halbjahr 1920 festgesetzte Frist bis zum 1. September 1920 verlängert. In. Ergänzung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1920 wird bemerkt, daß ferner auch schon jetzt zur Abgabe der Erklärung verpflichtet sind Gewerbe treibende, die Anzeigen im Sinne des § 25 Abs 1 Sir. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. 12. 1919 über nehme«, mit Ausnahme der Zeitungen und Zeitschriften, für welche der Steuerabschnitt auf ein volles Kalenderjahr erstreckt ist. Es kommen also schon jetzt in Betracht: Anzeigen in sonstigen Druckschriften, (Handzetteln, Büchern, Kalendern, Adreßbüchern, Programmen »sw.) GeschäftSempfehluugen, Kataloge, Prospekte, Anschläge (Plakate), Reklamefilms. Aufschriften auf Verpackungen und Etiketten auf Bierunterjätzen, Aschenbechern usw., Zugabeartikel, wenn sie durch Aufschrift oder Ausstattung auf das Unternehmen und seine Leistungen Hinweisen, Ueberlaffung von Flächen und Räumen zu Reklamezwcckeu, Ankündigungen bet denen durch Beleuchtung mit Scheinwerfern, Umhertragen von Tafeln, Umherfahren von Reklamewazen, Ausrufeck usw. die Aufmerksamkeit angezogen wird. Die Unternehmer, die Anzeigen in Zeitungen und Z-itschriften aufnehmen, brauchen jetzt keine Steuererklärung abzu- gebe«, für sie gilt das Kalenderjahr als Steuerabschnitt (8 138 Abs. 2 a der AuSführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz).
Schlüchtern, den 24. August 1920.
Umsatzsteuerstelle des Kreises Schlüchtern.
Beka»«t»ach«ug
Über die Bornahme kleiner Viehzählungen.
Vom 30. Januar 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R.G.Bl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.
§ 1. Vom 1. März 1917 beginnend, ist im Deut- schen Reiche bis auf weiteres vierteljährlich eine kleine Viehzählung vorzunehmen, die sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe und Schweine erstreckt. Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden ErhebungSmusters, in dem °ie Angabe des ZählungStages jeweils entsprechend ab- ruändern ist.
, § 2. Die Landeszentralbehörden erlaffen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie "nb befugt, weitergehende Erhebungen anzustellen.
§ 3. Dem Statistischen Amte ist nach beiliegendem ZusammenstellungSmuster bis zum 15. Tage nach der Khlung eine nach größeren Verwaltungsbezirken g.ord uete Uebersicht der Zählergebniffe einzufenden. Der "sten Einsendung sind die von den Bundesstaaten Offenen AuSführungSvorschriften betzufügen.
& § 4. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf ^nd dieser Verordnung oder der nach § 2 erlassenen ^Kimmungen aufgefordert wird, nicht erstattet oder öffentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit «eldstrafe.btS zu 10000 Mk bestraft; auch kann Vieh, Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil m dem Staate verfallen erklärt werden.
8 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens.
Berlin, den 30. Januar 1917.
Der Stell«. des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung über die
Erweiterung der vierteljLhr. Viehzählungen.
Vom 9. August 1917.
(Nr. 5987). Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung .des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RGBl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Der erste Satz des § 1 ber Verordnung über die Vornahme kleiner Viehzählungen vom 30. Januar 1917 (R.G Bl. S. 81) erhält folgende Fassung -
Vom 1. September 1917 beginnend ist im Deutschen Reiche bis auf weiteres vierteljährlich eine kleine Viehzählung vorzunehmen, die sich auf Pferde? Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh (Gänse, Enten und Hühner) erstreckt.
Artikel 3.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Berkün- dung in Kraft.
Berlin, den 9. Auanst 1917.
Der Stellv. des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
J.-Nr. 9709 Bei den letzten Viehzählungen ist wiederholt festgestellt worden, daß die Zählung der in Betracht kommenden Vieharten in den einzelnen Gehöften nicht mit der gebotenen Gründlichkeit und Zuverlässigkeit vorgenommen worden ist. Durch von mir veranlaßte stichprobenweise Nachprüfung der Zählerlisten wurden in vielen Fällen auffallende Unterschiede zwischen den Listenangaben und dem tatsächlich vorhandenen Viehbestand ermittelt. In den meisten Fällen waren diese Differenzen darauf zurückzuführen, daß die Zähler den Viehbestand selbst nicht festqestellt, sondern sich entweder auf die Angaben der Biehbesttzer verlassen, oder auf mutmaßlicher Annahme beruhende Zahlen ohne weiteres als zutreffend angenommen hatten.
Ein solches Verfahren kann zu nachteiligen Folgen für die Kreiseingeseffenen führen, da nach den Ergebnissen der Viehzählungen die dem Kreis aufzuerlegenden Lieferungen bemeffen werden. Andererseits liegt es im Interesse der Volksernährung, daß die Lebensmittelverteilung nach durchaus zuverlässigen Unterlagen vorgenommen werden kann.
Ich ersuche die Herren Bürgermeister deshalb, die mit der Viehzählung betrauten Personen (Zähler) auf die Wichtigkeit des Viehzählungsgeschäfts erneut hinzuweisen und ihnen dessen gewiffenhafteste Erledigung zur Pflicht zu machen. Vielleicht wird es angebracht sein, die Zahl der Viehzähler zu erhöhen, damit es jedem Zähler möglich ist, die Zählung in der ihm zur Verfügung stehenden kurzen Zeit pünktlich und zuverlässig durchzuführen.
Die auf der 4. Seite jeder Zählbezirksliste abgedruckte „Anweisung für die Zähler" ist, nachdem sie von dem Herrn Bürgermeister unterschriftlich vollzogen worden ist, dem Zähler mit der Aufforderung auszuhän- digen, sich mit ihrem Inhalte verttaut zu machen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher mache ich noch besonders auf die Anweisung für die Behörden vom 8. v. Mts. B § 3 Ziffer 3 und 4 aufmerksam, wonach insbesondere die Einträge in Spafte 15 der Zählbezirksliste dgrauf zu prüfen sind, daß alle Milch kühe einschließlich der milchenden Arbeitskühe und der wegen Trächtigkeit trockenstehenden Kühe in diese Spalte eingetragen sind, während in die Spalte 16 lediglich die übrigen (nicht milchenden Kühe und die Färsen) einzutragen bleiben. Die Einträge in Spalte 15 werden daher in der Regel größer sein müssen als diejenigen in Spalte 16.
Die Nachprüfung des Zählmaterials behalte ich mir vor. Das dabei ermittelte nicht in die Zählerliste aufgenommene Vieh verfällt der Beschlagnahme.
Die ViehzählungSlisten sind pünktlich bis zum 4. September d. Js hierher einzufenden.
Schlüchtern, den 23. August 1920.
Der Landrat. J. V-: Schultheiß
—J. Nc. 13 M. E. A. ——
Durch Beschluß des Kreistages vom 19. Juli 1920 haben die §§ 3 und 4 der Bekanntmachung vom 19. März 1920 betreffend die Errichtung eines Kreismiet- einigungsamtes eine Aendrunq verfahren, die in der nachstehenden erneuten Veröffentlichung ihre Berücksichtigung gefunden hat.
Bekanntmachung
Auf Grund deS Kreistagsbeschlusses vom 26. Februar 1920 wird in Verbindung mit der Verordnuna zum Schutze der Mieter vom 23. September 1918 (R.G.Bl. S. 1140) mit Zustimmung des Herrn Regierungspräsidenten ein Kreismieteiuigungsamt errichtet.
Das Kreismieteinigungsamt zerfällt in folgende Abteilungen:
1. MieteinigungSamt für den AmtSgerichlSbezirk Schlüchtern mit Ausnahme der Stadt Schlüchtern, in der bereits ein Mietetnigsamt besteht,
2. MieteinigungSamt für den AmtSzerichtSbezirk Schwarzenfels,
3 MieteiniguagSamt für den Amtsgerichtsbezirk Salmünster,
4. MieteinigungSamt für den Amtsgerichtsbezirk Steinau.
Das Kreismieteinigungsamt ist durch Verfüguna des Herrn Regierungspräsidenten vom 8. August 1919 A. 111. 5279 zu nachstehenden Entscheidungen ermächtigt worden:
§ 1- Das MieteinigungSamt kann:
1. Auf Anrufen eines Mieters
a) über die Wirksamkeit einer Kündigung deS Vermieters und über die Fortsetzung des gekündigten Miet- Verhältnisses jeweils bis zur Dauer eines Jahres bestimmen,
b) eine ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis jeweils bis zur Dauer eines Jahres verlängern.
2 au f Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter abgeschlossenen Mietvertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung gemäß Nr. 1 oder von einem vor dem EinigunaSamte geschlossenen Vergleiche betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufheben.
Bestimmt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 daS EinigungSamt die Fortsetzung oder Verlängerung des Mietverhältnisses, so kann es dem Mieter neue Ber- pflichtungeu auferlegen, insbesondere den Mietflns erhöhen.
Der Antrag des Mieters, über die Wirksamkeit der Kündigung des Vermieters zu entscheiden (Abs. 1 Nr. 1 a) ist unverzüglich, nachdem die Kündigung ihm zuge- gangen ist, zu stellen Der Antrag, ein ohne Kündig- ung ablaufendes Mietverhältnis zu verlängern Abs. 1 Nr 1 b ist so frühzeitig zu stellen, wie es von dem Mieter unter Berücksichtigung der Interessen des Ver- Mieters verlangt werden kann. Der Anttag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden, wenn die Metzelt abgelaufen ist oder die Parteien die Fortsetzung deS Mietverhältnisses vereinbart haben.
§ 2. Das MieteinigungSamt entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei bis vier Besitzern. Der Vorsitzende muß zum Richteramte oder höheren Verwaltungsdienste befähigt sein.
8 3. Die Beisitzer we/^ vom Kreistag für den Bezirk jeder Abteilung des L^teinigungsamtes gewählt und müssen je zur Hälfte dem Kreise der Hausbesitzer und dem der Mieter angehören.
§ 4. Die Reihenfolge, zu der die Beisitzer zu den Sitzungen einberufen werden, wird für die Dauer der Wahlzeit vom Vorsitzenden durch das Los bestimmt. Ist ein Besitzer verhindert, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende.
§ 5. Die Beisitzer werden auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Beisitzer infolge eines wichtigen Grundes, worüber der Kreisausschuß' zu entscheiden hat, ar so hat der Kreistag eine Ergänzungswahl vorzunehmc..
§ 6. Dem Vorsitzenden bleibt überlassen, regelmäßig im voraus Sitzungstage zu bestimmen. Ihm liegt es ob, im BedÜrfniLfalle außerordentliche Sitzungen abzuhalten.
§ 7. Ein Mitglied, das durch Krankheit, oder durch sonstige nicht zu beseitigende Umstände verhindert ist, einer Sitzung beizuwohnen, hat dies sofort dem Vorsitzenden anzuzeigen.
§ 8. Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung welcher- sie beiwohnen, eins Entschädigung aus Gemeinde- mitte ln.
§ 9. Bei mutwilliger Anrufung des Mieteintgungs- amtes kann den Parteien eine Gebühr auferlegt werden, welche die baren Kosten des Verfahrens nicht überschreiten darf.
§ 10. Das Geschäftsjahr des Mieteinigungsamtes ist das Rechnungsjahr. Im Übrigen findet die Anordnung für das Verfahren vor den Einigungsämtern vom 23. September 1918 R G Bl. S. 1146 Anwendung. Auf die 88 3, 4 und 6 der Mieterschutzverordnung wird noch hingewiesen.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung anstelle der Satzung vom 8. Sept 1919 in Kraft.
Schlüchtern, den 21. August 1920.
Namens des Kreis-Ausschusses.
Der Vorsitzende: von Trott zu Solz, * * *
Es wird gleichzeitig bekanntgegeben, daß zu Vorsitzenden der Abteilungen des Kreis-Mieteinigsamtes folgende Herren bestellt worden find:
1. Für die Abteilung Schlüchtern
Herr Amtsgerichtsrat Heugsberger Schlüchtern
2. Für die Abteilung Schwarzenfels
Herr Amtsgerichtsrat Effelbecger, Schwarzenfels.
3. Für die Abteilung Salmünster Herr Amtsrichter Harff, Salmünster.
4. Für die Abteilung Steirau
Herr Amtsgerichtsrat Tilemann, Steinau.
Die Regelung der Vertretung bleibt Vorbehalten.
Schlüchtern, den 21. August 1920.
Der Vörfitzcnde des Kreis-Ausschvsfes.
J.-Nr. 9957. In der Gemeinde Schachen, Kreis Gersfeld, ist die Maul und Klauenseuche ausgebrochen.
Schlüchtern, den 19. August 1920
Der Landrat.
A«ord«««8
bete, de« B-rkehr mit Brotgetreide, Gerste und Hafer oder darerus hergesteüten
Erzengnifsen.
Der Kommunalverband Kreis Schlüchtern trifft unter Aufhebung der am 20. August 1919 erlassenen Anordnung über den Verkehr mU Früchten oder darans Hergeftellten Erzeugnissen auf Grund der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 (R G Bl. S. 1021) in Verbindung mit der Pceuß. AuSführungSanweisung dazu vom 16. Juni 1920 folgende Anordnung:
§ 1. Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes (§ 8 der R G O.) ist verpflichtet, alle ihm gemäß §§ 8 und 8a der Reichsgetreideordnung nicht zustehenden Vorräte an Brotgetreide, Gerste und Hafer