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J.-Nr. 9709. Die Herren Bürgermeister unb Guts Vorsteher ersuche ich, dafür zu sorgen, baß auch die WauderschafKerden und alle etwa aus anderen Orten der Gemeindeherde zugetriebenen Schafe unter dem Namen des betreffenden Besitzers in die Viehzählungslisten ausgenommen werden

Schlüchtern, den 23. August 1920.

Der Land rot. J. V. Schultheis.

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A. II. 565. Ich habe Veranlassung erneut daraus hinzuweisen, daß die Verordnung vom 11. Dezember 1916, betreffend die Ersvornis von Brennstoffen und Beleuchtungsmaterial (R.G.Bl S. 1355) volle Gültig­keit besitzt.

Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung sind Gast- und Schankwirtschaften pp. sowie Verauüiunqssiätten aller Art um 10 Uhr abends zu schießen. Daß das gleiche auch von Vereins- und Gesellschaftsräumen zu gelten hat. in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, ist a. a. O. ausdrücklich angeordnet. Von der Anordnung einer früheren S lußstande als 10 Uhr will ich bis auf weiteres abseben.

Mit Rücksicht auf die äuß.rsi ungünstige Lage der Kohlenversorguna ersuche ich jedoch die Polizeibehörden auzuweisen, dafür zu sorgen, daß die Polizeistunde genau eingehalten wird Auch find die Bestimmungen durch Bekanntgabe in den amtlichen Blättern wiederholt zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen.

Raffel, den 26. Januar 1920.

Der Regterungs-Präfident. J. V. gez.: Unterschrift. *

*

J.-Nr. 9985. Vorstehende Verfügung wird zur genauesten Beachtung nochmals bekannt gegeben.

Die Ortspolizeibehörden und Landjäger ersuche ich, auf die pünktliche Einhaltung der Schlußstunden hinzu - wirken.

Schlüchtern, den 18. August 1920.

Der Landrat. I B.: Berta.

0. 3548 Die Frage der Anmeldung deutschen Vermögens in Polen dürfte gegenwärtig auch bei den Provinzialbehörden häufig aus Interessentenkreisen heraus angeschnitten werden. Die Reichs- und Staats- regierung steht in dieser Frage auf dem Standpunkt, daß durch das polnische RegtstrierungSgesetz vom 4 März 1920 eine. Verpflichtung deutscher Staatsange­höriger, die ihren Wohnsitz außerhalb Polens habeu, zur Anmeldung rechtsgültig nicht begründet werden kann. Sie wird aber auch mit allen ihr zur Ver­fügung stehenden Mitteln darauf hinarbeiten, diesen Standpunkt der polnischen Regierung gegenüber zur Geltung zu bringen. Sie ist jedoch nicht in der Lage den deutschen Gläubigern einen Rat darüber zu erteilen, ob sie ihre Vermögenswerte in Polen anurelden sollen oder nicht.

Ich mache bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam daß sich für deutsche Gläubiger, die nicht selbständig oder durch andere Interessenvertretungen ihre Reckte den polnischen Liquidationsbehörden gegenüber wahr- nehmen können, eine besondere private Interessenten- vereinigvng, der Deutsche Gläubiger-Schutzverein für Polen und Littauen E. V in Charlottenburg, Grol- mannstraße 36, gebildet hat, der bei der Durchführung seiner Aufgaben in Fühlung mit den zuständigen Reichs- und Staatsministerien arbeitet.

Berlin, den 5. August 1920.

Der Minister des Innern. I. A. gez. Loehrs.

AuSgabe von Lebensmittelu.

K.-A. 1021. An die versorgnugsberechtigten Einwohner des Kreises kommen in den nächsten Wochen zur Ausgabe:

. __ , i */. Pfd. feinst, amerik. MaiSgries Woche: i^ * gesch. Gerste (Graupen)

pro Kops zum Preise von Mk. 1,55.

o lu Pfd. feinst, amerik. MaiSgries i. Woche: | ^ gute weiße Nudeln

pro Kopf zum Preise von Mk. 3..

Q X s Pfd. feinst, amerik. MaiSgries Woche: | ^ Haferflocken

pro Kopf zum Preise von Mk. 2..

Die Bezugsberechtigten wollen ihren Bedarf bis zur Höhe der ihnen hiernach zustehenden Mengen alsbald bei den zuständigen Geschäften anmelden, und diese den Gesamtbedarf bis spätestens zum 88. Aug der Einkaufsstelle in Schlüchtern aufgeben.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich um alsbaldige ortsübliche Bekanntmachung.

Schlüchtern, den 18. August 1920.

Der Vorsitzende des Kretsausschuffes. Berta.

Anord«««g

bete. Berbrarrchsvorschrist-n für Selbstver sorget uitd Vorschriften für Mühlen uud sonstige Betriebe, die gewerbsmäßig Früchte für Selbstversorger verarbeiten.

(Schluß.)

§ 19. Die Betriebe dürfen Anträge zur Verar- beitung von Teilen der aus dem Erlaubnisschein ver­zeichneten Mengen nur annehmen. wenn der Auftraggeber gleichzeitig schriftlich auf die Verarbeitung des Restes verzichtet.

§ 20. Die Betriebe stob zur Führung eines Mahl- und Lagerbuches nach vorgeschriebenem Muster verpflichtet. In das M chl- und Lagerbuch find die Eingänge an Brotgetreide, Gerste und Hafer und die Ausgänge an Berarbeitungserzeugnissen sowie das Ergebnis der Verarbeitung täglich einzutragen.

Der Betriebsleiter ist dafür verantwortlich, daß die Ueber bringe- des Getreides und die Abholer der Erzrugatffe die Eintragungen in dem Wahl und Lager­buch als richtig bescheinigen.

AuS dem Mahl- und Lagsrbuch muß sich jederzeit bet Befand her in den B-triebsräumen lagernden Brotgetreide, Gerste und Hafer und Erzeuzaiffe feststellen lassen.

Die B triebe sind verpflichtet, am Ende jed es Kalen­dermonats dem Kommunalv-eband Durchschriften der Eintragung des Mahl und LagerbucheS einzureichen.

§ 21. Die Anlieferung von Brotgetreide, Gerste und Hafer und die Abholung von Erzeugnissen bei Betrieben sowie die Verarbeitung von Brotgetreide, Gerste und Hafer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit ist nur mit vorheriger Genehmigung des Kommunaverbaades gestattet.

§ 22. Die Vereinbarung eines VerarbeitungSlohnes, insbesondere eines Mahllohncs in der Art, daß als Entgelt für die Verarbeitung statt eines Geldbetrages die Hingabe eines Teiles des zur Verarbeitung über- gebenen Brotgetreides, Gerste und Hafer der daraus bergestellten Erzeugnisse festgesetzt wird, ist untersagt. Ebenso ist unzulässig, dem Betriebe die Menge an Brotgetreide, Gerste und Hafer oder Eezeagniff-n zu überlassen, die er bei der Herstellung der etwa verein­barten Pflchtmenge von Erzeugnissen erübrigt (Schwundersp nniffc.)

Die Betriebe find zur restlosen Ablieferung der gesamten Erz ugnisse einschließlich der Kleie und allen Abfalls an d r Auftraggeber auch bann verpflichtet, wenn die Auftwggch-r dies nicht verlangen.

§ 23 Brotgetreide, Gerste und Hafer der Selbst­versorger dürfen gegen fertige in ihrem Besitz befindliche Erzeugnisse nur umgetauscht werde. (Tauschmüllerey, wenn bet Betrieb die besondere schriftliche Genehmigung des Kommm.?(Verbandes erhalten hat und wenn er die dabei vom Kommunalverband gestellten Bedingungen für die Ausübung der Tauschmüllerei erfüllt.

Die Ecsparnisse, die bei Anrechnung einer festen Schwundmenge durch Mehrausbeute erzielt werden (Schwundersparnisse), sind monatlich dem Kommunal- verband nach Art und Gewicht anzumelden und ihm unentgeltich zur Verfügung zu stellen.

§ 24. Die Beamten der Polizei und die von der Reichsgetreidestelle, von den Lande-zentralbchö-den oder den von ihn n bestimmten Stellen, von den Kommunal- verbänden oder von der Polizeibehörde beauftragten Personen sind befugt, in die Räume, in denen Brot­getreide, E :str und Hafer verarbeitet werden, jederzeit, in die Ra^me, in denen diese Früchte oder der daraus herzestellten Erzeugnisse aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt oder die Geschäftsbücher verwahrt werden oder in denen Brotgetreide, Gerste und Hafer oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu vermuten sind, während der Geschäfts- oder Arbeitszeit einzutreten, daselbst Besich­tigungen vorzunehmen, GeschäftSaufzeichnungen einzu sehen/die vorhandenen Vorräte festzustellen und nach ihrer Auswahl Proben gegen EmvfaugsbHMKEg ^ entnehmen.

Die Eigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben den nach Abi. 1 zum Be­treten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Borräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erw-ch von Dritten den Veräußerer nach Namen und Wohnung und den Kaufpreis anzugeben und Auskunft über die BctriebSverhältniffe zu erteilen. Sie haben den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung, insbesondere der Nachwieguug der Vorräte Hilfe zu leisten, nach deren Anweisungen Probevrrarbeitungen vorzunehmen und den Betrieb während der Besichtigung eirizustellen. Wird die Hilfe­leistung, die Prsbrverarbeitung oder die Einstellung des Betriebs verweigert, so kann der Laudrat (Magistrat) die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch Dritte vornehmen lassen. Unternehmer land­wirtschaftlicher Betriebe sowie deren Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben insbesondere auf Erfordern Auskunft über Namen und Aufenthalt der Selbstver­sorger M geben.

§ 25. Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines Betriebs in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Anordnung auferlegt find, so kann sein Betrieb durch die Ortspolizeibehörde geschloffen werde». Wenn die Ortspolizeibehörde die Schließung des Betriebs verfügt hat, ist jede weitere Beschäftigung des Betriebes verboten.

§ 26. Vorräte an Brotgetreide, Gerste und Hafer, die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprü­fung verheimlicht oder sonstwie der Ausnahme entzogen werden, oder die der Unternehmer eines landwirtschaft- lichen Abtriebs über das zulässige Maß hinaus oder entgegen dieser Anordnung zu verwenden oder vor. schriftswidrig zu veräußern sucht, sowie alle Vorrä'e- bte unbefugt hergestellt oder in den Verkchr gebrach^ werden, kann der Kommunalverband ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten der RGSt. für verfallen erklären. Avs Verlangen d-r RGSt. ist der Kommu nalverband zu dieser Verfallerkiä-ung verpflichtet. Brotgetreide, Gerste und Hafer und die daraus herge- stellten Erzeugnisse können in besonderen Fällen mit Zustimmung der RGSt. statt für diese für den Kommunal­verband für verfallen erklärt werden. Der Kommunal­verband kann schon vor d-r Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Vorräte erforderlichen Anordnungen treffen. ' .

Die mit einem Ausweis versehenen Ueberwa.hunzs- amt'.n der RGSt. find berechtigt, durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem B-triebZleiter oder besten Vertreter bis zur endgültigen Eatsch.'itzuag des Kommunalverbandes jede räumliche oder sachliche Ber änderung an berattigen Vorräten verläuft; zu unter­sagen Eine solche Erklärung wirkc als Beschlagnahme, ber^n Verletzung nach §§ 27 und 28 strafbar ist.

Gegen die Verfügung des Kommunalverbandes ist Beschwerde bei dem Regierungspräsidenten zuläffig, der endgültig entscheidet. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub

§ 27. Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Unordnung den Selbsiversorgeru und Betrieben aufer­legten Pflichten werde» nach § 80 Abs 1 Ziffer 12 der Reichsgetreideordnung vom 21. Mai 1920 (R.G Bl. S. 1021) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob 6" dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht nach § 26 für Verfallen erklärt sind.

§ 28. Ist eine der in § 27 bezeichneten strafbaren Handlungen aemerbs- oder gewohnheitsmästia begangen, so kann die Strafe auf Gefängnis bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu Hunderttausend Mark erhöht werden. Neben Gefängnis kaun auf Verlust der bürger­lichen Ebrsurschte erkannt werden.

§ 29. Diese Anordnung tritt am 16. August 1920 in Kraft.

Mit demselben Zeitvunkt tritt die Anordnung bitt. Verbrauchsvorschriften für Selbstversorger und Ver- schristen für Mühlen und sonstige Betriebe, sie gewerbs­mäßig Früchte für Selbstversorger verarbeiten, vom 20. August 1919 Nr. 7183 K. G. außer Kraft.

Schlüchtern, den 12, August 1920-

Namens des Kretsausschuffes. Der Vorsitzende gz. Berta.

J.-Nr. 3228 K^G II. -

Es wurden 1. der Landwirt Josef Noll und 2 der Waan-r Joh. Hofacker beide in Salmünster durch rechts­kräftiges Urteil der Strafkammer in Hanau vom 11. Juni 1920 wegen An- und Verkaufes einer Kuh ohne Genehmigung in eine Strafe von je 200 Mrrk genommen.

Schlüchtern, den 12. August 1920.

Der Vorsitzende des KreiS-AuSschuffes.

J.-Nr. 3229 K G. II. Wegen unbefugten Erwerbs von Fleisch wurde der Metzger Heinrich Harnischfeger in Soden durch rechtskräftiges Urteil des Schöffen­gerichtes Salmünster vom 14, April d. Js. In eine Strafe von 200 Mark genommen.

Schlüchtern, den 19. August 1920.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschuffes.

J.-Nr. 10042. In den Gemeinden Kilianstädten, außer dem Ortstei! Kilianstädter Mühle Hochstadt, Windecken und Großkrotzenburg, Landkreis Hanau, ist die Maub- und Klauenseuche wieder erloschen.

Schlüchtern, den 20. August 1920. E

Der Landrat.

In den Gemeinden Petersberg und Dorfborn, Kreis Fulda, ist die Maul- und Klauenfeuche aur- gebroche«.

Schlüchtern, den 19. August 1920.

Der Landrat.

Leuerwehir Uebung.

Nur

Dienstag, den 24. Aug. 1920,

absuds 6 Uhr findet eine Feuerwehr-Uebung für die Mannschaften

der Steigeradteiluug und der Hydr»nte«adtei!»«g statt.

Unentschuldigtes Ausbleiben wird bestraft.

Zusammenkunft am Spritzenhaus in der Fuldaer. straße.

Schlüchtern, den 19. August 1920.

Die Polizeiverwaltung: Der Ortsbrandmelster s

Stückrath. Schäfer.

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Bekanntmachung.

Die am 14. d. Mts. fällig gewesenen Schul­gelder zur iLateinschule für H. Vierteljahr 1920 find binnen acht Tagen bei der Stadtkaffe zur Ein­zahlung zu bringen.

Schlüchtern, den 18. August 1920.

Der Magistrat: Stückrath.

Bekauutmachnug.

Um eine Anfrage des Kreisfürsorgeamtes beant­worten zu können, werden diejenigen ehemaligen Heeres angehörigen, welche in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis 1. April 1920 infolge Einberufung zum Heeres dienst bei einem Truppenteil in der Heimat Dienst getan haben und deren Anspruch auf Rente nach dem alten V:rsorgungsgesetz abgelehnt worden ist, well KriegSdienstbeschäorguug nicht vorgelegen hat, auf- gefordert, stch unter Vorlage ihrer Milttärvapiere bis spätestens Dienstag, den 24 August 1920 abends 6 Uhr im Rathaus Kanzlei zu melden.

Schlüchtern, den 19. August 1920.

D-r Magistrat: Stückrach.

Bekauutmachnug.

Die Uorlageliste der Getreideanbauer und die von ihnen auf Grund der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 abzuliefernde» Mindeftmengeu an Brotgetrridr und Gerste liegt von Mittwoch, den 25. d. MS ab 8 Tage lang während der Dtenstftuuden im Rathaus Stadtbauamt zur Sinstcht aus.

Schlüchtern, den 20. August 1920.

Der Bürgermeister: Stückrath.