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wechselung von Internierten auf Wunsch des Arbeit­gebers.

5. Zur Uebcrwachung werden die Internierten von den Lagern der Orts- und Polizeibehörden listen- mäßig bekanntgegeben.

Für ausreichende Beaufsichtigung der Internierten hat der Arheitergeber Sorge zu tragen.

Der Arbeitgeber hat die erfolgte Lösung des Arbeits- verhältniffes dem russischen Internierten ordnungsmäßig zu bescheinigen. Der Rücktransport erfolgt auf Kosten des Arbeitgebers durch die Ortspolizei. Mitteilung an die Lagerverwaltung ist erforderlich. Besondere Vorkommniffe sind dieser und der Ortspolizeibehörde mitzuteilen. Bewachungsmannschaften werden durch die. Lagerverwaltung nicht gestellt.

6. Jeder russische Internierte muß im Besitze einer von der Lagerverwaltung ausgestellten Ausweis- karte sein, welche die Bezeichnung der Arbeitsstelle enthält, auf der er sich zur Zeit befinde. Internierte ohne oder mit falscher Ausweiskarte sind sofort der Orlvoltzeibehörde und der Lagerverwaltung zu melden.

7. Der Umtausch von Bekleidungsstücken für Internierte ist stets durch den Arbeitgeber oder dessen Beauftragten vorzunehmen, jedoch nur dann, wenn die Stücke nicht mehr instandgesetzt werden können. Die Kosten sür Instandsetzung der Bekleidung, soweit sie von dem Internierten nicht bewirkt werden kann, werden gegen Vorlage der von der Ortsbehörde beglaubigten Belege (Quittungen) durch die Lagerver-

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8. Die Zurückziehung von Internierten kann j^dcr- zeit ohne Kündigung durch die Lagerverwaltung erfolgen, wenn der Abtransport in dic Hcimat nnmittel bar bevorsteht. Die Benachrichtigung des Lmdcs- arbeitsamtes erfolgt durch das Heeres- bcz-v. Hauptamt gleichzeitig mit Benachrichtigung der Lagerverwaltung. Dauernde Zurückziehung von Internierten, soweit es sich nicht um Heimtransvort handelt, darf nur mit Zustimmung des LandesarbeitsamteS erfolgen. AuS- stehende Lohnforderungen sind durch die Lagerverwaltung einzuziehen.

9. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Internierten über sämtliche empfangenen'Lohnbctrüge durch Namensunterschrift oder Handzeichen quittieren, und daß die Quittungen aufbcwrhrt wstden, da er­fahrungsgemäß von den Internierten häufig noch nach Beendigung des ArbeitSverhältnisics, vielfach kurz vor dem Abtransport, Lohnansprüche gestellt oder Beschwer» den über angeblich ungerechtfertigte Lohnkürzungen vor­gebracht werden.

10. Die Kosten für Verpflegung an Tagen, an denen Internierte ohne stichhaltigen Mrund die Arbeit verweigern, mit oder ohne eigenes Verschulden in der Arbeit ausfallen, dürfen nur in dem Umfange einbe­halten werden, wie dies bei deutschen Arbeitern auf Grund tariflicher oder ortsüblicher Vereinbarungen zu­lässig ist. Arseitsstreitigkeiten infolge derartiger Lohn-

ahzüge sind ber LagerverwaÜuikg mitzuteilen, sssern gütliche Schlichtung unmöglich ist. Beurlaubungen von russischen Internierten sind in demselben Umfange zu­lässig, wie dirs ortsüblich oder tariflich bei deutschen Arbeitern vereinbart wird. Dem Internierten ist ein Urlaubsausweis vom Arbeitgeber zu behändigen.

11. Internierte, die der Arbeitgeber nicht mehr be- I nötigt, oder solche die Arbeit nach erfolgten Schlich- tungsversuchen endgültig ohne anerkannten Grund ver­weigern, sind möglichst durch einen Begleiter dem Lager zuzusühren, in letzterem Falle auf Kosten der Internierten.

12. Für Schäden, die durch Internierte verursacht werden, kann m?der das Landesarbeitsamt noch die Lagerverwaltung haftbar gemacht werd:», fällt dem Ge­schädigten dir Veranlassung der strafrechtlichen Veisol- gung zu.

13. Arbeitgebern, die vorstehende Bidingungcn nicht innehalten, können die Internierten sofort entzogen werden. Die Zustimmung des Landesarbettsamtes ist hierzu erforderlich..

14. Die Vorschriften über die Beitreibung von Be­scheinigungen, daß deutsche Arbeiter nicht zur Verfügung stehen, Anordnung vom 3. April v Js. I. Nr. 427z im Kreisblatt M. 28 von 1919) werden dahin geändert, daß darüber nur noch eine Bescheinigung des Landesamtcs für Arbeitsnachweis in Frankfurt a. M., Große Fricdbcrgerflrußs 20, notwendig ist.

Schlichtern, den 17. April 1920.

Der Landrat: I. V. Schultheis, Kreisstkretär

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Hainbuchen: 10 Stämme B 4. und 5. Klasse - 4 Fm.

Kiefern: 121 Stämme 3./4. Klaffe - 51 Fm.

Försterei Oberkalbach, Forstorte Untersdörserwald, Mäßgrund, Struth, Aller Hegwald, Kählwald, Jäg-rtrift und Totalität.

Eichen: 59 Stämme B 4/5. Klasse - 18 Festm., 27 Rm. Nutzknüppel 4 Meter lang.

Birken: 12 Stämme 5. Kl. - 3 Fm., 2 Rm. Nutzknüppel 2 Meter lang.

Fichten: 131 1./4. = 60 , 3755 Sraugen 1/3. Klaffe,

1350 Stangen 4. Klasse.

Kiefern: 156 Stämme 1./4 Klasse = 66 Festmeter.

Lärchen: 6 1./4. - 4

Försterei Mittclkalbach, Forstorte Hehlbcrgs Abtriebsschlag Holz Nr. 1151- 1858) Schashege, Ottergrund, Hertelberg und To-alttät.' . Eichen: 6 Stämme B 1/3. Klaffe . 10 Fm., 116 Stämme B 4./5. Kl. - 84 Fm., 16 Rm. Nutzschette 2. Kl. in Rollen 2 Meter lang.

Buchen: 22 Stämme B 4./5. Klasse - 3 Festmeter.

. Hainbuchen: 1 Stamni B 3. - 0,40

Birken: 52 Stämme 5. Kl. - 16 Fm., 35 Rm. Nutzscheite 2. Klasse in Rollen 2 Meter lang. "

Linden: 8 Rm. Nutzscheite 2. Klasse in Rollen 2 Meter lang.

Fichten: 72 Stämme 3/4. - 16 grünt., 700 Stangen 1./3. Kl.

320 Stangcn 4./6. Klaffe.

Kiesern: 697 Stämme 2/4. - 326 Jm.

Lärchen: 65 1./4. . 44

Försterei Opperz, Jorstorte Bernleide, Erlenhege, Hartberg, Hegholz und Totalität.

Eichen: 58 Stämme B 4/5. Klasse - 15 Festm., 26 Rm. Nutzlnüppel 2 und 4 Meter lang.

Buchen: 8 Stämme B 1./4. Klasse - 5 Festm., 4 Rm. Nutzscheite 2. Kl.

Birken: 43 Stämme 4./5. Klasse = 11

2 , 185 Stangen 2,/3 Klasse

Fichten: 5 4.

200 Siangen 4.

Kiefern: 413 Stämme 1./4. Klasse - 141 Festmeter.

Lärchen: 234 B./4. M = 81

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Wer zu dringenden Bauten eine größere Menge Holz benötigt und noch keine behördlich beglaubigte Bescheinigung über die erforder» .....hat, muß eine Bescheinigung

und noch

liche Menge der Oberförsterei eingereicht hat, mitbringen nnd auf Verlangen vorzeigen.

Der im Termin anwesende Rendant nimmt Zahlungen entgegen.

Für die erwiesene Aufmerksamkeit anläß­lich unserer

sagen wir herzlichsten Dank.

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