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ZWchtemerMung

Anzeiger Ißr Die amtlichen Bekanntmachungen im Kreise schlüchtern. Lchl»cht«r«er Leeisblatt Aeltefte Zeitung im Kreise; gegründet im Jahre 1849.

Illustriertes Sonntagsblatt (utag.)

Bezugspreis frei Haus, voranszahlbar vicrtelj. 3,50 Mk., (durch die Post ohne Bestell­geld). Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Druck und Verlag C. Hohmeister, verantwort!. L. Hohmeister, Schlüchtern. Fern­ruf 65. Erfüllungsort für den gesamten Ge­schäftsverkehr mit der Firma Schlüchtern.

Anzeigen: kl. Zeile oder deren Raum 40 Pfg., Reklamezeile 1, Mk. Bei Betriebs­störungen kein Schadensersatz oder Minder- gebühr einschließlich Bezugs. Keine Gewähr für Platz, Aufnahme-Zeit und Beleglieferung. Kein Nachlaß bei gerichtlichen Zwischenkosten. Zählkarte Frankfurt a. Main Nummer 11402.

JE 4«. Samstag, den S. Apvil 1920, 7S. Jahrgang

Des Hl. Osterfestes wegen erscheint die Nummer

41 unserer Zeitung erst am Donnerstag, den 8.

April.

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Amtliches.

Verordnung des Reichspräsidenten.

Auf Grund des Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, bett. die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reichsgebiet mit Ausnahme von Bayern, Württemberg und Baden und der von ihnen umschlossenen Gebiete nötigen Maßnahmen.

Auf Grund des Artikels 48 der Reichs Verfassung hebe ich den § 5 meiner Verordnung vom 13 1. 1920 für das Reichsgebiet (mit Ausnahme von Bayern, Sachsen, Würrtemberg und Baden und der von ihnen umschlossenen Gebiete) und meiner Verordnung vom 18. 2. 192U für den Volksstaat Sachsen auf und ersetze ihn durch folgenden Wortlaut:

§ 5. Gegen die Anordnungen des Mtlitärbcfehls- Habers im Einzelfalle steht die Beschwerde an den Reichswehrminister offen.

Gegen das Verbot periodischer Druckschriften ist in allen Fällen Beschwerde an einen Ausschuß zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter wählt der Reichsrat aus feinet Mute. Der Ausschuß entscheidet tn der Besetzung von 7 Mitgliedern, die nach eigener freier Ueberzeugung erkennen. Den Vorsitz im Ausschuß ohn§ S'immrecht V'/W der Reichs» minister des Innern oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter. Die Beschwerde ist bei dem ReichSwehr- mintster einzuretchen, buftr hat sie, saus er ihr nicht stattgibt, dem Ausschuß zur Ent ch tdung vorzuligen.

Soweit eS sich um Beschränkungen der persönlichen Freiheit handelt, ist das Gesetz, derr. die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegs justandes und des Belagerungszuftanoes vom 4. Dezem­ber 1916 (RetchSgesetzvlatt Seite 1329) entsprechend anzuwenden.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.

Berlin, den 2. März 1920.

Der Reichspräsident. gez. Ebert.

Der Reichskanzler. Der Reichswehrminister, gez. Bauer. gez- Noske.

* Abtl. I. c. Nr. 98 gef?

Verordnung.

Ich habe mit Zustimmung der Regierungskommissare, Lberpräsident Dr. Schwander und Minister Dr. Fulda, Meine Verordnung vom 13. 3. 1920 und die nur im Gebiete des Freistaatrs Hessen veröffentlichte vom 15. 3. 1920 über den verschärften Ausnahmezustand ohne die unten nochmals veröffentlichten Bestimmungen aufge­hoben. Ich erwarte dabei, daß die Bevölkerung keinen An« laß zu einem erneuten, verschärften Einschreiten geben wird.

In Kraft bleibt der durch Verordnung des Reichs- dtäsidenten vom 13. 1. 1920 für das gesamte Reichs- gebtet verhängte Ausnahmezustand in seiner milderen Form.

Von den hierzu von mir erlassenen Verordnungen hat lediglich die zur Bekämpfung des Schleichhandels oom 26. 2. 1920 noch Gültigkeit.

Außerdem bleiben für die Stadt Cassel die in meiner Bekanntmachung vom 18. 3. 192u verfügten Beschränkungen bestehen, soweit sie nicht inzwischen zemildert worden sind.

Cassel, den 24. März 1920.

Reichswehrbrigade 1t. Der Militärbefehlshaber, gez. von Stolzmann.

Generalleutnant und Inhaber der vollziehenden Gewalt

Während des Krieges sind einige Tierkörperver- Mertungsanstalten und Sammelabdeckereien eingerichtet Morden, deren Geschäftsbereich sich über Ortschaften Mehrer Kreise erstreckt. Durch Erlaß des Herrn Land- ^Mschaftsministers vom 10. März 1917 1A llle 1341 > Mitgeteilt unter dem 4. April 1917 A11. 2519, ist ^stimmt worden, daß mit der amtstterärzlichen Zer- Mng von Scuchenkadavern, die an eine in einem Aderen Kreise gelegene Abdeckerei abgeliefert werden, für den Abdeckeretort und nicht der für den Seuchen- ^zuständige Kreistierarzt zu beauftragen ist.

Die rechtzeitige Zuziehung dieses Kretstierarztes N sowohl für die Seuchenbekämpfung als auch für

die Feststellung dcs für die Entschädigung in Betracht kommenden Krankheitszustandes unbedingt sicher gestellt werden. Nähere Bestimmungen sind hierüber noch nicht ergangen. Es ist kürzlich vorgekommen, daß das Kadaver und die Haut eines rauschbrandverdächtigen Tieres beseitigt und verwertet worden sind, bevor eine amtstierärztliche Feststellung des Krankheitszustandes stattgefunden hatte. Ich bestimme deswegen für den Fall der Ablieferung eines Seuchenkadavers cn die Abdeckerei eines anderen Kreises folgendes:

Die Polizeibehörde des Seuchenortes hat bet An­meldung des Seuchenverdachtes den Besitzer des gefallenen Tieres und die Abdeckerei darauf hinzuweisen, daß die Zerlegung durch den für den Abdeckeretort zuständigen Kreistierarzt erfolgt, gegebenenfalls den Besitzer gemäß § 16 der AusführungSbestimmungen zum Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz zu befragen, ob er mit der Schätzung des Wertes durch den Kreise tierarzt allein einverstanden ist, und alsdann sofort, möglichst drahtlich, die für den Abdeckeretort zuständige Polizeibehörde und den für den Sruchenort zuständigen Kreistierarzt zu benachrichtigen. Letzterer hat die am Seuchenort erforderlichen Maßnahmen zu beantragen und dabei darauf zu achten, daß die Benachrichtigung der Polizeibehörde dcs Abdeckeretorts tatsächlich erfolgt ist. Nötigenfalls hat er sie besonders zu beantragen oder unmittelbar zu veranlassen.

Die Polizeibehörde des Abdeckereiorts zieht sofort den für diesen Ort zuständigen Kreistierarzt und gegebenen­falls die Abschätzungskommission zu. Der Zerlegungs- bericht und die Abschätzungsverh^ndlungen werden der für den Addeckere-ort zunanblgea Polizeibehörde zur Weitergabe an die Polize behörde oes Seuchenortes vom Kreistierarzt übermittelt, der außerdem dem Kreistierarzt des Seuchenortes möglichst bald eine kurze Angabe über die für die Seuchenbekämpfung wichtigen Feststellungen macht.

Die Herren Landräte ersuche ich, die in Betracht kommenden Orrspottzetbehörden mit Weisung zu ver­sehen.

Falls die örtliche Lage einer Abdeckerei zu den Wohnorten der bet tilgten ßretSueräijte eine ander- weit'ge Regelung zweckmäßig erscheinen läßt, sehe ich einem diesbezüglichen Anträge entgegen.

Cassel, den 19 März 1920.

Der RegierungS-Peäsivent. J. V. gez. Lewald.

* , *

J.-Nr. 4641. Vorstehende Verfügung wird den Ortspolizetdehörden zur Beachtung mitgeteilt.

Schlüchtern, den 30. März 1920.

Der Landral. I. V. Schuliheis, Kreissekcetär.

A. 111 2163 11 Ang.

J.-Nr. 1478 K.-A. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, die noch mit der Einsendung des Be, richt» s über die in ihren Gemeinden befindlichen Ziegen der weißen Rasse im Rückstände sind, werden wieder holt an deren alsbaldige Einreichung mit Frist von 5 Tagen erinnert.

Schlüchtern, den 30. März 1920.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

Die in Kraft bleibenden Bestimmungen der Verordnungen vom 13. und 15. März 1920 lauten:

1. Kraftwagen, Krafträder und Betriebsstoffe für diese können von den Bezirksbefehlshabern beschlag­nahmt werden, soweit es für ein Eingreifen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint.

2. Die staatlichen Verwaltungen» und staatlichen Polizeibehörden sind berechtigt Versammlungen zu ver­bieten.

3. Haussuchungen und Verhaftungen können von den zuständigen Militär- und Zivilbehörden ohne Be< schränkung vorgenommen werden.

Den Offizieren und Offizierdiensttuern verleihe ich die Rechte von Poltzeibeamten und Hilfsbeamten der Staatsanwalschaft.

4. Bezüglich Waffentragen, Betreten der Straßen und Ansammlungen auf Straßen treffen die militäri­schen Bezirksbefehlshaber im Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Verwaltungs- und staatlichen Polizeibehörden die erforderlichen Einschränkungen für ihre Bezirke.

5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden An­ordnungen und Bestimmungen der Bezirksbefehlshaber, sowie die Aufforderung und Anreizung dazu «erden.

soweit nicht höhere Strafen verwirkt sind, mit Gefäng» nis, Haft oder Geldstrafe bis zu 15000 Mk. bestraft.

* *

1669/20. Zusätze des Bezirksbefehlshabers:

Zu 4 belr. Waffentragen: bleibt es bet der Be­stimmung vom 13. 3. 1920, wonach das Waffentragen nur für Militärper-'onen und Mitglieder der Einwohner­wehren im Dienst, sowie der Polizeibeamten und Gen­darmerie gestattet ist.

Hinsichtlich des Betretens der Straßen usw. wird von Einschränkungen abgesehen.

Fulda, den 28. März 1920.

Der Bezirksbefehlshaber.

gez. Unterschrift. Oberstleutnant.

Betr. Fleischbeschlagnahme.

J.-Nr. 1432 K. G. 11. Am 24. d. Mts. wurden auf dem hiesigen Postamt 2 Pakete mit 15'/, Pfund Rindfleisch, Absender Hotelbesitzer Georg Denhardt hier, beschlagnahmt. Das Fleisch ist an die Metzger Jakob, Sally, Emanuel u. Hermann Seelig und Fr. Rüffer hier zur Verteilung an die versorgungsberechtigte Bevölkerung gegen Fletschmarken abgegeben worden.

Schlüchtern, den 30. März 1920.

Der Vorsitzende des Kretsausschuffes.

Betr. Fleischbeschlaguahme

I. N. 1468 K. G. II. Am 27. März wurden auf der Postagentur Heubach beschlagnahmt:

5 Pfund Rindfleisch, Absender Jakob Rothschild in Hmvach. 8'/, Pfund Rindfleisch, Abs. Rosa Adler in Heudach.

Das Fleisch ist an die Versorgungsberechtigte Be­völkerung der Gemeinde Heubach verteilt worden.

Schlüchtern, den 31. März 1920.

Der Vorsitzende des Kretsausschuffes.

Tgb. Nr. 1181 K.G. ni.

Beschlagnahmt wurden auf dem Postamt in Steinau am 23. d. MiS. 12 Pfund 440 Gramm und 4 Pfund 200 Gramm Butter, Abs. Eduard Herbert in Stork; am 24. d. Mrs. 7 Pfund 300 Gramm Butter, Abs. Joh. Rosenkranz in Ulmbach. Außerdem wurden dem Schlaffer Fritz Süfflet in Steinau 5V« Pfund Butter beschlagnahmt. Die Butter wurde dem Kreis für verfauea erklärt und der Stadtverwaltung Steinau auf die Rationierung der Versorgungsberechtigten über« wiesen.

Der Vorsitzende des Kretsausschuffes.

Tgb. Nr. 1110 K. G. M. Am 23. März 1920 wurden auf der Post in Sterbfritz 10 Pfd. Butter beschlagnahmt, Abs. A. Klug tn Brückenau. Die Butter, die verdorben war, wurde dem Kreis für ver­fallen erklärt und der Ortspolizetbehörde in Sterbfritz zum freien Verkauf überlastn.

Schlüchtern, den 27. März 1920.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschuffes.

Tgb. Nr. 1201 K. G. 111. Am 23. März d. Js, wurden in Hohenzell beschlagnahmt: dem Jean Jmhof aus Frankfurt a. M. 1 Pfd. 125 g Butter, dem Michael Schrei aus Frankfurt a. M. 4/4 Pfd. Butter. Die Butter wurde dem Kreis für verfallen erklärt und der hiesigen Mockereigencff.nschaft zur Rationierung überwiesen.

Schlüchtern, den 30. März 1920.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschuffes.

J.-Nr. 59 R. K. An Geldspenden zur Linderung der Lebensmittelnot in Deutsch Oestreich sind bisher nur aus der Gemeinde Sterbfritz 444 Mark eingegangen.

Da die gesammelten Gelder nunmehr an die Zen­tralstelle in Berlin abgeliefert werden müssen, bitten wir die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, den Abschluß der Sammlungen tunlichst zu beschleunigen und die eingegangenen Bettäge alsbald auf das Post­scheckkonto Nr. 19251 Frankfurt a. M. der Note-Kreuz- Kasse Schlüchtern einzahlen zu wollen.

Schlüchtern, den 30. März 1920.

Der Männer-Verein vom Roten Kreuz.

J.-Nr. 4776. Bei dem Pferde des Cölestin Herder in Ulmbach ist die Räude wieder erloschcn.

Schlüchtern, den 1. April 1920.

Der Landrat. J. V. Schultheis,