2. a uf Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter abgeschlossenen Mietvertrag, beffen Erfüllung von einer Entscheidung gemäß Nr. 1 oder von einem vor dem Einignnasamte geschlossenen Vergleiche betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufheben.
Bestimmt in den Fällen deS Absatzes 1. Nr. 1 das Einiaungsamt die Fortsetzung oder Verlängern«» deS Mißverhältnisses, so kann eS dem Mieter neue Ver pfl'chtungen auferlegen, insbesondere den Mietzins erhöhen.
Der Antrag des Mieters, über die Wirksamkeit der Kündigung des Vermieters zu entscheiden (Abs. 1 Nr. 1 a) ist unverzüglich, nachdem die Kündigung ihm zugegangen ist, zu stellen. Der Antrag, ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis zu verlängern (Abs. 1 Nr. 1 b) ist ffo frühzeitig zu stellen, wie es von dem Mieter unter Berücksichtigung der Interessen deS Vermieters verlangt werden kann. Der Antrag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden, wenn die Wietzeit abgelaufen ist oder die Parteien die Fortsetzung deS Metverhältniffes vereinbart haben.
§ 2. Das Mieteinigungsamt entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei bis vier Beisitzern. Der Vorsitzende muß zum Richteramte oder höheren Verwaltungsdienste befähigt sein.
§ 3. Vorsitzender ist der jeweilige Amtsrichter, Stellvertreter ist sein amtlich bestellter Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder, deren Gesamtzahl auf 6 festgesetzt wird, werden von dem Kreistag gewählt. Die Beisitzer muffen je zur Hälfte dem Kreise der Hausbesitzer und dem der Mieter angehören. Jede Gemeinde, in welcher eine Wohnungsnot anerkannt ist, schlägt dem Krei-ausschuß eine entsprechende Zahl von Beisitzern vor. Der Kreistag kann außer den vorgeschlagenen Mitgliedern noch 6 Mitglieder wählen, die im Falle der Behir erung oder Ablehnung von Mitgliedern einzutreten haben.
§ 4. Die Reihenfolge, zu der die Beisitzer zu den Sitzungen einberufen werden, wird für die Dauer der Wahlzeit vom Vorsitzenden durch das Los bestimmt. Ist ein Beisitzer verhindert, so tritt an seine Stelle der Nächstfolgende. Die Beisitzer sind jedesmal aus der Beisitzerliste derjenigen Gemeinde zu entnehmen, in der sich die Mietsache befindet.
§ 5. Die Beisitzer werden auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Beisitzer infolge eines wichtigen Grundes, worüber der Kreisausschuß zu entscheiden hat, aus, so hat der. Kreistag eine Ergänzungsvahl vorzunehmen.
§ 6. Dem Vorsitzenden bleibt überlassen, regelmäßig im voraus Sitzungstage zu bestimmen. Ihm liegt es ob, im Bedürfnisfalle außerordentliche Sitzungen abzu- halten.
§ 7. Ein Mitglied, das durch Krankheit, oder durch sonstige nicht zu b.festigende Umstände verhindert ist, einer Sitzung beizuwohnen, hat dies sofort dem Vorsitzenden anzuzeigen.
§ 8. Die B ntzer erhalten für jede Sitzung, welcher Sie betwo ?n, ek- Cttschädigung aus Gemeindemitteln.
§ 9. -sei uu.^lger Anrufung des MieteinigungS- amtes kann den Parteien eine Gebühr auferlegt werden, welche die baren Kosten des Verfahrens nicht überschreiten darf.
§ 10. Das Geschäftsjahr des Mieteiaigungsamics ist das Rechnungsjahr. Im übrigen findet die Anordnung für das Verfahren vor den Einigungsämtern vom 23. September 1918 R. G. Bl. S. 1146 Anwendung.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung anstelle der Satzung vom 8 Sevtcmber 1919 in Kraft.
Schlüchtern, den 15. März 1920.
Der Kreisausschuß.
Trott zu Solz. Preis. Vögler.
Die Lage im Reich.
Aus München, Magdeburg, Breslau, Nürnberg, Hamburg, Elberfeld, Bochum wird gemeldet, daß die Arbeiter den Kampf eröffnet hätten durch den Eintritt in den Generalstreik. In Weimar soll die örtliche SicheryeÜswehr sich der „Kapv-Regierung" zur Verfügung gestellt haben. In Köln, Hannover, Karlsruhe herrscht Ruhe und Ordnung. In Bochum hat der neu eingesetzte Arbeiterrat die vollziehende Gewalt an sich gerissen und die Einwohnerwehr entwaffnet. Au die Arbeiterschaft wurden Gewehre verteilt. In Mühlheim (Ruhr) hat sich das Freikorps Schulz hinter die neue Regierung gestellt. In Leipzig kam es zu Unruhen. Demonstranten versuchten die Truppen zu entwaffnen. Diese schaffen scharf, es gab etwa ein Dutzend Tote. Im besetzten Gebiet herrscht Ruhe.
Die neue Ministerliste.
Berlin, den 15. März.
Das neue Kabinett hat sich noch nicht konstituiert. Aller Voraussicht nach wird es nach folgender Grundlage gebildet werden:
Kapp, Reichskanzler.
Traub Kultusminister.
Dr. Schiele, Wirtschaftsminister,
v. Lüttwitz. Retchswehrminister.
v. Jagow, Mmister des Innern.
Ueber die Besetzung der übrigen Ministerposten ist noch nichts Näheres bekannt. Der bisherige E senbahn- minister Oeser bleibt bis zur Ernennung feines Nachfolgers im Amte.
Berlin, 16. März.
Gin Kapp Erlaß.
Um Irrtümer auszuschließen und in böswilliger Absicht verbreiteten Gerüchten entgegenzutreten, erkläre ich hiermit feierlichst:
1. daß sofort nach Wiederherstellung der Ordnung das dem Volke von der bisherigen Regierung vorent- baltene Recht, sein Schicksal durch Neuwahlen zu bestimmen, im vollem Umfange gewährt wird. Sobald Ruhe im Lande ist, erfolgt Ausschreibung von Neuwahlen zum Reichstag.
2. Die Regierung beabsichtigt keine politisch entscheidende Bcro'dnunaen, soweit solche nicht erforderlich sind a) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und des Wirtschaftslebens b) gegen wucherische Ausbeutung des Volkes, c) zur Beseitigung der Korruption.
3. Die Regierung wird alle lebenswichtigen Betriebe und alle Arbeitswilligen schützen, Widerstand aber mit vollster Entschlossenheit niederschlagen.
Uebertritt des Generals Märkrr znr Kapp- regierung
Berlin, 16. März.
Wie aus Dresden mitgeteilt wird, soll sich General Märker mit seinen Truppen der neuen Regierung zur Verfügung gestellt haben. Auch aus Süddmtfchland wird gemeldet, daß sich die dortigen Truppen angeblich hinter die neue Regierung gestellt haben, das gleiche wird von der Reichswehr und Sicherheitswehr im Rheinland und Westfalen gemeldet. Die Regierung Eb erb Bauer ist, wie ebenfalls aus Dresden gemeldet wird, von Dresden nach Stuttgart abgereist.
deutsches Reich
— Basel. (Die Kaiserfrage.) Die „Daily Mail" meldet, daß. Vertreter der alliierten Mächte in eine mündliche Aussprache mit den holländischen Botschaftern in London und Paris wegen der Kaiserauslieferungs- frage eingetreten sind. Wie zuverlässig versichert wird, versuchen jetzt die alliierten Machte die holländische Regierung zu bestimmen, mit dem deutschen Exkaiser in persönliche Verhandlungen einzutreten, damit er sich vielleicht freiwillig entschließe, nach Holländisch-Jndien überzusiedeln.
— Haag. (Drahtlos Amerika—Deutschland.) „Nieuwe Courant" meldet aus Washington: Der Senat hat einen Antrag angenommen, wonach die Flotte ermächtigt wird, einen drahtlosen Dienst mit Norwegen Deutschland und Konstantinopel, den Philippinen und Sibiren zu beginnen. Die Flotte wird diesen Dienst versehen, bis die amerikanischen Gesellschaften ihn übernehmen.
— Kopenhagen, 13. März. (Ein russisches Kurierflugzeug abgeschoffen) „Berlingske Tidende" meldet aus Kowno: Ein russisches Flugzeug wurde vorgestern in der Nähe von Kowno durch Geschützfeuer zum Landen gezwungen. In dem Flugzeug befanden sich vier Personen, darunter eine Frau, sowie eine umfangreiche Kurierpost, die für die deutsche Regierung bestimmt war. Das Flugzeug kam aus Smolensk. Die männlichen Reisenden -waren von Lenin und Tlschlitscherin mit Vollmachten an gestattet, weitgehende Handelsverträge mit Deutschland abmschließen.
— Amsterdam, 15. März. (Das Evche der Türkei.) Laut „Allgemein Handelsblad" meloen „Times" aus Washington, daß zwischen dem Präsidenten, dem Senat und dem amerikanischen Volke, Uebereinstimmung darüber herrsche, daß die Türken aus Konstantinopel vertrieben werden müssen.
— ^om 16, März. Der Beschluß des Obersten Rates, Konstantinopel zu besetzen, erregte hier starkes Mißvergnügen. Der „Messaggero" warnt vor weiteren orientalischen Abenteuern, deren Gefahren aus dem jüngsten Unternehmen Frankreichs deutlich hervorgehen. Das „Journal d'Jtalia" fragt, was der Beschluß bedeuten solle, da doch Konstantinopel offiziell seit dem Waffenstillstand besetzt sei und nach einem Vsrbandsbe- schluß den Türken verbleiben soll. Hoffentlich werde die italienische Brigade des Besatzungkorps nicht zu dem gefährlichen Kriege gegen Mustapha Kema! eingesetzt werden.
Das Irrtzendgerichtsgesetz.
Der Entwurf eines Jugendgerichtsgesetzes ist so weit fertiggestellt, daß er demnächst dem Reichskabinettund dann derNationalversammlung zugehen kann.
In dem Entwurf ist das materielle Jugendstrasrecht enthalten sowie die Verschmelzung der strafrechtlichen und vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen durchgeführt. In strafrechtlicher Hinsicht gehen die Bestimmungen der Vorlage dahin, daß der Beginn der Strafmündigkeit auf das vollendete Alter von vierzehn Jahren hinaufgesetzt ist. Besonderes Gewicht ist auf die Ermittlung der Strasbarkeit gelegt Jugendliche, die zur Zeit der Tat, als in der Entwicklung zurückgeblieben oder geistig bezw. sittlich unreif zu erachten find, sind nicht strafbar. Die eingehenden Voruntersuchungen darüber liegen dem Staatsanwalt, nicht dem Jugendrichter ob, der sich hierbei der Mithilfe der Jugendämter usw. bedienen soll. Wenn die Vorermittelungen Anklage und Verhandlung als zulässig erscheinen lassen, so hat das Gericht zu prüfen und zu erkennen, ob Erziehungsmaßnahmen allein oder gleichzeitig auch eine Strafe zu verhängen ist. An Stelle des Verweises tritt die richterliche Mahnung ; die Schutzaufsicht kann bis zur Dauer von drei Jahren ausgesprochen werden. Bei Bestrafung des Jugendlichen treten ähnliche Milderungen ein wie § 57 des Strafgesetzbuchs ; außerdem kann auf Geldstrafe an Stelle von Freiheitsstrafe erkannt werden. Ferner ist die bedingte Verurteilung vorgesehen, und zwar in Form der bedingten Strafaussetzung. Dem nunmehr offiziell als „Jugendgericht" bezeichneten Schöffengericht steht die Entscheidung über die Straftaten zu, wobei meist der Vormundschaftsrichter Vorsitzender ist, dem als ständiger Beisitzer je eine in der Jugendfürsorge erfahrene männliche
und weibliche Person beigegeben werden. In zweiten Instanz sind zwei oder drei weibliche S^c vorgesehen. An Stelle der Untersuchungshaft 4 meist anderweite Unterbringung. Bei den Verhandlung ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen, die Verteidige obligatorisch, und bei den Hauptverhandlungen ist Hinzuziehung von Vertretern der Jugendämter Fürsorgevereine nötig
,FMates und MavinzieLes.
Schlächtern, den 17. März 1920.
—* Am nächsten Sonnabend findet eine aufo ordentliche Kreislehrerkonferenz statt. (Siehe Inserat/,
—* Beschlagnahme von Wohnungen. Die zeitung" schreibt: Von juristischer Seite wird uns der bereits mehrfach erörterten Frage der Zulässigst- der Beschlagnahme von Wohnungen durch die einzeln« Kommunalverbände noch folgendes geschrieben: L« seinerzeit durch die Presse gegangenen Entscheidung bs Landgerichts Bremen, in der die Beschlagnahme W Wohnungen durch die Stadt für verfaffungswiditz erklärt wurde, sind inzwischen weitere Entscheidung« anderer Gerichte gefolgt. So hat z. B. sowohl b® Landgericht Stettin, wie auch das Amtsgericht Chw lottenburg vor kurzem sich ebenfalls gegen die ZuläsfiK derartiger Beschlagnahmungen ausgesprochen mit k Begründung, daß die hierauf bezüglichen Reichs- fyu bundesstaatlichen Verordnungen gegen die bestehend Verfassung verstoßen. Der Stadt Stettin, wie Stadt Charlottenburg ist ebenfalls unter Androhu^ von Geldstrafe untersagt worden, weitere Beschlq na^mungen vorzunehmen. Die Gründe, die das Am geriet Charlottenburg seiner Entscheidung zugruch gelegt hat und die im Tag vom 25. 2. 20 Nr 102 veröffentlicht worden sind, sollen hier kurz wiedergegek werden: „Die Gemeindeverordnungen leiden an bei formellen Mangel, daß zu der Ermächtigung der LaM Zentralbehörde, auf der sie'beruhen, nur die ZustiMMij des ReichZarbeitsministers ertei’t ist, während nach §: der Bekanntmachung über Maßnahmen geg« WohnungSmangel die Zustimmung des Reichskanzlei! erforderlich ist. In materieller Beziehung stehen bli Zwangseinquartierungen in Widerspruch mit b« verfassungsmäßigen Gewährleistung von Wohnung uns Eigentum. In der Beschlagnahme einer Wohrlun§ liegt eine Enteignung, für die die Reichsverfassmz gerade durch Offenhalrung des ordentlichen Rechtsweg! in der Entschädigungssrage Sicherheiten schaffen will die durch ein Sondergericht wie das Mieteinigungs« das in erster und letzter Instanz entscheidet, ch gewährleistet sind. Von einer derartigen Vorsorzl durfte nur abgesehen werden, wenn ein Reichsgesss etwas anderes bestimmt. Es ist jedoch zurzeit ked Reichsgesetz in grast, das den in Art. 153 der Reich Verfassung vorgesehenen Rechtsweg in der Entschädigung frage ausschließt oder beschränkt" In ähnlicher Weh spricht sich auch Landgerichtsdirekror Dr. Günther» Berlin über die Frage der Zwangseinquartierung I der Jenaischen Zeitung aus. Auch er spricht bei Gemeinden das Recht zur Vornahme" von Beschlaz nahmungen bzw. Zwangseinquartierungen auf Grund der Verfassung ab u. spricht dem betreffenden Wohnung? inhaber das Recht zu, gegen derartige Maßnahmen bis die Hilfe des ordentlichen Gerichts in Anspruch f nehmen.
—* 14 freie Schulstellen sind im Regierungsbezi^ Gaffel wieder ausgeschrieben, darunter eine Lehrerst stelle und fünf Stellen mit Kirchendienst.
—* Aus der Jugendfürsorge. Mit Rücksicht auf k hohe Bedeutung der Leibesübungen gerade in unsern Zeit hat der Minister für Kunst, Wissenschaft uni Volksbildung angeordnet, daß künftig das Turnen li allen Schulen bei Beurteilung der Leistungen N Schüler, bei Versetzungen und Reifeprüfungen werten ist. Befreiungen dürfen nur in Ausnahmefäll!» aus Grund ärztlicher Bescheinigungen vorgenommnn« werden. Bei größeren Anstalten sind besondere Tuc» abtetlungen für körperlich auffallend untüchtige Schül-- zu bilden. Elternversammlungen sind zu benutzen, u® auch weitere Kreise über die Bedeutung der Leibes Übungen nicht nur für die körperliche, sondern auch für d» geistige und sittliche Ausbildung der Jugend aufzuklam-
Des weiteren soll allen Erscheinungen, die auf d» Jugend nachteilig einwirken, wie dem starken Nikoti»' genuß, der Beteiligung der Jugend am Schlrichhandl und an Schiebergeschäften, dem Besuch ungeeignet Filmvorführungen, entfchieden entgegengetreten werde»
* Fulda. Die Stadt Fulda wird auch nach d« Verminderung unserer Heeresmacht GarnisonD bleiben.
* Aus Rotenburg a. d. F. : Der Landrat B bekannt, daß die in der Hafer- und HülfenfruD^ lieferung säumigen Landwirte unseres Kreises J# Anzeige gebracht werden sollen. Für die SäuM° wird noch eine letzte Frist gesetzt, ihrer Ablieferung^ Pflicht ohne Straffestsetzung nachzukommen, dabei betw Nichtinnehaltung die gesetzlichen Strafen Anwendung finden.
DermischLes.
— Der große Ausverkauf. Im Berliner Ratha»' ließ sich ein amerikanischer Multimillionär beim Bürgermeister melden. Als der ihn nach seinem BeM fragte, stellte sich der Amerikaner breitbeinig vor hin und stellte die Frage: „Uas kost der Tiergarten
— Die ersten Märzenvetlchen erfüllen Gemüt u" Herz mit neuer Hoffnung auf Frühling und son» Zeiten. Eigentlich sollte jeder Monat so freunde Boten zu entsenden haben, die uns auch in ernn Zeiten freudig stimmen und uns Fröhlichkeit briE
Wo die Natur versagt, hilft der Menschengeist