Anzeister für Öte amtlichen Bekanntmachungen im Kreise 8chtüchtern.
Vezugspreis frei Haus, vorauszahlbar Viertelt- 2,50 Mk., (durch dic Post ohne Bestellgeld). Erscheint Dienstags, Donnerstags und SamstagS. Druck und Verlag C. Hohmeister, verantwort!. L. Hohmeister, Schlüchtern. Fern- ruf 65. Erfüllungsort für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Firma Schlüchtern.
Lchküchteruer Lreisßlatt toteste Zeit««? im Kreise; gegründet im Jahre 1849. Illustriertes Sonntagsblart <"«-->
Anzeigen: kl. Zeile oder deren Raum 30 Pfg., Reklamezeile 70 Pfg. Bei Betriebsstörungen kein Schadensersatz oder Minder- gebühr einschließlich Bezugs. Keine Gewähr für Platz, Aufnahme-Zeit und Beleglicferung. Kein Nachlaß bei gerichtlichen Zwischenkosten. Zahlkarte Frankfurt a. Main Nummer 11402.
I° 33.
Dienstag, den 16. März 1920.
rafrai ifsMmwM^iMMnrMMi^MiQMiw» । omröMiiiiHi^^
73. Jahrgang
AmMches.
21 uf r uf<
Die von dem MUitälbefthlshaber im Bereite der 11. N^ichswehrbrigade infolge der Ereignisse in Berlin verhängten außerordentlichen Verschärfungen des Belagerungszustandes erstreben
Anfrechterhaltuug der Ruhe und Ordnung Sie unterbinden nicht die geordnete Tätigkeit aller Behörden, wie sie auf Grund der RKchsverfasfimg bestehen. Widersetzlichkeit und Versuch, andere Behörden einzusetzen oder sie zu kontrollieren werden mit allen Mueln unterdrückt werden.
Wir unterzeichneten Mitglieder des KreiSausschusses ermähnen alle Kreisangehörigen, sich dem Ausnahmezustand zu unterwerfen, im übrigen aber in Ruhe ihren Geschäften und ihrer Arbeit nachzugehen.
Wir werden mit allen Kräften bemüht bleiben, die KrciSvetwaUung in geordnetem Gang zu erhalten, insbesondere aber auf die Sicherung der Ledensurittel- Versorgung des Kreises bedacht sein, die bedroht sein würde, wenn Ruhe und Ordnung gestört werden. Schlüchtern, den 14. März 1920.
Der Kreisausschuß:
von Trott zu Solz. Berta. Hebel. Kunde. Löffert. Preis. Vögler.
BerordMng des militärischen Befehlshabers für den gesamten
Bereich der Reichsw.-Brigade 11.
_ Nach cingegangencn Nachrichten ist die Regierung in Berlin durch gewaltsamen Eingriff in ihren Entschlüssen gehemmt. Um die Regierungsgewalt wird zckämpft.
Ich werde das Uebergreifen dieser Zustände aus das Gebiet der 11. Rw. Brigade verhindern und in ihm die Ruhe und Ordnung mit allen Mitteln aufrecht erhallen. Hierzu erlasse ich mit Zustimmung des Herrn RegrerungSkommissars, Oberprästdeut Dr. Schwander, in Ergänzung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. 1. 20 folgende Verordnung für das gesamte Gebiet der 11. Rw. Brigade:
§ 1. Die in den £§ 307 (Brandsstiftung), 311 (Explosion), 312 (Ueberschwemmung), 315 (Beschädigung von Eisenvahnanlagcn) des Strafgesetzbuches mit lebend länglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen sind mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie nach der Verkündigung dieser Verordnung in dem Gebiet der Rw. Brigade begangen worden sind.
Unter der gleichen Voraussetzung kann in den Fällen des § 115 Abs. 2 (Rädelsführer und Widerstand bei Aufruhr) und § 125 Abs. 2 (Rädelsführer ynd Gewallärigteiten bei Zusammenrottungen) des CirafgesetzbucheS auf Todesstrafe erkannt werden, wenn der Täter die dort bezeichneten Handlungen mit Waffen oder im bewußten und gewallten Zusammen witlm mit Bewaffneten begangen hat.
§ 2. Bei jeoem militärischen Befehlshaber ist für seinen Bezirk ein Kriegsgericht (außerordentliches) zu bilben. Die außerordentlichen Kriegsgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Der Vor« fi^enbe und die Beisitzer werden von mir ernannt, bie müssen zum Richterstand befähigt sein.
Ich werde bestimmen, wer die Tätigkeit der An- istgcbehörde übernimmt.
§ 3. Die außerordentlichen Kriegsgerichte sind suständig:
a) F ür die im Teil 2 Abschnitt 1 (Hochverrat und SanbtSuerrat) 4 (feindliche Handlungen gegen befreundete Maaten) 5 Verbrechen uno Vergehen in Beziehung die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte) 6 (Wider- W gegen die Siaaisgewali) 7 (Verbrechen und Ergehen gegen die öffentliche Ordnung) 8 (Münzver- Men und Münzvergehen) 20 (.Raub und Erpressung)
(Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen) 28 Verbrechen und Vergehen im Amte) des Strafgesetz- ^ches bezeichneten Verbrechen und Vergehen-
' b) Für die Verbrechen und Vergehen gegen die I 211 bis 215 (Verbrechen und Vergehen wider das I «btn) 223 a bis 229 (Körperverletzung) 240, 241 i (bchrohung) 243 (Diebstahl) 258 bis 262 (Begünstigung “"b Hehlerei) des Strafgesetzbuches.
& c) Für die Vergehen und Verbrechen gegen das { gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen i ^kbranch von Sprengstoffen.
ä) Für die Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund bis § 1 der V.rfügung des Reichspräsidenten vom 13. 1. erlassenen Anordnungen und gegen § 6 dirselben Verfügung, wenn die Tat nach der Verkündigung dieser Verordnung begangen oder fortgesetzt worden ist.
Die Anklagebchörde kann Fälle, deren schleunige Erledigung keine Bedeutung hat, oder undurchführbar ist, den außerordentlichen Gerichten überweisen. Diese Ueberweisung kann auch vom ordentlichen Kriegsgericht beschlossen werden.
§ 4. Auf das Verfahren vor den außerordentlichen Kriegsgerichten finden die Bestimmungen des Gerichts- verfastungsgesetzes und der Strasprozeßorbnung Anwendung mit folgenden Maßnahmen:
Die Frist des § 215 der Strafprozeßordnung wird auf 24 Stunden festgesetzt; sie läuft von der Stunde der Mitteilung der Arkiageschrift an. Wenn der Angeklagte geständig ist, kann von der Zustellung einer Anklageschrift abgesehen werden.' Auf die Verhandlung findet § 244 Abs. 2 der Strasvrozeßordnung Anwendung. Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel zulässig. Ueber Anträge aus Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet baS im ordentlichen Verfahren zuständige Gericht. Die Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten findet auch dann statt, wenn Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die es notwendig erscheinen lassen, die Sache im ordentlichen Verfahren nachzuprüfen. Ist der Antrag auf Wisdercufnahme begründet, so ist die Hauptverhandlung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht anzuordnen. Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Die Vollstreckung ist erst zulässig, wenn meine Entscheidung ^erganaen ist. Die Vorschrift des § 403 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt.
§ 5. Hm Falle eines Aufruhrs oder Landfrüdens- bruches werde ich zur Aburteilung der § 1 Abs. 2 bezeichneten Verbrechen die Bildung von Standgerichten anorbnen.
Das Standgericht wird durch den Befehlshaber, der mit der Bekämpfung der Unruhen betrauten Truppen gebildet. Es besteht aus 3 unbescholtenen Personen, die über 20 Iahte alt sein müssen. Den Vorsitz führt ein Offizier der Truppe. Dem Angeklagten ist ein Beistand zu bestellen. Das Standgericht hat innerhalb 24 Stunden nach der Ergreifung des Angeklagten zu entscheiden. Das Urteil kann nur auf Todesstrafe lauten. Es unterliegt keinem Rechtsbehelf. Es bedarf einer Bestätigung und wird nach der Bestältgung durch ' Erschießen vollstreckt.
Liegt nach der Ansicht des Standgerichts zur Ver° Hängung der Todesstrafe kein Anlaß vor, oder kann die Entscheidung nicht tunet^alb 24 Stunden erfolgen, oder wird das Urteil nicht bestätigt, so ist die Sache an das außerordenttiche Kriegsgericht oder, wenn ein solches nicht besteht, an die Staatsanwallschaft bet den ordentlichen Gerichten abzugeben.
^ 6. Die Wirksamkeit der ,außerordentlichen Gerichte und der Standgerichte endet mit der Außelkraflsetzu.^ dieser Verordnung, soweit diese Gerichte nicht schon früher aufgehoben werden. Nach diesem Zeitpunkt sind die bei ihnen erwachsenen Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft bei den ordentlichen Gerichten abzu- geben. In den noch anhängigen Strafsachen ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Das gleiche hat in den Strafsachen zu geschehen, in denen ein noch nicht vollstrecktes Todesurteil erlassen worden ist.
§ 7. Diese Verordnung tritt mft der Verkündigung in Kraft. Sie ist sofort ist sämtlichen Gemeinden des Gebietes der (1. Reichswehr Brigade bekanntzugeben.
Lasset, den 18. März 1920.
gez. v. Stolzmann Generalleutnant und Inhaber der vollziehenden Gewalt.
AKsführyttgsbeftimmungeu
1. Die für die ntzlitärtsche Organisation bereits eingesetzten Bezirksbefehlshaber sowie der AbschnittS- kommandeur 111 und IV in den ihnen zugewiesenen Abschnitten der 50tbZone werden mit der Durchführung des verschärften Ausnahmezustandes für ihre Bezirke beauftragt. Sie erhalten ihre Weisungen lediglich von mir.
Sicherheitspolizei, Einwohnerwehren und sämtliche sonstigen SicherheitSorgane ihres Bezirks werden ihnen unterstellt.
2. Gemäß R.B.Bl. vom 13. 12. 19 Rr- 685 ordn«
ich die Einberufung und Bewaffnung von Zeitfrei' willigen an.
3. Sämtliche Kraftfahrzeuge, Krafträder und der Betriebsstoff für diese sind durch die Bezirksbefehlshaber zu beschlagnahmen.
4. Maßnahmen für Zusammentritt' eines außerordentlichen Kriegsgericht werden getroffen werden.
5. Die bisherigen Behörden bleiben in ihrer Tätigkeit. Sie sind den militärischen Befehlshabern unterstellt.
6. Folgende Einschränkungen der Artikel 114, 1(15 117, 118, 123, 124 und 152 der Verfassung dkg Deutschen Reiches treten mit der Verkündung in Kraft
a. Verbot von Versammlungen.
Sämtliche Versammlungen politischer Parteien werden verboten. Gewerkschaftliche Mitgliederversammlungen, Belegschafts- und Betriebsversamlmungen können gestattet werden; aber nur, wenn sie entweder von den zuständigen Orgamsattonslettern oder dem Arbeiter- ausschuß (Betriebsrat) einberufen werden und jede Gewähr dafür geboren ist, daß nur Werksangehörige daran teilnehmen. Die Versammlungen find anmeldepflichtig, jede Verhetzung dabei ist verboten. Alle Versammlungen nicht politischer Art, also solche, die kultus- und wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Zwecken dienen, können ohne Weiteres genehmigt werden.
b. Presse.
Druck und Vertrieb kommunistischer, spartakistischer und U. S. P.-Zeitungen, Schriften, Randzetrel usw., sowie Aufreizungen der Bevölkerung, Aufforderung zu Gewalttaten und Streiks in Zeitungen, Flugschriften, -Handzettel usw. wird verbeten. ^-lag und Herausgabe neuer Zeitungen, Zeitschriften sowie von Flug- bl ältern und Plakaten polnischen Inhalts sind verboten.
Sämtliche Zeiungen werden unter Vorzensur gestellt.
c. Hanssuchungen und Verhaftungen.
Haussuchungen und Verhaftungen können von den zuständigen Militär- und Zivilbehörden ohne Beschränkungen vorgenommen werden. Den Offizieren und Offizierdiensttuern verleihe ich die Rechte von Polizei- beamten und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft.
d. Waffentragen, Betreten der Straßen und Ansamm-, lungen auf Straßen.
Die militärischen Bezirk-befehlshaber treffen die erforderlichen Einschränkungen für ihre Bezirke.
6. Fernsprechverkehr und Postüberwachung.
Nichtamtlicher Fernsprechverkehr über den Bezirk der 11. Rw.-Brigade hinaus wird verboten. Fernsprechverkehr innerhalb des Brtgadcbereichs sowie der gesamte Telegrafenoelkehr und Postbetrieb sind unter Aufsicht zu stellen.
f. Wirtshausschluß.
Der Wirtshausschluß ist örtlich zu regeln, jedoch nicht über 10 Uhr auszudehnen. Nur Durchreisende dürfen über diese Zeit hinaus verpflegt werden. Verkauf alkoholischer Getränke jeglicher Art ist verboten.
g. Alle Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen dieses Erlasfis und die Bestimmungen der Bezirksbefehlshaber, sowie die Auffocderung und Anreizung dazu werden, soweit nicht höhere Strafen verwirkt sind, mit Gefängnis, Haft oder Geldstrafe bis 15000.— Mk. bestraft.
gez. von Siolzmann, Generalleuinant und Inhaber der vollziehenden Gewalt.
* * *
Zusätze des BezirkSbefehlshabers zu v»r- stehenden Ausführuugsbestimmuugen.
zu 3. Die Beschlagnahme und Stcherstellung hat durch die Landräte zu erfolgen, Meldung von dem Erfolgten an den Bezirksbefehlshaber.
zu 4. Alle Versammlungen sind seitens der Polizei zu überwachen.
zu 6d Druck und Verteilung öffentlicher amtlicher Bekanntmachungen (Lebensmittel) kann in der bisherigen Weise erfolgen.
zu 6ck Waffentragen ist nur den Angehörigen der der Truppen der Einwohnerwehr im Dienst sowie der Gendarmerie und der Polizei gestattet.
zu 6 6 Die Aufsicht in Fulda erfolgt nach besonderer Weisung. Im Nebrtgen erfolgt die Ueberwachung, in geeigneter Weise durch die Landräte.