Schliichtemer Zeitung
Anzeiger für hie amtlichen Bekanntmachungen im Kreise Schlüchtern.
BezugSpreiS frei Haus, vorauszahlbar viertelj. 2,50 Mk., (durch die Post ohne Bestellgeld). Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Druck und Verlag C. Hohmeister, verantwort!. L. Hohmeister, Schlüchtern. Fernruf 65. Erfüllungsort für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Firma Schlüchtern.
Sdjfüdjlerwr Freistatt Aelteste ZelLusg im Kreise; gegründet im Jahre 1849. Illustriertes Sonntagsblatt (i4täd.)
M 29. Dienstag, den 9. März 1920.
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Anzeigen: kl. Zeile oder deren Raum 30 Pfg., Reklamezeile 70 Pfg. Bei Betriebsstörungen kein Schadensersatz oder Minder- gebühr einschließlich BezugS. Keine Gewähr für Platz, Aufnahme-Zeit und Beleglieferung. Kein Nachlaß bei gerichtlichen Zwischenkosten. Zahlkarte Frankfurt a. Main Nummer 11402,
73. Jahrgang
Amtliches.
Reichtwehrbrigade Nr. 11. Cassel, den 26. Frbr. 1920.
Abt. I a Nr. 3604.
Werordnung.
Auf Grund der Verordnung veS Reichspräsidenten vom 13. 1. 1920 verordne ich mit Zustimmung des Regierungskommiffars, Oberprästdent Dr. Schwander und des Regierungskommiffars, Minister des Innern Dr. Fulda, zur Bekämpfung des Schleichhandels und Preiswuchers für die preußischen und hessischen Teile dcs Gebiets der ReichSwehrdrigads 11:
1. Eisenbahnen und Wafferstaßen.
a) Den mir der Bekämpfung des Schleichhandels und Preiswuchers beauftragten Behörden und deren Organen ist gegen Vorzeigen ihrer Ausweise das Betreten des gesamten Bahngeländes, der Eisenbahndienft- räume, insbesondere der Gütergepäckabfertigungsräume und Packwagen, sowie der gesamten Hafenan agen zum Zwecke der Beschlagnahme von Schleichhandelswaren ohne weiteres zu gestatten. Auf die Erfordern,sie des Elsenbahndienstes ist weitgehende Rücksicht zu nehmen. Auf Anfordern der oben genannten Beamten find die Begleitpapiere verdächtiger Sendungen vorzulegen.
b) Die bet den Eisenbahn- und Hafenbehörden gebildeten Ausschüssen zur Bekämpfung des Schleichhan- iels usw. haben mit den unter Ziffer a) erwähnten Behörden und Organen unter deren Leitung zusammen- zuaebeiten und ihnen auf Ansordern. einzelne Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
c) Die Eisenbahnbehörden sind verpflichtet, den unter Ziffer a) genannten Behörden «uf Ansordern für die ihnen unterstellten Ueberw^chungsbeamien Freifahr- karten für bestimmte Strecken zur Verfügung zu stellen.
2. Post.
a) Das Brief-, Post-, Telegraf- und Fernsprechge- Heimnis wird für solche Briefe, Postsendungen, Tete gramme und Ferngespräche aufgehoben, bei denen der dringende Verdacht vorliegt, gewerbsmäßigen Schleichhandel sowie Wucher zu fördern. /
Sämtliche Beamten und Angestellten des Post-, Telegrafen-, und Fernsprechdienstes sind verpflich.et ihre Vorgesetzten sofort aus Postsendungen, Telegramme und Ferngespräche der vorstehend angegebenen Art aufmerksam zu machen.
Die Postbehörden haben die ihnen von den unter Ziffer 1 a) genannten Behörden als verdächtig bezeuch - neten Briefe und Postsendungen sowie Abschriften von verdächtigen Telegrammen und Inhaltsangabe von verdächtigen Ferngesprächen unter Angabe der Teilnehmer diesen Behörden sofort auf dem schnellsten Wege zuzuleiten.
b) Den mit der Bekämpfung des Schleichhandels und Wuchers beauftragten Organen wird das Recht gegeben, gegen Vorzeigung ihrer Ausweise in den Post- anstalten in besonderen Fällen Durchsuchungen der dort lagernden Pakete vorzunehmen und offensichtliche SchleichhandelSware zu beschlagnahmen. Kleinliches Vorgehen ist hierbei zu vermeiden. Der gewerbsmäßige Schleichhandel, nicht der kleine Verbraucher soll ge- üvffen werden.
c) Die Vorstände der betreffenden Postbehörden haben die Tatsachen, auf die sich der dringende Verlacht stützt, schriftlich kurz niederzulegen.
3. Transport der Schleichhandelsware.
Die Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge und Wagen), mit denen offensichtlich Schleichhandelsware befördert wird, sind von den mit der Bekämpfung des Schleichhandels beauftragten Behörden und ihren Organen zu beschlag- nahmen und bet den Polizeibehörden sicherzustellen.
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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern nicht bestehende Gesetze eine höhere Strafe androhen, mit Gefängnis oder Hast oder Geldstrafe bis zu 15000 Mk. bestraft.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündigung in Nt.
Der Inhaber der vollziehenden Gewalt
! Stolzmann, Generalleutnant.
Tagb. Nr. 92.
, Bekanntmachung.
i Q Die öffentlichen und privaten Banken und die i ^lgniederlassungen von Banken in dem Kreise schlüchtern werden darauf hingewiesen, daß die Kun- .^Verzeichnisse gemäß § 189 der Reichsadgabenordnung dem unterzeichneten Zweigbüro eivzureichen find, i 415 Banken im Sinne dieser Vorschrift gelten auch
Sparkassen, sowie weiter alle Personen und Unternehmungen die geschäftsmäßig Bank- und Bankierge- fchäfte betreiben. Die erforderliche Zahl der in § 6 der Verordnung vom 27. 1. 20 — betr. Erleichterungen der Anzeigepflicht nach § 189 der ReichSabgaben- ordnung — vorgeschriebenen Vordruck ersuche ich mir unverzüglich, spätestens bis 15. d. Mts. mit zuteilen, da ich die Vordrucke bei der Reichsdruckerei baldigst anfordern muß. Bei Bestellungen für mindestens 25000 Kunden können Anzeigepflichtige am Kopf der Vordrucke gegen Erstattung der Mehrkosten, deren Betrag nicht angegeben werden kann, ihre Firma eindrucken lassen. Diesbezügliche Wünsche ersuche ich bet den Bestellungen unter Beifügung eines besonderen Bogens mit inm Firmenaufdruck zu äußern.
Schlüchtern, den 8. März 1920.
Zweigbüro des Preuß. Staat»steueramts Fulda: Crull.
J.-Nr. 1042 K.-A. Der Kreis Schlüchtern füll 1 Bock und 35 Ziegen der Saanenraffe oder der sonstigen weihen Russe liefern. Die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden und des Gutäbezilks Ramholz ersuche ich, nur bis spätestens 15. März d. Js- anzugeben, wieviel Weihe Böcke in ihrer Gemeinde vorhanden sind.
Fehlanzeige ist erforderlich.
Schlüchtern, den 3. März 1920.
D^er Vorfitzrnde^dks Kreis-AuSschuffcs.
In der letzten Zeit find mir zahlreiche Klagen über den schlechten Zustand und die unzulängliche Räumung der meiner Aussicht unterstehenden Wasserläufe II. und III. Ordnung zu Ohren gekommen. Das gibt mir Veranlassung, die Wafferpoltzeidehörden daraus hinzu« weisen, daß im Interesse der Hebung unseren landwirt- schriftlichen Erzeugung eine ordnungsmäßige Räumung der Wasserläufe jetzt mehr denn je verlangt werden muß. Die Intensivierung unserer landwirtschaftlichen Betriebe, die Melioration der Wiesen und Wetten, die Urbarmachung der' Moore und Oedländereien haben eine geregelte Wasserwirtschaft zur Voraussetzung; einen wichtigen Teil davon bildet die Unterhaltung der Vorfluter. Ich erwarte deshalb von den nur unterstellten Wasserpollzeibehörden, daß sie der Räumung der Wasser- läufe ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden und von den ihnen gegebenen Zwangsmittel Gebrauch machen, sofern die Unterhaltungspflichtigen den Vorschriften des Wassergesetzes nicht genügen.
Berlin W. 9, den 16. Dezember 1919. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Braun.
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Nr. 2058. Der vorstehende Erlaß wird den Wasierpolizetbehörden für die Wasserläufe dritter Ordnung, das sind die Orispolizeibehörden, zur Beachtung mitgeteilt. Der Räumung der Wasserläufe ersuche ich besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und nötigenfalls mit Zwangsmitteln vorzugehen.
Ich weise hierbei darauf hin, daß die Unterhaltung der natürlichen Wasserläufe U. und 111. Ordnung nach § 117 des WussergesetzeS vom 7. April 1913 den ISemeiudeu obliegt, durch.deren Gemarkung sie fließen.
Ueber besondere Mißstände an den Wasserläufen ersuche ich mir zu berichten.
Schlüchtern, den 4. März 1920.
Der Landrat. J. V.: Schultheis/ Kreissekretär.
J.Mc. III 1109. Die beschleunigte Geltendmachung der aus Anlaß deS Krieges oder infolge der Durchführung der Uebergangswirtschaft an das Reich zu richtenden Forderungen ist durch die Verordnung der ReichS- regierung über die Abgeltung von Ansprüchen gegen das Reich vom 4. Dezember 1919 (R.G Bl. S. 2146) allgemein geregelt worden. Die im § 4 dieser Verordnung für die Anmeldungen von Forderungen gesetzte Ausschlußfrist von drei Atonalen nach Inkrafttreten der Verordnung, die mit dem 30. März 19580 abläuft, erstreckt sich gemäß § 8 a a. O. auch auf Forderungen für die Entschädigung der infolge Kohlen- mangelS feiernden Arbeiter und Arbeiterinnen kriegswichtiger Betriebe der Rüstungs- und Ernahrungsin- dustrie auf Grund der Bestimmungen des Bundesrats vom 31. Januar 1918 (Zentraiblatt für das deutsche Reich Nr. 5 vom 1. Februar 1918).
Ansprüche auf Grund dieser Bestimmungen des Bundesrats können nach Ablauf des 30. März 1920 nicht mehr geltend gemacht werden. Wenn der Inhaber des Anspruchs bet Inkrafttreten der Verordnung
vom 4. Dezember 1919 (R G.Bl. S. 2146) d. i. am 30. Dezember 1919, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gehabt hat, so beträgt die Anmeldungsfrist 2 Jahre, läuft also mit 30. Dezember 1921 ab. Zur Wahrung der Frist genügt die schriftliche Anmeldung bei einer amtlichen Stelle. Im übrigen wird auf § 4 Absatz 3 bis 5 der Verordnung vom 4. Dezember 1919 verwiesen.
Berlin W. 9, den 31. Januar 1920,
Der Mmister für Handel und Gewerbe.
Im Austrage, gez. v. Maperen.
J.-Nr. 2541. In den BewilligungSverfügungen über Witwenbethilfen und erhöhtes Kriegswitwengeld (§§ 16, 17 Gesetzes 1901, § 20 Absatz 2, § 27 Ge- setz 1907) wird daraus hingewiesen, daß die Beihilfe usw. nur solange und insoweit zahlbar ist, als das jährliche Gesamteinkommen nicht die für die betreffende Witwe in Betracht kommende Summe übersteigt. Daraus ergibt sich, daß, wenn nach den Jahresquittungen oder Einkommenserklärungen usw. ein höheres Jahreseinkommen als jene Summe vorhanden ist, die Witwen- beihilfe usw. auf keinen Fall in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden darf, vielmehr je nach dem Mehrbeträge des Einkommens eingestellt oder ermäßigt werden muß.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich deshalb, vor der unterschriftlichen Vollziehung der Bescheinigungen zu den Jahresquittungen über Witwen- beihilfen pp. stets eine eingehende Prüfung der Jahres- einkommensveträge vorzunehmen, gegebenenfalls die Bescheinigung zu verweigern und über die Angelegenheit hierher zu berichten. In gleicher Weise ist in allen den Fällen zu erfahren, in welchen Beihilfen, Unterstützungen oder sonstige Beträge aus Staatsmitteln gezahlt werden, die nach bestimmten Jahreseinkommen- satzen bemessen worden find. Die Aussteller der Quittungsbescheinigungen können unter Umständen für die Erstattung überhobener Gebührnisse haftbar gemacht werden.
Schlüchtern, den 4. März 1920.
Der Landrat. ^I. V.: Schultheis, Kreissekretär.
Abt. I. a. Nr. 3346. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. 1.1920 verbiete ich mit Zustimmung des Regterungskommissars, Ober- präfident Dr. Schwander, auf die Dauer von 4 Wochen Druck, Verlag und Vertrieb der Tribüne Erfurt, auch in irgendwie veränderter Form.
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, sowie auch die Aufforderung oder Anreizung dazu werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höheren Freiheitsstrafen bestimmen, mit Gefängnis oder Haft oder Geldstrafe bis zu 15000 Mark bestraft.
Gründe: Trotzdem die Tribrüne bereits ant 27.1. wegen eines hetzerischen Artikels- verboten worden ist, bringt sie in ihrer ersten Nummer 24 nach der Freigabe einen neuen Hetzartikel mit der Ueberschrift „Die Tribüne nimmt den Kampf wieder auf", welcher durch Inhalt und Form geeignet ist, die öffentliche Ruhe und Sicherheit in erheblichem Umfange zu gefährden.
Cassel, den 14. Februar 1920.
Reichswehrbrigade 11. gcz. v. Stolzmann.
______________ Generalleutnant.________
Abt. I. a. 8360 u. I. c. 3923. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13 1. 1920 verbiete ich mit Zustimmung des Regierungskommissars, Oberpräsident Dr. Schwander auf die Dauer vois 4 Wochen Druck, Verlag und Vertrieb der in Hanau erscheinenden Zeitung die „Freiheit" Organ der kommunistischen Partei Deutschlands (Spartakusbund) auch in irgendwie veränderter Form.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot, sowie auch die Aufforderung oder Anreizung bazu werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höheren Freiheitsstrafen androhen- mit Gefängnis oder Hast oder Geldstrafen bis zu 15000 Mark bestraft.
Gründe: Trotzdem die Freiheit bereits am 24. 1. wegen eines hetzerischen Artikels auf die Dauer von 14 Tagen verboten wurde, bringt sie in der Nummer 20 vom 18. 2. 1920 einen anderen Hetzartikel mit der Neberschrift „Neue Löhne für die Noskiden", welcher durch Inhalt und Form geeigmt ist, das Ansehen der Regierung herabzusetzen, und die öffentliche Ruhe und Sicherheit in erheblichem Umfange zu gefährden.
Eaffel, den 15. Februar 1920.
Reichswehrbrigade 11. gez. v. Stolzmann.
Gmeralleutnant,