Schlüchterner Zeitun
Anzeiger für Die amtlichen Bekanntmachungen im Greise 8chtkchtern.
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Lchüichterner Freisßlatt Aeltcste Zeit»«« im Kreise; gegründet im Jahre 1849. Illustriertes Sonntagsblatt mi
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M 25.
Samstag, den 28. Februar 1920.
72. Jahrgang
Amtliches.
J.-Nr. 1890. Gemäß der Bekanntmachung des Herrck Reichskanzlers vom 30. Januar 1917 findet am 1. März d. Js. eine Vi-hzähl«ng statt.
Die Zahlung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh.
Die näheren Anweisungen für die Durchführung dieser Viehzählung enthalten die den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern zugehenden Formulare zu den Zähl- bezirklisten C und den Gemeiudelisten E. Mit dem Inhalt dieser Anweisungen und der Formulare wollen die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher sich alsbald eingehend vertraut machen und wegen der Ausführung der Zahlung das Weitere sofort veranlassen. Ein etwaiger Mehrbedarf an Formularen ist alsbald hier anzumelden.
Die sorgfältig aufgestellten Zählbezirkslisten und Gemeindelisten sind vollzählig und sobald wie möglich, spätestens aber bis $um 4. März d. Js, hierher einzureichen und zwar die Zählbezirkslisten in zweifacher und die Gemeindeliften in einfacher Ausfertigung. Der für die Einsendung der Zählpapieve festgesetzte Termin darf nicht überschritten werden, da zur Zusammenstellung und Nachprüfung der Listen hier nur wenige Tage zur Verfügung stehen.
Da bei den letzten Zählungen in einigen Fällen Tiere verheimlicht worden sind, ersuche ich die Herren Bürgermeister ausdrücklich, vor solchen Vergehen zu warnen und darauf hinzuweisen, daß ich neben der Sttafe, die das Gesetz zuläßt, auch die verheimlichten Tiere als dem Kreise verfallen ohne Bezahlung abnehmen lüffen werde.
Schlüchtern, den 18. Februar 1920.
Der Landrat: von Trott zu Solz
*
Die Herren Lehrer und Lehrerinnen ersuche ich, sich bei der am 1. März d. Js. stattfindenden Viehzählung zu beteiligen, insbesondere die Herren Bürgermeister bet dem Wiedereinsammeln und der Zusammenstellung der Zählpapiere bereitwilligst zu unterstützen.
Schlüchtern, den 18. Februar 1920.
Der Landrat: von Trott zu Solz.
" J Nr.m Am 31. März dlHuft die sechsjährige Amtszeit der gewählte« Mitglieder der Schutvorstände, Schuldeputaltonen und Schulkom"- missionen ab und muß deshalb alsbald die Neuwahl vorgenommen werden.
Unter Hinweis auf die Vorschriften in den §§ 44, 47, 48 und 50 des VolkSschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 (G. S. ©. 335) ersuche ich die Herren Bürgermeister, das Weitere zu vcraniaffen und Wahlverhandlung möglichst bald, spätestens bis zum 15. März d Js. hierher emzusenden. Die Wahlen sind nach den bisherigen Vorschriften durch die Gemeindevertretungen bezw. Versammlungen (Stadtverordnetem Versammlungen) vorzunehmen. In der Wahlverhandlung sind die Vor- und Zunamen, sowie d.r Stand des Gewählten genau anzugeben. Auch ist die Wahlverhandlung von dem Herrn Bürgermeister mit der Bescheinigung zu versehen, daß der Bestätigung der Wahl keine gesetzlichen Hinderungsgründe (s. § 44 III des Gesetzes) entgegenstehen.
Schlüchtern, den 25. Februar 1920.
• Der Landrat. von Trott zu Solz.
J-Nr. 2063. Mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volkbildung hat die Legierung in Eassel folgenden Personen vom 1. Febr. 192o ab nebenamtlich und widerruflich die Krels)chul- aufsicht über die evangelischen Volksschulen der nach- bezetchneten Schulverbände übertragen und zwar:
1- dem Seminaroberlehrer Walther in Schlüchtern: Altengronau, Breunings, Gundhelm, Heubach, Hütten, Jossa, Mottgeis, Neuengronau, Oberkalbach, Oberzell, Schwarzenfels, Sterdfcitz, Ram- hvlz, Weichersbach, Uttrichshausen und Züntersbach, sowie über die israelitischen Schulen zu Heubach und Sterbfritz.
2. bem Seminarlehrer Grotz in Schlächtern: Schlüchtern, Steinau, Salmünsier, Hintersteinau, Hvhenzell, Klosterhöfe, Kressenbach, Marjoß, Niederzell, Reinhards, Setdenroth und Wallroth.
Schlüchtern, den 20. Februar 1920.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
J. Nr. 2155. Nach § 1 dcs Jmpfgcsetzes vom 8. April 1874 (R. G.Bl. S. 31) soll der Schutzpockenimpfung unterzogen werden:,
1. Jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis die natürlichen Blattern über« standen hat.
2. Jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder Privatschule mit Ausnahme der Sonntags- und Abenschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das 12 Lebensjahr zurückgelegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugnis in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern Überstunden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.
Zur Ausführung dieser Bestimmungen haben nach § $ des Reglements vom 4. März 1875 (Amtsblatt S. 118/119) zunächst:
1. Die Herren Standesbeamten vollständige und genaue Listen der in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember v. Js. geborenen und noch am Leben befindlichen Kinder für jede Gemeinde ihres Bezirks besonders aufzustellen und alsbald hierher einzusenden;
2. Die Herren Lehrer bzw. Schulvorstände der oben unter 2 bezeichneten Unterrichtsanstalten Listen über diejenigen Kinder, welche im laufenden Jahre das 12. Lebensjahr zurücklegen, sowie ein Verzeichnis über diejenigen Schüler aufzustellen und hierher cinzu- reichen, für welche der Nachweis der Impfung bisher nicht erbracht worden ist und
3. Die Herren Bürgermeister eine Uebersicht über diejenigen Kinder, welche aus anderen Bezirken zugezogen find, aufzustellen und alsbald hierher etnzureichen oder Fehlanzeige zu erstatten.
Die Herren Bürgermeister werden hiermit veranlaßt, diese Verfügung den Herren Lehrern bezw. Leitern der oben unter 2 gedachten Unterrichtsanstalten, sowie denjenigen Standesbeamten, welche nicht zugleich Bürgermeister sind, mit dem Ersuchen vorzulegen, für die Anfertigung und Einsendung der unter 1 upd 2 gedachten Listen, zu welchen Formularpapier bereits übersandt worden ist, ungesäumt Sorge zu tragen.
Schlüchtern, den 23. Februar 1920.
Der Landrat. I. V. Schultheis. Kreissekretär.
I. Nr. 2353 ‘. Trotzdem ich in meiner Verfügung vom 18. August v. Js. J.-Nr. 9862 — Kreisblatt Nr. 63 — auf die Gefahr der Weiterverbreitung der Pferderäude hingewiesen und Anregungen zu deren Bekämpfung gegeben habe, ist diese Seuche immer noch nicht behoben, im Gegenteil, es werden fortgesetzt neue Elkrankungsfälle festgestellt.
Dies läßt darauf schließen, daß die Behandlung der erkrankten Pferde und deren Absonderung von gesunden Tieren nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wird, auch die sonstigen in jedem einzelnen Falle ungeordneten Schutzmaßregeln nicht beachtet worden.
Ich sehe mich deshalb veranlaßt, die Ortspolizei' behörden zu ersuchen, in allen Fällen, in denen sie eine Nachläßigkett in der Behandlung und Absonderung räudekranker Pferde wahrgenommen haben, sofort die Stallsperre anzuordnen uud streng darüber zu wachen, daß diese Anordnung befolgt wird. Pferde, die der tierärztlichen Behandlung entzogen werden, sind auf jeden Fall unter Stallsperre zu stellen.
Auf meine Verfügung vom 7. v. Mis. I. Nr. 3 B Kretsblatt Nr 3 betreffend die Bekämpfung der Pferderäude durch Begasung, mache ich erneut aufmerksam und empfehle den Pferdehaltern dringend, von dieser Einrichtung, mit der schon verschiedene gute Erfolge in kurzer Zeit erzielt worden sind, Gebrauch zu machen.
Gegen Pferdebefitz.'r, die den zur Bekämpfung der Pferderäude getroffenen Anordnungen zuwtderhandeln, wird nunmehr ohne Nachsicht vorgegangen werden.
Schlüchtern, den 23. Februar 1920.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
B. 319. Nach Mitteilung des Landesfinanzamts in Münster in W. ist es in letzter Zeit vorgekommen, daß unversteuerte ausländische Zigaretten, die von der Polizeibehörde wegen unerlaubten Handels beschlagnahmt waren, nach Erledigung des gerichtlichen Verfahrens freigegeben worden sind, ohne daß die zuständige Steuerbehörde in Kenntnis gesetzt und damit die Ver- steuerung und etwaige Einziehung der Zigaretten nach
den Vorschriften des Zigarettensteuergesetzes ermöglicht worden wäre.
Mit Rücksicht auf den bedeutenden Ausfall, den die Reichskaffe gegenwärtig aus der Einfuhr und den Verkauf unversteuerter Zigaretten erleitet, ersuche ich ergebenst um gefällige Anweisung an die unterstellten Strasverfolgungs- und Polizeibehörden, abgabepflichtige unversteuerte Waren vor ihrer Freigabe dem zuständigen Zollamts zur Verfügung zu stellen, damit diese den bestehenden Vorschriften gemäß verfahren kann. Als solche abgabepflichtige Waren kommen außer Zigaretten hauptsächlich Tabak und Zigarren, steuerpflichtige Getränke, Zucker und zollpflichtige Gegenstände in Frage.
Eaffel, den 20. Februar 1920.
Landesfinanzamt Abil. 11. (Oberzolldirektion) gez. Unterschrift.
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J.-Nr. 2062. Vorstehendes Ersuchen wird den Ortspolizeibehörden zur Beachtung mitgeteilt.
Schlüchtern, den 23. Februar 1920.
Der Landrat. I. V. Schultheis.
J.-Nr. 2230. An vier Maultieren der Forstverwaltung zu Ramholz, die in Hinkelhof untergebracht sind, ist die Räude festgestellt worden.
Schlüchtern, den 23. Februar 1920.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 2185. An den Pferden des Landwirts Jsidor Schleich in Marborn ist Räudeverdacht festgestellt worden.
Schlüchtern, be.e 23. Feb.uur 1920.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
Die Räude unter den Schafen des Salomon Heß I« in Geroda, Bezirksamt Brückenau ist erloschen.
Schlüchtein, den 23. Februar 1920.
Der Landrat. I. V.: Schultheis.
Reichswehrbrigade Nr. 11.
la. Nr. 3258. Eaffel, den 11. Febr. 1920.
Verordnung
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. Januar 1920 ordne ich im Einverständnis mit dem Negierungs Kommissar Dr. Schwander an:
Gastwirtschaften und Gasthäuser fallen in Erweiterung des § 6 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 30. 1. 1920 unter den Begriff der „lebenswichtigen Betriebe."
Nach § 6 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. 1. 1920 ist jede Betätigung durch Wort und Schrift oder andere Maßnahme, die darauf gerichtet ist, lebenswichtige Betriebe zur Stillegung zu bringen, verboten.
Zuwiderhandlungen oder Aufforderung oder Anrei- zung hierzu werden, sofern nicht die bestehenden Gesetze eine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis oder Haft oder Geldstrafe bis zu 15000 Mk. bestraft.
Liegen im Einzelfalle besondere Verhältnisse vor, so kann die Aufhebung des Verbots bet den Ortspolizei- behörden beantragt und von ihnen genehmigt werden.
Der Mil. Befelshaber:
gez. v. Stolzmann, Generalleutnant.
J.-Nr. 2*272. Vorstehende Verordnung wird mit dem Hinzufügen veröffentlicht, daß der „zuständige militärische Bezirksbefehlshaber" der Bezirksbefehlshaber (Reichswehrartillerie-Regiment 11) in Fulda ist.
Die den Herren Bürgermeistern noch besonders zugehenden Abdrücke find öffentlich auszuhängen.
Schlüchtern, den 24. Februar 1920.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
Reichswehrbrigade Nr. 11.
la. Nr. 3265. Eaffel, den H. Febr. 1920.
Verordnung.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. 1. 1920 verordne ich mit Zustimmung des Regierungs-Kommiffars, Oberpräsident Dr. Schwander, für den Bereich der Reichswehr-Brigade 11:
Sämtliche Versammlungen sind anmeldepflichtig, mit Ausnahme der Versammlungen, die Kultus-, wissenschaftlichen, literartschen oder künstlerischen Zwecken dienen.
Die Versammlungen find von den Veranstaltern und Leitern spätestens 5 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung und Rednerliste, sowie Ort und Zeit den Orispoltzetbehörden anzumelden.