ÄlMM für die amtlichen Bekanntmachungen im Kreise Schlächtern.
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Schküchteruer Fireisblatt Gelteste Zeit»»» im Kreise; gegründet im Jahre 1849. Illustriertes Sonntagsblatt aw)
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K 21.
Dsnnerstag, den 19. Februar 1920.
73. Jahrgang.
Amtliches.
J-Nc. 1253. Die Leiter der Jugendheime ersuche ich, etwaige Ausgaben für die Anschaffung von Büchern, Geräten u'w. aus dem Jahre 1919 baldigst durch Vermittelung des zuständigen Kreisjugendpflegers hier anzufordern.
Ausgaben für Heizung und Beleuchtung der Jugendheime haben die Gemeinden zu tragen.
Schlüchtern, den 17. Februar 1920.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-N. 732 K.-A. Die Herren Bürgermeister der Lrndgemeinden wollen mir bis spätestens zum 15. Mrz d. Js. anzeigen, welche Rückstände aus dem Rechnungsjahr 1919 in der Gemeindekasse vorhanden find und was bezüglich derselben veranlaßt ist.
Schlüchtern, den 14. Februar 1920.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.
‘ la Nr. 3111“ ——
Verordnung betreffend Ueberwachung von Preffeerzeugnissen.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten Win 13. 1. 20 bet essend die zur Wiederherstellung der Gütlichen Sicherh.it und Ordnung nötigen Maßnahmen verordne ich mit erfolgtet Zustimmung des Regierungskommissars Oberpräsident Dr. Schwander für das Gebiet der Reichswehrbrigade 11 folgendes:
Das Ieuerschcinen von Tageszeitungen und sonstigen periodi'chen Druckschriften sowie Druck und Vertrieb von Flugblättern ist verboten, Au. .rahmen unterliegen ^s Genchmigurg der LandeS-P-itz-ü'^örde.
Zuwiederhan^lungen werden gemäß § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. 1. 20 mit G.fängnis oder Haft oder mit Geldstrafe bis zu 15000 Mark bestraft, sofern nicht die bestehenden Gesetze eine höhere Strafe bestimmen.
Eaffel, den 6. Februar 1920.
Der Militärbefehlshaber.
gez. v. Stolzmann, Generalleutnant.
Eine Anzahl beteiligter Handwerker hat bei mir die Errichtung einer Zwangsinnung für alle diejenigen beantragt, welche im Kreise Schlüchtern das Bäcker- handwerk als stehendes Gewerbe selbständig beire.ben, gleichviel, ob dieselben der Regel nach Gesellen oder Se^rUnge halten oder nicht.
Ich habe daher auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 100 der Ausführungsanweisung zur Reichsge- kerbeordnung vom 1. Mai 1904 den Herrn Landrat in Schlüchtern, im Behinderungsfalle dessen Stellvertreter zu meinem Kommissar bestellt zur Ermittelung, ob die Mehrheit der beteiligten Handwerker im Bezirk her geplanten Zwangsinnung der Einführung des Bei- lrtttszwangs zustimmt.
(A. 11. G. 543.)
Cassel am 27. Januar 1920.
Der Regierungspräsident. J. A.: Wild.
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J.-Nr. 1390. Die vorstehende Verfügung wird hiermit veröffentlicht. Die Aeußerungen für oder gegen bie Errichtung der Zwangsinnung für das Bäckerhand- »ert im Kreise Schlüchtern sind schriftlich bis zum 2. März oder mündlich in der Zeit vom 18. Februar bis einschließlich 2. März d. Js. bet mir abzugeben.
Die Abgabe der mündlichen Aeußerung kann Ehrend des angegebenen Zeitraumes werktäglich von 9 bis 12 Uhr Vormittags in den Diensträumen des ^diatsamls erfolgen.
Jh fordere hierdurch alle Handwerker, welche Im Me Schlüchtern das Bäckerhandwerk betreiben, zur Nabe ihrer Aeußerung mit dem Bemerken auf, daß nur Re Erklärungen, welche erkennen lassen, ob der ®r» Elende der Errichtung der Zwangsinnung zustimmt ’ber nicht, gültig sind, und daß nach Ablauf des M» Zeitraums eingehenoe Aeußerungen unberück- *«t bUlben.
Die Abgabe einer Aeußerung ist auch für diejenigen mdwerker erforderlich, welche den Antrag auf Er- "chlung einer Zwangsinnung gestellt haben.
. Schlüchtern, den 14. Februar 1920.
Kommissar. J. V.: Schultheis, Kreisfekretär. * *
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. Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die vor- We Bekanntmachung sofort in ortsüblicher Weise Kenntnis des Beteiligten zu bringen.
Her Landrat. I. B.: Schultheis.
Nach Mitteilung des Landesfleischamtes ist der Häutezuschlag für den Tierhalter vom 16. Februar bis 14. März 1920 einschließlich bei Rindern auf Mk. 52,20, bei Kälbern auf Mk. 116 40, bei Schafen mit vollwölligen, halblangen' und kurzwolligen Fellen auf Mk. 77,40 mit Blößen auf Mk. 67,80 und bei Pferden 2c. auf Mk. 40,20 für den Zentner Lebendgewicht festgesetzt.
Dassel, den 13. Februar 1920.
Bezirksfleischstelle.
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J.-N. 637 K.-G. JL Wird veröffentlicht. Schlüchtern, den 16. Februar 1920.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.
Polizei Berorduuug betrcffend die Vernichtung von Tierkadavern u. Tiertadaverteilen.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei- verwaltung in den neu erworbenen Landerteilen, des tz 142 des Gesetzes über die allgemeine LandcSver- waltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und des § 4 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Tierkadavern vom 17. Juni 1911 (R. G. Bl. Seite 248) wird unter Zustimmung des Kretsausschusses und mit Genehmigung des Regierungspräsidenten gemäß § 18 Abs. 3 der zum letzteren Gesetz erlassenen Ausführungs- Vorschriften vom 1. Mai 1912 folgende Polizeiverordnung für den Kreis Schlüchtern erlassen:
8 1. Kadaver oder KadavertKiLe her gefallenen oder nicht zu Schlachtzw.cken getöteten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Tiere der Rindviehgattung, Schweine, Schafe und Zegen mit Ausnahme der in § 2 bezeichneten Kadaver dürfen nur im Wege des thermochemischen Verfahrens durch Einwirkung hochgespannter gesättigter Wafferdämpfe vernichtet werden und nur in den von dem Unterzeichneten im amtlichen Kreisblatt bekanntgegebenen Vernichtungsanstalten.
§ 2. Kadaver von Saugferkeln, Schaf- und Z egen- lämmern unter sechs Wochen, von Einhuferfohlen und Kälbern unter drei Wochen sowie von Hunden, Katzen, Wild, Geflügel sind, vorbehaltlich der bestehenden feu- chengesetzlichen Bestimmungen, innerhalb vierundzwanzig Stunden nach dem Verenden, Töten oder der Totgeburt zu verbrennen oder an geeigneter Stelle in genügender Tiefe zu vergraben, sofern die Beseitigung nicht durch die KadaververwertungSanstalt erfolgt (§ 1) Neben den Besitzern sind die in § 4 der Ausführungsvorschriften zu dem Retchsviehseuchengesetz betr. die Beseitigung von Tstrkadavern vom 17. Juni 1911 genannten Personen zur Anzeige verpflichtet.
§ 3. Die Anzeigen über den erfolgten Tod der im § 1 genannten Tiere ist ungesäumt, spätestens innerhalb 12 Stunden nach dem Verenden, Töten oder der Totgeburt der Kadaververnichtungsanstalt bei Scuchefällen oder Seuchenverdacht stets der Ortspolizeibehörde mündlich, telephonisch, telegraphisch oder schriftlich unter näherer Bezeichnung der gefallenen oder getöteten Stücke und unter Angabe des Wohnorts und der Wohnung der Besitzer zu erstatten.
Bezüglich der Anzeigepflicht findet der zweite Absatz des 8 2 sinngemäße Anwendung.
Die Anzeigepflicht erlischt, wenn die Anzeige rechtzeitig von einem anderen Verpflichteten erstattet worden ist.
Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn Vieh auf polizeiliche Anordnung getötet worden ist.
§ 4. Bis zur Abholung durch die Vernichtungs- anstalt dürfen Tiere oder Tierteile von dem Platze, auf dem der Tod erfolgte, nicht entfernt werden, sofern nicht in besonderen Fällen die Genehmigung zur Entfernung durch d.Ie Ortspolizeibehörde erteilt wird.
§ 5. Der Transport der Tierkadaver oder der Kadaverteile darf nur in Fahrzeugen geschehen, die den Vorschriften des § 65 der vtehstuchenpolizetitchen Anordnung zum Viehseuchengesetz vom 1. Mai 1912 entsprechen.
Diese Vorschrift findet aus die im § 2 genannten Tiere keine Aenderung, sofern nicht Beseitigung durch die Anstalt erfolgt.
8 6. Die Bestimmungen über die Beseitigung von Tierkadavern, die in den Reichsgesetzen über die Be- kämpfung der Rinderpest und anderen Viehseuchen, sowie über die Schlachtvieh- und FleiMschau und den dazu erlassenen oder noch zu erlassenden Ausführ
ungsbestimmungen enthalten sind, werden durch diese Polizeiverordnung nicht berührt,
8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafen bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt, bestraft, sofern nicht nach den bestehenden Gest tzen schwerere Strafen eintreten.
8 8. Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Schlüchtern, den 10. Juni 1915.
Der Königl. Landrat. I. V.: Hebel.
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J.-Nr. 6740.
Die vorstehende Polizei-Verordnung wird nochmals mit dem Bemerken veröffentlicht, daß jetzt auch die Kadaver von Einhuferfohlen und Kälbern unter 3 Wochen durch die Kadaververwertungsanstalt in Wächtersbach beseitigt werden. Demzufolge wird die Verfügung vom 10. Juni vorigen Jahres Nr. 4890 Kreisblatt Nr. 26) dahin geändert, daß auch die Kadaver von Einhufersohlen und Kälbern und 3 Wochen an die genannte Anstalt abgeliefert werden müssen.
Die Ortspolizeibehörden und die Herren Gendarmerie Wachtmeister ersuche ich streng darüber zu wachen daß die vorstehenden Bestimmungen genau beachtet werden.
Schlüchtern, den 5. Juli 1916.
Der komm. Königl. Landrat. von Trott zu Solz.
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J.-Nr. 1696. Die vorstehenden Bestimmung n über die Beseitigung von Tierkadavern und Tierkada- verteilen werden zur genauesten Beachtung in Erinnerung gebracht. Die Ortspolizeibehörden und die Herren Gendarmerie Wachtmeister werden ersucht, streng darüber zu wachen, daß diese Vorschriften befolgt werden. Bei Zuwiderhandlungen ist sofort einzuschreiten.
Schlüchtern, den 12. Februar 1920.
Der Landrat. I. V.: Schultheis, Kreisfekretär.
J.-Nr. 1967. In der Gemeinde Uttrichshausen ist die Pferderäude festgestellt worden.
Schlüchtern, den 18. Februar 1920.
Der La-rdrat. J. V.: Schultheis.
Merkblatt für die Lehmbauweise.
Herausgegeben vom Preußischen Ministerium für Volkswohlfahrt.
Zu St. 5, 1583. (Schluß).
Das Lehmhaus.
Der Grundriß. Der Umfang des Hauses soll aus einem einfachen Rechteck ohne Vor- und Rücksprünge bestehen. Die Innenwände werden am besten glatt durchlaufend, etwa in der Mitte sich überkreuzend angelegt. An der Kreuzung wird ein einziger, alle notwendigen Rauchrohre umfassender Schornsteinkasten errichtet.
Fundamente und Kellermauern sind in üblicher Weise zu errichten, und zwar möglichst nur aus Baustoffen, zu deren Herstellung keine Kohle erforderlich ist. Demnach kommen in Betracht:
Bruchsteine und Findlinge in Lehmmörtel.
Gebrannte Ziegel in Lehmmörtel oder Kalkmörtel. Zur Herstellung der Ziegel entfallen auf 1 ebm rund 90 kg Kohle.
Magerbeton aus Mischung von 1 Teil Zement auf 10 bis 12 Teile Zuschläge. Für die Zuschläge ist möglichst grober Kies und Sand, auch Ziegelbrocken und Schlacken zu verwenden. Der Zementverbrauch auf 1 ebm beträgt rund 130 kg, zu deren Herstellung etwa 85 kg Kohle erforderlich sind. Nur^wo völlig trockener, grundwasserfreier Baugrund aus Sand oder Ktcs vorhanden ist, dürfen Fundamente und Kellermauern aus Lehm gestampft werden unter der Voraussetzung, daß alle Maßnahmen gegen das Eindringen der Feuchtigkeit von oben, von der Seite oder von unten »getroffen sind. Ueber der Erdgleiche und nochmals 50 bis 60 cm über dieser ist sorgfältig zu isolieren.
Der Aufbau.
Wandstärke. Für Kleinhäuser genügen Mauerstärken von 40 cm außen, 25 und 12 cm innen.
a) Lehmsteinbau. Aus plastischem, fechtem Lehm, der etwas fetter sein muß als Stampflehm und dem