ÄlMl'M für biß amtlichen Rekannlmachungen im Kreise Schlüchtern.
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toteste Seitab im Kreise; gegründet im Jahre 1849. Illustriertes Sonntagsblatt aw)
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J2 20.
Dienstag, den 17. Februar 1920.
73. Jahrgang.
Amtliches.
I. N r. 397 K.-A. Die Herren Bürgermeister der Gemeinden BeLingö, Elm, Joffa, Klosterhöfe, Marborn, Niederzell, Seidenroth, Mahlert und WaLroth werdin an die alsbaldige Einsendung der Anzeige über die Personenstandsaufnahme vom Oktober 1917, 18 und 19 hiermit nochmals erinnert.
Schlüchtern, den 10. Februar 1920.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses. I. V.: Hebel
J.-N. 403 K.-A. Die Herren Bürgermeister der Gemeinden Ahl, Brettenbach, Krcssenbach, Marborn, Obcrkalbach, Oberzell, Seidenroth, Mallroth, Weichrrs- bach und Züntersbach werden an die alsbaldige Einsendung der Anzeige der benötigten Zirgenböcke hiermit nochmals erinnert.
Schlüchtern, den 9. Februar 1920.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses. I. V.: Hebel.
J.-Nr. 1283. Die Ortspoltzelbehörden werden an die alsbaidige Erledigung der Verfügung vom 1. Februar 1905 (Kreisblatt Nr. 6) erinnert, nach welcher mir die Zohl der im abgelaufenen Jahre ausgestellten Legitimatiovkarten (§ 44 a der G. O.) bis zum 15. Januar jeden Jahres anzuzeigen ist.
Schlüchtern, den 13. Februar 1920.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 1846. Wie in den Vorfahren wird auch im Jahre 1920 ein Kursus zur Unterweisung von Volksschullehrern im Obstbau in d. e Obstbauanstalt Oberzwchren und in Gelnhausen abgi halten werden. • Anmeldungen hierzu ersuche ich" so*«?* hierher einzureichen.
Schlüchtern, den 13. Februar 1920.
Der Landrat. J. V.: Schulthets, Kreissekretär.
Rr. 372 K. G. Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher welche mit der Einsendung des Verzeichnisses der Zuchtsauenbesitzer, die nicht voll mit Gerste versorgt sind, noch im Rückstand sind, werden an die Einsendung erinnert.
Schlüchtern, den 13. Februar 1920.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses. v. Trott zu Solz.
J.-Nr. 1723. In der Stadt Soden ist die Schaf- räude wieder erloschen.
Schlüchtern, den 12. Februar 1920.
Der Landrat. I V: Schultheis.
J.-Nr. 676 K.-A. Die Herren Bürgermeister des Kreises weise ich erneut auf meine Kretsblatt-Verfügung vom 8. September 1919 J. N. 7535 K. A. — Kreis- blatt Nr. 68 — hin, wonach über jede Rückkehr eines gefangenen Kriegs'.cilnehmers, besten Angehörige Fa- milienunterstützung beziehen, hierher Anzeige zu erstatten ist.
Mit Rücksicht darauf, baß in der nächsten Zeit auch der Rest der noch in französischer Gefangenschaft be- findlichen Kriegsgefangenen zurückkehren wird, ersuche ich, die Verfügung besonders zu beachten und die Anzeige pünktlich zu machen.
Schlüchtern, den 10. Februar 1920.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses t. V.: Hebel.
Verordnung
über den Handel mit Gold, Silber und Platin
Vom 7. Februar 1920.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses betreffend die Auflösung des Reichrministeriums für Wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 M.G.Bl. S. 438) ungeordnet, was folgt:
§ 1. Deutsche Reichs silbermünzen der Markwährung enschl. der außer KurS gesetzten, dürfen zu einem ihren ^Unwert übersteigenden Preise uur an die Deutsche ^ichsbank oder die von ihr ermächtigten Stellen verwert und nur aus den Beständen der Reichsbank oder dieser Stellen erworben werden.
Wer es unternimmt, dem Verbote des Abs. 1 Wber Silbermünzen zu erwerben, zu veräußern oder derartige Erwerbs- oder Verävßerungsgeschafte zu vereiteln oder dazu auffordert oder sich anbietet, wird, 'vsern nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere «träfe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu drei Jahren Un® mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder
mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Münzen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer in der Absicht das Verbot im Abs. 2 zu umgehen, die Münzen um- arbeitet oder verändert oder umarbeiten oder verändern läßt.
§ 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer im Umherziehen oder von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, insbesondere in Wirtschaften, Eisenbahnen oder auf Bahnhöfen
1. Feingold, Feinsilber, Platin und ihre Legierungen von jeglichem Gehalt, insbesondere Barren, Körner, Drähte, Bleche, Bänder, Blattgold und Blattsilber Schaumgold und Schaumsilber, Bruch oder Abfälle ferner Goldmünzen, Silbermünzen, Waren, Schmucksachen oder Taschenuhren aus Gold, Silber oder P atin entgeltlich erwirbt oder veräußert.
2. mündlich, in Schriftform oder in sonstiger Weise sich zum entgeltlichen Erwerb oder zur entgeltlichen Veräußerung der in Nr. 1 bezeichneten Gegenstände oder zur Vermittlung derartiger Geschäfte anbietet oder zu ihrer entgeltlichen Veräußerung oder zur Vermittlung derartiger Geschäfte auffordert. Die übliche Kennt- lichmachung eines flehenden Gewerbebetriebs an dem Gebäude, in dem sich der Geschäftsraum befindet, wird durch das Verbot nichr berühre. Für Anzeigen in periodischen Druckschriften bewendet es bei den Vorschriften des § 3.
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 kann neben der Strafe auf die Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die straft are Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Für anerkannte Mustermessen kann die zuständige Landeszentralbehörde Ausnahmen gestatten.
§ 3. Anzeichen, in denen Gold oder Silber ohne nähere Bezeichnung oder Gold- oder Silbermünzen angeboten werden oder in denen zur Abgabe von derartigen Angeboten aufgefordert wird oder in denen die Vermittlung von Geschäften über solche Gegenstände angeboten oder gesucht wird, sind in periodischen Druckschriften verboten.
Anzeigen, in denen die sonstigen im § 2 Nr. 1 genannten Gegenstände angeboten werden oder in denen zur Abgabe von derartigen Angeboten aufgefordert wird oder in denen die Vermittlung von Geschäften über solche Gegenstände angeboten oder gesucht wird, dürfen in periodischen Druckschriften nur mit Angabe des Namens oder der Firma sowie der Wohnung oder der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum Abdruck gebracht werden.
Zuwiderhandlung.n werden, sofern nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 1920.
Der Retchswirtschaftsminister. Schmidt.
Nachdem das nunmehr abgeschlossene Baujahr dem Bedarf an Wohnungsbauten nicht annähernd hat Rechnung tragen können, muß rechtzeitig dafür Vorsorge getroffen werden, daß im Jahr 1920 auf Grund der gesammelten Erfahrungen im Kleinwohnungs» und Siedlungsbau mit Zusammenfassung aller Kräfte und unter Ueberwindung aller entgegenstehenden Schwierigkeiten praktische Arbeit in möglichst großem Ausmaß geleistet werden kann.
Vorbereitungen sind zunächst für die Beschaffung des Baumaterials zu treffen. Da wegen des Kohlen- mangels nicht daran zu denken ist, gebrannte Ziegelsteine im erforderlichen Umfang zu beschafft, und da auch Holz nur in begrenzten Mengen zu Gebote stehen wird, kommt hauptsächlich der Lehmbau für alle ländlichen und vorstädtischen Siedlungen in Betracht. Die Erfahrungen, die im vergangenen Sommer mit den
verschiedenen Lehmbauverfahren gesammelt sind, beweisen, daß alle, gegen die Lehmbauweise geäußerten Bedenken und die landläufigen Vorurteile widerlegt werden können.
Gemeinden, Siedlungsgesellschaften, Baugenossenschaften und sonstige Bauherren sollten sofort mit der Vorbereitung ihrer Bauten für das kommende Jahr beginnen und deren Durchführbarkeit durch die Menge der zur Stelle geschafften Baustoffe, insbesondere solcher, die ohne Kohlen hergestellt find oder nur wenig Kohlen bei der Erzeugung verbrauchen, rechtzeitig Nachweisen. Derartig geförderte Bauten haben Aussicht darauf, von Reich und Staat in entgegenkommender Weise mit finanzieller Unterstützung bedacht zu werden. Das nachfolgende Merkblatt über Lehmbau enthält die Richtlinien, die überall da der Planung und Errichtung von Lehmbauten zu Grunde gelegt werden müssen, wo Erfahrungen und Kenntnisse des Lehmbaues noch fehlen. Im allgemeinen ist es dringend zu empfehlen, die am Ort heimische Ausführungsart wieder aufzunehmen und die erfahrenen alten Handwerker, die in Lehm gebaut haben, als Lehrmeister heranzuziehen. Solche Handwerker finden sich fast noch überall. Erst wenn die Ueberlieferung versagt, ist auf Ausführungsarten zu- rückzugreisen die in anderen Landesteilen, allerdings oft unter dem Einfluß andersartiger klimatischer, geologischer und sonst zu berücksichtigender Verhältnisse, entwickelt sind. Wo es an Lehmbaukundigen und geeigneten H-.lfskräften fehlt, ist die Hilfe des Reichsverbandes zur Förderung sparsamer Bauweisen in Berlin in Anspruch zu nehmen, der nicht allein die geeignetsten Persönlichkeiten als Berater nachzuweisen imstande ist, sondern auch mit gesammelten Erfahrungen zur Verfügung stehen wird. Eingehende Nachweisungen über das Vorhandensein von Lehmlagern sind von der geologischen Landesanstalt in Berlin NW, Jnvaltden- srraße, zu erhalten.
Zu unterscheiden sind hauptsächlich der Lehmsteinbau, der Lehmwellerbau und der Lehmstampfbau. Der Lehmsteinbau ist vorzugsweise in der Stars Brandenburg herkömmlich. Wegen seiner Einfachheit und der Möglichkeit, ungeschulte Kräfte und, wenn es sich um die Schaffung des eigenen Heims handelt, auch die Frau und größeren Kinder des Siedlers heranzuziehen, die bei dem Zubereiten der Steine wertvolle Hilfe leisten können, verdient er besondere Beachtung. Bei der Anlage geschlossener Siedelungen mit typischen Häusern gilt der Stampfbau als billiger. Der Lehmbau in Verbindung mit Holzfachwerk aus kantigen Zimmerhölzern oder Rundhölzern kann örtlichen Gewohnheiten entsprechend zweckmäßiger Weise angewandt werden, MiNn wirklich trockenes Holz zur Verfügung steht. Bet Verwendung grüner Hölzer in Verbindung mit dem fluchten Lehm ist die ernste Gefahr der Fäulnis nicht zu unterschätzen, besonders bet Rundholz, das nicht völlig entkorkt zu sein pflegt.
Die Vorbereitungen, die bereits jetzt im Winter getroffen werden können, sind mannigfacher Art. Es empfieht sich, den Lehm j^t sofort auszuheben, in keinen Haufen aufwerfen und durchfrieren zu lassen. Da der Frost die Knollen auseinandersprengt, ist eine besondere Durcharbeitung des Lehms vor dem Baubeginn kaum noch erforderlich. Unbedingt notwendig ist das Durchfrieren des Lehmes allerdings nicht, ebensowenig wie das Schlämmen, das bei der Ziegelherstellung dazu dienen soll, schädliche Beimengungen zu beseitigen. Ist der Lehm nicht unmittelbar auf der Baustelle zu gewinnen, so kann er in der Zeit angefahren werden, in der die Gespanne in der Landwirtschaft wenig gebraucht werden. Eine Anfuhe von 2—3 km braucht die Wirtschaftlichkeit des Lehmbaues, der ohne Anfuhr- kosten im Mauerwerk etwa 40 - 6u% billiger ist, als der massive Ziegelbau, noch nicht ohne weiteres in allen Fällen auszuschließen. Wenn Schuppen zur Verfügung stehen, kann bei anhaltend milder Witterung bereits im Winter mit dem Formen der Steine begonnen werden. Diese sind vor Nässe und besonders vor Frost sorgfältig zu schützen da andernfalls schwerer Schaden entstehen kann. Mit den eigentlichen Bau- arbeiten ist möglichst schon im März oder April, je nach der Witterung, zu beginnen
Besonders notwendig ist es, die Vaulustigen, die sich auf dem Lande anzusiedeln wünschen, zu eigener eifriger Arbeit anzuspornen und sie zu dem Zusammenschluß mit Gleichgesinnten zu gemeinsamer Tätigkeit und gegenseitiger Aushilfe anzuregen, wobei Vorsorge zu treffen ist, daß die Gegenseitigkeit auch bis zu Ende