Wüchterner Zeitung
ÄnzkWr für Die amtlichen Bekanntmachungen im Breise 8chtüchtern.
Bezugspreis frei Haus, vorauszahlbar vicrtelj. 2,50 Mk., (durch die Post ohne Bestellgeld). Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Druck und Verlag C. Hohmeister, verantwort!. L. Hohmeister, Schlüchtern. Fernruf 65. Erfüllungsort für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Firma Schlüchtern.
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Amtliches.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden hierdurch nochmals an die umgehende Einsendung der erledigten Schlachtscheine erinnert.
Schlüchtern, den 11. Februar 1920.
Der Vorsitzende des Kreis Ausschusses.
J.,Nr. 1790. Für die Bearbeitung der Ein- wohnerwehrsachen ist seitens des Herr Oberpräsidenten in der Person des Herrn Hauptmann Kolb hier, Ful daerstraße Nr. 69, ein „Kretsrat" für den Kreis Schlüchtern bestellt worden. Der Genannte ist für alle die Einwohnerwehren betreffenden Angelegenheiten zuständig.
Schlüchtern, den 12. Februar 120.
Der Landrat. I. V.: Schultheis, Kreissekretär.
Oeffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung für die Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe für das
Rechnungsjahr 1919.
Auf Grund des § 28 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1567) werden die Vorstände, persönlich haftenden Ge- | sellschafter, Repräsentanten, Geschäftsführer oder Liquidatoren
1. aller inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und anderen bergbautreibenden Vereinigungen, letzterer, sofern sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen | Genossenschaften,
2. aller Gesellschaften der vorbezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland einen | Geschäftsbetrieb unterhalten,
ersucht, nach dem vorgeschriebenen Vordruck eine unter« schriftlich vollzogene Steuererklärung mit der Versicherung, daß die Angaben nach bestem Wissen und Ge- wlffen gemacht sind,
spätestens bis zum 16. Februar 1920
bei dem unterzeichneten Finanzamt einzureichen.
Die Einsendung der Steuerklärung durch die Post geschieht auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs.
Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verabsäumt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Mark zur Abgabe der Steuern k'ärung angehalten. Auch kann bet von ihm vertretenen Gesellschaft ein Zuschlag bis 10 v. H. der rechtskräftig festgestellten Kriegsabgabe tinferlcgt werden.
Feindliche Brüder.
Roman von Jost Freiherrn von Steinach.
(Fortsetzung.)
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Und Lona war durchaus keine üble Erscheinung, im Gegenteil! Sie wurde reichlich umschwärmt, und Ancher Edelmann hätie etwcs darum gegeben, diese kleine Hand ergreifen und für immer behalten zu feinen. Mit dem Reichtum des Vaters war es ja allerdings nicht weit her, wie Kuno durch dies! cte Munbigungen erfuhr; der Alte hc-tte sich durch kost- h elige Neigungen halb und halb ruiniert; doch das habet ja weiter nichts, er brauchte Gott sei Dank bei seiner Wahl nicht auf Geld und Geldesgut zu sehen. L-na schien ihm auch so wett ganz sympathisch; wenn 11 nur bestimmt gewußt hätte, ob sie auch keine andere Sitzung im Herzen trug und ihn vielleicht aus anderen Motiven vorzog, die ihm nach jener ersten idealen die nur auf reiner Herzensneigung aufgebaut war, M Gewähr für ein einigermaßen erträgliches Eheleben Wien konnten.
Nun, auch in dieser Beziehung erhielt er die Äaenbften Versicherungen, und so trat er denn eines NeS zum zweiten Mal vor den Traualtar.
Der Freiherr stöhnte tief auf, als er in seinen "feien bis an diese dritte und letzte Periode seines an feigniffen reichen Lebens gekommen war. Und wahrlich, er wie gerechten Grund dazu; begann doch mit dem Eintritt .^M in sein Haus ein bald heimlich, bald offen ge- Mr Kampf zwischen ihm und dieser herrschsüchtigen fein, hei dem er meist den unterliegenden Teil bildete. Ach, er war ja im Laufe der Jahre so schwach M dieses Weib geworden, die er faßt haßte, und 1 er doch vermocht hatte, ihm eine unbezwingliche
Schlüchtemer Freistatt
Aeltefte Zettuufl im Kreise; gegründet im Jahre 1849. Illustriertes Sonntagsblatt (W)
Samstag, den 14. Februar 1920
Da die erwarteten Vordrucke zu den Steuererklärungen bisher nicht eingegangen find, gebe ich anheim einen Antrag auf Fristverlängerung hierher einzureichen. Fu!da, den 12. Februar 1920.
Das Finanzamt. Schmidt.
^-Nr. 52 l K. A.
Tierkadaverabholung betreffend.
Auf Antrag der Fleischmehlfabrik Wächtersbach hat sich der Kreisaucschuß damit einverstanden erklärt, daß die Abdeckerei in Pilgerzell, Kreis Fulda die Tierkadaver aus den Orten Obcrkalbach, Heubach, Uttrichshausen, Hütten, Gundhelm und Oberzell mit Ziegelhütte abholt. Die Herren Bürgermeister ersuche ich, dies wiederholt in ihren Gemeinden öffentlich bekanntmachen zu lassen.
Schlüchtern, den 9. Februar 1920.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.
Polizei-Verordnung betreffend das Abbrennen von Grasflächen, Rainen und Hecken.
Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (Gesetzsammlung S. 1529) in Verbindung mit den §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 195) wird in Ausführung des § 46 des Feld- und Forstpolizeige- sctzes vom 1. April 1880 (Gesetzsammlung S. 230) mit Zustimmung des Bezirksausschuffes für den Umfang des Regierungsbezirkes Eaffel nachstehende Poli- zetverordnung erlassen.
§ 1. Das Abbrennen von G ?-stächen und Minen ist nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde gestattet.
§ 2. Das Abbrennen von Hecken ist in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli jeden Jahres verboten und in der übrigen Zeit nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde gefta tet.
§ 3. Das Abbrennen darf in allen Fällen nur durch Personen im Alter von über 14 Jahren vorge- nommen werden. Während des Abbrennens müssen stets mindestens zwei Personen im Alter von über 14 Jahren anwesend sein und es find die erforderlichen Schutzmaßregeln zn treffen, um ein Uebergreifen des Feuers auf benachbarte Grundstücke, insbesondere auf Wälder, zu verhüten.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden nach § 46 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. Ap.il 1880 (Gesetzsammlung S. 230) mit Geldstrafe von zehn bis einhundertundfünfzig Mark oder Hast bestraft.
Leidenschaft einzuflößen und ihm durch diese zu beherrschen!
Was hatte sie doch verstanden, aus ihm zu'machen.
Er dachte daran, wie sie ihm schon frühzeitig die Liebe ihrer beiden gemeinsamen Knaben, Hans und Edgar, auf listige Weise entzogen und ihm die Zügel ihrer Erziehung aus den Händen gerissen; er dachte daran, wie sie den Riß zwischen ihm und seinem ältesten Sohne künstlich erweiterte, bis zu jener dunklen Stunde, da er gezwungen gewesen, ihm für immer das väterliche Haus zu verschließen; er dachte ferner daran, wie die beiden anderen, durch die verkehrte und oberflächliche Erziehung der Mutter auf falsche Bahnen gedrängt, ihm nur Kummer und Herzeleid bisher bereitet hatten; der ältere, Hans, war pro forma in seiner Fabrik angeftellt, in der er sich fad nie sehen ließ, so daß schon die Arbeiter ihre Glossen über den tüchtigen Sohn des Herrn Barons machten, und der jüngere, Leutnant Edgar, ein professioneller Schulden macher geworden, den er schon mehrere Male nur mit Auswendung seines ganzen Einflusses hatte vor einer schmachvollen Ausstoßung aus dem Heere bewahren können.
So war sein Älter beschaffen, dazu hatte er ein ganzes langes Leben der ernsten Arbeit und der Pflicht geweiht, dazu hatte er vierzig Jahre lang gesät, Saatkorn an Saatkorn, um solche Früchte seiner aufreibenden Tätigkeit ernten zu müssen. Denn aufreibend war sie gewesen, das spürte er im Innersten seines Wesens, das merkte er an diesen alten Knochen, die schon jetzt manchmal den Dienst versagen wollten. Ach, er fühlte es an allem, seine Tage waren gezäht. Gottlob! Dann hatte alle Qual ein Ende, all die verhaßten Kämpfe, die er fast täglich zu bestehen hatte, und die ihm alle Lebenslust raubten.
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73. Jahrgang
§ 5. Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft; gleichzeitig treten sämtliche das Abbrennen von Gras flächen, Rainen und Hecken regelnden sonstigen Polizeiv^rordnungen außer Kraft.
Die Vorschriften der Polizeiverordnung vom 22. April 1892 (Amtsbl. S. 104) bleiben unberührt. (A. H. 1367).
(a. n.
Waffel, den 25. Februar 1908.
Der Regierungspräsident Graf v. Bernstorff.
Polizei-Verorduung,
betreffend das Beschneiden lebendiger Hecken.
Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) in Verbindung mit den §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird mit Zustimmung des Bezirksausschuffes für den Umfang des Regierungsbezirks Eaffel nachstehende Poltzeiverordnung erlassen.
§ 1. Das Beschneiden lebendiger Hecken ist in der • Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines jeden Jahres verboten und darf in der übrigen Zeit nur mittels der von der zuständigen Polizeibehörde zum ordnungsmäßigen Gebrauch bestimmten Werkzeuge Heckenscheren usw.) vorgenommen werden.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden nach § 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (G. S. S. 230) mit Geldstrafe bis zu etnhundertundfüAfzig Mark oder mit Hast bestraft.
§ 3. Diese PÄLze^Lrsrdnunz tritt m'i dM Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt der § 23 der Polizeiverordnung vom 22. April 1892 (Amtsblatt Seite 109) außer Kraft. (A. II. 607.) Eaffel am 25. Februar 1908.
Der Regterungs-Prästdent: Graf v. Bernstorff.
J.-Nr. 1722. In der Gemeinde Romsthal ist die Pferderäude wieder erloschen.
Schlüchtern, den 12. Februar 1920.
Der Landrat. I. V.: Schulthets.
Deutsches Reich.
— Achtstündige Bureauzeit. In Uebereinstimmung mit der Stellungnahme, welche der Allgemeine Deutsche Beamtenbund in einem Aufruf an die Beamtenschaft zum Ausdruck gebracht hat, hat das Retchsfinanzministeri- um die achtstündige Bureaudienstzeit an Stelle der bisherigen stebenstündigen eingeführt. Der Beamtenaus -
Er zog das Schubfach seines Schreibtisches auf und nahm ein Aktenstück daraus hervor, in das er sich gerade vertiefen wollte, als es an die Tür leise klopfte. Schnell wollte er das Aktenstück wieder in das Fach zurückschieben, doch schon hatte sich die Tür geöffnet, und im Rahmen derselben erschien ein junges Mädchen im ungefähren Alter von 17 Jahren, einfach gekleidet, das einen forschenden, ja selbst feindseligen Blick nach dem Freiherrn hinsandte.
„Ach Du bist es", sagte er erbenlos erleichtert aufatmend, indem er die Akten wieder vor sich hinlegte. „Du kommst gewiß, mein Kind, um zu fragen, ob ich heute Arbeit für Dich habe?"
„Jr, Onkel, deswegen komme ich/' lautete die in bescheidenem Tone gegebene Antwort.
Das junge Mädchen war näher getreten und bemühte sich, ohne da^ es der Alte bemerkte, etwas von dem Inhalt des geheimnisvollen Faszikels zu ergattern, das jener offen aufgeschlagen vor sich liegen hatte.
Es war die Tochter seiner einzigen Cousine, der Komtesse von Reichenau, der letzten Trägerin eines vollständig verarmten Geschlechts, die einen bürgerlichen Ingenieur geheiratet hatte; aus verwandtschaftlichen Rücksichten hatte er diesem später in seiner Fabrik eine feste Anstellung gegeben, die er auch in seiner vollsten Zufriedenheit ausgefüllt hatte. Leider kam der hoffnungsvolle, noch in jüngeren Jahren stehende Mann schon ein Jahr später infolge Berührens einer mit hoch gespannten Strömen geladenen Leitung ums Leben hierbei außer seiner durch das Unglück zu Boden geschmetterten Gattin eine Heranwachsende Tochter in tiefter Not zurücklaffend.
(Fortsetzung folgt.)