Einzelbild herunterladen
 

Schüchterner >itun

ÄnzpWr iür Die amtlichen Bekanntmachungen im Breite 8chlüchlern.

Bezugspreis frei Haus, vorauszahlbar vicrtelj. 2,50 Mk., (durch die Post ohne Vestell- gelb). Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Druck und Verlag C. Hohmeister, verantwort!. L. Hohmeister, Schlüchtern. Fern­ruf 65. Erfüllungsort für den gesamten Ge­schäftsverkehr mit der Firma Schlüchtern.

Schsüchteruer Lreisölatt Aeltefte Zeituu« im Kreise; gegründet im Jahre 1849. Illustriertes Sonntagsblatt (ww

Anzeigen: kl. Zeile oder deren Raum 30 Pfg., Reklamezeile 70 Pfg. Bei Betriebs­störungen kein Schadensersatz oder Minder- gebühr einschließlich BezugS. Keine Gewähr für Platz, Aufnahme-Zeit und Belegliefcrung. Kein Nachlaß bet gerichtlichen Zwischenkosten. Zahlkarte Frankfurt a. Main Nummer 11402.

JS 17.

Dienstag, den 10. Februar 1920.

73. Jahrgang.

Amtliches.

Zur Behebung von Zweifeln über die Rechtsgültig- keit der Beschlagnahme von Wohnungen wird auf nachstehende Not'z in Nr. 627 derDeutschen Allge­meinen Zeitung" vom 20. Dezember 1919 besonders hingewiesen:

Die Beschlagnahme übergroßer Wohnungen."

In letzter Zeit ist ein Urteil des Landgerichts zu Bremen vom 29. Oktober 1919 gegen den bremischen Staat durch die Presse gegangen, wonach dem bremi­schen Staat die Beschlagnahme von Wohnungen neben einem andern Grunde auch deswegen untersagt wird, weil die Bestimmungen der Wohnungsmangelverordnung gegen den Artikel 153 der Reichsverfassung verstoßen sollen, nach dem eine Enteignung nur gegen ange- meffene Entschädigung zulässig ist, soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Die Beschlag­nahme übergroßer Wohnungen ist nicht als die Vor­nahme einer privalrechtlichen Enteignung aufzufassen, sondern als ein öffentlich rechtlicher Akt, durch den dem Wohnungsinhaber eine öffentliche Last auferlegt wird. Deswegen kann der Artikel 153 der Reichs- verfaffung in diesem Falle keine Anwendung finden. Selbst wenn man aber annimmt, daß die Beschlagnahme­verfügung eine privatrechtliche Beschränkung des Eigen­tums ist und demgemäß Artikel 153 der Reichsver- fassung Platz greift, so ist trotzdem dieser Artikel 153 nicht verletzt. Denn eine angemeffene Entschädigung ist nur insoweit vorgeschrieben als ein Reichsgesetz nicht etwas anderes bestimmt. Die Wohnungsmangelver- ordnung vom 23. September 1918 ist ein solches vollgültiges ^ richsgesetz, da sie auf dem Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R.G.Bl. S. 32 ff.) beruht, das nach wie vor unbestritten in Gültigkeit ist.

Auch hat das Landgericht Hannover durch Urteil vom 13. Dezember 1919 S. Q. 147/19 ent­schieden, daß der Rechtsweg gegen die Wohnungsbe­schlagnahme überhaupt unzulässig ist.

Schlüchtern, den 2. Februar 1920.

Der Vorsitzende des Kreis Ausschusses.

J.-Nr. 1299. Die Brücke über die Jossa im Zuge des Landweges von Steinau nach Marjoß wird bis auf weiteres für den Fuhrwerksocrkehr gesperrt. Schlüchtern, den 5. Februar 1920.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

I -Nr. 1442. In der Gemeinde Schwarzenfels ist die Pferderäude festgestellt worden.

Schlüchtern, den 5. Februar 1920.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.

J.-Nr. 1532. In der Gemeinde Hütten ist die Schafräude wieder erloschen.

Schlüchtern, bin 6. Februar 1920. __Der Landrat, von Trott zu Solz.

J.-Nr. 1522. Unter den Pferden des Fritz Müller in Zeitlofs u. des Josef Vögler in Schildeck, Gemeinde Schondra, Bezirksamt Brückenau, ist die Räude ausgebrochen.

Schlüchtern, den 6. Februar 1920.

Der Landrat. I V. Schultheis.

Kundgebung des ^reußenparlaments.

Berlin, 5. Februar.

Die auf 12 Uhr einberufene Sitzung wird erst um 2 Uhr 10 Min. eröffnet. Von der Regierung ist Minister Heine anwesend.

Präsident Letnert: Meine Damen und Herren! Sie haben alle davon Kenntnis erhalten, daß gestern der Reichsregterung die Liste der nach Artikel 228 des Frieden«Vertrages an die alliierten und affociterten Mächten auszuliefernden deutschen Staatsbürger zuge- stellt worden ist. Aus diesem Anlaß hat sich des Volkes

eine ungeheure Erregung bemächtigt. Alle empfinden, daß das Verlangen der Eierten und affociterten Mächte die Ehre des deutschen Volkes auf das tiefste verletzt, denn wenn wir auch den Krieg verloren haben, so haben wir doch damit

unsere Ehre nicht verloren.

(Lebhafte Zustimmung.) Das ist die Ueberzeugung aller Angehörigen des deutschen Volkes. Die schwach'

volle Zumutung der gegnerischen Mächte hatdieReichs- regierung immer und immer als undurchführbar und unmöglich bezeichnet. Ihr schließt sich das deutsche Volk und die preußische Landesversammlung an. Wir find überzeugt, daß

es keinen Deutschen geben wird, der das unerhörte Verlangen der Entente erfüllen wird, (Lebh. Beifall). Im Augenblick ist noch nicht bekannt, welche angeblichenKriegsverbrechen" die Entente den auf der Liste verzeichneten deutschen Staatsbürgern zur Last legt. Wir wissen also nicht, warum und unter welchen Umständen die Auslieferung verlangt wird. Aber schon die Tatsache allein, daß die Entente die Liste der Auszuliefernden überreichte, hat eine noch nie dagewefene ungeheure Empörung und Entrüstung ausge­löst. Lebh. Zustimmung.) Die preußische Landesver­sammlung ist ergriffen von

diesem einmütigen Empfinden unseres so schwer leidenden Volkes. Um in Ueberein­stimmung mit dem Volke festzustellen und der unsagbaren Trauer Ausdruck zu geben über das niederträchtige Ansinnen, das nur in der

maßlosen Rachesucht eines übermütig gewordenen

G.gners

seine Erklärung findet (Bewegung), haben die Mit­glieder der preußischen Landesversammlung mit Aus­nahme einer Partei mich beauftragt, Ihnen vorzu- schlagen, die heutige Sitzung aufzuheben. (Beifall sämrlicher Abgeordneter, die die Ansprache mit Ausnahme der Unabhängigen stehend angehört haben.

Abg. Adolf Hoffmann (u. S.): Wir

verurteilen mit scharfen Worten das Vorgehen der alliierten und assoziierten Mächte, verlangen aber, daß die Tagesordnung erledigt wird.

Das Haus schreitet deshalb zur Abstimmung und die Aufhebung der Sitzung wird mit Ausnahme der Unabhängigen einmütig beschlossen.

Freitag 12 Uhr Fortsetzung, Anfragen und heutige Tagesordnung.

Niemand darf sich freiwillig stellen.

Berlin, 5. Februar.

In einer Unterredung mit einem Mitarbeiter des Lokalanzeigers betonte Generalfeldmarschall von Bülo«, daß die Männer der Auslieferungsliste nur ihre vater- ländische Pflicht erfüllt hätten. Die AuSlieferungS- bestimmung sei daher eine Schmach, der sich kein Deutscher freiwillig fügen dürfe. Er selbst würde sich unter keinen Umständen freiwillig der Entente zur Ver­fügung stellen. Der Generalfeldmarschall glaubt mit dieser Ansicht im Namen der meisten Heerführer zu sprechen, die auf der Liste stehen. Der Lekalanzeiger veröffentlicht gleichzeitig den Beschluß einer Versammlung zahlreicher Vertreter des Heeres und der Marine, darunter her hervorragendsten Führer, die im Januar stattfand. Dieser Beschluß spricht ebenfalls aus, daß kein Deutscher sich freiwillig stellen dürfe. Gegen jeden etwa erlassenen Haftbefehl sei sofort Rechtsbeschwerde einzulegen.

Deutsches Reich.

Berlin, 6. Febr. (Der Prozeß gegen von Hirschfeld.) Wie dieVossische Zeitung" meldet, sollen die Verhandlungen gegen den früheren Fähnrich und Gymnafialschüler Oltwig von Hirschfeld, der das Revolverattentat auf den Reichsfinanzminister Erzberger verübte, am 21. Februar vor dem Schwurgericht des Landgerichts I beginnen. Die Anklage lautet auf Mordversuch und ist heute an die zuständige Strafkammer zur Beschlußfassung weitergegeben worden.

Ausfuhrverbote für Lederwaren. Eine in den nächsten Tagen zu erwartende Bekanntmachung verbietet die Ausfuhr sämtlicher Lederwaren, Kürschnerwaren usw. (Waren nach Abschnitt 6 des Zolltarifs), also auch Offenbacher Lederwaren, Handschuhe sowie Felle und Pelzwaren. Ausgenommen find nur Vogelbälge und ausgestopfte Tiere. Ausfuhrgenehmigungen werden erteilt von der Außenhandelsstelle für Lederwirtschaft, Berlin, W, Bietortastraße 12 (Telegrammadresse: Lederausfuhr Berlin), für Kürchnerwaren außerdem auch von der Raucherwarenabteilung der Außenhandels- stelle für Lederwirtschaft in Leipzig, Tröndlingring 2 (Telegrammadresse; Pelzstelle Leipzig).

Aus dem kärntischen Abstimmungsgebiet erhalten

wir folgende Mitteilungen, die deutlich erkennen lassen in welcher schwierigen Lage sich alle diejenigen befinden, die nicht sofort zum Südslawischen Staat übergegangen sind und wie die Südslawen sich über alle Bestimm­ungen und Abmachungen hinwegsetzen, um die Ab­stimmung zu beeinflussen. Im südlichen Abstim­mungsgebiete in Körnten werden neuerlich Personen wegen Besitz von kärntnerischen Flugschriften verhaftet und eingesperrt. Der Abzug der SHS.-Tcuppen geht nur sehr langsam vor sich. Zu der nach dem Friedens- vertrage zu bildenden Schutztruppe werden von den jugoslawischen Behörden nur auserwählte Anhänger genommen. Ehemalige Angehörige der Kärntner Heim- oder VolkSwehr wurden wegen dieser Zugehörigkeit eingesperrt, gelten nun als Vorbestrafte und werden nicht ausgenommen. Die Freiwilligen müssen sich für den SHS.-Staat verpflichten. Da sich daher für den Greyzdienst zu wenig Kartner melden, werden ganz entgegen dem Friedensvertrage serbisch-kroatisch-slowe­nische Offiziere und Soldaten für den Dienst in der Kärntner Schutztruppe ausgenommen.

Brasilien will Europa helfen. Der neue Präsident von Brasilien erklärte in seinem Regst-ungs- programm, es sei die Pflicht Brasiliens, Europa in seiner Hungersnot zu helfen. Ackerbau und Viehzucht müßten daher erweitert werden. Auch solle die Ein­wanderung gehoben und die Großgrundbesitzer gezwungen werden, ihre Ländereien in großem Umfange zu bebauen.

Die Neuorduuug der Ekwerbsloseufirrsorge.

Der Reichsanzeiger veröffentlicht nunmehr die bereits seit längere: Zeit üngekündigte Reichsverordming über die Erwerbslosenfürsorge, die diese gesamte Fürsorge auf durchaus neue Grundlagen stellt.

Nach der Neuordnung liegt die Fürsorge für die Erwerbslosen den Gemeinden ob, die Einrichtungen zu treffen haben, denen zufolge die Fürsorge nicht den Rechtscharakter der Armenpflege erhält. Als Ziel der Fürsorge wird im einzelnen Falle die Beendigung der Erwerbslosigkeit durch die Aufnahme von Arbeit bezeichnet. Nur insoweit dieses Ziel nicht erreicht werden kann, sind Unterstützungen zu gewähren. Die Erwerbslosen­fürsorge wird vom Reiche zu sechs Zwölfteln, von dem zuständigen Bundesstaate zu vier Zwölfteln und von der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande zu zwei Zwölfteln getragen. Leistungsschwachen Gemeinden kann eine Erhöhung der Reichsbeihilfen bewilligt werden. Zu­ständig für die Gewährung der Erwerbslosenfürsorge ist die Gemeinde, in der der Erwerbslose bei Eintritt der Unterstützungsbedürftigkeit seinen Wohnsitz hat. Erwerbslose, die seit dem 1. August 1914 an einem anderen Ort gezogen find, sollen möglichst in den Wohn­ort, den sie zu jenem Termin hatten, zurückkehren. Ihnen darf an einem anderen Orte die Fürsorge nicht länger als vier Wochen hindurch gewährt werden. Diese Beschränkung findet aber nicht statt, wenn die Erwerbslosen einen Famtlienhausstand führen, oder wenn die Rückkehr in den früheren Wohnort unaus­führbar ist. Das gleiche gilt für Ausländsdeutsche oder solche, die in einem abgetretenen oder von fremden Mächte besetzten Gebiet ihren Wohnsitz vor dem 1. August 1914 hatten, wenn die Rückkehr dahin aus politischen Gründen für sie nicht durchführbar ist. Für die Reise in den zuständigen Wohnort ist den Erwerbs­losen freie Fahrt sowie eine ang mcssene Beihilfe für die Retseunkosten einschl. des Umzugs zu bewilligen.

Erwerbslosenfürsorge soll nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen, über 16 Jahre alten Personen, die sich infolge des KriegeS durch gänzliche oder teilweise Erwerblosigkett in bedürftiger Lage befinden, gewährt werden. Bei Ausstand oder Aussperrung wird eine Erwerbslosenfürsorge nicht gewährt. Für Familien können angemessene Familienzuschläge bewilligt werden. Es braucht nicht die volle Erwerbslosenunterstützung bezahlt zu werden, wenn schon ein Teilbetrag genügt, die bedürftige Lage zu beheben. Ausländer er­halten Erwerbslosenfürsorge, wenn ihr Heimatsstaat deutschen Erwerbslosen eine gleichwertige Fürsorge gewährt. Weigert sich der Erwerbslose, eine thmange- wiese Arbeit anzunehmen, auch wenn sie außerhalb seines Berufes und seines Wohnorts liegt, so müssen die Gemeinden ihm die Unterstützung entziehen. Aus, nahmen finden nur statt, wenn dem Erwerbslosen infolge seiner körperlichen Beschaffenheit die nach- gewtesene Arbeit nicht zugemutet werden kann, wenn