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Anzeiger für hie amtlichen Bekanntmachungen im Breite Schlüchtern.

Bezugspreis frei Haus, vorauSzahlbar viertelj. 2,50 Mk., (durch die Post ohne Bestell­geld). Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Druck und Verlag C. Hohmeister, verantwort!. 8. Hohmeister, Schlüchtern. Fern­ruf 65. Erfüllungsort für den gesamten Ge­schäftsverkehr mit der Firma Schlüchtern.

Schsüchterner ^reisßtatt Arlteste ZertuLg im Kreise; gegrnudct im Jahre 1849. Illustriertes Sonntagsblatt aw)

Anzeigen: kl. Zeile oder deren Raum 30 Psg., Reklamezeile 70 Pfg. Bei Betriebs- störungen kein Schadensersatz oder Minder« gebühr einschließlich Bezugs. Keine Gewähr für Platz, Aufnahme-Zeit und Beleglieferung. Kein Nachlaß bei gerichtlichen Zwischenkosten. Zahlkarte Frankfurt a. Main Nummer 11402.

K kb.

Samstag, den 7. Febvuav 1920.

78. Jahrgang

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Wir beginnen heute mit einem neuen Roman. Jost Freiherr von Steinach schildert inFeindliche Brüder" in spannender Weise das tragische Schicksal einer alten Adelsfamilie.

Amtliches.

J.Nr. 1280. Mit Bezug auf § 19b der An­weisung für die Schulverbände vom 25. März 1912 (Beilagen zum amtlichen Schulblatt Nr. 4) ersuche ich die Herren Vorsitzenden der Gesamtschulverbände die AL- schrist von dem SchulhaushaltsplaN für 1920 alsbald hierher einzuretchen.^

Schlüchtern, den 4. Februar 1920.

Der Landrat. I. V.: Schultheis.

J..Nr. 282 K.-G. 11.

Betrifft: Umsatzsteuer für Viehlieferungen.

Das Landesfleischamt teilt mit Verfügung vom 20. Januar 1920 mit, daß für die neue Umsatzsteuer auf allen Rechnungen für nach dem 1. Januar 1920 ausgeführte Viehlieserungen ein Zuschlag von 17»7» bis Gesamtrechnungsbetrages (Kaufprets-Gesaml- proölffon und Hautmehrerlös) zu erheben ist. Nur soweit in den Rechnungen Beträge enthalten sind, die lediglich den für den Empfänger verauslagten Fracht- bettag darstellen, ist auf diese Beträge keine Umsatz­steuer in Anrechnung zu bringen.

Die Rückeechnung der Umsatzsteuer a:f die seit dem 1. Januar gelles« ten Schlackltiere r-f. ot durch uns und wird durch die Vertrauensleute mit den Schlächtern geregelt. Wir bemerken, daß die Nachzahlung der Umsatzsteuer auf gesetzlicher Verpflichtung beruht, wovon die Empfänger der Schlachttiere zweckmäßig alsbald zu unterrichten sind.

Casiel, den 24. Januar 1920.

Bezirks flrischstelle.

* * *

Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 31. Januar 1920.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

Betr. Benzinzuweisung.

Dem Kreis sind durch die Lantwinschaftskammer I in Cassel

[ 1000 kg Benzin für landwirtschaftli che Zwecke (heutiger Preis 5,33 Mk. pro kg)

160 kg Benzin fürHolzschneidemaschinen, Wagnereien, Schrotmühlen pp.

(heutiger Preis 6,10 Mk. pro kg)

I Weilt worden.

Bestellungen hierauf sind bis zum 10. Februar 11920 hierher zu richten. I Schlüchtern, den 5. Februar 1920.

| Der Vorsitzende des Kreisausschusses. von Trott zu Solz.

I J.Mr. 1178. Der deutsche Schutzbund für die | drenz- und Ausländsdeutschen in Berlin N. W. 52, I Schloß Bellevue, ist die Zentrale für alle Fragen der I ^Mittelung und Rückführung der nicht in den Ab- I mmungsgebteten wohnenden Stimmberechtigten. Er I W um möglichste Verbreitung seiner Drucksachen und I Kartenmatertals über die in Frage kommenden I Gebiete ersucht. Die Drucksachen und Karten können I M bim Bureau des LandrattamtS eingesthen werden. I Leidem ist für die Provinz Hessen-Naffau in Frank I W a. M. Glauburgstraße 891 eine Zweigstelle etnge- IJW worden, die auf alle einschläglichen Fragen Aus- I erteilt.

I, Die Herren Bürgermeister ersuche ich, alle Stimm- I Atigten hierauf aufmerksam zu machen und die I Mebungen des Schutzbundes zu unterstützen. Schlüchtern, den 4. Februar 1920.

I Der Landrat. I. V.: Schultheis.

| S^etttefae Berfügnug vom 11. Dez. 1919 I Wer baS Verfahren der Gerichtsvollzieher Oi der Räumung von Wohuränwe« im

I. Wege der Zwangsvollstreckung.

I Gemeine Verfügung vom 10. Dezember 1918 m.d

I Munt 1919 (J.-M.-Bl 1918 S. 501; 1919 S. 351).

I. .^us mehreren Einzelsällen habe ich ersehen, daß die I 3 den Allgemeinen Verfügungen vom 10. Dez. 1918 I W 23. IM 1919 dem Gerichtsvollzieher obsiegende

Anzeige von der bevorstehenden Räumung einer Woh­nung der von der zuständigen Polizei- oder Gemeinde- behörde bestimmten Dienststelle wiederholt so spät sogar erst ant Tage der Zwangsvollstreckung selbst erstatt.t ist, daß dieser Stelle keine genügende Zeit verblieb, um dem Mieter ein anderweitiger Unter­kommen anzuweisen. Zur Vermeidung ähnlicher Vor­kommnisse bestimme ich, daß die Gerichtsvollzieher die Be­nachrichtigung der zuständigen Dienststelle, falls nicht besondere Hinderungsgründe entgegenstehen, sofort nach Eingang des Vollstreckungsauftrages zu bewirken und dabei, soweit irgend möglich, zugleich nach den voraus­sichtlichen Zeitpunkt der bevorstehenden Ausführung des Vollsteckunxsaustrags mitzuteilen haben.

Berlin, den 11. Dezember 1919.

Der Justizminister.

Zur Behebung von Zweifeln über die Rechtsgültig­keit der Beschlagnahme von Wohnungen wird auf nachstehende Notiz in Nr. 627 derDeutschen Allge­meinen Zeitung" vom 20. Dezember 1919 besonders hingewiesen:

Die Beschlagnahme übergroßer Wohnungen."

In letzter Zeit ist ein Urteil des Landgerichts zu Bremen vom 29. Oktober 1919 gegen den bremischen Staat durch die Prrffe gegangen, wonach dem bremi­schen Staat die Beschlagnahme von Wohnungen neben einem andern Grunde auch deswegen untersagt wird, weil die Bestimmungen der Wohnungsmangelverordnung gegen den Artikel 153 der Reichsverfaffung verstoßen sollen, nach dem eine Enteignung nur gegen ange- ^.S^; »P. f-Le^ »^ «ig Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Die Beschlag­nahme übergroßer Wohnungen ist nicht als die Vor­nahme einer privairechtlichen Enteignung aufzufassen, sondern als ein öffentlich rechtlicher Akt, durch den dem Wohnungsinhader eine öffentliche Last auferlegt wird. Deswegen kann der Artikel 153 der Reichs- verfaflung in diesem Falle keine Anwendung finden. Selbst wenn man aber anntmmt, daß die Beschlagnahme- verfügung eine privatrechtliche Beschränkung des Etgen- tumS ist und demgemäß Artikel 153 der Retchsver- fassung Platz greift, so ist trotzdem dieser Artikel 153 nicht verletzt. Denn eine angemessene Entschädigung ist nur insoweit vorgeschrieben als ein Reichsgesetz nicht etwas anderes bestimmt. Die Wohnungsmangelver- ordnung vom 23. September 1918 ist ein solches vollgültiges r eichsgesetz, da sie auf dem Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R.G.M. S. 32 ff.) beruht, das nach wie vor unbestritten in Gültigkeit ist.

Auch hat das Landgericht Hannover durch Urteil vom 13. Dezember 1919 S. O 147,19 ent­schieden, daß der Rechtsweg gegen die Wohnungsde- schlagnohme überhaupt unzulässig ist.

Schlüchtern, den 2. Februar 1920.

Der Vorsitzende des Kreis Ausschusses.

16 Nr. 3095/20. Das Neuerscheinen desGothaer Volksblatts" mit der BezeichnungGothaer Neueste Nachrichten- ist eine Umgehung des Verbotes vom 20. 1. 1920.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. 1. 20 verbiete ich Druck, Verlag und Vertrieb des Gothaer VolksblatteS" (Gothaer Neueste Nachrichten) auch in einer irgendwie veränderten Form.

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, wie auch die Aufforderung oder Anretzung dazu werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höheren Freiheitsstrafen be­stimmen, mit Gefängnis oder Haft oder Geldstrafe bis zu 15000 Mk. bestraft.

Cassel, den 21. 1. 1920.

gez. von Stolzmann. Generalleutnant.

*

Reichswehrbrigade 16 hat Druck und Vertrieb der Leipziger Volkszeitung", desHalleschen Volksblattes", desS ttzer Volksboten", der Arbeiterzeitung für die Kreise Merseburg und Querfurt", derReussischen Tribüne, Gera" und desManöfelder Boten" bis auf Weiteres verboten.

Ich verbiete Vertrieb und Transport dieser Zei­tungen für den Bereich des Reichswehrbrigarde- kommandos 11.*

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, wie auch die Aufforderung oder Anreizung dazu werden, sofern

1015

Mk.

915

815

M

765

//

1065

965

865

//

815

die bestehenden Gesetze keine höheren Freiheitsstrafen bestimmen, mit Gefängnis oder Haft oder Geldstrafe bis zu 15 000 Mk. bestraft.

Cassel, den 21. 1. 1920.

gez. von Stolzmann.

Werordnung

über die Preise für Sommerungssaatgut von Brot­getreide und Gerste. Vom 12. Januar 1920 (ReichS- Gesetzbl. S. 43.

Auf Grund usw. wird verordnet:

§ 1- Die in den §§ 15, 16 der Ausführungs- befttmmungen über die Preise für Getreide, Hülsenfrüchte und Buchweizen vom 18. Juli 1919 (R.G.Bl. S. 653) für Saatgut von Brotgetreide und Gerste festgesetzten Höchstpreise werden, soweit es sich um Sommergetreide handelt, wie folgt, geändert:

Der Preis für die Tonne Sommerungssaatgut darf nicht übersteigen:

a) bei Roggen und Gerste

für die 1. Absaat

" b-

sonstiges Saatgut (Handels­saatgut)

b) bei Weizen, Spelz, (Dinkel, Fesen),

Emer, Einkorn '

für die 1. Absaat

9

b.

sonstiges Saatgut (Handels-

Steda$u&W^^- ungsbestimmungen über die Preise für Getreide, Hülsen­früchte und Buchweizen vom 18. Juli 1919 (R G Bl. S. 653) beim Weiterverkäufe von Saatgut neben den Saatguthöchstpretsen insgesamt genommen werden dürfen, werden auf 10 vom Hundert der Preise erhöht; diese Zuschläge umfassen auch die Auslagen für Säcke.

§ 3. Soweit Saatgetreide der im § 1 bezeichneten Art nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund eines vorher abgeschlossenen Verttags zu liefern ist, kann der Verkäufer an Stelle des Vertragspreises den aus § 1 sich ergebenden Preis, im Falle des Weiter­verkaufs (§ 2) einen unter Berücksichtigung des § 2 erhöhten Preis, verlangen, sofern nicht der Käufer unverzüglich nach Stellung des Verlangens durch den Verkäufer erklärt, daß er die Zahlung des erhöhten Preises ablehnt. Lehnt der Käufer die Zahlung des erhöhten Preises ab, so ist der Vertrag so anzusehen, als ob der Käufer gemäß einem ihm zustehenden Rechte insoweit vom Vertrage zurückgetreten ist.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 12. Januar 1920.

Der Retchswirtschaftsminister. *

Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 3. Februar 1920.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J.-Nr. 1326. Dem Viehhändler Löb Adler II in Schlüchtern ist die Wiederbenutzung der ihm s. Zt. vom Viehhandelsverband zu Cassel entzogenen Ausweis- karte gestattet worden.

Schlüchtern, den 4. Februar 1920.

Der Landrat. J. B.: Schultheis.

J.-Nr. 1419. An einem Pferde des Wagners und Landwirts Heinrich Spielmann in Steinau ist Räude- verdacht festgestellt worden.

Schlüchtern, den 4. Februar 1920.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 1420. An den Pferden des Landwirt» Adam Paul in Elm ist Räudeverdacht fest gestellt worden.

Schlüchtern, den 4. Februar 1920.

Der Landrat. von Tcott zu Solz.

Deutsches Reich.

Berlin. Verschiedene Blätter wollen erfahre» haben, daß mit dem 9. Februar eine Herabsetzung der Mehlration und damit auch der Brotration cinttitt.

- Berlin, 4. Februar. Die Note, in der die Entente die Auslieferung von über 900 Deutsches