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Schlüchterner Zeitung Anzeisser tür Öte amtlichen Bekanntmachungen im Kreise Schlüchtern. Schküchtemer MeiMrtt Aeltefte Zeitung im Kreise; gegründet im Jahre 1849. Illustriertes Sonntagsblatt (iwi

BezugSpreiS frei HauS, vorauszahlbar vicrtelj. 2,50 Mk., (durch die Post ohne Bestell­geld). Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Druck und Verlag C. Hohmeister, »crantwortl. L. Hohmeister, Schlüchtern. Fern­ruf 65. Erfüllungsort für den gesamten Ge- schäftSverlehr mit der Firma Schlüchtern.

Anzeigen: kl. Zeile oder deren Raum 25 Psg., Reklamezeile 50 Pfg. Bei Betriebs­störungen kein Schadensersatz oder Minder« gebühr einschließlich Bezugs. Keine Gewähr für Platz, Aufnahme-Zeit und Beleglieferung. Kein Nachlaß bei gerichtlichen Zwischenkosten. Zahlkarte Frankfurt a. Main Nummer 11402.

Ja 12. Donnerstag, den 29. Januar 1920. 73. Jahrgang.

Amttiches.

J.-Nr. 693. In benachbarten Kreisen haben Händ­ler aus Frankfurt a. M. Schuhe, Seife usw. zu ver­hältnismäßig billigem Preise zum Kauf angeboten, dafür aber Bezahlung in Tilbergeld gefordert. Es wird angenommen, daß das Silbergeld an die Fran­zosen verschoben werden sollte. Da auf dem Lande noch ziemlich viel Silbergeld vorhanden sein soll, warne ich vor dessen Auslieferung an Händler, wie an fremde Personen überhaupt.

Die OrtSpolizeibehörden und Gendarmeriewacht- meister ersuche ich auf das Gebühren der Hausierer im allgemeinen und im besonderen in der oben angedeuteten Richtung zu achten und mir gegebenenfalls zu berichten.

Schlüchtern, den 24. Januar 1920.

Der Landrat. von Trott zu Tolz.

Nr. 600 K. G. I.

Betr. Haferlieferuug.

Die ReichSgetreidestelle besteht zwecks Durchführung des.aufgestellten Nährmittelprogramms auf der Liefer- ung der dem Kreise auferlegten 6000 Ztr. Hafer.

Unter Hinweis darauf daß bis jetzt erst der kleine Teil hiervon-^ seitens der verpflichteten Gemeinden bezw. Aaferanbauer geliefert. ist, weise ich auf die für RichtabWerer angedrohten Strafen und finanziellen Erstattungskösten für jeden nicht abgelieferten Zentner das doppelte des jeweiligen Marktpreises nud fordere nunmehr die.Säumtgxn nochmals dringend u. in deren eigensten Interesse aH, die Haserlieferung alsbald vorzunehmen. Wer bis zum 15. Februar seiner Ablieferungspflicht nicht nachgekommen ist, setzt sich den «»gekündigten Zwangsmaßnahmen aus.

Schlüchtern. den 26. Januar 1920.

Der Vorsitzende des KreisauSschuffeS.

* * *

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise alsbald nochmals bekannt zu geben.

Schlüchtern, den 26. Januar 1920.

Der Vorsitzende des KreisauSschuffeS.

J.-Rr. 397 K.A. Diejenigen Herren Bürgermeister der Landgemeinden die noch mit der Anzeige über die Personenstandsaufnahme vom Okt. 1917, 1918 und 1911 im Rückstände sind, werden an die alsbaldige Einsendung derselben mit einer Frist von 8 Tagen erinnert.

Schlüchtern, den 27. Januar 1920.

Der Vorsitzende des KreisauSschuffeS.

H270*1' S/IF

Betr. Beuzolanmeldung.

Bis zum 5. Februar müssen die Anmeldungen über den Bedarf an Benzol für rein landwirtschaftliche Zwecke (Dreschen, Futtcrschneiden für den Monat gebruar hier vorliegen.

Schlüchtern, den 26. Januar 1920.

___ Der Vorsitzende des KreisauSschuffeS.

I. Nr. 260 K G. II.

Das Seberhandnehmen der Hausschlachiungen von Rindern veranlaßt mich, darauf hinzuweisen, daß solche Anträge auf Hausschlachtungen genehmigt werden können, bei welche die vorgeschriebene EigenfütterungS zeit von 3 Monaten inne gehalten worden ist.

Schlachtungen von sogenannten Pensionstieren oder wichen, die seitens des Verkäufers gegen Kuttergeld Auftrage des SchlachtantragstellerS gefüttert worden können nicht mehr genehmigt werden.

Schlüchtern, den 23. Januar 1920.

Der Vorsitzende des KreisauSschuffeS. von Trott zu Solz

II » 14. Don den mit der Auszahlung von Ge- ^hrntffen an heimgckehrte Kriegsgefangene betrauten Wellen wird immer wieder geklagt, daß eS den Poli iklbeh-rden häufig an Entgegenkommen mangelt, wenn diesem falsche Heimkehrer, die versucht haben, die den achten Heimkehrern zukommenden Gebührniffe zu erhal- zur Jnhaftnahme eingeliefert «erden. In den Kisten Fällen werden diese Betrüger von den Polizei- ^öiden nach kurzer Zeit entlaffen, obgleich fast immer »^chlverdacht oder die Gefahr der Verdunkelung vor- E8t. Die Folge ist, daß diese Betrüger, durch den

ersten Mißerfolg erfahrener und durch die schnelle Snt- Haftung frecher geworden, den gleichen Betrug sofort wieder gegen eine andere Stelle versuchen. Hierfür liegen mannigfache Beweise vor.

Auf Wunsch der HeeresabwickelungSamtS Preußen (Fahndungszentrale) ersuche ich daher ergebenst, die beteiligten Nachgeordneten Dienststellen zu veranlassen, daß sie die ihnen eingelieferten Betrüger vorläufig festhalten und sofort den zuständigen Staatsanwalt um Herbeiführung der Jnhaftnahme ersuchen.

In Vertretung, gez. Unterschrist.

*

J.Nr. 929. Vorstehender Erlaß wird den Orts- Polizeibehörden zur Beachtung- mitgeteilt.

Schlüchtern, den 24. Januar 1920.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Rr. 351 K.-A. Verschiedene Anträge veran- laffen mich, die Gemeindcvorstände der Landgemeinden darauf hinzuweisen, daß die Bezahlung der Gemeinde­beamten und Diener in den allermeisten Fällen nicht mehr annähernd den heutigen Verhältnissen entspricht. Hierzu gehören selbstverständlich auch die Vergütungen der Herren Bürgermeister selbst. Wenn eine einigermaßen, angemessene Bezahlung erreicht werden soll, ist es erforderlich, daß die sämtlichen Bezüge auf mindestens das Doppelte erhöht werden. Da in der Kürze die Aufstellung der Gemeindevoranschläge für das neue Rechnungsjahr erfolgen muß, so ersuche ich, schon jetzt hierauf Bedacht zu nehmen und die Einstellung ent­sprechend höherer Beträge in den Etat herbeizusühren. Schlüchtern, den 21. Januar 1920.

Der Landrat.

J.-Nr. 101 V

Der Vorstcnd der Hoffen Nassauischen Bang werks- Berufsgenoffenschast zu Frankfurt a. M. macht darauf aufmerksam, daß die den Unternehmern von Bauaus­führungen obliegenden reichsgesetzlichen Pflichten, wie die Befolgung der Unfallverhütung!»» Urschriften und die rechtzeitige und ordnungsmäßige Einreichung des vorgeschriebenen Nachweises über die beschäftigten Arbeiter und deren Löhne pp. vielfach nicht beachtet werden. Nach dem § 799 der R. V. O. hat jeder Unternehmer größerer Bauarbeiten für jeden Monat, spätestens 3 Tage nach dessen Ablauf, der Ortspoltzet- behörde, in deren Bezirk die Bauarbeiten ausgeführt werden, einen Nachweis über

1. die Dauer der Arbeit (Zahl Her Arbeitstage)

2. das den Arbeitern dafür gewährte Entgelt (Lohn- nachweisung) vorzulegen.

Da bei dem Versicherungsamt ebenfalls Grund zu der Annahme besteht, daß die Abgabe des vsrge- fchricbencn Nachweises überhaupt nicht oder nur unregel­mäßig geschieht, wird auf nachstehende Bestimmungen zur Beachtung hingewiesen.

1. Der Nachweis ist über jede Eigenbauarbett einzureichen, für die mehr als sechs Arbeitstage tat­sächlich verwendet worden sind (längere Bauarbeit). Zur Einreichung des Nachweises verpflichtet ist Derjenige (Unternehmer), für dessen Rechnung die ArbeitSaus- führung geschieht.

2. Der Nachweis ist für jeden Monat spätestens drei Tage nach dessen Ablauf an die Gemeindebthörde, in deren Bezirk die Baustelle gelegen ist, abzugeben. Geschieht dies nicht. Nicht rechtzeitig oder nicht voll­ständig, so hat diese Behörde den Nachweis nach eigener Kenntnis der Verhältnisse (schätzungsweise) auf- zustellen oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zweck den Verpflichteten durch Geldstrafen bis zu 100 Mark anhalten, binnen einer festgesetzten Frist Auskunft zu geben.

3. Ebenso kann eine Bestrafung de» zur Ein- reichung Verpflichteten seitens' des Genossenschafts- Vorstandes bis zu 500 Mark eintreten, wenn der Nach­weis unrichtige tatsächliche Angaben enthält, oder bis zu 300 Mark, wenn der Nachweis von dem dazu Verpflichteten überhaupt nicht oder verspätet eingereicht wird.

4. In den Nachweis find alle Personen aufzunehmen welche mit der Verrichtung von Bauarbeiten jeglicher Art, einschl. der Vorbereltungsarbeiten für dieselben, beschäftigt gewesen sind; auch Familienangehörige mit Ausnahme des Ehegatten des Unternehmers, sowie solche, die für ihre Arbeitsleistung ein Entgelt nicht

bezogen haben, sind nachweispflichtig. Sach- und andere Bezüge (Ralurralleistungen) sind ihrem Ortswerte nach all Lohn anzurechnen, das heißt der Geldwert derselben ist neben dem Barlohn in den Nachweis einzustellen.

5. Die Behörde hat den Nachweis spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahrs durch Vermittlung des VersicherungsamtS an die Genossen­schaft zu Händen des Sektionsvorstandes abzugeben und dabei zu bescheinigen, (§ 801 der RVO.) daß ihr über die Ausführung weitere Bauarbeiten, für welche nach den vorstehend auszugsweise angegebenen Vor­schriften in ihrem Bezirke Nachweise vorzulegen waren, nichts bekannt geworden ist.

Gleichzeitig wird auf die §§ 851 und 903 ff der R. V. O. verwiesen, wonach der Unternehmer der Bauarbeiten für Verfehlungen gegen die Unfallverhütungsvorschriften und für den Fall fahr­lässiger Verschuldung von Unfällen verantwortlich ist und Strafen zu gegenwärtigen hat.

Die OrtSpolizeibehörden ersuche ich, die Unter­nehmer von Eigenbauten auf die Pflicht zur Einreichung der vorgeschriebenen Nachweise und die Beachtung der Unfallverhütungsoorschriften erneut hinzuweisen.

Schlüchtern, den 22. Januar 1920.

Der Vorsitzende des VersicherungsamtS. von Trott zu Solz.

Sesetz üöer Steuernachsicht.

Das am 17. Dezember v. I. von der National­versammlung verabschiedete Gesetz über Steuernachsicht (Generalpardon) hat durch die Beschlüsse des 10. Ausschusses die nachstehende im Wortlaut »tedergegebene Fassung erhalten:

§ 1. Falls Vermögen oder Einkommen nicht ange­geben worden ist, das zu einer öffentlichen Abgabe hätte veranlagt. werden müssen, bleibt der Steuerpflichtige und sein Erbe von der Strafe und von der Verpflichtung zur Nachzahlung der Abgabe für die Feit vor dem 1. April 1915 frei, wenn er sein Vermögen und sein Einkommen spätestens bis zum Ablauf einer Frist, die der Retchsminister der Finanzen oder die von ihm be­stimmte Stellt in öffentlicher Aufforderung gesetzt hat, richtig angibt. Die öffentliche Aufforderung kann für das Vermögen und das Einkommen getrennt erlassen werden.

Die Befreiung tritt nicht ein für Vermögen oder Einkommen, bezüglich deffen die Steuerbehörde bereits ein Verfahren gegen den Steuerpflichtigen oder seinen Erben eröffnet hat.

§ 2. Für die Kriegrabgabe vom Vermögenszuwachs wird das Anfangsvermögen, das der Veranlagung zugrunde zu legen ist, berichtigt, wenn der Steuerpflich­tige nachweist, daß Vermögen, das er oder fein Erblasser bereits am 31. Dezember 1913 gehabt hat, bei der Veranlagung zum Mehrbetrag nicht berücksichtigt worden ist. Von dem nicht berücksichtigten Vermögen wird der zehnfache Betrag des zu wenig veranlagten Wehrbettrags erhoben. Hierüber ist ein schriftlicher Steuerbescheid zu erteilen.

§ 3. Vermögen, das nach dem Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung bei der Veranlagung zur Kriegs- abgabe vom Vermögenszuwachs oder zum Retchsnotopser vorsätzlich verschwiegen wird; verfällt zugunsten bei Reichs. Die Einziehung der verfallenen Vermögens­gegenstände erfolgt nach ven Vorschriften der Reichsab- gabeno.dnung über die Beitreibung auf Grund eines Lollstreckungsbescherds des Finanzamts. Der Voll- streckungSbescheid ist im Berufungsverfahren (§ 218 der Reichsabgabenordnung) anfechtbar.

Kann die Einziehung verfallener Vermögensgegenstände nicht vollzogen werden, so tritt an ihre Stelle der in dem Bollstreckungsbescheid oder einem Ergänzungsbescheid festgesetzte Wert.

§ 108 der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend.

Nach näherer Bestimmung der ReichSregierung wird Deutschen eine Bescheinigung über das pflichtmäßig bet der Veranlagung zur Kriegsabgabe vom Vermögens- zuwachs und zum Retchsnotopser angegebene Vermögen im Ausland sowie über die Höhe des hiernach dem Verfall nicht unterliegenden Vermögens erteilt.

§ 4. Die ReichSregierung wird ermächtigt, mit auswärtigen Regierungen Uebereinkommmen wegen der Einziehung der verfallenen, im Ausland befindlichen BermögenSgegenstände oder ihres Wertes abzuschließen

Das Gesetz ist am 4. Januar 1920 in Kraft getreten,