Bezugspreis frei Haus, vorauszahlbar giertelj. 2,50 Mk., (durch die Post ohne Bestellgeld). Erscheint Dienstags, Donnerstags und Eainstags. Druck und Verlag C. Hohmeister, »erantwortl. L. Hohmeister, Schlüchtern. Fern- r,f öi. Erfüllungsort für den gesamten Ge- sthLftsoerkchr mit der Firma Schlüchtern.
Anzeiger für die amtlichen Bekanntmachungen im Kreise Schlüchtern. Lchl«chter«er Lreisßlatt Weiteste Zeitung im Steife; gegründet im Jahre 1849. Illustriertes Sonntagsblatt aw)
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M 11. Dienrtag, den 27. Januar 1920. 73. Jahrgang.
Deutsches Reich.
— Zur Steuerflucht. Der Reichssinauzminister hat im Einvrrständnis mit dem Reichswirtschaftsminister ««ch Zustimmung des von der Nationalversammlung gewillten Ausschusses eine Verordnung erlassen, durch die Lücken in den bisherigen Steuerfluchtbestimmungen eulgeftit «erden. Dmch die bekannte Depot Zwangs Verordnung vom 24. Oktober 1919 wird nur für die inländischen Wertpapierbestände eine Kontrolle geschaffen. Um auch die Geschäfte in den ausländischen Wertpapieren ssmeit möglich, zur Kenntnis der Steuerbehörden zu bringen, schreibt die neue Verordnuug »sr, daß bei der Antliefemng von ausländischen WertpaPieren an Personen im Zulande bei zuständige Beßtzsieueramt davon »»ßändizt «erden «nß. Ebenso kt»»e» in Zukunft »Kreditive, Auszahlungen und Gutschriften von mehr all 1600 Mark für Ausländer nicht mehr bestellt und M dem Ausland eingehende Wechsel, Schecks, Anweisungen usw. von mehr als 3000 Mark nicht «ehr einzelöst »erden, ohne daß die zuständigen Befitz- Keuerämter gleichzeitig davon Kenntnis erhalten. Auch dürfen auf Reichswährung lautende Geldkredite an im Avrlande ansässige Personen u,.b Firmen nur noch mit Einwilligung der ReichSbank gegeben werden. Die ben Banken in den Steuerfluchtsorschriften und in der Reichsabgabenordnung übertragenen, wichtigen Aufgaben Haben ferner Anlaß gegeben, das Depot- und Depositen- geschilft auf die Kreise zu beschränken, die das Geschäft ibsther schon betrieben haben, und ihrer Anzeigepflicht nach § 76 des Reichsstempelgesetzes beim Inkrafttreten (der Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8. September il919 genügt hatten. Es ist durch besondere Vorschriften Versorge getroffen, daß Sparkassen, Genoss^lchast^a fund solche Personen, die in den letzten fünf Jahren bereits das Depot- und Depositengeschäft betrieben Laben, durch die neuen Vortschristen in ihrer Erwerbs- Migkeit nicht beschränkt werden.
— Die Auslieferung des Kaisers. Nach einer Aa»«r Meldung bereiten die Alliierten eine neue Rote he Deutschland vor, in der sie die Unterstützung der deutschen Regierung für die an Holland gestellte Forde- Mng nach Auslieferung des.früheren deutschen Kaisers Erlangen. Bisher ist an deutscher amtlicher Stelle, hie halbamtlich bekannt gegeben wird, von einer solchen pete oder auch von der Absicht, eine solche ergehen lassen, nichts bekannt. Es ist auch nicht abzu- Eschen, auf welchen Rechtrboden sich eine derartige Mderung der Entente stützen .könnte. Im Friedensver- zirag ist von einer derartigen Verpflichtung Deutschlands I nirgends die Rede. Nach schwedischen Blättermeldungen iwhb sich die holländische Regierung an die übrigen I«eutra'en Regierungen zu einem gemeinsamen Protest Mgen der geforderten Auslieferung des Kaisers und der ittjwungenen Verletzung des Afylrechles wenden.
I — Zürich. (Kein ernstliches Verlangen nach Auslieferung Wilhelms Wfy Der holländischen Regierung nach der „Eh'eago Tribune" auf vertrauliche ^Anfrage bet den Regierungen der Alliierten von fast mit Ausnahme Englands die Antwort zuteil kSewsrden, daß fie auf die Auslieferung des Kaisers knicht ernstlich bestehen würden.
I — Berlin. Holland lehnt die Auslieferung des ■Kaisers ab. In der Antwortnote Hollands betreffend llAuslieferung des Kaisers heißt es: Weder die ton» Ihituietenben Gesetze des Königreiches noch die hundert- «i^lige» Traditionen, die von jeher die Niederlande Zuflucht aller berjtnigen gemacht haben, die in k.Rationalen Konflikrea unterlagen, gestatte» der »uteberländischen Regierung dem Wunsche der Mächte Efahren und dem vormalige« Kaiser die Wohltat IM Gesetze und dieser Traditionen zu nehmen. Das und die nationale Ehre widersetzen sich dem. I. -" Berlin. Verhaftung zweier deutscher Beamter, x- ?" ueuen schwere» Eingriff in die deutsche Justiz |ccn sich die Belgier im Kreise RörS zu Schulden lassen. Die A.G. Friedrich Heinrich hat ein | A.^'Eohlenvergwerk in Linlfurt (Kr. Mörs), dessen 1» ^ sich vor dem Kriege teilweise in französischem I befanden, während des Krieges aber im Wege I,r, «gesetzlichen Liquidierung an das benachbarte I u We Stahlwerk Duisburg-Meidertch überging; I^ ^iden Gesellschaften haben sich dann fusioniert. | m den Friedensvertrag sind die LigutdierungS- I fS^en, die während bei Krieges in bezug auf I ""^k» yesstz auf gesetzlichem Wege getroffen worden
sind, grundsätzlich auch für die Zukunft als gültig anerkannt worden. Nun haben die franzöllschen Aktionäre, statt Ansprüche auf Schadenersatz aus den ihnen zustehenden Werken bei deutschen Gerichten zu erheben, einfach militärische Mitte! angewandt. Am 10. Januar hat der belgische General Michel an das Amtsgericht Lintfort den Befehl erlassen, die Liquidierung rückgängig zu machen und die »orkriegsmäßigen Eintragungen in Handelsregister und Grundbuch angeordnet. Das haben der GerichtSass.ffsr Hüsgen und der Negisterführer Brautlach abgelehnt, obwohl ihnen Gewaltmaßnahmen angedroht worden waren. Als der Assessor den gerichtlichen Beschluß herbeiführte und dieser auf der Ablehnung bestand, ergriff der belgische General selbst das Handelsregister und das,Grundbuch und machte eine Eintragung, welche den vorkriegs- mäßigen Zustand wieder herstekte. Eine Zusatz- bemerkung des Assessors Hüsgen erklärte die belgische Eintragung als widerrechtlich Vorgenommen und daher ungültig. Hüsgen und Brautlach wurden dann ver» haftet und im Lastauto nach Krefeld verbracht, wo sie vor das belgische Zuchtpolizeigericht gestellt werden.
Lokales und BrovinzieLes.
Schlüchtern, den 26. Januar 1920
—* Dienstag, den 27. Jan. nachmittags 4 Uhr findet in Schlüchtern (Hotel Deutscher Kaiser) eine Generalversammlung der Kreisgruppe akadem. Berufs- stände statt. Siehe Inserat.
—* Neue ErinnerungSmarke. . Zu Ehren der Nationalversammlung soll in diesem Monat eine neue ErinnerungSmarke zur Ausgabe gelangen. Sie wird im Wertsatz von 30 Pfg. hergestellt, ist i n Bild genau wie die jetzige 25 Psg.-Marke und trägt hellviolette Rahmen mit gelblich-rotem Kern.
—* Die Versteuerung der Pacht- und Mietverträge für das Kalenderjahr 1919, sowie der Automaten und Musikwerke für das Kalenderjahr 1920 hat bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe bis spätestens Ende d. Rts. bei der zuständigen Zoll. oder Stempelver- teilungsstelle zu erfolgen.
—* Die Einreise in die besetzten Gebiete, auch in die von französischen Truppen besetzten Städte Mainz, Wiesbaden usw., ist bekanntlich für jedermann frei gegeben. Erforderlich ist nur der gewöhnliche deutsche Reisepaß, wie ihn die Landratsämter ausstellen.
—* Wie man Geld verdienen kann, zeigt das nachstehende Beispiel. Ein Landwirt in Laudenau bei Reichelrheim im Odenwald kaufte vor kaum einem Jahre ein ausrangiertes Militärpferd zum Preise von 305 Mark. Jetzt hat er das gleiche Pferd für die Summe von 12 000 Mk. weiter verkauft, nachdem es allerdings bei ihm in besserem Futter gestanden hatte, und dabei 3880 Prozent verdient.
Hk. Vorträge über die neuen Steuern Veranstalter die Geschäftsstelle Hanau der Vereinigten Handelskammern Frankfurt (Main)—Hanau, und zwar wirb ein hervorragender Steuersachverständiger, Herr Regierungsrat a. D. Dr. Kontetzko aus Frankfurt a. M. drei Box» träge in Hanau halten, welche behandeln werden: 1. BermögenSzuwachssteuer und KriegSabgabe 1919, 2. Retchsnotopfer, Re chseinkommensteuer und KapitalS- ertragssteuer, 3. Umsatzsteuer, laufende Vermögenszuwachssteuer und Aufwandssteuer. Die Vorträge w rden in populärer Darstellung nicht nur den Inhalt der Steuergesetze beleuchten, sondern insbesondere zur Beseitigung von Unklarheiten, zur Aufklärung über Bilanzfragen etc. beitragen. Der Eintritt ist für jeder- mann unentgeltlich. Der erste Bortrag soll am 7. Februar nachmittags stattfladen. Näheres wirb noch bekanntgegeben werden.
—* Deutscher Schutzbund und Sre«z Spende. Die Organisation der »erarbeiten und der Durch, führung der Volksabstimmungen ist Sache bei Volkes selbst. Die Bestimmungen bei Friedens Vertrages lassen jede Mitwirkung der Reichs- und Staatsbehörden untunlich erscheinen. In dieser Erkenntnis haben sich etwa vierzig große Vereine und Verbände, die die Interessen der Grenz- und Ausländsdeutsche» wahrnehmen, im Mai ». J. in dem Deutschen Schutzbund für die Grenz- und Ausländsdeutschen zusammengeschlossen, und diese Körperschaft, die mit Hunderten von Nnterorganisationen heute wohl das grötzte deutsche Verein-gebilde darstellt, ist die Zentralstelle für alle Angelegenheiten der Volksabstimmungen. Sie arbeitet sm engsten Einvernehmen mit den Organisationen,
die frühzeitig in den Abstimmungsgebieten selbst, von Flensburg, Allenstein, Elbing und Breslau aus, ihre dankenswerte Tätigkeit ausgenommen haben, sie erfreut sich der Unterstützung der anderen größten gemein- nützigen Vereine und der Gewerkschaften, sie verfügt über zehn eigene Zweigstellen und stützt sich auf die Mitarbeit von Hunderten von Arbeitsgemeinschaften oder Hilfsausschüffen im ganzen Reiche. Schließlich haben sich die Deutsche Nationalversammlung und die Preußische LandeSversammlung mit ihrer ganzen Autorität hinter den deutschen Schutzbund gestellt und find in einer vom Präsidenten Fehrenbach einberufenen gemeinsamen Sitzung im Plenarfitzungssaale des Reichstages am 16. Dezember v. I. mit einer machtvollen Kundgebung für die Unterstützung der Arbeiten bei Deutschen Schutzbundes durch das ganze Volk einge» treten. Dessen dringlichste und wichtigste Aufgabe ist jetzt die Beschaffung der vielen Millionen, die nötig find, um die große Masse der rund 100 000 Stimm» berechtigten — in der überwiegenden Mehrheit gering bemittelte Angehörige der werktätigen Bevölkerung — von ihrem Wohnort im Reiche an den GeburtS- und Abstimmungsort hin- und wieder zurückzubringen, sie während der Reise zu verpflegen, Unterkünfte auf Uebergangsstationen zu besorgen usw. Diese Millionen werden unter dem Namen Grenz-Spende gesammelt. Einzahlungen können bei den Banken oder auf Post» scheckkonto Berlin Nr. 73 776 erfolgen.
—* Der neue Zinkpreis. In der letzten Sitzung der Zinkhüttenvereinigung ist der Preis für Zink auf 650 Mark festgesetzt worden. Bisher war der Spndt« katsprets 510 Mark.
—* Einlösung der Zinsscheine bei Sicherheitsleistungen. Es find in den beteiligten Kreisen Zweifel darüber entstanden, in welcher Weise die Einlösung von Zinsscheinen solcher Wertpapiere zu geschehen hat, die bei öffentlichen Behörden und Kaffen zum Zwecke der Sicherheitsleistung als Kautionen oder aus sonstigen Gründen hinterlegt find. Sind lediglich die Stücke hinterlegt und befinden sich die Zinsscheinbogen mit dem Erneuerungsschein bei dem Eigentümer der Wert» papier, so kann dieser die Zinsscheine nach den Bor« schristen der §§ 1 und 3 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 einlösen. Für den Fall aber, daß die Zinsscheinboge» mit den zugehörigen Stücken bei den öffentlichen Be» Hörd en und Kassen hinterlegt find, ist bet der Einlösung von Zinsscheinen solcher Wertpapiere in der Weise zu verfahren, daß der Bank jeweils ein summarisches, mit Unterschrift und Stempel der Behörden und Kassen versehenes Verzeichnis der einzulssende» Zinsscheine übergeben wird. Dieses Verzeichnis ist von der Bank 3 Jahre lang aufzubewahren. Die öffentlichen Kasse» und Behörden sind jedoch verpflichtet von der zur Zeit bestehenden Hinterlegungen bei für die Person des Hinterlegers zuständigen Finanzamt (Besttzsteueramt) spätestens bis zum 31. März 1920 unter Angabe bei Namens und der Wohnung (Adresse) des Hinrerlegers und unter Bezeichnung der Wertpapiere nach ihren wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen (Gattung, Ren», wert, Stückzahl) Mitteil zu machen. Bet künftigen Hinterlegungen dieser Art hat die Mitteilung binnen 8 Tagen nach der Annahme der Wertpapiere zu erfolgen.
—* Reichsgesetzliche Unfallversicherung der Kraft» Wagenführer, Kutscher, Bootsleute und des Hilfsper» fonals wie Wagen«äfcher, Pferdepfleger, Dienstbote» usw. Die Besitzer etn Kraftwagen, Pferdefuhrwerken, Reitpferde», Wasserfahrzeugen (Ruder-, Segel-, Motvr» booten) «erden darauf hingewiefen, daß ie auf Grund der ReichSversicherungSverordnung verpflichtet sind, ihre Angestellten zur reichsgefetzlichen Unfallversicherung an» zumelden. Er handelt sich hier um solche Fahrzeug» und Reittieryaltungen, die nicht als Bestandteil einei landwirtschaftlichen oder industriellen Betriebes bereiti bei den landwirtschaftlichen oder einer gewerblichen Be- rufSgenoffenschaft versichert find. Neben den reinen Privatfahrzeug» und Reittierhaltungen kommen hiernach die Kraftwagen-, Fuhrwerks- und Reittierhaltungen der Aerzte, Tierärzte, Geistlichen, Amtspersonen, sowie der verschiedenen Kleingewerbetreibenden (Pferde-, Vieh-, Kohlen-, Milchhändler, Bäcker usw.) in Betracht, deren Gewerbe über den Umfang des Kleinbetriebes nicht hinauSgeht und die deshalb nicht Mitglied einer gewerbliche» Berufsgenossenschaft sind. Ferner sind ver» sicherungSpflichtig die Kraftwagen« und Gespaunhaltungen