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Wuchterner Zeitung

Anzeiger für hie amtlichen Bekanntmachungen im Greife 8chtüchtern.

Bezugspreis frei Haus, vorauszahlbar oiertelj. 2 Mk-, (durch die Post ohne Bestellgeld). Erscheint Mittwochs und Samstags. Druck u. Verlag C. Hohmeister, verantwort!. L. Hohmeister, Schlüchtern. Fernrus 65. Erfüllungsort für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Firma Whlüchtern.

Schüchterner Sreisblatt

Aeltefte ZeltuAg im Greife; gegründet im Jahre 1849.

Anzeigen: kl. Zeile oder deren Ran» 20 Pfg., Reklamezeile 40 Pfg. Bei BetrtebSst. k. Schadensersatz oder Mindergebühr einschl. BezugS. Keine Gewähr für Platz, Lufn.«Heit und Beleglieferung. Kein Nachlaß bet gericht­lichen Zwischenkosten. Zahlkarte Frankfurt a/M. Nr. 11402.

Beilagen: Illustriertes Sonntagsblatt (mag.)

Amtliche Beilage (Kreisblatt)

K 105

Zllittwo^, den 51. Dezember 1919

70. Jahrgang

Amtliches.

A. II. 8890. Ich verweise auf die Bestimmungen im § 3 Abs. 1 der Bundesratsverordnung vom 11. Dezember 1916 (R.G Bl Seite 1355), wonach öffent­liche Vergnügungsstätten aller Art um 10 Uhr abends 1 schließen sind und wo ausdrücklich angeordnet ist, das gleiche von Bererus- und Versammlungs ,Lumen gilt, in denen Speisen und Getränke verab- D werden. Eine spatere Schließung jedoch nicht ßer 11V- Uhr abends zu gestatten, behalte ich nir in jedem Einzelfalle vor.

Caffel, den 6. November 1919.

Der Regierungspräsident.

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I - Nr. 15304. Die vorstehende Verfügung wird im Ortspolizetbehörden zur genauesten Beachtung mit- kteilt.

Schlächtern, den 27. Dezember 1919,

Der Landrat. I. V.: Schultheis.

Betr.: Kartoffel Höchstpreis.

I >Nr. 10508 K.-G. Mit Wirkung vom 15. Dez. tritt mit Genehmigung des NeichswirtschaftSministeriumS lias Ausbewahrungsgebühr von 2,75 Mk. je Zentner in Kraft. Die auf Grund der Bestimmungen der Uchskartoffelstelle vom 4. September Abschnitt 6 1 Wer 2 gewährten Schnelligkeits- und Ansuhrprämien

dien fort.

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Reichskartoffelstelle.

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Abschrift zur gefälligen Kenntnisnahme. Aender- itngen treten also im Preise nicht ein.

Caffel, den 14. Dezember 1919.

Provinzialkartoffelstelle.

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Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 18. Dezember 1919d

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschuffes.

Betr. Höchstpreis für Petroleum.

Nr. 10486 K. G. I. Unter Aushebung der Be- imntmachung 8933 K.-G. I. im Kreisblatt Nr. 80 m 1. November d. Js. wird der Kleinverkaufs-Höchst- ireiä für Petroleum bet Abholung beim Händler auf 1,75 Mk. und bei Zutragung ins Haus des Bezugs- nechtigten auf 2,85 Mk. festgesetzt.

lleberschreitung dieser Preise wird entsprechend dem Gesetz für Höchstpreise bestraft.

Schlüchtern, den 23. Dezember 1919.

irr Vorsitzende des Kreis-Ausschusses, v. Trott zu Solz.

Versteuerung der Pacht- und Mtsiverträge, sowie der Automaten und Musikwerke.

A. Im Monat Januar 1920 sind zu versteuern:

1. sämtliche nach Tarifstelle 48 I deS Stcmpel-

^uergesetzes vom stempel Pflichtigen

' 2b. Juni 1909

Mb und Mietverträze (auch die nur mündlich ab- ikschlostenen, sowie die Afterpacht- und Mietverträge, Mche im Kalenderjahr 1919 in Geltung gewesen sind, I 2. die nach Tarifstelle 11a des genannten Gesitzls Mupslichügen Automaten und mechanischen Musik- Betfe.

B. Die Versteuerung hat zu erfolgen:

Zu 1. durch die dem Verpächter oder Vermieter fliegende Einreichung eines Pacht- und Mietverzeich- Ms und Einzahlung der Steuer bei den Zollstellen wer Stempelverteilern, welche auch die Formulare zu w Verzeichnissen unentgeltlich verabfolgen,

Zu 2. durch Anmeldung des Automaten oder Musikwerks seitens des Eigentümers oder Ausnützers W der zuständigen Zollstelle.

Nicht oder nicht rechtzeitig bewirkte Verstcuer- '"8 zieht Bestrafung nach sich.

Wegen des voraussichtlichen Andrangs bet den »Wellen wird die alsbaldige Versteuerung empfohlen.

Hanau, den 20. Dezember 1919.

Hauptzollamt.

, Z--Nr. 15 289. Die Pferderäude in der Gemeinde 'terdsritz ist erloschen.

Schlüchtern, den 30. Dezember 1919.

Der Handrat. J. B. Schultheis.

10045 K. G.

Anordnung

betreffend Maßnahmen gegen Wohnungs- Mangel im Landkreise Schlüchtern.

Auf Grund der Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 (R. G. Bl. S. 1140) und der Verordnung zum Schutz der Mieter vom 23. September 1918 (N. G. Bl. S. 1148) bezw. 22. Juni 1919 (R. G. Bl. S. 591) wird zufo'ge der von dem Herrn Regierungspräsidenten erteilten Ermächtigung für den gesamten Kreis Schlüchtern mit Ausnahme der Stadt Schlüchtern folgendes angeordnet:

§ 1. Vermieter von Wohnräumen können einen Mietvertrag sowohl mit neuen Mietern als auch mit alten, soweit mit diesem eine Preissteigerung ver­einbart wird, rechtswirksam nur mit vorheriger Zu- stimmung der Gemeindebehörden eingehen.

Die Zustimmung kann nur aus Gründen versagt werden, welche in den Bestimmungen des Mietvertrages liegen, nicht aus dem Grunde um den Zuzug verhindern.

Die Gründe der Versagung der Zustimmung sind den Parleien mitzuteilen.

Im Falle der Versagung der Zustimmung ist die Beschwerde an das Mieteinigungsamt binnen einer Woche zulässig.

§ 2. Gebäude aller Art oder Teile von Gebäuden dürfen nur mit Zustimmung der Gemeindebehörde (des GutSporfteherS) cr^aebro-bve. Stat^e

VttßW «-»18 bestimmt oder benutzt waren, dürfen zu anderen Zwecken ljusbesondere als Fabrik, Lazerwerksrätten, Dienst- ober Geschäftsräume) ebenfalls nur mit dieser Zistimmung verwendet werden.

Die gleiche Zustimmung ist erforderlich, wenn mehrere Wohnungen zu einer vereinigt werden sollen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Mieteinigungsamt sich mit der Versagung einverstanden erklärt hat.

§ 3. Sobald eine Wohnung oder Fabrik-,Lager-,Werk­stätten-, Dienst-, Geschäfts- oder sonstige -Räume aller Art unbenutzt sind, hat der Verfügungsrechtigte unverzüglich bei der Gemeindebehörde (dem Gutsvorsteher) darüber Anzeige zu erstatten. Er hat ferner über die unbe­nutzten Räume und Wohnungen sowie über deren Vermietung der Gemeindebehörde (dem Gutsvorsteher) oder deren Beauftragten (insbesondere der Wohnungs­kommission) Auskunst zu erteilen und ihnen die Besich­tigung zu gestatten.

Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der bezeichneten Art, wenn sie völlig Uer stehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Verfügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann. Als unbenutzt gilt auch eine eingerichtete Wohnung die von dem Verfügungs- berechtigten deshalb nicht dauernd benutzt wird, weil er innerhalb oder außerhalb des Landkreises Schlüchtern noch eine ander Wohnung, nämlich seine Hauptwohnung besitzt. Jeder, der mehrere Wohnungen besitzt, hat hiervon unverzüglich der Gemeindebehörde Anzeige zu erstatten und dabei anzugeben, welche Wohnung als seinen Hauptwohnnng anzusehen ist, die er zu be­halten wünscht.

Der Verfügungsberechtigte hat auch über benutzte Mieträume wie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und die Besichtigung zu gestatten.

r 4 Jeder schriftliche oder mündliche Mietvertrag über Mieträume ist der Gemeindebehörde (dem Guts- vorstiher) vom Vermieter binnen einer Woche nach Ab­schluß des Vertrages zur Genehmigung vorzulegen bezw. mitzuteilen. Der Vermieter hat hierbei gleichzeitig ^'^dm Namen des Mieters und die Adresse desselben.

den bisherigen Wohnort des Mieters:

die Zahl der Familienangehörigen des Mieters, insbesondere auch Zahl, Alter und Geschlecht der den^Stand oder Beruf des Mieters.

b und Größe der vermieteten Raume und den ^^S^ v«n der Gemeindebehörde (dem Gutsvorsteher) nicht genehmigt sind, sind rechtsun- wirksam.

MietzinSerhöhungen gegen über bisherigen Mietern bedürfen zur Gütigkeit der Genehmigung der Gemeinde­behörde (des Gutsvorstehers). Verweigert in den Fällen des Abf. 1 und 3 die Gemeindebehörde (der Guts­vorsteher) die Zustimmung, so ist dagegen die Be- schwerde an das Mieteinigungsamt binnen einer Woche zulässig.

§ 5. Hat die Gemeindebehörde (der Gutsvor­steher) dem Verfügungsberechtigten für unbenutzte Mieträume einen Mieter bezeichnet, und kommen zwischen beiden ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt auf Anrufen der Gemeindebehörde (des Ävtsvor- stehers) das Miteinigungsamt einen Mietvertrag fest, sofern nicht für den Verfügungsberechtigten ein unver- hältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist. Der Vertrag gilt als geschloffen, wenn der Mieter nicht innerhalb einer ihm vom Mieteinigungsamt gestellten Frist bet letzterem Wiederspruch erhebt. Dasselbe gilt auch sür benutzte im Verhältnis zur Zahl der Bewohner über­große Wohnungen hinsichtlich der entbehrlichen Teile, soweit diese ohne erhebliche bauliche Aenderungen zur Verwendung als räumlich und wirtschaftlich selbständige Wohnungen abgetrennt werden können.

5 6. Auf Anfordern der Gemeindebehörde (des Gutsvorstehers) hat der Verfügungsberechtigte der Gemeinde (dem Gutsvorsteher unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienstgcschäfts-, oder sonstige Räume zur Herrichtung als Wohnräume gegen Vergütung zu überlasten.

Die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedin- Lunasn werdM^pond.eN Mietxinigimgsrwt Mt£fe|U salls darüber keine Elittgung Mande kommt. Bis Gemeindebehörde (der Gutsvorsteher) ist berechtigt, den Gebrauch der hergerichteten Räume einem Dritten zu überlasten, insbesondere sie zu vermieten.

Nach Fortfall der dem Kreise erteilten Ermächti­gungen (vgl. den Eingang dieser Bekanntmachung) werden dem Verfügungsberechtigten die überlassene« Räume innerhalb einer angemessenen Frist v»n der Gemeinde (dem Gutsvorsteher) zurückgewährt. Nie Frist bestimmt, wenn eine Einigung nicht erfolgt, da» Mieteinigungsamt. Auf verlangen des Verfügungsbe­rechtigten wird die Gemeinde (der Gutsvorsteher) den der früheren Zweckbestimmung und Ausstattung ent­sprechenden Zustand der Räume wieder Hefftellen.

§ 7. Wer den vorbezeichneten Anordnungen zu­widerhandelt, wird für jeden einzelnen Fall der Zu­widerhandlung gemäß der Verordnung zum Schutze der Mieter vom 23. September 1918 und der Ver­ordnung über Maßnahmen gegen den Wohnungmangel vom gleichen Tage mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft.

§ 8. Diese Anordnung tritt mit dem heutige» Tage in Kraft. Gleichzeitig werden alle bisher vom Kretsausschuß erlaffenen Bestimmungen betreffend Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel aufgehrbe». Die Verordnung zum Schutze der Mieter vom 8. Gept. 1919 (Kreisblau Nr. 68) wird hierdurch nicht berührt. Schlüchtern, den 29. Dezember 1919.

Der KreisauZschuß. _

Neujahr.

Mit Glockenklang, umrahmt von Schnee und Eis, zieht ein neues Jahr herauf.Ihm blühen noch im Zeitenschoße die schwarzen und die heitren Lose" Noch weiß niemand, was es uns bringen wird, noch stehen wir in völliger Ungewißheit an feiner Schwele. Wird es in so manchem, was unser tägliches Lebe» ausmacht, Besserung und Stetigkeit bringen, oder wird es die üblen Erfahrungen der Vorjahre »och durch einige weitere bereichern?

Noch wissen wir es nicht, und das ist gut so, de»» gerade die Ungewißheit unserer Zukunft ist das, war uns das Leben immer wieder noch einmal begehre»»« wert macht. Wäre das erst nicht mehr und läge jeder Tag unseres Lebens heute schon offen vor uns, wieviel von uns möchten dann überhaupt noch die Luft zum Weiterleben haben?

So aber ist es stets diese oder jene Hoffnung, die uns neu einfpinnt und unserm Seelenleben immer wieder einen Ruck nach »orwärts gibt. Und gerete an ein neues Jahr und sh feinen Türhüter, den Neujahrstag, pflegen wir immer wieder besonder« Erwartungen und Hoffnungen zu knüpfen. Ganz