mit „Amtlichem Kreisblatt". — Wocheubeilage: Illustriertes Sonntagsblatt.
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Erscheint Mittwoch und Lamstag — preis mit „Areisblatt vierteljährlich 2,— Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 20 Pfg.
H Mittwoch, den 23. Juli 1919. 70. Jahrgang
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FsrkeleinfuhV betr.
k Da auf die Ankunft hannsverscher Ferkel nicht mehr rechnet werden kann, wollen sich die KreiSinfsssen, welche tsteilungen aufgegeben haben, anderweit eindecken.
| Die Herren Bürgermeister werden um ortsübliche Bekanntmachung ersucht.
Schlüchtern, den 21. Juli 1919.
-er Vorsitzende des KreisausschusseS. von Trott zu Solz.
Betr. Höchstpreis für Honig.
Nr. 6009 K. G. I. Gemäß eines neuen Erlasses es Herrn Preußischen Startskommissars für Volksernährung >ird hiermit in Abänderung der Anordnung vom 23. junt d- Js. Nr. 5194 K. G. I der Höchstpreis für blleftrungspflichtigen und der Richtpreis für nichtab- ieferungSpflichtigen Bienenhonig aus 5,30 Mk. je Pfund Meietzc. Nichteinhaltung dieses Preises wird den zesetz- $en Bestimmungen betr. Höchst- und Richtpreise ent- prechend bestraft.
| Schlüchtern, deu 21. Juli 1919.
Der Vorsitzende des KreisausschusseS.
Anordnung.
Auf Grund der Bundesrateverordnung über Maß- Umen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs vom 13. kpril 1918 — Reichsgesetzblatt Seite 186 — wird mit Kimmung des Reichskanzlers für die Provinz Hessen- Mau bestimmt.
§ 1. Sommerfrischlern, Kurgästen und anderen Per- ionen, die in einem Orte mit weniger als 6000 Einwohnern rhne Wohnsitzbegründung vorübergehend Aufenthalt genommen haben, kann nebst ihren Familienangehörigen und Miger Begleitung der fernere Aufenthalt im Aufenthalts o t untersagt werden, wenn sie durch Uebenretung der für den ^heunztmiltelverl^hr getroffenen Arrordnunge« die ALge- meinversorgung mit Nahrungsmitteln gefährden. Die ^rasrechtliche Verfolgung rechtswidriger Handlungen wird hierdurch nicht berührt.
§ 2. Zuständig zur Anordnung der Aufenthaltsbeschränkung sind die Landräte.
Rechtsmittel gegen Verfügungen der in § 1 genannten Art haben keine ausschtebende Wirkung.
E § 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung »erden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Haft bestraft.
Berlin, den 11. September 1918.
Preußischer Staatskommissar für Volksernährung, gez. von Waldow.
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Der § 1 der vorstehenden Anordnung wird nach dem Maß des Herrn Preußischen Staatskommissars für Volksernährung vom 4. Juni d. JS. (Yla 2567 wie folgt ergänzt:
„Der Aufenthalt kann auch dann beschränkt werden, wenn nur der Versuch einer Uebertretung der für den Nchrungsmittelverkehr getroffenen Anoronungen vorliegt. ®elb|iöir|orgern, die ihre Liejeruogspflicht nicht erfüllen, kann die Beherbergung von Ortsfremden untersagt werden.
Dassel, den 14. I uü 1919.
| Der Regierungs-Präsident. gez. Graf von Bernsiorff.
Anträge von Angehörigen Kücgsgssangener uns Vermißter auf nachträgliche Gehalts- und Löhnungsoewilligungen sind an das Generatkommando zu richten, d-m der Truppenteil, welchem der Mann vor der Gefangennahme pp. angehörte, unterstand. Falls das betreffende Generalkommando Nicht bekannt, sind bezügliche Anträge dem Generalkommando vorzul-gen, zu dem das zuständige Bezirkskommands gehört I Das Kriegsministerium ist mit Arbeit so über- häuft, daß Vorlagen an dasselbe lediglich eine Verzögerung -der Angelegenheit herbeiführen.
Bad Rauheim, den 18. Juli 1919.
Von fetten des Generalkommandos.
| Für den Chef des GeneralfiabeS.
I Es ist zu erwarten, daß zahlreiche Personen den Wunsch haben werden, ihre aus der Kriegsgefangenschaft jurüägckchrten Angehörigen in den Durchgangslagern zu begrüßen, Durch diese Besuche würde jedoch das Snt- lassungsgeschäft verzögert und vor allem die unbedingt «forderliche Absonderung der Heimgekehrten zu» Verhinderung der Einschleppung ansteckender Krankheiten unwirksam.
Ferner dauert der Aufenthalt in den Durchgangslagern nur einige Tage, sodaß ein rechtzeitiges Eintr,sscn der An- gehörigen kaum möglich sein wird, vielmehr wird der ehemalige Kriegsgefangene in den meisten Fällen schon abg-reist sein.
Bad Rauheim, den 18. Juli 1919.
V. s. d. G. K.
Für den Chef des GeneralstaheS.
Betr.: -su- und Stroh Verkehr.
Nr. 6018 K. G. Nachdem durch die Verordnung vom 26. Juni ds. Js. die Beschränkungen über den Verkehr mit Heu, Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 aufgehoben und für diese Produkte aus der Ernte 1919 neue Vorschriften nicht zu erwarten sind, werden sämtlich- bezüglich des Verkehrs mit Heu, Stroh und Häcksel im Kreis erlassene Anordnungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Schlüchtern, den 18. Juli 1919.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J.-Nr. 8915. Sofern die Wahl der Ehrenfeldhüter im Vorjahre nicht für mehrere Jahre erfolgt ist, ersuche ich die Herren Bürgermeister und Gutrvorsteher wegen erneuter Bestellung der Ehrenfeldhüter alsbald das Weitere zu veranlassen und dabei die Vorschriften in den §§ 62—66 des Feld- und ForstpolizetgesetzeS vom 1. April 1880 (G. S. S. 230) zu beachten. Danach müssen die Ehrenfeldhüter von der Gemeindevertretung gewählt und von mir bestätigt werden.
Schlüchtern, den 16. Juli 1919.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
I. Nr. 9186. Der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten hat zu den Bestimmungen über die Ausführung von Bauwerken in Eisenbeton Musterbeispiele herausgegeben, welche vom Verlag Wilhelm Ernst und Sohn in Berlin W 66 zum Preise von 1,50 Mk. bezogen werden können.
Schlüchtern, den 18. Juli 1919.
Der Landrat. I. V.: Schultheiß
J.-Nr. 9100. Den Herren Bürgermeistern wird mit geteilt, daß die durch meine Verfügung vom 21. Febr. d. Js. 2238 — Schlüchterner Zeitung Nr. 17 — eingeforderten Meldungen über die Zahlen der Erwerbslosen nicht mehr cinzureichen sind.
Schlüchtern, den 17. Juli 1919.
Der Landrat. I. V.: Schultheiß
J.-Nr. 6807 K.-Ä.
Iussenkörung.
Die diesjährigen Termine zur Bullenkörung
werden hiermit anderweit wie folgt festgesetzt:
16. August — Schlüchtern.
11. Oktober — Sterbfritz.
20. Dezember — Schlüchtern.
Schlüchtern, den 11. Juli 1919.
Der Landrat. J. V.: Berta.
Aeutsche Nationalversammlung.
Weimar, 17. Juli.
Präsindent Fehvenbach eröffnet die Sitzung nach 9'/, Uhr damit, daß er auf die GeschästZordnungsbestimmung verseift, daß das Verlesen schriftlich abgefaßter Reden nnr denjenigen Mitgliedern gestaltet sei, die der . deutschen Sprache nicht mächtig seien. (Heiterkeit.) Aus Rücksicht auf die vielen Neulinge (Heiterkeit) sei diese Bejummung etwas unter den Tisch gefallen; aber diese sachgemäße Schonzeit sei nun abgelaufen (Heiterkeit.) R.den, - deren Wortlaut vorher festgesetzt fei, paßten nichrsin die kontradikratorischen Verhandlungen des Parlaments. Die freie Rede werde zur Verkürzung der Verhandlungen beitragen. (Heiterkeit.) Das Unterbrechen verlesener Reden durch den Präsidenten könne leicht unhöflich erscheinen. Ec bitte deshalb, das Präsidium in der Anwendung der GeschästLordnungZ- beftimmungcn möglichst zu unterstützen.
Die Beratung des Verfassungsentwurfes wird mit der Abstimmung über die Artikel 118 und 119 fortgesetzt. In Bezug auf die Ehe wird nach dem Antrag der Demokratischen Vartei beschlossen:
„Die Ehe steht unter dem Schutz der Verfassung. Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates."
In Bezug auf die unehelichen Kinder wird der Antrag der Unabhängigen, wonach das uneheliche Kind den Namen des Vaters tragen soll, abgelehnt, dagegen der Antrag der Unabhängigen, daß die Mutter des unehelichen Kindes den Anspruch hat, auch im amtlichen Verkehr als Frau bezeichnet zu werden, durch Auszählung mit 138 gegen 133 Stimmen angenommen. Angenommen wird der Antrag der Demokraten: „Den unehelichen Kindern ^sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für leibliche, s.elische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern." Gleichfalls auf Antrag der Demokraten wird die Bestimmung über die Förderung der Familie in folgender Fassnng angenommen : „Die Gesundung und soziale Förderung
der Familie ist Aufgabe des Staaats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge." Ferner wird die vom Ausschuß beantragte Entfchließung angenommen, einen Gesetzentwurf vorzu- legen, der die rechtliche und soziale Stellung des unehelichen Kindes in dem beschlossenen Sinne um regelt, ebenso die Anträge der Unabhängigen, wonach Ehe- Ehefrauen an der Ausübung eines Amtes nicht wegen ihrer Verheiratung behindert werden dürfen, und wonach ein Reichsgesundheitsministerium auf Grundlage der VergeseLschgftung des Heilwesens errichtet werden soll.
Artikel 120 bestimmt: „Die Jugend ist gegen sittliche, geistige oder körperliche Verwahrlosung zu schützen. Die Länder haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes angeordnet werden.
Artikel 120 wird mit der Abänderung nach dem Autrage Agnes, daß Staat und Gemeinden (nicht die Länder) die zum Schutz der jugendlichen erforderlichen Einrichtungen treffen sollen, angenommen. Alle weitere Anträge werden abgelehnt.
Artikel 121 gibt allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung und besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Nur Versammlungen unter freiem Himmel können noch einem zu erwartenden Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht werden.
Die Fassung des Ausschusses wird angenommen.
Artikel 127 regelt die Anstellung der Beamten, die im allgemeinen auf Lebenszeit erfolgt. Für dar Ruhegehalt ist gesetzliche Regelung vorbehalten. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unerletzlich. Für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche steht der Rechtsweg offen, nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen können fU entlassen »der versetzt werde«.' Gegen Diszipiinarer-mntnlsse sind Beschwerden möglich. Der Beamte muß Gelegenheit erhalten, seine Personalausweise einzusehen. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für die Berufssoldaten.
Artikel 128 bestimmt, daß die Beamten Diener der Gesamtheit nicht einer Partei seien und daß ihnen die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Her- etnigungsfreiheit gewährleistet wird.
6in Antrag Burlage will den Artikel 128a folgendermaßen fassen: „Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortung grundsätzlich das Reich, die Länder, die Gemeinden oder andere Kommunalverbände, in deren Dienst der Beamte steht. Der Rückgriff gegen die Beamten bleibt Vorbehalten."
Artikel 128a wird in der Fassung des Antrags Burlage angenommen. Eine Entschließung des Ausschusses, die Rechte der Reichstagsbeamten gesetzlich zu regeln, wird angenommen.
Um 7» 12 Uhr wird die Sitzung auf 7,4 Uhr vertagt. (Nachmittagssitzung)
Um 47» Uhr wird die Sitzung vom Vizepräsidenten Bauer wieber eröffnet.
Die Veracung der Verfassung »ird fortgesetzt und war mit dem 3. Abschnitt der Grundrechte: Religion und Relizionsgesellschaft.
Abg. Dr. Mausbach (Z.) berichtet eingehend über die Beratungen des Ausschusses. Der Ausschuß hat die Sätze des Entwurf» erheblich erweitert. Die Gründe dafür lagen im Vorbild der Verfassung von 1848, ix der Notwendigkeit einer Neubildung der Protestantismen Kicchenverfassung und nicht zum wenigsten in den radikalen Versuchen einer Trennung von Kirche und Staat durch einzelne Länder. Die Behandlung des an sich so schwierigen und dornenvollen Gegenstandes im Ausschuß ist ohne scharfen Kampf verlaufen, wenn auch die Gegensätze der Weltanschauung deutlich zu» Ausdruck kamen. Stärkere Metnungsverschiedenheiteu sind bei der Frage nach dem öffentlich-rechtlichen Charakter der ReltgionSgemetuschaften hervorgetreten. Der Ausschuß hat diese Frage nicht wie in anderen TreunungSlä^dern dadurch gelöst, daß die christliche Kirche zum Privatverein heradgedrückt wird, sondern dadurch daß auch andere mooerne Religionsgesellschaften leicht das Recht der öffentlichen Korporation erringen köuuen, wenn sie eine erhebliche Bedeutung für da» öffentliche und soziale leben gewonnen haben. Diese Form der gleichen Rechtstellung hat ein geschichtliche» und zeitgeschichtliches Interesse, denn sie enthält ein größere» Verständnis für die soziale Bedeutuxg der Religion all die umgekehrte rein privatrechtliche Gleichstellung. Nach Besprechung der wichtigsten Bestim« mnngen über die Akeltgionsausübung, kirchlichen Ver»